{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__73-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"I ZR 73/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Direktansprache am Arbeitsplatz II Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern ande- rer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefonein- richtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktan- sprache am Arbeitsplatz I).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 73/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nUWG § 3 \n\nDirektansprache am Arbeitsplatz II \n\nBei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern ande-\n\nrer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefonein-\n\nrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- \n\noder Mobiltelefone benutzt werden (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktan-\n\nsprache am Arbeitsplatz I). \n\nBGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 73/02 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 20. November 2001 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und bei dem Vertrieb \n\nvon Rohren. \n\nDie Beklagte beauftragte das Personalberatungsbüro A. \n\n GmbH (im Folgenden: A. ), Arbeitnehmer für ihren Vertrieb zu \n\nsuchen. Zu diesem Zweck riefen Mitarbeiter der A. am 12. Februar 2001 drei \n\nAußendienstmitarbeiter der Klägerin an und boten ihnen Stellen im Vertrieb der \n\nBeklagten an. Die Mitarbeiter M. und K. wurden auf ihren Dienst-\n\nmobiltelefonen angerufen, der Mitarbeiter B. zweimal auf seinem dienstli-\n\nchen Festnetzanschluss. \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei wettbewerbswidrig, über die \n\nvon ihr eingerichteten dienstlichen Telefone Kontakt zu ihren Mitarbeitern auf-\n\nzunehmen, um sie abzuwerben. \n\nSie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu \n\nverurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin über deren Dienst- \nund/oder Dienstmobiltelefone zum Zwecke der Abwerbung an-\nzurufen und/oder anrufen zu lassen; \n\n2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Um-\nfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1. bisher begangen hat, und \nzwar aufgeschlüsselt nach Tagen unter Angabe von Namen der \nangerufenen Mitarbeiter der Klägerin; \n\n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, [erg. der Kläge-\nrin] allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer 1. \nbeschriebene Handlung entstanden ist und/oder noch entste-\nhen wird. \n\nDie Beklagte hat ihr Verhalten als wettbewerbsgemäß verteidigt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche als begründet angese-\n\nhen. Dazu hat es - teilweise unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - \n\nausgeführt: \n\nDie Klägerin sei als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. Das Personal-\n\nberatungsbüro A. habe als Beauftragte der Beklagten gehandelt. Das Abwer-\n\nben von Beschäftigten anderer Unternehmen sei zwar grundsätzlich zulässig. \n\nEs sei aber wettbewerbswidrig, für Abwerbungsversuche die Telefonanschlüsse \n\nzu benutzen, die der betroffene Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung \n\ngestellt habe. Der Anrufende wisse, dass der Abwerbungsversuch dem Arbeit-\n\ngeber höchst unerwünscht sei. Er handele schon dann wettbewerbswidrig, \n\nwenn er nur ein einziges Mal mit einem Arbeitnehmer über die geschäftliche \n\nTelefonverbindung Kontakt aufnehme, um ein Gespräch auf privater Ebene zu \n\nvereinbaren, nicht nur, wenn er nachhaltig und wiederholt abzuwerben versu-\n\nche. Eine solche Unterscheidung wäre auch kaum praktikabel und würde zu \n\nRechtsunsicherheit führen. \n\n10 \n\nDie Berücksichtigung der Interessen der umworbenen Arbeitnehmer er-\n\ngebe nichts anderes. Es sei bereits fraglich, ob ein mutmaßliches Einverständ-\n\nnis der Zielperson mit dem Anruf angenommen werden könne. Arbeitnehmern \n\nsei zwar grundsätzlich daran gelegen, sich beruflich zu verbessern; nicht weni-\n\nge würden aber derartige Anrufe, gerade wenn sie häufig seien, als lästig emp-\n\nfinden. Entscheidend sei, dass ein Arbeitnehmer nicht von jeder äußeren Ein-\n\nflussnahme abgeschirmt werde, wenn eine Abwerbung unter Benutzung von \n\nDiensttelefonen schlechthin untersagt sei. Dem Abwerbenden sei es ohne wei-\n\nteres zumutbar, die Privatanschrift zu ermitteln, um den Erstkontakt unter dieser \n\nzu suchen. Das Verbot der Personalwerbung unter Benutzung von Diensttele-\n\nfonen beschränke zwar die Berufsausübungsfreiheit des Personalberatungsbü-\n\nros, sei aber im Interesse der Berufsfreiheit des Arbeitgebers und der Persön-\n\nlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gerechtfertigt, weil es möglich sei, weniger \n\nbelastende Formen der Abwerbung zu wählen. \n\n11 \n\nDie Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Aus-\n\nkunftserteilung seien begründet, weil ein Schaden zumindest wegen der Inan-\n\nspruchnahme der Arbeitszeit der angerufenen Arbeitnehmer möglich erscheine. \n\n12 \n\nB. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dem Senat ist \n\neine abschließende Entscheidung über die Klageanträge nicht möglich, weil das \n\nBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - über den Inhalt der \n\nTelefongespräche des Personalberatungsbüros A. mit den Mitarbeitern der \n\nKlägerin keine Feststellungen getroffen hat. \n\n13 \n\nI. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Der in die Zukunft gerichtete \n\nUnterlassungsanspruch der Klägerin, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, \n\nkann nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklag-\n\nten zur Zeit seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat \n\nund diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechts-\n\nlage noch gegeben sind. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche \n\nund - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - \n\nAuskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstande-\n\nten Handlung, am 12. Februar 2001, geltenden früheren Recht (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündi-\n\ngungshilfe, m.w.N.). \n\n14 \n\nII. Der Klägerin steht wegen des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens \n\nein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte jeden-\n\nfalls nicht in dem geltend gemachten Umfang zu. Die für diese Beurteilung \n\nmaßgebliche Rechtslage hat sich inhaltlich durch das Inkrafttreten des Geset-\n\nzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 nicht geändert. \n\n15 \n\n1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin richtet sich nach seinem Wort-\n\nlaut und seiner Begründung allgemein dagegen, dass die Beklagte Mitarbeiter \n\nder Klägerin über ihre dienstlichen Festnetz- oder Mobiltelefone zum Zweck der \n\nAbwerbung anruft oder anrufen lässt. \n\n16 \n\n2. Das beanstandete Wettbewerbsverhalten ist nicht nur nach altem, \n\nsondern auch nach neuem Recht auf der Grundlage der wettbewerbsrechtli-\n\nchen Generalklausel (§ 1 UWG a.F., § 3 UWG) zu beurteilen, da nur auf diese \n\nWeise die rechtlich geschützten Interessen aller Beteiligten bei der Entschei-\n\ndung abgewogen werden können. Dem Beispielstatbestand des § 4 Nr. 10 \n\nUWG (gezielte Behinderung eines Mitbewerbers) und dem Tatbestand der un-\n\nzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG) können zwar Richtlinien für \n\ndie Abwägung entnommen werden; diese Tatbestände erfassen aber jeweils \n\nnur bestimmte, wenn auch wesentliche Gesichtspunkte, unter denen die mit \n\ndem Unterlassungsantrag angegriffenen Wettbewerbshandlungen zu beurteilen \n\nsind. \n\n17 \n\n3. Gegen die Beklagte, die unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin ist, \n\nkann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn die Mitarbeiter des Personal-\n\nberatungsbüros A. , das nach den getroffenen Feststellungen ihr Beauftragter \n\nwar (§ 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG), bei den Abwerbeanrufen wett-\n\nbewerbswidrig gehandelt haben. \n\n18 \n\n4. Das Abwerben der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ist als \n\nTeil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann wettbewerbs-\n\nwidrig, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, \n\ninsbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt wer-\n\nden (vgl. BGHZ 158, 174, 178 - Direktansprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.). \n\n19 \n\na) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass der \n\nAnruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz nur dann \n\nein wettbewerbsrechtlich unlauteres Mittel der Abwerbung ist, wenn er über ei-\n\nne erste kurze Kontaktaufnahme hinausgeht (BGHZ 158, 174, 178 ff. - Direkt-\n\nansprache am Arbeitsplatz I). Ein Anruf, bei dem ein Mitarbeiter erstmalig nach \n\nseinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird \n\nsowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens \n\nbesprochen wird, ist danach grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Auf die \n\nEntscheidungsgründe dieser den Parteien bekannten Entscheidung kann Be-\n\nzug genommen werden. Der Senat hält - auch unter der Geltung des neuen \n\nRechts - an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung fest, wie sie in der Ent-\n\nscheidung \"Direktansprache am Arbeitsplatz I\" dargelegt ist. Bei Abwägung der \n\nrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten - der betroffenen Unternehmen, \n\nder angesprochenen Arbeitnehmer, der Arbeitskräfte suchenden Unternehmen \n\nund der in ihrem Auftrag handelnden Personalberater - kann ein vollständiges \n\nVerbot, einen ersten Kontakt zu Arbeitnehmern durch Anruf an ihrem Arbeits-\n\nplatz herzustellen, nicht durch das Erfordernis des Schutzes vor unlauterem \n\nWettbewerb gerechtfertigt werden. Die auch vom Berufungsgericht betonten \n\npraktischen Schwierigkeiten, die sich im Einzelfall bei der Feststellung ergeben \n\nkönnen, ob die Grenzen des Zulässigen überschritten worden sind, müssen \n\ndeshalb hingenommen werden. \n\n20 \n\nb) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbei-\n\ntern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Tele-\n\nfoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Fest-\n\nnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden. In jedem Fall bedient sich der anru-\n\nfende Personalberater des Kommunikationssystems des betroffenen Unter-\n\nnehmens für eine Tätigkeit, die gegen dessen Interessen gerichtet ist. Der Per-\n\nsonalberater weiß bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon in aller Regel nicht, in \n\nwelcher Situation er den Angerufenen erreicht. Falls er nicht zu einer Zeit an-\n\nruft, in der mit einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls zu rechnen ist, nimmt er \n\nzumindest in Kauf, dass er den Angerufenen bei einer Tätigkeit für sein Unter-\n\nnehmen, etwa auch am Arbeitsplatz oder bei einem Kundengespräch, stört und \n\ndessen Diensttelefon für andere eingehende Gespräche vorübergehend blo-\n\nckiert. Ebenso wie bei einem Anruf auf dem Festnetzanschluss wird zudem \n\nnicht jeder Arbeitnehmer in der für ihn so wichtigen und oft heiklen Frage eines \n\nmöglichen Arbeitsplatzwechsels unvermutet von einer ihm fremden Person \n\n- und dies in einem von ihm nicht gewählten Umfeld - angerufen werden wollen. \n\n21 \n\nc) Anrufe, mit denen Mitarbeiter anderer Unternehmen auf Diensttelefo-\n\nnen zu Abwerbungszwecken angesprochen werden, sind auch geeignet, den \n\nWettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, wenn sie über eine erste \n\nkurze Kontaktaufnahme hinausgehen (§ 3 UWG). Bei dieser Beurteilung kommt \n\nes nicht allein auf die Wirkungen des einzelnen Anrufs an, die je nach Fallges-\n\ntaltung recht unterschiedlich sein können. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, \n\ndass mit dieser Art von Wettbewerbshandlungen - wie dargelegt - notwendig \n\nund regelmäßig wettbewerbswidrige Wirkungen verbunden sind. Hinzu kommt \n\ndie naheliegende Gefahr, dass sich Mitbewerber aus Wettbewerbsgründen zur \n\nNachahmung dieser belästigenden Werbemaßnahme gezwungen sehen kön-\n\nnen (vgl. auch BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = \n\nWRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.). \n\n22 \n\n5. Der gestellte Unterlassungsantrag ist allerdings zu weit gefasst, da er \n\nauch Telefonanrufe einbezieht, die nicht über eine erste kurze Kontaktaufnah-\n\nme hinausgehen. Der Antrag ist jedoch nicht bereits deshalb als unbegründet \n\nabzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Berufungsverfahren \n\nnoch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fairness geboten, der \n\nKlägerin durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu ge-\n\nben, sich durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die dargelegte Rechts-\n\nlage einzustellen (vgl. dazu BGHZ 158, 174, 185 ff. - Direktansprache am Ar-\n\nbeitsplatz I). \n\n23 \n\nAuf besondere Unlauterkeitsumstände, wie sie die Klägerin in ihrer Revi-\n\nsionserwiderung unter Bezugnahme auf Vorbringen in den Vorinstanzen gel-\n\ntend macht, ist ihr Unterlassungsantrag nicht gestützt. \n\n24 \n\nIII. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebe-\n\nnenfalls zu beachten haben, dass die Haftung des Inhabers des Unternehmens \n\nfür das Handeln von Beauftragten gemäß § 13 Abs. 4 UWG a.F. (nunmehr § 8 \n\nAbs. 2 UWG) keine Haftung auf Schadensersatz einschließt. Die Vorausset-\n\nzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 1 UWG \n\na.F. sind bisher nicht festgestellt. Die Anträge auf Verurteilung der Beklagten \n\nzur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht können \n\nzudem in jedem Fall nur insoweit begründet sein, als sie sich auf die konkret \n\nbeanstandete Handlung beziehen. Ohne Anführung weiterer Verstöße - an der \n\nes hier fehlt - ist die Wahrscheinlichkeit eines weitergehenden Schadenseintritts \n\nnicht dargelegt. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, ob ein Verletzer \n\nähnliche Handlungen begangen hat, die weitergehende Schadensersatzan-\n\nsprüche rechtfertigen könnten, besteht nicht (vgl. BGHZ 158, 174, 187 f. - Di-\n\nrektansprache am Arbeitsplatz I). \n\n25 \n\nC. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 15.08.2001 - 5 O 3388/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 U 2269/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/i-zr-73-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/i-zr-73-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:11.169652+00:00"}}