{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__93-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"I ZR 93/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ansprechen in der Öffentlichkeit II UWG § 7 Abs. 1 Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbe- zwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 93/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n9. September 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAnsprechen in der Öffentlichkeit II \n\nUWG § 7 Abs. 1 \n\nDie gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbe-\nzwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 \nAbs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher \neindeutig erkennbar ist. \n\nBGH, Urt. v. 9. September 2004 - I ZR 93/02 - OLG Frankfurt a.M \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2002 wird \n\nzurückgewiesen, soweit die Klage auch darauf gerichtet ist, der Be-\n\nklagten die beanstandeten Werbemaßnahmen in öffentlichen Ver-\n\nkehrsmitteln zu untersagen. \n\nIm übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben. Im Umfang der \n\nAufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Telekommunikations-\n\ndienstleistungen. Sie streiten darüber, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, \n\nzur Werbung von Kunden für Pre-Selection-Verträge Passanten im öffentlichen \n\nVerkehrsraum gezielt und individuell anzusprechen oder ansprechen zu lassen. \n\nEine Kundin der klagenden D. AG wurde \n\nim Mai und \n\nJuni 2000 im Eingangsbereich eines Warenhauses in A. vor einem Wer- \n\nbestand der Beklagten von Werbern mit dem Ziel angesprochen, sie für den \n\nAbschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, das gezielte individuelle Ansprechen von \n\nPassanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken sei unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des belästigenden Anreißens von Kunden wettbewerbswidrig. Zur \n\nBegründung dafür, daß für ein gezieltes individuelles Ansprechen von Passan-\n\nten seitens der Beklagten auch auf anderen öffentlichen Plätzen als dem Ein-\n\ngangsbereich eines Kaufhauses Erstbegehungsgefahr bestehe, hat die Klägerin \n\nweitere Vorfälle aus dem Jahre 2000 vorgetragen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\n\nbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Pas-\n\nsanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öf-\n\nfentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassa-\n\ngen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu \n\nlassen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Klageantrag sei \n\nunbestimmt und erfasse zudem nicht die vorgetragenen Fälle. Darüber hinaus \n\nvertritt sie die Auffassung, die angegriffene Werbeform könne aufgrund geän-\n\nderter Gepflogenheiten und Wertungsmaßstäbe nicht mehr allgemein als wett-\n\nbewerbswidrig angesehen werden. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses \n\nUrteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beru-\n\nfung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß im Urteilsausspruch nach dem \n\nWort \"lassen\" folgender Nebensatz angefügt wird: \"die weder ausdrücklich noch \n\nkonkludent das Interesse an dem Angebot der Beklagten zum Ausdruck ge-\n\nbracht haben.\" \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. \n\nTMR 2002, 232). \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Klä-\n\ngerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe ihres \n\nim Berufungsverfahren gestellten Antrags. Die Beklagte beantragt, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt \n\nangesehen, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aber für nicht be-\n\ngründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nSoweit der Unterlassungsantrag das Ansprechen von Passanten in öf-\n\nfentlichen Verkehrsmitteln betreffe, fehle es sowohl an einer Wiederholungs- als \n\nauch an einer Erstbegehungsgefahr, da die Klägerin keinen Vorfall vorgetragen \n\nhabe, bei dem die Beklagte Passanten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ha-\n\nbe ansprechen lassen. \n\nDie Klage sei auch im übrigen unbegründet. Das gezielte individuelle \n\nAnsprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken \n\nsei nicht mehr ohne weiteres als sittenwidrig zu bewerten. Das gelte vor allem \n\ndann, wenn das gezielte Ansprechen im Umkreis eines Werbestandes gesche-\n\nhe. Derartige Werbeformen prägten inzwischen das Alltagsbild in den Ge-\n\nschäftszonen der Städte. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, die über das \n\nbloße überraschende Ansprechen hinausgingen und den Kunden in eine \n\nZwangslage brächten, könne die in Rede stehende Werbeform als unlauter zu \n\nbeurteilen sein. \n\nDiese Wertung werde durch die Vorschriften des Haustürwiderrufsgeset-\n\nzes bestätigt, nach denen ein gezieltes Ansprechen von Passanten im öffentli-\n\nchen Verkehrsraum nicht grundsätzlich verboten sei. Die nur geringfügige Belä-\n\nstigung der Passanten werde auch nicht durch die theoretische Möglichkeit ei-\n\nner in der Summe nicht mehr hinnehmbaren Häufung derartiger Werbeaktionen \n\nzu einem wettbewerbswidrigen Verhalten. \n\nII. Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt in diesem Umfang zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann auf der \n\nbisherigen Tatsachengrundlage nicht davon ausgegangen werden, daß der gel-\n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt unbegründet ist. Soweit die \n\nKlage darauf gerichtet ist, der Beklagten die beanstandeten Werbemaßnahmen \n\nauch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu untersagen, ist die Revision jedoch un-\n\nbegründet. \n\n1. Der Unterlassungsantrag richtet sich allgemein gegen das gezielte \n\nund individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbe-\n\nzwecken. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 1. April 2004 \n\n(I ZR 227/01, GRUR 2004, 699 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffent-\n\nlichkeit I) zugrundeliegenden Fall schließt dies Fallgestaltungen ein, in denen \n\ndie Werbenden für Passanten ohne weiteres als solche erkennbar sind. \n\n2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin, der \n\nauf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht nur, wenn das beanstandete \n\nWettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlas-\n\nsungsanspruch begründet hat und dieser Anspruch auch auf der Grundlage der \n\nnunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 \n\n- I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag; \n\nUrt. v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, GRUR 2004, 693, 694 = WRP 2004, 899 - Schö-\n\nner Wetten, für BGHZ bestimmt). Die Rechtsänderung durch das Inkrafttreten \n\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I \n\nS. 1414 ff.) ist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Dies \n\nbedeutet, daß die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Wer-\n\nbehandlungen der Beklagten sowohl an § 1 UWG a.F. als auch am Maßstab \n\nder §§ 3, 7 Abs. 1 UWG zu messen ist. \n\n3. Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen \n\nOrten zu Werbezwecken ist unter der Geltung des § 1 UWG a.F. von der herr-\n\nschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich als wettbe-\n\nwerbswidrig angesehen worden (vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2004, 699, \n\n700 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I). Es ist auch nach Inkrafttreten des Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 jedenfalls dann \n\ngrundsätzlich als eine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 3, 7 Abs. 1 \n\nUWG anzusehen, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als sol-\n\ncher eindeutig erkennbar ist (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbs-\n\nrecht, 23. Aufl., § 7 UWG Rdn. 96; a.A. Harte/Henning/Ubber, UWG, § 7 Rdn. \n\n29). \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Ansprechen \n\nvon Passanten in Geschäftszonen der Städte eine gewisse Belästigung darstel-\n\nle. Die Angesprochenen könnten dem aber, solange nicht besondere Umstände \n\nwie etwa Aufdringlichkeit oder Hartnäckigkeit des Werbers, Irreführung über \n\nden Grund des Ansprechens oder gleichzeitiges Anbieten eines Geschenks \n\nhinzuträten, durch Nichtbeachtung oder eine kurze abweisende Bemerkung \n\nausweichen, was in aller Regel auch tatsächlich geschehe. Das gezielte An-\n\nsprechen zu Werbezwecken im Umkreis eines zugehörigen Werbestandes \n\nschaffe keine Situation, in der sich ein erheblicher Teil der Angesprochenen aus \n\nHöflichkeit oder Verlegenheit auf ein Werbegespräch und in der Folge auf eine \n\nwirtschaftliche Bindung einlasse, obwohl an der angebotenen Leistung kein \n\nwirkliches Interesse bestehe. \n\nb) Dieser Beurteilung kann jedenfalls für die Fallgestaltung nicht zuge-\n\nstimmt werden, daß der Werbende einen Passanten gezielt und individuell an-\n\nspricht, ohne daß der Werbezweck für diesen eindeutig erkennbar ist. \n\naa) Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist in solchen Fällen al-\n\nlerdings nicht anwendbar, weil der Werbende nicht als solcher erkennbar ist \n\nund der Angesprochene daher seinen entgegenstehenden Willen gar nicht zum \n\nAusdruck bringen kann. Dies schließt eine Anwendung der Generalklausel des \n\n§ 7 Abs. 1 UWG jedoch nicht aus (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs \n\neines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, \n\nS. 21). \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die gezielte Direkt-\n\nansprache von Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden, der \n\nals solcher nicht eindeutig erkennbar ist, grundsätzlich als unzumutbare Belä-\n\nstigung zu beurteilen. \n\n(1) Wie sich aus § 3 UWG ergibt, genügt für die Annahme eines Wettbe-\n\nwerbsverstoßes die Feststellung der Eignung einer solchen Handlung, unzu-\n\nmutbar belästigend zu wirken. Die Feststellung, daß sich die beanstandete \n\nWettbewerbshandlung in einem konkreten Einzelfall tatsächlich so ausgewirkt \n\nhat, ist nicht erforderlich. \n\n(2) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, \n\ndaß eine gezielte individuelle Ansprache unter den heutigen Verhältnissen für \n\nsich genommen noch nicht bei einem erheblichen Teil der Angesprochenen \n\neine psychische Zwangslage schafft, die sie geneigt machen kann, auf ein be-\n\nworbenes Angebot einzugehen (vgl. BGH GRUR 2004, 699, 700 - Ansprechen \n\nin der Öffentlichkeit I). \n\n(3) Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten an öf-\n\nfentlichen Orten ist aber eine unerbetene Kontaktaufnahme und damit ein belä-\n\nstigender Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen. Der Passant wird \n\ndadurch in seinem Bedürfnis, auch im öffentlichen Raum möglichst ungestört zu \n\nbleiben, beeinträchtigt und unmittelbar persönlich für die gewerblichen Zwecke \n\ndes werbenden Unternehmens in Anspruch genommen (vgl. BGH GRUR 2004, \n\n699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I). Wenn sich der Werbende einem \n\nPassanten zuwendet, ohne eindeutig als solcher erkennbar zu sein, macht er \n\nsich zudem den Umstand zunutze, daß es einem Gebot der Höflichkeit unter \n\nzivilisierten Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise \n\nnach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ableh-\n\nnend gegenüberzutreten (BGH GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öf-\n\nfentlichkeit I). Darin liegt ein unlauteres Erschleichen von Aufmerksamkeit für \n\ndie eigenen, zunächst verdeckt gehaltenen gewerblichen Zwecke. \n\n(4) Die von der gezielten Direktansprache von Passanten an öffentlichen \n\nOrten ausgehende Belästigung ist für den Angesprochenen, der mit einer Kon-\n\ntaktaufnahme zu Werbezwecken nicht rechnet, auch unzumutbar, selbst wenn \n\ndie Belästigung in der Regel als nur gering eingeschätzt wird. Ob eine Werbe-\n\nmaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigend ist, ist nicht \n\nnur nach dem Maß der Belästigung im Einzelfall zu beurteilen. Der Begriff der \n\nunzumutbaren Belästigung ist vielmehr im Licht des Gesetzeszwecks auszule-\n\ngen, dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Markt-\n\nteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu dienen (§ 1 UWG). Eine Belästigung \n\nist deshalb um so eher als unzumutbar zu beurteilen, je mehr sie - wie im vor-\n\nliegenden Fall - nicht eine ungewollte oder nur gelegentliche Nebenwirkung ei-\n\nner Werbemaßnahme darstellt, sondern mit der beanstandeten Werbemethode \n\nnotwendig und regelmäßig verbunden ist. Eine Werbemethode, bei der ein be-\n\nlästigendes Verhalten bewußt und gezielt im eigenen Werbeinteresse ange-\n\nwandt wird, ist deshalb regelmäßig als unzumutbar belästigend einzustufen. \n\nHinzu kommt die gerade bei einer Werbemaßnahme dieser Art naheliegende \n\nGefahr, daß zahlreiche Anbieter sie anwenden würden, falls sie als wettbe-\n\nwerbsrechtlich zulässig beurteilt würde, und sich dann auch solche Mitbewer-\n\nber, die selbst an sich dieser Art von Werbung nicht zuneigen, aus Wett-\n\nbewerbsgründen zu einer Nachahmung gezwungen sehen können (vgl. BGHZ \n\n103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in \n\nder Öffentlichkeit I). \n\nEine methodisch angewandte unzumutbare Belästigung wie das gezielte \n\nAnsprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu zunächst nicht eindeutig \n\nerkennbaren Werbezwecken ist in jedem Fall geeignet, den Wettbewerb nicht \n\nunerheblich zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer zu verfälschen (§ 3 \n\nUWG). \n\n(5) Der Bewertung der in Rede stehenden Werbemethode als wettbe-\n\nwerbswidrig stehen - anders als das Berufungsgericht meint - nicht die gesetzli-\n\nchen Regelungen zur Widerrufbarkeit von Rechtsgeschäften gemäß § 312 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 3 HausTürWG) entgegen (vgl. BGH \n\nGRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I; Baumbach/Hefer-\n\nmehl/Köhler aaO § 7 UWG Rdn. 96). Ebensowenig bestehen verfassungsrecht-\n\nliche Bedenken gegen ein Verbot der beanstandeten Werbeform (vgl. BGH \n\nGRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I, m.w.N.). \n\nc) Die gezielte Direktansprache von Passanten auf öffentlichen Straßen \n\noder Plätzen zu Werbezwecken kann dagegen nicht ohne weiteres als unzu-\n\nmutbare Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) des Angesprochenen angesehen wer-\n\nden, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist. \n\nDie Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist für den Passanten in sol-\n\nchen Fällen in aller Regel nicht überraschend und unvorhergesehen. Er hat \n\n- worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - fast immer die Möglich-\n\nkeit, sich einem Gespräch ohne große Mühe durch Nichtbeachtung des Wer-\n\nbenden oder eine kurze abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. An-\n\nders liegt es aber, wenn dies nach den gegebenen Verhältnissen (z.B. in einer \n\nengen Straße) nicht möglich ist oder wenn der Werbende einen erkennbar ent-\n\ngegenstehenden Willen des Angesprochenen mißachtet, etwa indem er diesen \n\nam Weitergehen hindert oder ihm folgt. In solchen Fällen ist die Anwendung \n\ndes § 7 UWG auch dann geboten, wenn sich der Werbende von vornherein als \n\nsolcher zu erkennen gegeben hat (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 7 \n\nUWG Rdn. 96). Auf Umstände dieser Art stellt der Klageantrag jedoch nicht ab. \n\n4. Da sich der Unterlassungsantrag allgemein gegen die gezielte indivi-\n\nduelle Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken \n\nrichtet, erfaßt er auch Werbehandlungen, die grundsätzlich keine unzumutbare \n\nBelästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstellen und daher wettbewerbs-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die zu weite Fassung des Unterlassungs-\n\nantrags rechtfertigt aber nicht die vollständige Abweisung der Klage und die \n\nZurückweisung der Revision insgesamt. \n\na) Eine Abweisung der Klage kommt bei dem gegenwärtigen Verfah-\n\nrensstand nicht in Betracht, weil es der Klägerin auch darum geht, der Beklag-\n\nten die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Wer-\n\nbezwecken zu untersagen, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht \n\neindeutig als solcher erkennbar ist. Im Hinblick darauf, daß die Rechtslage im \n\nBerufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen \n\nFairneß geboten, der Klägerin durch erneute Eröffnung des Berufungsverfah-\n\nrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragsfassung auf \n\ndie dargelegte Rechtslage einzustellen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2004 \n\n- I ZR 221/01, GRUR 2004, 696, 699 = WRP 2004, 1017 - Direktansprache am \n\nArbeitsplatz, für BGHZ 158, 174 vorgesehen). \n\nEin Antrag, der darauf abstellt, ob der Werbende eindeutig als solcher \n\nerkennbar ist, wäre als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO anzusehen, auch wenn dadurch die nähere Abgrenzung, was einem Be-\n\nklagten verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen wird. \n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach \n\n§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-\n\ndeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- \n\nund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der \n\nBeklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem \n\nVollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem \n\nBeklagten verboten ist (vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 156, 1, \n\n8 f. - Paperboy, m.w.N.). In besonders gelagerten Fällen können aber bei der \n\nBemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Unter-\n\nlassungsantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs aufzustellen sind, \n\ndie Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes mit abzu-\n\nwägen sein (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Die Anforderungen an \n\ndie Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind \n\ndemgemäß auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, \n\n1269 - Zugabenbündel; GRUR 2004, 696, 699 - Direktansprache am Arbeits-\n\nplatz, für BGHZ 158, 174 vorgesehen). \n\nMüßte in Fällen der vorliegenden Art ein auf § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 7 \n\nAbs. 1 UWG gestützter Unterlassungsantrag entsprechend den Besonderheiten \n\ndes festgestellten Einzelfalls gefaßt werden, wäre für den Kläger eine antrags-\n\ngemäße Verurteilung in aller Regel nutzlos, weil der konkrete Wettbewerbsver-\n\nstoß kaum jemals in gleicher Weise wiederholt werden wird. Dies würde auch \n\ndie Wirksamkeit des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb durch Belästigung \n\nvon Passanten, wie sie hier in Rede steht, entscheidend beeinträchtigen. Es ist \n\ndeshalb bei der Fassung des Klageantrags und des entsprechenden Urteils-\n\nausspruchs hinzunehmen, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung \n\nbehaupteter Verstöße gegen ein in der dargelegten Weise gefaßtes Unterlas-\n\nsungsgebot auch Wertungen vornehmen muß (vgl. BGH GRUR 2004, 696, 699 \n\n- Direktansprache am Arbeitsplatz, m.w.N.). Die Rechtsverteidigung des Be-\n\nklagten und sein schützenswertes Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssi-\n\ncherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen werden dadurch nicht unzu-\n\nmutbar beeinträchtigt. \n\nb) Soweit die Klage allerdings darauf gerichtet ist, der Beklagten die be-\n\nanstandeten Werbemaßnahmen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu unter-\n\nsagen, hat das Berufungsgericht sie mit Recht abgewiesen. In diesem Umfang \n\nhat die Revision keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Begehungsgefahr \n\nfehlt. \n\nDie von der Klägerin beanstandete konkrete Verletzungshandlung hat \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin bestanden, daß eine \n\nKundin der Klägerin im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbe-\n\nstand der Beklagten von Werbern angesprochen wurde, die versuchten, sie für \n\nden Abschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen. \n\nDas Charakteristische des beanstandeten Verhaltens der Beklagten besteht \n\nalso darin, daß sie Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken gezielt \n\nund individuell ansprechen läßt. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags \n\nsind zwar im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallge-\n\nmeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der \n\nkonkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, \n\ndaß eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht \n\nnur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern \n\ngleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; \n\nBGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 \n\n- Filialleiterfehler; Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP \n\n2004, 232 - Farbmarkenverletzung II, m.w.N.). Die Grenze der zulässigen Ver-\n\nallgemeinerung ist jedoch die Begehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 \n\n- I ZR 201/92, GRUR 1995, 125 f. = WRP 1995, 183 - Editorial I; BGH GRUR \n\n2000, 907, 910 - Filialleiterfehler). Diese ist hinsichtlich einer Direktansprache \n\nvon Fahrgästen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben. \n\nEine Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln durch direktes Ansprechen \n\nder Fahrgäste ist weitaus belästigender als ein Ansprechen von Passanten im \n\nöffentlichen Straßenraum. Auch wenn festgestellt werden sollte, daß die Be-\n\nklagte in den konkret beanstandeten Fällen wettbewerbswidrig gehandelt hat, \n\nkönnte deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, sie wolle auch in öf-\n\nfentlichen Verkehrsmitteln für den Abschluß von Pre-Selection-Verträgen wer-\n\nben. \n\nIII. Danach erweist sich die Revision teilweise als unbegründet. Im übri-\n\ngen Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\non, an das Berufungsgericht. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zr-93-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zr-93-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:53.933055+00:00"}}