{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__94-02B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"I ZR 94/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Konsumentenbefragung II Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarznei- mittel Art. 90 lit. c und j; HeilmittelwerbeG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 a) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG ist im Blick auf die Regelung in Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. j der Richtlinie 92/28/EWG) gemeinschaftsrechtskonform dahin einschränkend auszulegen, dass eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter oder mit Hinwei- sen auf solche Äußerungen nur dann verboten ist, wenn sie eine Genesungsbe- scheinigung in Form eines Hinweises enthält, dass die Verwendung des Mittels zur Wiederherstellung der Gesundheit eines an einer bestimmten Krankheit oder an bestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden führt, und wenn dieser Hinweis zu- dem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (im An- schluss an EuGH Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 43 und 46 - Gintec). b) Die Bestimmung des Art. 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. c der Richtlinie 92/28/EWG) ist nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 94/02 \n\nSCHLUSSURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nKonsumentenbefragung II \n\nRichtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarznei-\nmittel Art. 90 lit. c und j; HeilmittelwerbeG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 \n\na) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG ist im Blick auf die Regelung \nin Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. j der Richtlinie \n92/28/EWG) gemeinschaftsrechtskonform dahin einschränkend auszulegen, dass \neine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter oder mit Hinwei-\nsen auf solche Äußerungen nur dann verboten ist, wenn sie eine Genesungsbe-\nscheinigung in Form eines Hinweises enthält, dass die Verwendung des Mittels zur \nWiederherstellung der Gesundheit eines an einer bestimmten Krankheit oder an \nbestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden führt, und wenn dieser Hinweis zu-\ndem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (im An-\nschluss an EuGH Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 43 und 46 - Gintec). \n\nb) Die Bestimmung des Art. 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. c der \n\nRichtlinie 92/28/EWG) ist nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden. \n\nBGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 94/02 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 im Kosten-\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten hin-\nsichtlich des Unterlassungsausspruchs zu 1 des landgerichtlichen \nUrteils zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \nFrankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2000 teil-\nweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsaus-\nspruchs zu 1 abgewiesen. \n\nDie Beklagte wird, nachdem sie die Revision hinsichtlich des Unter-\nlassungsausspruchs zu 2 des landgerichtlichen Urteils zurückge-\nnommen hat, in diesem Umfang ihres Rechtsmittels für verlustig er-\nklärt. \n\nVon den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/5 und die Be-\nklagte 2/5 zu tragen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 11/27 und \nder Beklagten zu 16/27 zur Last. \n\nDie Kosten der Revision werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklag-\nten zu 3/5 auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte vertreibt verschiedene als Arzneimittel registrierte Ginseng-\n\nPräparate. Sie warb für diese im Mai 2000 mit einem Schreiben, dem sie die \n\nnachstehend wiedergegebene \"Auswertung Konsumentenbefragung\" beifügte: \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Verband sozialer Wettbewerb e.V. Er hat im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit drei Werbemaßnahmen der Beklagten beanstandet. In Be-\n\nzug auf die \"Auswertung Konsumentenbefragung\" ist er der Ansicht, diese ent-\n\nhalte eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbung mit Hinwei-\n\nsen auf Äußerungen Dritter. Soweit nach dem Teilurteil des Senats vom 21. Juli \n\n2005 (I ZR 94/02, WRP 2005, 1519 - Ginseng-Präparat) im Revisionsverfahren \n\nnoch von Bedeutung, hat er vor dem Landgericht beantragt, \n\nes der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im ge-\nschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng-Präparate \n\nmit der oben wiedergegebenen \"Auswertung Konsumentenbefragung, \nRoter Ginseng von G. \" sowie \n\nmit einer Auslosung entsprechend der im Vorlagebeschluss des Senats \nvom 21. Juli 2005 wiedergegebenen Internet-Veröffentlichung vom \n28. Mai 2000 \n\nzu werben. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M. \n\nGRUR Int. 2002, 931 = WRP 2002, 730). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte \n\nihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. \n\nMit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat der Senat dem Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften folgende Fragen gestellt (GRUR 2005, 1067 = \n\nWRP 2005, 1515 - Konsumentenbefragung I): \n\n1. Setzen die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG, welche die Bezugnahme \nauf Äußerungen fachunkundiger Dritter … betreffen, nicht nur einen Mindest-, \n\nsondern einen abschließenden Höchststandard für die Verbote der Öffent-\nlichkeitswerbung für Arzneimittel? \n\n2. Im Falle der Bejahung von Frage 1: \n\na) Liegt eine missbräuchliche oder irreführende Bezugnahme auf eine \"Ge-\nnesungsbescheinigung\" i.S. des Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG vor, \nwenn der Werbende das Ergebnis einer Umfrage bei fachunkundigen Drit-\nten mit einer pauschal positiven Gesamtbewertung des beworbenen Arz-\nneimittels wiedergibt, ohne die Bewertung bestimmten Anwendungsgebie-\nten zuzuordnen? \n\nb) Führt das Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der Werbung mit Auslo-\nsungen in der Richtlinie 2001/83/EG dazu, dass diese grundsätzlich er-\nlaubt sind, oder enthält Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG einen Auf-\nfangtatbestand, der das Verbot einer Internetwerbung mit der monatlichen \nAuslosung eines Preises von geringem Wert begründen kann? \n\n3. Sind die vorgestellten Fragen für die Richtlinie 92/28/EWG entsprechend zu \n\nbeantworten? \n\n6 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch \n\nUrteil vom 8. November 2007 (C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 \n\n= WRP 2008, 205 - Gintec) wie folgt entschieden: \n\n1. Mit der Richtlinie 2001/83/EG ist eine vollständige Harmonisierung des Be-\nreichs der Arzneimittelwerbung erfolgt, wobei die Fälle, in denen die Mitglied-\nstaaten befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, die von der in dieser Richtli-\nnie getroffenen Regelung abweichen, ausdrücklich aufgeführt sind. Die Richt-\nlinie ist somit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinen innerstaatli-\nchen Rechtsvorschriften kein uneingeschränktes und unbedingtes Verbot \nvorsehen darf, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel Äußerungen Drit-\nter zu verwenden, während deren Verwendung nach der Richtlinie nur wegen \nihres konkreten Inhalts oder der Eigenschaft ihres Urhebers eingeschränkt \nwerden darf. \n\n2. a) Die Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fas-\nsung verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren nationalen Rechtsvorschrif-\nten ein Verbot vorzusehen, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel \nÄußerungen Dritter zu verwenden, wenn diese sich in willkürlicher, absto-\nßender oder irreführender Weise auf Genesungsbescheinigungen im Sin-\nne des Art. 90 Buchst. j der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie \n2004/27 geänderten Fassung beziehen, wobei der Begriff \"Genesungsbe-\nscheinigungen\" dahin auszulegen ist, dass er Hinweise auf die Unterstüt-\nzung des Wohlbefindens der Person nicht erfasst, sofern nicht die thera-\npeutische Wirksamkeit des Arzneimittels in Bezug auf die Beseitigung ei-\nner bestimmten Krankheit erwähnt wird. Art. 90 Buchst. c der Richtlinie \n\n2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung verpflich-\ntet die Mitgliedstaaten ferner, in ihren nationalen Rechtsvorschriften ein \nVerbot vorzusehen, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel Äuße-\nrungen Dritter zu verwenden, wenn diese zu verstehen geben, dass die \nVerwendung des Arzneimittels zur Unterstützung des allgemeinen Wohl-\nbefindens beiträgt. \n\nb) Die Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 6 und Art. 96 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 \nin der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung verbieten die \nWerbung für ein Arzneimittel in Form einer im Internet angekündigten Aus-\nlosung, weil sie die unzweckmäßige Verwendung dieses Arzneimittels för-\ndert und zu seiner direkten Abgabe an die Öffentlichkeit sowie zur Abgabe \nvon Gratismustern führt. \n\n3. Die erste und die zweite Vorlagefrage wären genauso zu beantworten, wenn \ndie Bestimmungen der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 \nüber die Werbung für Humanarzneimittel Anwendung fänden. \n\n7 \n\nIm Blick auf die vom Gerichtshof auf die Vorlagefrage 2. b) gegebene \n\nAntwort hat die Beklagte die Revision auf ihre hinsichtlich der \"Auswertung Kon-\n\nsumentenbefragung\" erfolgte Verurteilung beschränkt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch, den der Kläger \n\nim Blick auf die in der \"Auswertung Konsumentenbefragung\" enthaltene Wer-\n\nbung geltend gemacht hat, für aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) i.V. mit \n\n§ 11 Nr. 11 HWG (a.F.; nunmehr: § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG) begründet \n\nerachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n9 \n\nDie \"Auswertung Konsumentenbefragung\" verstoße gegen § 11 Nr. 11 \n\nHWG (a.F.), weil die Angaben an ihrem Ende, wonach die Hälfte aller befragten \n\nKunden mit dem Arzneimittel der Beklagten \"sehr zufrieden\" sei und ein weite-\n\nres Drittel das Produkt mit \"gut\" beurteile, Hinweise auf Äußerungen Dritter i.S. \n\ndieser Bestimmung darstellten. Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung, \n\nder das Werbeverbot des § 11 Nr. 11 HWG (a.F.) entgegenwirken solle, sei \n\nauch mit Bewertungen verbunden, die Patienten - wie im Streitfall - im Rahmen \n\neiner Befragung über ihre persönlichen Erfahrungen mit einem Arzneimittel ab-\n\ngegeben hätten, zumal der \"wissenschaftlich\" erscheinende Rahmen einer sol-\n\nchen Befragung sogar eine besondere Seriosität vorspiegele. Der Umstand, \n\ndass die Äußerungen keinen einzelnen, identifizierbaren Personen zugeschrie-\n\nben würden, sei unerheblich. \n\n10 \n\nDer Inhalt der Richtlinie 92/28/EWG des Rates über die Werbung für \n\nHumanarzneimittel vom 31. März 1992 stehe der Untersagung der beanstande-\n\nten Werbung nicht entgegen. Die Richtlinie lege lediglich einen Mindeststandard \n\nfür das Verbot bestimmter Formen der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel \n\nfest. Der deutsche Gesetzgeber sei daher nicht gehindert, im Heilmittelwerbe-\n\ngesetz bereits normierte weitergehende Werbebeschränkungen beizubehalten. \n\n11 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem über sie \n\nnach der teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels nunmehr noch zu entschei-\n\nden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Auf \n\nder Grundlage des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im \n\nVorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteils stellt sich das vom Beru-\n\nfungsgericht insoweit ausgesprochene Verbot weder mit der im Berufungsurteil \n\ngegebenen Begründung (unten unter II 1) noch aus anderen Gründen als ge-\n\nrechtfertigt dar. Da auch keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, \n\nerweist sich die Klage insoweit als unbegründet (unten unter II 2 und 3). \n\n12 \n\n1. Nach dem auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 21. Juli 2005 \n\nhin ergangenen Urteil des Gerichtshofs ist mit der Richtlinie 2001/83/EG eben-\n\nso wie zuvor auch schon mit der Richtlinie 92/28/EWG eine vollständige Har-\n\nmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt. Ein Mitgliedstaat \n\ndarf somit in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften kein uneingeschränktes \n\nund unbedingtes Verbot vorsehen, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel \n\nÄußerungen Dritter zu verwenden, wenn deren Verwendung nach den Richtli-\n\nnien nur wegen ihres konkreten Inhalts oder der Eigenschaft ihres Urhebers \n\neingeschränkt werden darf (EuGH GRUR 2008, 267 Tz. 39 und 62 - Gintec). \n\nDie Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG ist daher im Blick auf die \n\nRegelung in Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. j der Richtli-\n\nnie 92/28/EWG) gemeinschaftsrechtskonform dahin einschränkend auszulegen, \n\ndass eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter oder mit \n\nHinweisen auf solche Äußerungen nur dann unzulässig ist, wenn sie eine Ge-\n\nnesungsbescheinigung in Form eines Hinweises enthält, dass die Verwendung \n\ndes Mittels zur Wiederherstellung der Gesundheit eines an einer bestimmten \n\nKrankheit oder an bestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden führt, und \n\nwenn dieser Hinweis zudem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführen-\n\nder Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 267 Tz. 43 und 46 - Gintec). \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht ist demgegenüber bei seiner Beurteilung der \n\nstreitgegenständlichen Werbung erklärtermaßen davon ausgegangen, dass die \n\nRichtlinie 92/28/EWG (nunmehr: 2001/83/EG) lediglich den Mindeststandard \n\nder Werbebeschränkungen für Arzneimittel harmonisiert. Daneben hat es auch \n\nausgesprochen, es sei nicht ersichtlich, dass die vom Kläger beanstandeten \n\nÄußerungen in der \"Auswertung Konsumentenbefragung\" in missbräuchlicher, \n\nbesorgniserregender oder irreführender Weise verwendet würden. Seine Aus-\n\nführungen zur Frage der Zulassung der Revision und zur Möglichkeit eines Vor-\n\nabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften lassen ebenfalls erkennen, dass das Berufungsgericht der Unterlas-\n\nsungsklage hinsichtlich der \"Auswertung Konsumentenbefragung\" stattgegeben \n\nhat, weil es die Bestimmung des Art. 5 lit. j der Richtlinie 92/28/EWG lediglich \n\nals Regelung eines Mindeststandards verstanden hat, und sie anderenfalls in-\n\nsoweit abgewiesen hätte. \n\n14 \n\n2. Für den Fall, dass die Vorschriften der Richtlinien 2001/83/EG und \n\n92/28/EWG, die die Bezugnahme auf Äußerungen fachunkundiger Dritter \n\nbetreffen, nicht nur einen Mindeststandard setzen, hat der Senat im Vorlagebe-\n\nschluss vom 21. Juli 2005 die Frage gestellt, ob eine i.S. des Art. 90 lit. j der \n\nRichtlinie 2001/83/EG, Art. 5 lit. j der Richtlinie 92/28/EWG missbräuchliche \n\noder irreführende Bezugnahme auf eine Gesundheitsbescheinigung allein \n\nschon deswegen vorliegen kann, weil die positive Gesamtbeurteilung nicht den \n\neinzelnen zuvor in der Werbung dargestellten Anwendungsgebieten zuzuord-\n\nnen ist (BGH GRUR 2005, 1067, 1070 - Konsumentenbefragung I). Der Ge-\n\nrichtshof hat diese Frage nicht direkt beantwortet. Er hat jedoch drei Beispiels-\n\nfälle genannt, in denen eine Genesungsbescheinigung in missbräuchlicher, ab-\n\nstoßender oder irreführender Weise erfolgt: (1) wenn die heilenden Wirkungen \n\nvon Arzneimitteln übertrieben dargestellt werden, so dass zu ihrem Verbrauch \n\nangeregt wird; (2) wenn Angst vor den Folgen ihrer Nichtverwendung geweckt \n\nwird; oder (3) wenn der Verbraucher dadurch in Bezug auf die Wirkweise und \n\ndie therapeutischen Wirkungen der Mittel in die Irre geführt wird, dass den Mit-\n\nteln Merkmale zugesprochen würden, die diese nicht besitzen (EuGH GRUR \n\n2008, 267 Tz. 47 - Gintec). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen geben entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Anhaltspunkt \n\ndafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat viel-\n\nmehr angenommen, die in der \"Auswertung Konsumentenbefragung\" wieder-\n\ngegebenen Äußerungen der befragten Kunden seien nicht in missbräuchlicher, \n\nbesorgniserregender oder irreführender Weise verwendet worden. Dass das \n\nBerufungsgericht dabei wesentlichen Vortrag des Klägers übergangen hätte, \n\nmacht die Revisionserwiderung nicht geltend. \n\n15 \n\n3. Der Gerichtshof hat im Rahmen der Beantwortung der Vorlagefrage \n\n2. a) weiterhin ausgeführt, die \"Auswertung Konsumentenbefragung\" verstoße, \n\nsoweit sie im Abschnitt \"Grund der Einnahme von Rotem Ginseng von G. \" \n\nzu verstehen gebe, dass die Verwendung der fraglichen auf Ginseng basieren-\n\nden Arzneimittel das \"allgemeine Wohlbefinden\" unterstütze, möglicherweise \n\ngegen Art. 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG. Nach dieser Bestimmung der \n\nRichtlinie darf die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel keine Elemente \n\nenthalten, die nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten \n\ndurch die Verwendung des Mittels verbessert werden könnte (EuGH GRUR \n\n2008, 267 Tz. 48-50 - Gintec). Diese Erwägung verhilft der Revision ebenfalls \n\nnicht zum Erfolg. \n\n16 \n\na) Die Bestimmung des Art. 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG (früher: \n\nArt. 5 lit. c der Richtlinie 92/28/EWG) regelt einen formal ausgestalteten ab-\n\nstrakten Gefährdungstatbestand. Sie hat im deutschen Recht keine Entspre-\n\nchung. Das gilt auch in Bezug auf den vom Kläger - wenn auch nur in Bezug \n\nauf die Aussage in der rechten Spalte der \"Auswertung Konsumentenbefra-\n\ngung\", 46% der befragten Kunden nähmen das Mittel der Beklagten immer - für \n\neinschlägig erachteten § 3 HWG. Diese Bestimmung setzt eine konkrete Irre-\n\nführungsgefahr voraus. Sie kann aus diesem Grund nicht als Umsetzung der \n\ngenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen angesehen werden (vgl. \n\nDoepner, HWG, 2. Aufl., Einl. Rdn. 37 zu Art. 5c und d RL; Bülow in Bülow/ \n\nRing, HWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 15; Forstmann, ZLR 1994, 177, 182; Gröning, \n\nHeilmittelwerberecht, 2. Ergänzungslieferung 2005, RL 2001/83/EG, Einl. \n\nRdn. 29; ders., jurisPR WettbR 2/2008 Anm. 1). \n\n17 \n\nb) Die nicht umgesetzte Bestimmung des Art. 90 lit. c der Richtlinie \n\n2001/83/EG (Art. 5 lit. c der Richtlinie 92/28/EWG) entfaltet nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch kei-\n\nne unmittelbare (horizontale) Wirkung zwischen den Parteien des vorliegenden \n\nRechtsstreits (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.1986 - 152/84, Slg. 1986, 723 = NJW \n\n1986, 2178 Tz. 48 - Marshall I; Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Slg. 1994, I-3325 = \n\nGRUR Int. 1994, 954 Tz. 24 - Faccini Dori; Urt. v. 10.3.2005 - C-235/03, Slg. \n\n2005, I-1937 = EuZW 2005, 248 Tz. 16 - QDQ Media). \n\n18 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, \n\n§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2000 - 2/6 O 388/00 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 - 6 U 43/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__94-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-94-02","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__94-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__94-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-94-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__94-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:29.270500+00:00"}}