{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__19-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"I ZB 19/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Arzneimittelsubstitution GVG § 17 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; SGB V § 129 Abs. 1 und Abs. 2 Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nicht auf Streitigkeiten beschränkt, an denen zumindest eine der Parteien als Lei- stungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt ist, sondern ist auch gegeben, wenn eine Partei gleichsam als Reprä- sentant von Leistungserbringern (hier: Bundesvereinigung Deutscher Apothe- kerverbände) in Anspruch genommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 19/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nArzneimittelsubstitution\n\nGVG § 17 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1;\nSGB V § 129 Abs. 1 und Abs. 2\n\nDer Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nicht\nauf Streitigkeiten beschränkt, an denen zumindest eine der Parteien als Lei-\nstungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung\nbeteiligt ist, sondern ist auch gegeben, wenn eine Partei gleichsam als Reprä-\nsentant von Leistungserbringern (hier: Bundesvereinigung Deutscher Apothe-\nkerverbände) in Anspruch genommen wird.\n\nBGH, Beschl. v. 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter\n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 8. Juli 2003 wird\n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie produziert\n\nund vertreibt das Arzneimittel \"I. 20 % Salbe\" mit dem Wirkstoff \"Ammoni-\n\numbituminosulfonat\" in 20 %iger Wirkstärke in einer 40 g-Tube. Auf dem Markt\n\nstehen nur drei Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in 20 %iger Wirkstärke in der\n\ngenannten Darreichungsform und Packungsgröße zur Verfügung. Für sie ist\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:18)(cid:23)(cid:1)(cid:19)(cid:24)(cid:25)(cid:3)(cid:26)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:18)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:4)(cid:3)\n\ngemäß § 35 SGB V ein Festbetrag von 7,15 \n\nArzneimittel der Klägerin beträgt 9,20 \n\n(cid:13)\n\nDie Beklagte ist die privatrechtlich organisierte Bundesvereinigung Deut-\n\nscher Apothekerverbände. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört die\n\nFörderung der Interessen ihrer Mitglieder, der 17 Apothekerkammern und\n\n17 Apothekervereine und -verbände. In diesem Rahmen wirkt sie an der Er-\n\nstellung der sogenannten ABDATA-Datenbank (auch \"Große deutsche Spezia-\n\nlitätentaxe/Lauertaxe\" genannt) mit, indem sie Gebrauchsinformationen und\n\nZulassungen auswertet und wirkstoffgleiche Arzneimittel mit den Angaben zu-\n\nsammenstellt, die für die Anwendung des § 129 Abs. 1 SGB V (sogenannte\n\n\"aut-idem-Regelung\") in der Praxis erforderlich sind. Nach den von der Beklag-\n\nten zusammengestellten Daten ist das Arzneimittel der Klägerin im Falle einer\n\närztlichen Verordnung durch ein Arzneimittel zu ersetzen, dessen Preis nicht\n\nüber dem Festbetrag liegt, wenn der Arzt die Ersetzung durch ein wirkstoffglei-\n\nches Medikament nicht ausgeschlossen hat.\n\nDie genannte Datenbank wird von einer Tochtergesellschaft der Beklag-\n\nten betrieben, die daraus Daten an Unternehmen veräußert, die Software für\n\nÄrzte und Apotheker erstellen. Die Nutzer der entsprechend den Vorgaben der\n\nBeklagten umgesetzten Software werden nach der Eingabe des Namens des\n\nArzneimittels der Klägerin aufgefordert, dieses durch ein preisgünstigeres Arz-\n\nneimittel zu ersetzen.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die \"aut-idem-Regelung\" des § 129\n\nAbs. 1 SGB V sei auf das von ihr vertriebene Arzneimittel nicht anwendbar.\n\nDurch die unzutreffende Ausweisung des Arzneimittels als nicht abgabefähig\n\nwerde dessen Absatz auch tatsächlich verhindert. Dies stelle einen schwerwie-\n\ngenden Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar und verstoße daher gegen §§ 823,\n\n1004 BGB sowie gegen §§ 1, 3 UWG.\n\nMit der am 6. Januar 2003 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Be-\n\nklagte auf Unterlassung, an Hersteller von Software für Apotheken und Ärzte\n\ndie beanstandete Information über ihr Arzneimittel zu verbreiten, und auf Aus-\n\nkunftserteilung in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung der Schadens-\n\nersatzverpflichtung der Beklagten.\n\nDie Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten und\n\nhat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gerügt; sie\n\nhält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51\n\nSGG für gegeben.\n\nDas Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für\n\nzulässig erklärt.\n\nAuf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das\n\nBeschwerdegericht den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Rechts-\n\nstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen.\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Kläge-\n\nrin, mit der diese die Wiederherstellung des Beschlusses des Landgerichts er-\n\nstrebt. Die Beklagte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 17a\n\nAbs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im übrigen zulässig.\n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht\n\nund angenommen, daß für den Rechtsstreit nach § 51 Abs. 2 SGG der Rechts-\n\nweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Dazu hat es ausgeführt:\n\nEs handele sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversi-\n\ncherung. Der Streit betreffe die Verordnungsfähigkeit des von der Klägerin ver-\n\ntriebenen Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei\n\nder in Rede stehenden Bestimmung des § 129 Abs. 1 SGB V in der seit dem\n\n23. Februar 2002 geltenden Fassung gehe es ebenso wie bei der Festbetrags-\n\nregelung des § 35 SGB V darum, wie der Anspruch der Versicherten auf Kran-\n\nkenbehandlung, zu der auch die Versorgung mit Arzneimitteln gehöre, durch die\n\nverschiedenen Leistungserbringer zu erfüllen sei. Die \"aut-idem-Regelung\" ge-\n\nhöre zu den Normen, mit denen gemäß § 69 SGB V die Rechtsbeziehungen\n\nder Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und somit\n\nauch zu den Apotheken und ihren Verbänden abschließend geregelt seien.\n\nDies gelte nach § 69 Satz 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehun-\n\ngen Rechte Dritter betroffen seien. Der Streit betreffe die Versorgung der Versi-\n\ncherten mit Arzneimitteln und damit unmittelbar eine Angelegenheit der gesetz-\n\nlichen Krankenversicherung. Die Beachtung und Durchsetzung des Wirtschaft-\n\nlichkeitsgebots auch mit den Mitteln des § 129 Abs. 1 SGB V sei eine den\n\nKrankenkassen und den Leistungserbringern nach § 70 Abs. 1 SGB V oblie-\n\ngende Aufgabe. Bei der Herausgabe von Informationen auf der Basis des ab-\n\ngeschlossenen Rahmenvertrages handelten sie unmittelbar zur Erfüllung dieser\n\nAufgabe. Dabei könne dahinstehen, ob der für die Übergangszeit geschlossene\n\nVertrag von der Ermächtigungsgrundlage des § 129 Abs. 2 SGB V gedeckt sei,\n\nweil diese Frage die Begründetheit des Anspruchs betreffe. Unerheblich sei es,\n\ndaß die Klägerin aus privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen vorgehe und keine\n\nKrankenkasse und keinen öffentlich-rechtlich organisierten Spitzenverband in\n\nAnspruch nehme.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den landgerichtlichen\n\nBeschluß ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, rechtzeitig eingelegt\n\nworden.\n\nDer Beschluß des Landgerichts ist der Beklagten am 16. Mai 2003 zuge-\n\nstellt worden. Die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwer-\n\nde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1, § 569 Abs. 1 ZPO) lief am 30. Mai\n\n2003 ab. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeschriftsatz vom 28. Mai 2003\n\nam 2. Juni 2003 eingegangen.\n\nNach dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom\n\n26. Juni 2003 ist der Beschwerdeschriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2003\n\nvorab als Telefaxkopie am 30. Mai 2003 bei Gericht und damit rechtzeitig ein-\n\ngegangen. Dies stimmt überein mit dem Vermerk im Beschwerdeschriftsatz,\n\nwonach dieser zusätzlich unter der für fristwahrende Telefaxkopien angegebe-\n\nnen Faxnummer des Gerichts übermittelt werden sollte. Zwar befindet sich die\n\nTelefaxkopie nicht bei den Gerichtsakten; die Feststellungen des Landgerichts\n\nin dem Nichtabhilfebeschluß reichen zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs\n\nder Beschwerdeschrift jedoch aus.\n\nb) Das Beschwerdegericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß\n\nder Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.\n\nBei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen handelt es sich um\n\nStreitigkeiten, für die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG (in der Fassung des Art. 1\n\nNr. 22 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n\n- 6. SGGÄndG - v. 17.8.2001, BGBl. I S. 2144) der Rechtsweg zu den Sozialge-\n\nrichten eröffnet ist. Dies gilt nicht nur für den geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsanspruch, sondern auch - was jeweils getrennt zu beurteilen ist (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 42/96, GRUR 1998, 506, 508 - Rechtsweg;\n\nBeschl. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, GRUR 1998, 744, 745 = WRP 1998, 624\n\n- Mitgliederwerbung) - für die hierauf bezogenen Folgeansprüche. Nach der\n\ngenannten Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über\n\nprivatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-\n\nsicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.\n\naa) Mit der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 51\n\nAbs. 2 Satz 1 SGG ist gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage keine\n\nsachliche Änderung bezweckt. Die Änderung soll lediglich redaktioneller Art\n\nsein. Die Bestimmung soll nunmehr die bislang im einzelnen aufgezählten\n\nStreitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-\n\nbuch entstehen können (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGG in der vom\n\n1.7.2001 bis 1.1.2002 geltenden Fassung), zusammenfassen (vgl. Begr. zum\n\nRegierungsentwurf, BT-Drucks. 14/5943, S. 24). Das Beschwerdegericht ist\n\ndaher mit Recht davon ausgegangen, daß die bisherige Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zur Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in\n\nAngelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich anwend-\n\nbar bleibt.\n\nbb) Daraus folgt indessen nicht, daß die Gerichte bei der Prüfung der\n\nFrage der Zuständigkeit der Sozialgerichte die bisherige, an Fallgruppen orien-\n\ntierte gesetzliche Regelung anzuwenden und demzufolge zu prüfen hätten, ob\n\nsich im Einzelfall die besondere Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte aus\n\neiner solchen Fallgruppe ergibt. Bei einer solchen Betrachtungsweise würden\n\ndiejenigen Fälle nicht erfaßt, in denen sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte\n\nerst aufgrund der Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen des § 51 Abs. 1\n\nNr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG ergibt.\n\ncc) Ausgehend von dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1\n\nSGG kommt es für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten allein\n\ndarauf an, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzli-\n\nchen Krankenversicherung handelt. Nicht entscheidend ist nach der Bestim-\n\nmung, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.\n\nEbensowenig soll nach dem Zweck der Bestimmung die Zuständigkeit der So-\n\nzialgerichte nur für solche Streitigkeiten begründet sein, an denen zumindest\n\neine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen\n\nKrankenversicherung beteiligt ist. Vielmehr ist sie auch gegeben, wenn eine\n\nPartei, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, gleichsam als Repräsentant\n\nvon Leistungserbringern in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören auch\n\nsolche Streitigkeiten, die das Handeln des Repräsentanten von Leistungserb-\n\nringern betreffen, die sich auf die Art und Weise der Leistungserbringung im\n\nVerhältnis zu den Krankenkassen beziehen. Um eine solche Streitigkeit handelt\n\nes sich hier.\n\n(1) Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist\n\ndie von der Beklagten über ihre Tochtergesellschaft an Hersteller von Software\n\nfür Ärzte und Apotheker verbreitete Information, daß das von der Klägerin her-\n\ngestellte und vertriebene Arzneimittel \"I. 20 % Salbe\" unter die Regelung\n\ndes § 129 Abs. 1 SGB V falle, es mithin von dem abgebenden Apotheker durch\n\nein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel zu ersetzen sei, wenn der\n\nverordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen habe. Die Klägerin hält dieses\n\nVerhalten für rechtswidrig, weil die Regelung des § 129 Abs. 1 SGB V mangels\n\nBekanntmachung einer entsprechenden oberen Preislinie i.S. des § 129 Abs. 1\n\nSatz 4 SGB V auf das von ihr vertriebene Arzneimittel nicht anwendbar sei und\n\nsich die Beklagte auch nicht auf die zwischen den Spitzenverbänden der Kran-\n\nkenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. getroffene Absprache\n\nberufen könne. Eine solche Übergangsregelung sei nicht von der Ermächtigung\n\nzum Abschluß eines Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V gedeckt. Mit\n\nder rechtlich unzutreffenden Angabe, daß ihr Arzneimittel nicht abgabefähig sei,\n\nwerde dessen Abgabe auch tatsächlich verhindert.\n\n(2) Die Klägerin will mithin verhindern, daß ihr Arzneimittel durch die ab-\n\ngebenden Apotheken entsprechend den Vorgaben der Beklagten durch ein\n\npreisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt wird. Damit kann sie nur\n\ndann Erfolg haben, wenn die Apotheken bei richtiger Anwendung des § 129\n\nAbs. 1 SGB V nicht zur Substitution des von der Klägerin vertriebenen Arznei-\n\nmittels durch ein preisgünstigeres Arzneimittel verpflichtet wären, die beanstan-\n\ndete Information der Beklagten zur Umsetzung der Regelung des § 129 Abs. 1\n\nSGB V also unrichtig wäre. Ihr Klagebegehren steht daher in einem unmittelba-\n\nren Sachzusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechts-\n\nbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Leistungserbringern.\n\nDiese Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Lei-\n\nstungserbringern sind nach der rechtlichen Ausgestaltung der §§ 70 f., 129 f.\n\nSGB V dem öffentlichen Recht zugewiesen.\n\ndd) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Begehren\n\nauf Vorschriften stützt, die dem Privatrecht zuzurechnen sind. Denn nach § 17\n\nAbs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den\n\nRechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.\n\nDas bedeutet, daß das zuständige Gericht auch über solche Normen zu befin-\n\nden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit be-\n\ngründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000,\n\n251, 253 = WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung; Beschl. v. 8.9.2000\n\n- I ZB 21/99, GRUR 2001, 87, 88 = WRP 2000, 1303 - Sondenernährung;\n\nBeschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549, 550 - Arzneimittel-\n\nversandhandel).\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. zur geson-\n\nderten Kostentragungspflicht \n\nim Rechtsmittelverfahren: BGH, Beschl. v.\n\n18.5.1995 - I ZB 22/94, NJW 1995, 2295, 2297 - Remailing, insoweit in BGHZ\n\n130, 13 nicht abgedruckt).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/i-zb-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":11},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/i-zb-19-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:01.128830+00:00"}}