{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__13-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"I ZB 13/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 13/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom\n\n16. Januar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.012,87 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuld-\n\nner Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben; die Beklagten waren durch\n\ndenselben Prozeßbevollmächtigten vertreten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und wei-\n\nter u.a. ausgesprochen, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage. Die\n\nKlage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen und weiter ausgesprochen,\n\ndaß deren außergerichtlichen Kosten die Klägerin trage.\n\nIm Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht die von der Klägerin\n\nder Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.962 DM festgesetzt. Dabei hat\n\nes die außergerichtlichen Kosten in der Höhe zugrunde gelegt, die bei der Be-\n\nklagten zu 2 angefallen wären, wenn sie einen eigenen Prozeßbevollmächtigten\n\nbeauftragt hätte.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre\n\nAuffassung weiter, an außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sei nur der\n\nBetrag anzusetzen, den diese tatsächlich und notwendigerweise aufgebracht\n\nhabe. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Bei der gegebenen Sachlage\n\nkönne der obsiegende Streitgenosse gegenüber der Klägerin in vollem Umfang\n\ndiejenigen Kosten geltend machen, die er seinen Prozeßbevollmächtigten zu\n\nzahlen hätte, wenn diese allein für ihn tätig geworden wären. Das beruhe auf\n\nder Erwägung, daß die von den Streitgenossen durch die Bestellung gemein-\n\nsamer Prozeßbevollmächtigter erzielte Kostenersparnis billigerweise ihnen und\n\nnicht dem Prozeßgegner zugute kommen müsse. Für die Klägerin bedeute dies\n\nkeine unangemessene Härte, denn sie habe im Ergebnis keine höheren Kosten\n\nzu erstatten, als wenn die Beklagten - was sie nicht hätte verhindern können -\n\njeweils eigene Prozeßbevollmächtigte beauftragt hätten. Eine Bereicherung der\n\nBeklagten zu 2 werde nicht bewirkt, wohl aber eine Entlastung der Beklagten\n\nzu 1. Das erscheine gerechtfertigt und auch prozeßökonomisch; es erspare, im\n\nKostenfestsetzungsverfahren noch nach der tatsächlichen Kostentragung zu\n\nforschen und den Gründen dafür nachzugehen.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Als not-\n\nwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie\n\nnach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur\n\neinem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlich\n\nangefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des ge-\n\nmeinsamen Anwalts festgesetzt werden.\n\n1. Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage ist umstritten. Das Be-\n\nschwerdegericht hat seine, von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene\n\nMeinung (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 108) auch auf eine zeitlich weit zu-\n\nrückliegende Entscheidung des beschließenden Senats (BGH, Beschl. v.\n\n12.2.1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 m. abl. Anm. von Schneider; vgl.\n\nauch OLG Bamberg JurBüro 1988, 1182 und 1689; OLG Oldenburg JurBüro\n\n1988, 484) gestützt. An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits auf ei-\n\nne Anfrage des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erklärt hat, nicht mehr\n\nfest (Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).\n\n2. Ausgehend von der Kostengrundentscheidung, die bei in unterschied-\n\nlichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständiger\n\nPraxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf ein Unterlaufen die-\n\nser Grundentscheidung dadurch, daß der obsiegende Streitgenosse die vollen\n\nKosten bei seinem Gegner liquidiert, nicht Platz greifen. Die Bestimmung des\n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht von der Notwendigkeit der erstattungsfähigen\n\nKosten aus, so daß es darauf ankommt, ob der Streitgenosse auf Dauer in sei-\n\nnem Vermögen belastet wird. Dieses Verständnis der Vorschrift vermeidet auch\n\ndas unbillige Ergebnis, daß ein Streitgenosse entgegen der Kostengrundent-\n\nscheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen muß. Der Senat\n\ntritt demnach der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und dem\n\nSchrifttum weit überwiegend vertretenen Auffassung bei, daß für den obsiegen-\n\nden Streitgenossen nur die ihm tatsächlich erwachsenen Anwaltskosten erstat-\n\ntungsfähig sind.\n\nIm übrigen ist das Kostenrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß kei-\n\nnesfalls höhere Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tat-\n\nsächlich entstanden sind (BVerfGE 62, 189, 192 f.). Diesem Grundsatz würde\n\nes widersprechen, wenn die Beklagte zu 2 den Ersatz von Kosten erhielte, die\n\nsie ihrem Prozeßbevollmächtigten gar nicht schuldet. Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß die Beklagte zu 2 einen vollen Ersatzanspruch hätte, wenn sie - was die\n\nKlägerin auch nicht hätte verhindern können - einen eigenen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten bestellt hätte. Notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO können nur aufgewendete Kosten, nicht aber Kosten sein, die eine Partei\n\nhätte aufwenden können (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02).\n\nIV. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-\n\nche zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen\n\n(§ 577 Abs. 4 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zb-13-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zb-13-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:30:55.415627+00:00"}}