{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__89-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"I ZR 89/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Steuerberater-Hotline UWG §§ 3, 4 Nr. 11; StBerG §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1; StBGebV §§ 4, 13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) § 45 Abs. 4 Satz 1 a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende Be- ratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steu- erberater geschlossen und nicht mit dem – zur Steuerberatung nicht befugten – Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt. b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es nicht gegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür eine im Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 89/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSteuerberater-Hotline \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; StBerG §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1; StBGebV §§ 4, \n13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) \n§ 45 Abs. 4 Satz 1 \n\na) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende Be-\nratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steu-\nerberater geschlossen und nicht mit dem – zur Steuerberatung nicht befugten \n– Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt. \n\nb) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteiligt, verstößt \ndamit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es nicht \ngegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht \nnäher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür \neine im Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart. \n\nBGH, Urt. v. 30. September 2004 – I ZR 89/02 – Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2000 abgeän-\n\ndert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte unterhält und bewirbt einen Telefonanschluß, über den Interes-\n\nsenten gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten können. Zur Durchfüh-\n\nrung der Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die über die in der Werbung an-\n\ngegebene 0190er-Telefonnummer bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertrag-\n\nlich verbundene Steuerberater weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber \n\ndes Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den \n\nPreis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom \n\n2,48 DM an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenom-\n\nmenen Beträge leitet die Beklagte je nach Gesprächsaufkommen an die beteilig-\n\nten Steuerberater weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teil-\n\nnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält. \n\nDie Klägerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die bean-\n\nstandete Telefonberatung verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) \n\nund die Gebührenverordnung für Steuerberater (StBGebV). Sie hat im Verhalten \n\nder Beklagten einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen und sie auf \n\nUnterlassung in Anspruch genommen. \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu ei-\nnem Minutenpreis von 3,63 DM für den Anrufer per Telefon/Hotline an-\nzubieten. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin MMR \n\n2001, 61 = DStRE 2000, 613). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-\n\nben (KG MMR 2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316). \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat – noch vor der erst später ergangenen Se-\n\nnatsentscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153) – in dem beanstandeten An-\n\ngebot einen Verstoß der mitwirkenden Steuerberater gegen die Gebührenregelun-\n\ngen in § 64 Abs. 1 StBerG, § 4 Abs. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV und § 45 Abs. 4 \n\nSatz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) gesehen und \n\nder Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichts-\n\npunkt des Rechtsbruchs aus § 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDie Beklagte fördere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich \n\nan der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da \n\ndie Gefahr bestehe, daß die gesetzlichen Gebühren unter- oder überschritten und \n\nnicht geschuldete Gebühren erhoben würden. Die Steuerberatervergütungsver-\n\nordnung sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden. \n\nDie Erhebung einer Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV komme für eine \n\ntelefonische Beratung nicht in Betracht. Außerdem dürfe die in der Verordnung \n\nvorgesehene Zeitgebühr die Vergütungssätze der Verordnung nicht unter-, son-\n\ndern nur überschreiten (§ 4 StBGebV). Im übrigen sei nicht gewährleistet, daß die \n\nRahmengebühr des § 13 Satz 2 StBGebV in Höhe von 37,50 DM bis 90 DM je an-\n\ngefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht un-\n\nterschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespräch unter zehn Minuten, werde die \n\nMindestzeitgebühr des § 13 Satz 2 StBGebV nicht erreicht. Auch das Gebot der \n\nAngemessenheit der Gebühren aus § 64 Abs. 1 StBerG und § 45 Abs. 4 Satz 1 \n\nBOStB könne ein Unterschreiten der Gebühren nicht rechtfertigen, da die bei der \n\nGebührenbemessung zu berücksichtigenden Umstände wie der Wert des Objekts, \n\ndie Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden \n\nZeitabrechnung unberücksichtigt blieben. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. \n\nDas von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar. \n\n1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG \n\n(vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG \n\nRdn. 3.33; Bergmann in Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 275). Insofern hat sich \n\ngegenüber der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsge-\n\nricht zu Recht abgestellt hat, nichts geändert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. – Apo-\n\ntheken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung für die Dienstlei-\n\nstung einer Steuerberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes Wettbewerbs-\n\nverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden Verbandes \n\ngestellt. \n\n2. \n\nIn dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer \n\nverbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Klägerin steht daher kein Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 \n\nStBerG zu. \n\nDas Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung, aber zutreffend, aber \n\ndavon aus, daß bei dem beanstandeten Geschäftsmodell der Beklagten der Ver-\n\ntrag über die Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils \n\ntelefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei \n\nder Beratung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Steu-\n\nerberater erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den äußeren Umständen \n\nzweifelhaft, zwischen wem der Vertrag über die Erbringung der Steuerberatungs-\n\nleistung geschlossen werden soll. Für den Vertragsschluß mit dem telefonisch be-\n\nratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, daß der Wille der \n\nvertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefähr-\n\ndende Gestaltung gerichtet ist. \n\nWäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluß mit der \n\nBeklagten gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet. Nach § 2 StBerG darf die \n\nHilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu § 1 StBerG) geschäftsmäßig nur von \n\nPersonen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Die Beklag-\n\nte gehört nicht zu diesem in §§ 3, 4 StBerG näher beschriebenen Kreis. Ihr ist es \n\ndaher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersa-\n\nchen zu leisten. Käme der Vertrag über die Beratung in einer steuerlichen Angele-\n\ngenheit mit der Beklagten zustande, wäre er auf eine unzulässige geschäftsmäßi-\n\nge Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Ver-\n\nstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ 132, 229, 231 f. m.w.N.). \n\nIm Zweifel ist davon auszugehen, daß die Vertragschließenden eine derartige, von \n\nihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht beabsichtigen. \n\nIst den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen \n\nAdressaten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags \n\nrichtet, ist daher nur diejenige Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, \n\ndie die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen \n\nbedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf – in Ermangelung ei-\n\nnes erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers – das Angebot zum \n\nAbschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater \n\nzu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. \n\nhierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. – Anwalts-Hotline). \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der \n\nBeklagten mit ihrem Geschäftsmodell geförderten Verhalten des telefonisch ein-\n\ngeschalteten Steuerberaters kein Wettbewerbsverstoß, für den die Beklagte als \n\nTeilnehmerin haftbar gemacht werden könnte. Der Steuerberater, der dem Ratsu-\n\nchenden für jede Minute der Beratung 2,48 DM berechnet (die Differenz zu den \n\ninsgesamt in Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die Deutsche Telekom flie-\n\nßenden Telefongebühren), verstößt nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmun-\n\ngen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung. \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß \n\nes sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften des Steu-\n\nerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung um Marktverhal-\n\ntensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 – An-\n\nwalts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgebührenordnung; ferner Köhler in Baumbach/ \n\nHefermehl aaO § 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Be-\n\nstimmungen steht Mitbewerbern und Verbänden, die – wie die Klägerin – die ge-\n\nwerblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 UWG zu. \n\nb) Mit dem von der Beklagten organisierten und geförderten Steuerbera-\n\ntungsdienst sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässi-\n\ngen Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden. \n\naa) Es stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Steuerberatungs-\n\ngesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung dar, daß dem Ratsuchenden \n\nfür die Beratung im Streitfall eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung gestellt \n\nwird. \n\nNach § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das Bun-\n\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassene Gebührenver-\n\nordnung gebunden. Die Höhe der Gebühren darf nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG \n\nden Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach Zeitauf-\n\nwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische Beratung \n\nwird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 StBGebV er-\n\nfüllen. Danach erhält der Steuerberater für einen mündlichen Rat oder eine Aus-\n\nkunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-\n\nsammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vom \n\nGegenstandswert abhängigen vollen Gebühr. Im Falle einer Erstberatung darf die-\n\nse Gebühr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV jedoch 180 € n icht übersteigen, was \n\n– wenn eine Mittelgebühr von 5,5/10 zugrunde gelegt wird – ab einem Gegen-\n\nstandswert von mehr als 6.000 € zu einer betragsmäßigen B egrenzung des Ge-\n\nbührenanspruchs führt. \n\nDarüber hinaus sieht § 13 StBGebV ausdrücklich auch die Möglichkeit der \n\nAbrechnung nach einer Zeitgebühr vor. Dies gilt nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV \n\nfür die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen sowie nach § 13 \n\nSatz 1 Nr. 2 StBGebV für den Fall, daß es keine hinreichenden Anhaltspunkte für \n\neine Schätzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte genügen, ist \n\ninsbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage \n\nist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen (Goez \n\nin Meyer/Goez, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner \n\nEntscheidung, ob sich daraus für die Praxis in Zweifelsfällen – wie im Schrifttum \n\nteilweise angenommen (vgl. Goez aaO § 13 Rdn. 11; enger dagegen Eckert/ \n\nCrusen, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 1) – sogar generell eine Wahlmöglichkeit \n\ndes Steuerberaters zwischen Wert- und Zeitgebühr ergibt. Denn ein Steuerbera-\n\nter, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um eine telefonische \n\nBeratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verstößt nicht gegen die \n\nPreisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebüh-\n\nrenverordnung, wenn er hierfür unter Berufung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV ei-\n\nne Zeitgebühr ansetzt. In vielen Fällen werden von vornherein Anhaltspunkte für \n\neine Schätzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den Fällen, in denen \n\nsolche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden könnten, wäre der Steuerberater \n\nvollständig auf die Angaben des ihm nicht näher bekannten Ratsuchenden ange-\n\nwiesen, die er in keiner Weise überprüfen könnte. Hinzu kommt, daß sich ein An-\n\nrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Steuerberater wendet, \n\ndurch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden er-\n\nklärt. Mit der Zeitvergütung wählen die Parteien des Beratungsvertrages bewußt \n\neine Berechnungsweise, die sich von der gegenstandswertabhängigen Berech-\n\nnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen im Streitfall nicht zu beanstan-\n\nden (vgl. für den Fall der anwaltlichen Beratung, für den andere gesetzliche Ge-\n\nbührenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153, 160 f. – Anwalts-Hotline). \n\nbb) Die von der Beklagten vermittelten Steuerberater verstoßen auch nicht \n\ndeswegen gegen die gebührenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in \n\nRechung gestellten Gebühren den in der Steuerberatergebührenverordnung ge-\n\nsetzten Rahmen unterschreiten. \n\nDie Zeitgebühr, die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt \n\nwird, beträgt nach § 13 Satz 2 StBGebV zwischen 19 und 46 € je angefangene \n\nhalbe Stunde. Die zeitabhängige Mindestgebühr wird damit bei der von der Kläge-\n\nrin beanstandeten telefonischen Beratung, für die dem Ratsuchenden ein Betrag \n\nvon 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die Höchstge-\n\nbühr wird auch nach 30 Minuten nicht überschritten. Eine Unterschreitung des \n\nGebührenrahmens des § 13 Satz 2 StBGebV bei Gesprächen von weniger als \n\n15 Minuten ist daher nicht auszuschließen. Erfolgt die Gebührenberechnung nicht \n\nnach Zeit, sondern nach Gegenstandswerten, liegt die Mittelgebühr (5,5/10) nach \n\nder Steuerberatergebührenverordnung mindestens bei 13,75 € (Gegenstandswert \n\nbis zu 300 €); auch bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1 /10 bis 10/10) darf \n\nsie 10 € nicht unterschreiten (§ 3 StVGebV). Bei einem Gegenstandswert von \n\n1.500 € beträgt die Mittelgebühr bereits 57,75 €. Di\n\nes macht deutlich, daß die im \n\nRahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe \n\nvon 2,48 DM pro Minute die nach Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen \n\nGebühren häufig unterschreiten würde. \n\nDie in der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Mindestgebüh-\n\nren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebüh-\n\nren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Vergü-\n\ntung. Für den Fall der Gebührenvereinbarung enthält die Steuerberatergebühren-\n\nverordnung keine ausdrückliche Regelung über zu beachtende Mindestsätze. Die \n\nBestimmung des § 4 StBGebV legt lediglich die Voraussetzungen für die Verein-\n\nbarung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung fest. In der Be-\n\ngründung zur Verordnung werden Abweichungen von den vorgesehenen Gebüh-\n\nren – auch hinsichtlich Gebührenunterschreitungen – in zivil- und preisrechtlicher \n\nHinsicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den beruflichen \n\nSelbstverwaltungskörperschaften überlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer \n\nUnter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen (zi-\n\ntiert bei Eckert/Winkler aaO § 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in § 45 Abs. 4 \n\nSatz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) vom 2. Juni \n\n1997 (DStR, Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt geändert durch Beschluß der Sat-\n\nzungsversammlung vom 24. Oktober 2001 (DStR 2002, 518), geregelt, daß eine \n\nUnterschreitung der angemessenen Vergütung berufswidrig ist. Die Berufsord-\n\nnung knüpft damit ausdrücklich nicht an die in der Steuerberatergebührenverord-\n\nnung genannten Mindestgebühren, sondern an eine angemessene Vergütung an. \n\nUnter den gegebenen Umständen kann im Streitfall in der Berechnung einer \n\nVergütung, die den Mindestsatz des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV nicht erreicht, kein \n\nUnterschreiten der angemessenen Vergütung gesehen werden. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, daß der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgemäß für \n\neine halbstündige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 € und damit \n\ndurchaus im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt. Die Unterschreitung \n\nergibt sich allein dadurch, daß für eine kürzere Inanspruchnahme des Steuerbera-\n\nters auch nur eine anteilige Vergütung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abwei-\n\nchung von der Gebührenregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt kein Unter-\n\nschreiten der angemessenen Vergütung, sondern nur eine Abweichung im Modus \n\nder Gebührenberechnung. Während die Verordnung aus naheliegenden Praktika-\n\nbilitätsgründen einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der \n\ndie Vermittlung der Beklagten in Anspruch nimmt, der günstigere Zeittakt zugute, \n\nder bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft. \n\nHierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Vergütung. \n\ncc) Eine Gebührenüberschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist \n\nmit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht verbunden. Denn die Vergütung, die \n\nder Ratsuchende dem Steuerberater über seine Telefonrechnung zahlt, über-\n\nschreitet in keinem Fall den durch § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV gesetzten Rahmen. \n\ndd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht einge-\n\nwandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Vergütung auch in Fällen \n\nein, in denen er sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sehe, \n\ndie erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im \n\nRahmen des § 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergü-\n\ntung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu \n\nvereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Aus-\n\nkunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Steuerberater mit speziel-\n\nlen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 – Anwalts-\n\nHotline). \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-89-02","cited_norms":[{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":16},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-89-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:38.179704+00:00"}}