{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__15-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"I ZB 15/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GeschmMG § 7 Abs. 2 Abgewandelte Verkehrszeichen a) Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintra- gungsverfahren nicht zu prüfen. b) Ein Muster oder Modell, das aus der abgewandelten Abbildung eines Ver- kehrszeichens besteht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Muster- register ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 15/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGeschmMG § 7 Abs. 2 \n\nAbgewandelte Verkehrszeichen \n\na) Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses \n(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintra-\ngungsverfahren nicht zu prüfen. \n\nb) Ein Muster oder Modell, das aus der abgewandelten Abbildung eines Ver-\nkehrszeichens besteht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche \nOrdnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Muster-\nregister ausgeschlossen. \n\nBGH, Beschl. v. 22. April 2004 - I ZB 15/03 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-\n\nstischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n12. Dezember 2002 wird auf Kosten des Präsidenten des Deut-\n\nschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Anmelder begehrt mit seiner am 16. Februar 2001 eingereichten \n\nSammelanmeldung mit der Bezeichnung \"Verkehrszeichen mit Ergänzungsbal-\n\nken\" die Eintragung von zehn Mustern. Gegenstand der Anmeldung sind Abbil-\n\ndungen von Verkehrszeichen, wobei diese mit je einem roten Balken oder mit \n\njeweils fünf dünnen schwarzen Strichen diagonal durchgestrichen sind, wie \n\nnachfolgend in schwarz-weiß beispielhaft wiedergegeben: \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt, \n\ndaß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die \n\nEintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und \n\ndie Verbreitung der Abbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung versto-\n\nßen. \n\nIm Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundes-\n\npatentgerichts beigetreten und hat beantragt, die Beschwerde des Anmelders \n\nzurückzuweisen. \n\nDas Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 46, 170). \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des \n\nDeutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-\n\ngungsfähig gehalten und das Vorliegen eines Schutzhindernisses i.S. des § 7 \n\nAbs. 2 GeschmMG verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nWeder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch \n\ndie Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung. \n\nEin Verstoß gegen die öffentliche Ordnung \n\ni.S. des § 7 Abs. 2 \n\nGeschmMG sei nur zu bejahen, wenn tragende Grundsätze der Rechtsordnung \n\nverletzt würden. Abzustellen sei auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten \n\nForm. Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine \n\nEintragungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertig-\n\nten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen \n\n- hier etwa den Abbildungen der Verkehrszeichen ohne die angebrachten Bal-\n\nken - oder gar eine gesetzeswidrige mißbräuchliche Verwendung von Teilen \n\ndes Musters könne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begrün-\n\nden. Die Gestaltung der angemeldeten Muster in Form von abgewandelten \n\nVerkehrszeichen lasse keinen Verstoß gegen Gesetze oder die tragenden \n\nGrundsätze der Rechtsordnung erkennen. \n\nIm Streitfall könne dahinstehen, ob im Geschmacksmusterrecht das Ein-\n\ntragungshindernis für Hoheitszeichen aus dem Markengesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 \n\nMarkenG) anwendbar sei. Denn Verkehrszeichen seien jedenfalls keine staatli-\n\nchen Hoheitszeichen. Mit ihnen solle vielmehr durch behördliche Maßnahmen \n\nder Straßenverkehr geregelt werden. Der Regelung des § 33 Abs. 2 StVO lasse \n\nsich entnehmen, daß die private Verwendung von abgewandelten Verkehrszei-\n\nchen nicht generell untersagt sei. Aus der Vorschrift folge im Umkehrschluß, \n\ndaß die Verwendung von mit Verkehrszeichen verwechselbaren Zeichen nur \n\ndann verboten sei, wenn sich die konkrete Verwendung auf den öffentlichen \n\nStraßenverkehr auswirken könne. \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit \n\nRecht hat das Bundespatentgericht angenommen, der Eintragung der ange-\n\nmeldeten Geschmacksmuster stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 \n\nGeschmMG nicht entgegen. \n\n1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-\n\ngen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung \n\ndes Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die \n\nöffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster \n\ndie Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden \n\nGrundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. v. \n\n20.3.2003 - I ZB 27/01, GRUR 2003, 707 = WRP 2003, 990 - DM-Tassen; \n\nBeschl. v. 20.3.2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. = WRP 2003, 992 - Euro-\n\nBilly; Beschl. v. 20.3.2003 - I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhän-\n\nger, jeweils m.w.N.). Davon ist bei dem Gegenstand der Anmeldung (Abbildung \n\nvon abgewandelten Verkehrsschildern) nicht auszugehen. Es fehlen besondere \n\nUmstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen. \n\n2. Ein allgemeines Verbot, abgewandelte Verkehrsschilder abzubilden \n\noder zu vertreiben, gibt es nicht. \n\na) Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen Gefahrzeichen, \n\nVorschriftzeichen und Richtzeichen. Gegenstand der Anmeldung sind Abwand-\n\nlungen der die Sonderwege regelnden Vorschriftzeichen 237, 239, 240 und 241 \n\ndes § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO. Eine Abwandlung dieser Zeichen ist bei den ange-\n\nmeldeten Mustern dadurch erfolgt, daß ein einzelner roter Balken oder fünf \n\nschwarze Balken von rechts oben nach links unten das jeweilige Schild kreu-\n\nzen. Die Kombination dieser Vorschriftzeichen mit einem zusätzlichen roten \n\noder mit fünf schwarzen Balken ist in der StVO nicht vorgesehen. \n\nb) Die Ähnlichkeit der Muster mit geltenden amtlichen Verkehrszeichen \n\nführt nicht dazu, daß die Verbreitung von Nachbildungen des Musters gegen die \n\nöffentliche Ordnung verstößt. Zwar dürfen amtliche Verkehrszeichen nach § 45 \n\nStVO nur von den dort bezeichneten Behörden aufgestellt und angebracht wer-\n\nden. Verkehrszeichen sind aber frei zu erwerben, und es ist außerhalb des öf-\n\nfentlichen Straßenverkehrs sogar erwünscht, daß diese zum Beispiel zur Ver-\n\nkehrsregelung auf privaten Grundstücken verwendet werden (vgl. Begründung \n\nzur StVO, VkBl. 1970, 797, 816, zu § 33 Abs. 2 StVO; vgl. auch Hentschel, \n\nStraßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 33 StVO Rdn. 12). Lediglich die mißbräuchli-\n\nche Verwendung von Verkehrszeichen ist untersagt. Nach § 33 Abs. 2 StVO \n\ndürfen Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt \n\nwerden können oder deren Wirkung beeinträchtigen, dort nicht angebracht oder \n\nsonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Ein \n\nweiterreichendes Verbot, die Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern \n\nzu vertreiben, gibt es dagegen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß \n\ngegen die öffentliche Ordnung wegen der Verbreitung von Nachbildungen der in \n\nRede stehenden Muster sind nicht ersichtlich. \n\nDer Umstand, daß durch die Verwendung von Nachbildungen der Muster \n\naußerhalb des Straßenverkehrs möglicherweise die Fehlvorstellung entsteht, es \n\nhandele sich um amtliche Verkehrszeichen, genügt für die Annahme eines \n\nSchutzhindernisses nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht. Eine Möglichkeit des \n\nMißbrauchs der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Ver-\n\nwendung oder die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten \n\nsteht im Hinblick auf den ebenfalls möglichen unbedenklichen Gebrauch der \n\nMuster deren Eintragung als Geschmacksmuster nicht entgegen (vgl. BGH \n\nGRUR 2003, 705, 706 - Euro-Billy; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmu-\n\nstergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.1971 \n\n- X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung; zu § 2 Abs. 1 \n\nPatG: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 2 Rdn. 15). \n\nc) Die Versagung des Schutzes läßt sich auch nicht mit den Bestimmun-\n\ngen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG begründen, wonach Mar-\n\nken mit staatlichen Hoheitszeichen oder mit deren Nachahmungen von der Ein-\n\ntragung als Marke ausgenommen sind. Aufgrund der unterschiedlichen Schutz-\n\nrichtung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das \n\nVerbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf das Geschmacksmusterrecht \n\nübertragbar (vgl. BGH GRUR 2003, 707 f. - DM-Tassen; GRUR 2003, 705, 706 \n\n- Euro-Billy; GRUR 2003, 708, 709 - Schlüsselanhänger). \n\nd) Die Verbreitung einer Nachbildung des Musters verstößt auch nicht \n\naus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. \n\nFür ihre gegenteilige Ansicht macht die Rechtsbeschwerde geltend, der \n\nEintragung der angemeldeten Muster stehe angesichts ihrer Symbolwirkung \n\nsowie der mit einem Geschmacksmuster zu erlangenden Ausschließlichkeit ein \n\nEintragungshindernis im Sinne eines Freihaltebedürfnisses entgegen. Im Falle \n\nder Eintragung der Muster sei der Verordnungsgeber in der Freiheit beschränkt, \n\nden Mustern entsprechende amtliche Verkehrszeichen einzuführen. Dem kann \n\nnicht zugestimmt werden. \n\nDas Geschmacksmustergesetz kennt - anders als das Markengesetz - \n\nein im Eintragungsverfahren zu prüfendes Schutzhindernis des Freihaltebedürf-\n\nnisses nicht. Im Geschmacksmusterrecht ist die Prüfung des Patent- und Mar-\n\nkenamts auf die formellen Anmeldeerfordernisse und die Prüfung der Voraus-\n\nsetzungen des § 7 Abs. 2 GeschmMG beschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 \n\nGeschmMG). Eine weitergehende Prüfung durch das Amt ist ausgeschlossen. \n\nDie Beschränkung der Prüfungskompetenz kann nicht durch eine weite Ausle-\n\ngung des § 7 Abs. 2 GeschmMG umgangen werden. Das im Markengesetz ge-\n\nregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) \n\nist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. Die \n\nGrundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden \n\nGrundsätze der Rechtsordnung werden durch die Eintragung der abgewandel-\n\nten Verkehrszeichen entsprechenden Muster jedenfalls nicht in Frage gestellt. \n\nAuch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden wird nicht \n\nverstoßen. \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des \n\nDeutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit \n\n§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zb-15-03","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zb-15-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:55.685584+00:00"}}