{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__69-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"I ZR 69/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.) Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Literaturhaus a) Der Bezeichnung \"Literaturhaus e.V.\" fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforder- lich. b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Do- main-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unter- lassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Lö- schung der Registrierungen verpflichtet sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 69/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; \nUWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; \nBGB §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.) \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLiteraturhaus \n\na) Der Bezeichnung \"Literaturhaus e.V.\" fehlt die originäre Unterscheidungskraft \nfür einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens \nsowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den \nSchutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als \nName nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforder-\nlich. \n\nb) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Do-\nmain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem \nGesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 \nNr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unter-\nlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Lö-\nschung der Registrierungen verpflichtet sein. \n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. November 2001 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein seit 1986 eingetragener Verein mit Sitz in H. , hat \n\nden Namen \"Literaturhaus e.V.\". Er richtet in H. literarische und kulturelle \n\nVeranstaltungen - teilweise gegen Entgelt - aus. Vergleichbare Vereinigungen \n\nsind auch in anderen Städten entstanden. Sie treten im Einvernehmen mit dem \n\nKläger unter der Bezeichnung \"Literaturhaus\" in Verbindung mit dem jeweiligen \n\nStädtenamen auf. \n\nDer Kläger und weitere in anderen Städten unter \"Literaturhaus\" auftre-\n\ntende Veranstaltungsforen befaßten sich seit Ende 1998 mit ihrem Internet-Auf-\n\ntritt unter der gemeinsamen Domainadresse \"www.literaturhaus.de\". Der Be-\n\nklagte, der Unternehmen zu Marketingkonzepten berät, sollte die Internetseite \n\neinrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande, weil sich der \n\nKläger und die vier in F. , K. , B. und M. ansässigen Veran- \n\nstaltungsforen im März 2000 entschlossen, das Internet-Projekt selbst zu \n\nbetreuen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte sich den Domain-Namen \n\n\"www.literaturhaus.de\" registrieren lassen und den Aufbau eines eigenen Lite-\n\nraturforums unter dieser Internet-Adresse begonnen. Mittlerweile verfügt der \n\nBeklagte auch über die Domain-Namen \"literaturhaus.com\", \"literaturhaus.org\" \n\nund \"literaturhaus.net\". \n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Recht an dem Namen \"Litera-\n\nturhaus e.V.\" werde durch die Internet-Adressen des Beklagten verletzt. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, \n\nI. es zu unterlassen, die Bezeichnungen \"literaturhaus.de\", \"litera-\n\nturhaus.com\", \"literaturhaus.org\" und \"literaturhaus.net\" als Do-\n\nmain-Namen im Internet für eine auf den Beklagten registrierte \n\nHomepage oder auf sonstige Weise im geschäftlichen Verkehr \n\nin Deutschland zu benutzen oder benutzen zu lassen; \n\nII. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle \n\nDENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft, \n\nWiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, in die Freigabe \n\ndes auf den Beklagten registrierten Domain-Namen \"literatur-\n\nhaus.de\" (Administrativkontakt: H. ) einzuwilligen; \n\nIII. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle \n\nNetwork Solutions, Inc. 505 Huntmar Park Drive, Herndon, VA \n\n20170, USA, in die Freigabe der Domains \"literaturhaus.com\", \n\n\"literaturhaus.net\" und \"literaturhaus.org\" einzuwilligen. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die \n\nBezeichnung \"Literaturhaus\" sei als beschreibende Angabe ohne Unterschei-\n\ndungskraft. Es sei seine Idee gewesen, ein Portal unter der Internet-Adresse \n\n\"literaturhaus.de\" zu entwickeln, weshalb er sich die entsprechenden Domain-\n\nNamen habe reservieren lassen. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2002, \n\n109). \n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt \n\nder Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Beklagten nach §§ 12, \n\n1004 BGB bejaht und hierzu ausgeführt: \n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch hinsichtlich \n\nder in den USA registrierten Internet-Adressen gegeben. Diese seien in \n\nDeutschland abrufbar. \n\nDem Kläger stehe als Träger des Namens \"Literaturhaus e.V.\" auch als \n\njuristischer Person Namensschutz zu. Über originäre Namensfunktion verfüge \n\ndie Angabe \"Literaturhaus e.V.\", weil sie geeignet sei, ihren Träger unterschei-\n\ndungskräftig zu bezeichnen. Die für sich nicht unterscheidungskräftigen Wörter \n\n\"Literatur\" und \"Haus\" seien in sprachunüblicher Weise zusammengeführt und in \n\ndieser Zusammensetzung einprägsam. Hinzu käme, daß die Bezeichnung übli-\n\ncherweise an jedem Ort nur einmal benutzt werde. Mit Ingebrauchnahme der \n\nBezeichnung habe der Schutz begonnen und sei auch nicht deshalb entfallen, \n\nweil es in einer größeren Zahl von Städten \"Literaturhäuser\" mit einer gleichen \n\nZielsetzung gebe, wie sie derjenigen des Klägers entspreche. \n\nDurch die Registrierungen sowie die Verwendung der Internet-Adressen \n\nmache der Beklagte von dem Namen des Klägers Gebrauch. Hierdurch würden \n\nschutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. Ein nicht unerheblicher Teil der \n\nInternet-Benutzer werde die Domain-Namen des Beklagten mit dem Kläger und \n\nden in anderen Städten etablierten gleichnamigen Veranstaltungsforen in Ver-\n\nbindung bringen. Es bestehe zumindest die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung \n\nund es werde der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Kläger oder ein Zu-\n\nsammenschluß deutschsprachiger Literaturhäuser habe dem Beklagten den Ge-\n\nbrauch gestattet. Für nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, die die Verwen-\n\ndung des Namens durch den Beklagten als Hinweis auf den Kläger auffaßten, \n\nbestehe Verwechslungsgefahr. Entweder gingen diese Verkehrskreise von einer \n\nIdentität der Namensträger oder personellen bzw. organisatorischen Zusam-\n\nmenhängen oder der Zustimmung des Namensträgers aus. Eine Verletzung der \n\nInteressen des Klägers i.S. von § 12 BGB liege auch deshalb vor, weil dieser \n\ngehindert werde, gleichnamige Internet-Adressen für sich registrieren zu lassen, \n\nund ein berechtigtes Interesse des Beklagten nicht ersichtlich sei, die Domain-\n\nNamen zu behalten. Der Beklagte sei auch verpflichtet, auf die in Deutschland \n\nund in den USA registrierten Domain-Namen zu verzichten. \n\nII. Die Revision ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten \n\nAnsprüche auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Freigabe der \n\nmit \"literaturhaus\" gebildeten Domain-Namen des Beklagten aus Namens- oder \n\nKennzeichenrecht nicht zu. Ob der Kläger die geltend gemachten Ansprüche \n\ngegen den Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG oder aus culpa in con-\n\ntrahendo herleiten kann, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Beru-\n\nfungsverfahren zu prüfen haben. \n\n1. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich der vom Kläger geltend ge-\n\nmachte Schutz gegen die Verwendung der Domain-Namen des Beklagten nach \n\n§§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG oder nach § 12 BGB richtet. Denn es sind we-\n\nder die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach dem Markengesetz \n\nnoch einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB gegeben. \n\nDie Entstehung des Schutzes von Unternehmenskennzeichen nach § 5 \n\nAbs. 2 MarkenG setzt voraus, daß der Zeicheninhaber am geschäftlichen Ver-\n\nkehr teilnimmt, was auch bei einem gemeinnützigen Verein in Betracht kommt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446, 447; Urt. v. \n\n23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuer-\n\nhilfevereine; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 20). \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch zu der Frage, ob der Kläger sich im geschäftli-\n\nchen Verkehr i.S. des § 5 MarkenG betätigt, keine Feststellungen getroffen. \n\n2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 \n\nMarkenG steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Bezeichnung \n\n\"Literaturhaus e.V.\" von Hause aus nicht unterscheidungskräftig ist und auch \n\nkeine Verkehrsgeltung erlangt hat. \n\na) Der originäre Schutz eines Unternehmenskennzeichens setzt neben \n\nseiner Benutzung voraus, daß es über namensmäßige Unterscheidungskraft \n\nverfügt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 816 = \n\nWRP 2002, 987 - Festspielhaus I; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, \n\n514, 515 = WRP 2004, 758 - Telekom). Daran fehlt es entgegen der Annahme \n\ndes Berufungsgerichts bei der Bezeichnung \"Literaturhaus e.V.\". Der Bezeich-\n\nnung \"Literaturhaus\" kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Kläger ist auf \n\nden Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bil-\n\ndenden Kunst und der neuen Medien tätig und unterhält ein Literaturhaus. Die \n\nBezeichnung \"Literaturhaus\" benennt diesen Tätigkeitsbereich des Klägers \n\ndurch die Zusammenfügung der beschreibenden Wörter \"Literatur\" und \"Haus\", \n\nohne daß durch die bloße Zusammenfügung der Wörter der beschreibende \n\nCharakter der Wortkombination verlorengeht (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.2.2004 \n\n- C-265/00, GRUR 2004, 680, 681 Tz. 39 = MarkenR 2004, 111 - BIOMILD; vgl. \n\nferner BGH, Urt. v. 12.6.1986 - I ZR 70/84, GRUR 1988, 319, 320 = WRP 1986, \n\n671 - VIDEO-RENT; Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 f. = \n\nWRP 2003, 1429 - Cityservice). Anders als das Berufungsgericht meint, handelt \n\nes sich auch nicht um eine einprägsame Neubildung nicht unterscheidungskräf-\n\ntiger Wörter, sondern um die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, wie dies üb-\n\nlicherweise in der Kombination mit dem Wort \"Haus\" anzutreffen ist (z.B. Möbel-\n\nhaus, Musikhaus, Autohaus, Festspielhaus, Schuhhaus). \n\nb) Ohne originäre Unterscheidungskraft kann die Bezeichnung des Klä-\n\ngers Schutz als Unternehmenskennzeichen nur beanspruchen, wenn sie Ver-\n\nkehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 136/99, BGH-Rep \n\n2003, 1091, 1092 - Festspielhaus II; BGH GRUR 2004, 514, 515 - Telekom). \n\nEine Verkehrsgeltung der Bezeichnung \"Literaturhaus e.V.\", mit der sich \n\ndas Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht befaßt hat, \n\nhat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung dar-\n\nauf verweist, der Kläger habe geltend gemacht, in den angesprochenen litera-\n\nturinteressierten Verkehrskreisen unter dem Namen \"Literaturhaus\" bekannt zu \n\nsein, reicht dieser lediglich pauschal gehaltene Vortrag für die Darlegung der \n\nVoraussetzungen der Verkehrsgeltung des Vereinsnamens des Klägers nicht \n\naus. Auf die Bekanntheit von weiteren Literaturhäusern in anderen Städten kann \n\nsich der Kläger nicht berufen. \n\n3. Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch nicht nach § 12 i.V. \n\nmit § 57 BGB zu. Der Schutz des Namensrechts nach dieser Vorschrift setzt \n\nebenfalls namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause \n\naus (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1970 - I ZR 121/68, GRUR 1970, 481, 482 = WRP \n\n1970, 271 - Weserklause) oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH GRUR 1953, \n\n446, 447; BGHZ 43, 245, 253; 155, 273, 278 - maxem.de). Daran fehlt es im \n\nStreitfall (vgl. Abschn. II 2). \n\n4. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. \n\nDas Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine \n\nFeststellungen dazu getroffen, ob die Klageanträge wegen eines Wettbewerbs-\n\nverstoßes oder unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsver-\n\nhandlungen begründet sind. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nunmehr \n\nvorzunehmen haben. \n\na) Der Kläger hat in der Registrierung der vier jeweils mit \"Literaturhaus\" \n\ngebildeten Domain-Namen durch den Beklagten eine gezielte Behinderung i.S. \n\nvon §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gesehen. Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter i.S. \n\nvon § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff \n\nals Domain-Namen eintragen läßt, an dessen Verwendung als Internetadresse \n\nauch Mitbewerber interessiert sind (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. - Mitwohn-\n\nzentrale.de). Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung des Klägers aller-\n\ndings aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere, mit dem Namen \n\ndes Klägers bis auf den Zusatz \"e.V.\" gleichlautende Namen mit unterschiedli-\n\nchen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen (vgl. BGHZ 148, 1, 12 \n\n- Mitwohnzentrale.de; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 72 und 74; \n\nBaumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, \n\n23. Aufl., \n\n§ 4 UWG \n\nRdn. 10.95; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 101). \n\nb) Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf \n\nEinwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche auch wegen \n\neines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (vgl. Art. 229 § 5 \n\nEGBGB) zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des Inter-\n\nnet-Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der Beklagte \n\nbestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und weiteren in ande-\n\nren Städten unter \"Literaturhaus\" auftretenden Veranstaltungsforen stammten \n\nund der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt. Mit der \n\nAufnahme des geschäftlichen Kontakts der Parteien zur Umsetzung des Inter-\n\nnet-Auftritts wäre der Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm \n\nanvertrauten Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen (vgl. BGHZ 60, 221, \n\n223 f.). War nicht der Beklagte mit der Idee zu einem Internetauftritt unter der \n\nBezeichnung \"Literaturhaus\" an den Kläger und die weiteren Veranstaltungsfo-\n\nren herangetreten, sondern verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die \n\nmit \"Literaturhaus\" gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von Treu \n\nund Glauben nicht für sich selbst registrieren lassen. \n\nErgeben die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Idee \n\nzu dem Internetauftritt vom Kläger und den weiteren Veranstaltungsforen \n\nstammte und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung erhielt, kann der Klä-\n\nger im Wege des Schadensersatzes die begehrte Unterlassung und die Einwilli-\n\ngung in die Löschung der für den Beklagten registrierten Domain-Namen bean-\n\nspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1961 - I ZR 26/60, GRUR 1961, 482, 483 \n\n- Spritzgußmaschine; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-\n\nren, 8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12 f.; Gloy/Loschelder/Melullis, Handbuch des Wett-\n\nbewerbsrechts, 3. Aufl., § 23 Rdn. 53). \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zr-69-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zr-69-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:54.909815+00:00"}}