{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"I ZB 25/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Königsberger Marzipan Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 lit. b Eine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: \"Königsberger Marzipan\") kann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Ver- ordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geo- graphischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeug- nisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschicht- lich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem be- stimmten Ort genügt deshalb nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 25/03 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n15. September 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr. 300 99 011.1 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nKönigsberger Marzipan \n\nVerordnung (EWG) Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 lit. b \n\nEine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: \"Königsberger Marzipan\") \nkann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geo-\ngraphischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und \nLebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz \neiner geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeug-\nnisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschicht-\nlich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem be-\nstimmten Ort genügt deshalb nicht. \n\nBGH, Beschl. v. 15. September 2005 - I ZB 25/03 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 15. August 2003 an Ver-\n\nkündungs Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des \n\nAnmelders zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Verein zum Schutz der geographischen Angabe Königsberger Mar-\n\nzipan e.V. hat beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeich-\n\nnung \n\n\"Königsberger Marzipan\" \n\nfür die Ware \"Marzipanprodukte\" als geographische Angabe in das Verzeichnis \n\nder geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen \n\nAngaben einzutragen, das von der Kommission der Europäischen Gemein-\n\nschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli \n\n1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen \n\nfür Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24.7.1992 S. 1) \n\ngeführt wird. \n\n2 \n\nDer Anmelder hat vorgetragen, die Bezeichnung \"Königsberger Marzipan\" \n\nsei nach Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geographische \n\nAngabe anzusehen. Die Bezeichnung weise darauf hin, dass das betreffende \n\nProdukt in besonderen Betrieben in Deutschland hergestellt werde. Sie sei auf-\n\ngrund der politischen Umstände zu einer betriebsbezogenen Herkunftsangabe \n\ngeworden, ohne aber den Bezug zu Königsberg zu verlieren. Die bis zum Ende \n\ndes Zweiten Weltkriegs in Königsberg (heute Kaliningrad) ansässigen Hersteller \n\nvon \"Königsberger Marzipan\" hätten sich nach der Vertreibung vor allem im süd-\n\ndeutschen Raum angesiedelt und hier die Produktion nach alter Tradition (hin-\n\nsichtlich der Rezeptur, des Verfahrens, der Qualität und der Bezeichnung) fort-\n\ngesetzt. Die Bezeichnung \"Königsberger Marzipan\" beziehe sich auf ein ab-\n\ngrenzbares Herstellungsgebiet. Keiner der früher in Königsberg ansässigen \n\nHersteller habe ein Produktionsunternehmen außerhalb Deutschlands gegrün-\n\ndet. \"Königsberger Marzipan\" sei eine qualifizierte Herkunftsangabe, die nicht zu \n\neiner Gattungsbezeichnung geworden sei. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Markenabteilung hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. \n\nDer Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. In \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat der Anmelder \n\ndas geographische Gebiet, das für die einzutragende Angabe maßgeblich sein \n\nsoll, auf die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen beschränkt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG \n\nGRUR 2004, 66). \n\nMit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder sei-\n\nnen Eintragungsantrag weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Bezeichnung \"Königs-\n\nberger Marzipan\" könne nicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ge-\n\nschützt werden, weil sie keine geographische Angabe im Sinne dieser Verord-\n\nnung sei. Die Verordnung gelte für sog. qualifizierte Herkunftsangaben, die sich \n\naus der Sicht der angesprochenen Verbraucher auf einen bestimmten Ort bezö-\n\ngen, der im Gebiet des für die Anmeldung zuständigen Staates liege. Der Ort \n\nmüsse den entsprechenden Namen tragen oder jedenfalls mit der Angabe loka-\n\nlisiert werden können. Diese Voraussetzungen seien bei \"Königsberger Marzi-\n\npan\" nicht gegeben. \n\n8 \n\nEs lasse sich nicht feststellen, dass \"Königsberger\" nicht (mehr) auf eine \n\nörtliche Herkunft aus dem heutigen Kaliningrad oder aus einem der drei Orte in \n\nder Bundesrepublik Deutschland mit dem Namen \"Königsberg\" hinweisen kön-\n\nne. Es sei daher kein Raum für eine Prüfung, ob der Verbraucher \"Königsber-\n\nger\" bei Marzipan als Fantasiebezeichnung mit bestimmten Orten im Bundes-\n\ngebiet verbinde und ob die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auch einen solchen \n\nFall erfasse. \n\n9 \n\nSollten einzelne Verbraucher aufgrund der Bezeichnung \"Königsberger \n\nMarzipan\" einen gedanklichen Bezug zu Königsberg in dem Sinn herstellen, \n\ndass verschiedene Hersteller gleichsam ein Stück ihrer Stadt in ihre jetzigen \n\nHerkunftsstätten verlagert hätten, wäre diese Vorstellung nicht nach der Verord-\n\nnung (EWG) Nr. 2081/92 schützbar. Darin läge allenfalls eine Anspielung auf \n\ndie historische Rolle der ehemaligen Stadt Königsberg und damit nur eine einfa-\n\nche geographische Herkunftsangabe. Der Annahme des Anmelders, das ange-\n\nsprochene Publikum deute diese ursprüngliche Herkunftsangabe zwanglos um \n\nin eine Herkunft aus bestimmten Betriebsstätten im süddeutschen Raum, könne \n\nnicht zugestimmt werden. Sie werde auch nicht durch das vorgelegte demo-\n\nskopische Gutachten belegt. Herkunftsbezeichnungen seien nur dann qualifi-\n\nziert, wenn sie als solche auf einen Zusammenhang mit einer in einem bestimm-\n\nten geographischen Gebiet liegenden Produktionsstätte schließen ließen, nicht \n\nschon dann, wenn sich dies nur durch mehrere Gedankenschritte ergebe. Die \n\nBezeichnung \"Königsberger Marzipan\" weise nicht auf eine tatsächliche örtliche \n\nHerkunft hin, sondern allenfalls darauf, dass die Hersteller oder ihre Rechtsvor-\n\ngänger vor 1945 in Königsberg eine Produktionsstätte gehabt hätten. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nErhebliche Gründe sprächen im Übrigen dafür, dass \"Königsberger Mar-\n\nzipan\" eine Gattungsbezeichnung geworden sei. \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 133 MarkenG a.F.) hat keinen Er-\n\nfolg. \n\nDer Antrag auf Eintragung gemäß § 130 MarkenG ist zu Recht abgelehnt \n\nworden. Die Bezeichnung \"Königsberger Marzipan\" kann nicht nach der Verord-\n\nnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützt werden, weil sie keine geographische An-\n\ngabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung ist. \n\n13 \n\n1. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung \n\n(EWG) Nr. 2081/92 kann der Name eines bestimmten Ortes nur dann eine geo-\n\ngraphische Herkunftsangabe für ein Lebensmittel sein, wenn das Lebensmittel \n\naus diesem Ort stammt. Dieses Erfordernis wird noch dadurch unterstrichen, \n\ndass eine geographische Angabe im Sinne dieser Vorschrift nur dann angenom-\n\nmen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer be-\n\nstimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeug-\n\nnisses mit seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht (vgl. EuGH, \n\nUrt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 Tz. 43, 44 = WRP 2000, \n\n1389 - Warsteiner; dazu auch BGH, Urt. v. 18.4.2002 - I ZR 72/99, GRUR 2002, \n\n1074, 1075 = WRP 2002, 1286 - Original Oettinger). \n\n14 \n\n2. Der anmeldende Verein macht selbst nicht geltend, dass die angespro-\n\nchenen Verkehrskreise in der Bezeichnung \"Königsberger Marzipan\" einen Hin-\n\nweis auf die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten \n\nOrt sähen, etwa dem heutigen Kaliningrad oder einem der kleinen inländischen \n\nOrte mit dem Namen \"Königsberg\". Nach seiner Darstellung wird die Bezeich-\n\nnung vom Verkehr vielmehr als sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe ver-\n\nstanden und zwar als Hinweis auf eine Gruppe von Herstellern, die selbst oder \n\nderen Rechtsvorgänger vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Königsberg \n\nMarzipan hergestellt haben und ihre dort gepflegte Herstellungstradition an Or-\n\nten in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen fortsetzen. \n\n15 \n\nBei einem solchen Verkehrsverständnis ist die Bezeichnung \"Königsber-\n\nger Marzipan\" jedoch keine geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 \n\nlit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die auf die Herkunft des Erzeugnisses \n\naus einem bestimmten geographischen Gebiet hinweist. Einen allenfalls mittel-\n\nbaren geographischen Bezug erhält die Bezeichnung dann vielmehr nur auf \n\ndem Weg über mehrere (keineswegs naheliegende) Denkschritte, die Kenntnis-\n\nse über die historischen Zusammenhänge voraussetzen. Der durch die Verord-\n\nnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft dagegen an die \n\nräumliche Zuordnung der Produkte zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine \n\ntraditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts her-\n\nstellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht. \n\n16 \n\n3. Die Auslegung des Begriffs der geographischen Herkunftsangabe im \n\nSinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfordert ent-\n\ngegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Vorabentscheidungsersuchen an \n\nden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG, weil in-\n\nsoweit keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Verordnung bestehen \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, \n\n3539, 3544 Tz. 118 - Köbler). \n\n17 \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Anmelders zu-\n\nrückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.08.2003 - 30 W(pat) 112/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zb-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zb-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:15.295105+00:00"}}