{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__65-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"I ZR 65/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"mho.de MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain \"de\" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskenn- zeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Do- mainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungs- aufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 65/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. September 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nmho.de \n\nMarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 \n\nGrundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen \nRegistrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen \nTop-Level-Domain \"de\" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des \nNamensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskenn-\nzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Do-\nmainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungs-\naufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar \nvorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, \n276 f. – maxem.de) \n\nBGH, Urt. v. 9. September 2004 – I ZR 65/02 – OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born-\nkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück. Seit 1995 verwen-\n\ndet sie bzw. ihr Rechtsvorgänger für das Krankenhaus die Abkürzung „MHO“ in \n\neiner gleichbleibenden bildlichen Darstellung auf dem Briefkopf im Verkehr mit \n\nKrankenkassen, Geschäftspartnern und Patienten sowie in Stellenanzeigen in der \n\nPresse und auf der Übersichtstafel am Eingang des Krankenhauses. Seit der \n\nAusgabe 1996/97 ist das Krankenhaus (auch) unter „MHO“ im örtlichen Telefon-\n\nbuch zu finden. \n\nDie Beklagte, die in Osnabrück eine Werbeagentur betreibt, ließ Anfang 1998 \n\nden Domainnamen „mho.de“ für sich registrieren. Sie nimmt für sich in Anspruch, \n\ndie Bezeichnung „mho.de“ seitdem zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kun-\n\nden zu verwenden, wobei „mho“ für „Medienhaus Osnabrück“ stehe. Es bedeute \n\nfür sie einen erheblichen Aufwand, die bestehenden Datenbanksysteme ihrer \n\nKunden auf eine neue Internetadresse umzustellen. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Internetadresse „mho.de“ \n\nbewußt besetzt, um ihr den Zugang zum Internet unter der bekannten Abkürzung \n\n„MHO“ zu vereiteln; sie ist der Ansicht, daß es sich um einen Fall einer mißbräuch-\n\nlichen Registrierung eines Domainnamens („Domain grabbing“) handele. Sie hat \n\ndie Beklagte auf Freigabe des Domainnamens „mho.de“ in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels hat das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsan-\n\ntrag der Klägerin verurteilt, \n\n1. die weitere Nutzung der für sie bestehenden Internet-Domain-An-\n\nschrift „mho.de“ zu unterlassen; \n\n2. gegenüber dem Domainverzeichnis DENIC den Verzicht und die \n\nFreigabe des Domainnamens „mho.de“ zu erklären. \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der \n\nBeklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin \n\nbeantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus \n\n§ 12 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nIndem die Beklagte unter der Abkürzung „MHO“ auftrete, greife sie rechts-\n\nwidrig in das Namensrecht der Klägerin ein. Dieses Namensrecht stehe der Kläge-\n\nrin bereits seit 1995 zu, weil sie seit diesem Zeitpunkt unter dieser Bezeichnung \n\nauftrete. Unmaßgeblich sei, daß die Beklagte die Bezeichnung „mho.de“ als erste \n\nfür sich habe registrieren lassen. Vielmehr komme es darauf an, wer als erster ei-\n\nnen Namen verwende; dies sei unzweifelhaft die Klägerin, während sich die Be-\n\nklagte erst seit 1998 der Abkürzung „MHO“ bediene. Die Beklagte könne auch \n\nnicht mit Erfolg einwenden, daß der lediglich regionale Gebrauch der Bezeichnung \n\n„MHO“ durch die Klägerin keinesfalls ein Verbot der weltweiten Benutzung dieser \n\nBezeichnung rechtfertigen könne; denn für beide Parteien beschränke sich die \n\nBedeutung der Internetbenutzung auf den regionalen Bereich. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche aus §§ 5, 15 \n\nMarkenG ungeprüft gelassen. Denn der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten \n\nkeine Ansprüche aus der Unternehmensbezeichnung „MHO“ zu. \n\na) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in \n\nseinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor \n\n(vgl. BGHZ 149, 191, 196 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR \n\n2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 – vossius.de). In seinem Anwendungsbereich \n\nvermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine \n\nstärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein priori-\n\ntätsjüngeres Zeichen verdrängt, so daß der Inhaber des jüngeren Zeichens auch \n\ndessen Verwendung als Domainname unterlassen muß (vgl. BGH, Urt. v. \n\n21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; vgl. \n\nauch BGH GRUR 2002, 706, 707 f. – vossius.de). Aus dem Namensrecht des \n\n§ 12 BGB kann dagegen in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten \n\nDomainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eige-\n\nnen Rechte zustehen (vgl. BGHZ 155, 273, 275 – maxem.de). Kann sich der In-\n\nhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen, kommt \n\ndas Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Dies bedeutet, daß sich im Streit um den \n\nregistrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Na-\n\nmen für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH GRUR \n\n2002, 898, 900 – defacto). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität \n\n(vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umstän-\n\nden zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de). \n\nb) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, \n\ndaß die Klägerin die Unternehmensbezeichnung „MHO“ in der von ihr verwende-\n\nten bildlichen Darstellung durch Benutzung erworben hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Mar-\n\nkenG). Grundsätzlich kann dieses aus einer Wort-/Bildkombination bestehende \n\nKennzeichen auch einen Schutz gegenüber der Verwendung des Wortzeichens \n\n„MHO“ vermitteln, weil die Unternehmensbezeichnung der Klägerin durch die \n\nBuchstabenfolge „MHO“ geprägt wird. Im übrigen ist davon auszugehen, daß mit \n\nder festgestellten Verwendung der Wort-/Bildkombination eine Benutzung der blo-\n\nßen Buchstabenfolge „MHO“, etwa im Fernsprechverkehr, einhergeht, so daß der \n\nKlägerin auch ein Recht an der Unternehmensbezeichnung „MHO“ als reiner \n\nBuchstabenfolge zusteht. Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verkehrsgel-\n\ntung besteht, kann dieser Bezeichnung – auch wenn es sich um eine nicht als \n\nWort aussprechbare Buchstabenkombination handelt – die Unterscheidungskraft \n\nnicht abgesprochen werden (vgl. BGHZ 145, 279, 280 ff. – DB Immobilienfonds). \n\nc) Die Beklagte verletzt jedoch die Unternehmensbezeichnung der Klägerin \n\nnicht. Die Gefahr einer Verwechslung mit dem Klagezeichen (§ 15 Abs. 2 Mar-\n\nkenG) wird durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens „mho.de“ \n\nnicht hervorgerufen, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien derart weit auseinan-\n\nder liegen, daß es am Merkmal der Branchennähe fehlt. Auch ein Schutz aus § 15 \n\nAbs. 3 MarkenG scheidet aus. Weder den getroffenen Feststellungen noch dem \n\nParteivorbringen läßt sich entnehmen, daß es sich bei dem Klagezeichen um eine \n\nim Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt. \n\n2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch \n\nnicht die Annahme, daß die Beklagte ein Namensrecht der Klägerin nach § 12 \n\nBGB verletzt hat. \n\na) Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit \n\nNamensfunktion auch ein Namensrecht nach § 12 BGB zu. Allerdings geht der \n\nSchutzbereich des Namensrechts in der Regel nicht über den Schutzbereich des \n\nUnternehmenskennzeichens hinaus. Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namens-\n\nrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich \n\ndes betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftli-\n\nche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 \n\n– I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 – Rolex-Uhr mit Diaman-\n\nten; BGHZ 149, 191, 197 f. – shell.de, m.w.N.). Eine Anwendung des § 12 BGB \n\nscheidet daher meist aus, weil sich der Funktionsbereich des Unternehmens in der \n\nRegel mit dem Anwendungsbereich des – das Namensrecht verdrängenden – \n\nKennzeichenschutzes aus §§ 5, 15 MarkenG deckt. \n\nAusnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch \n\ndurch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwen-\n\ndungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der \n\nNamensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeich-\n\nnung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs \n\noder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen \n\nVerwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzei-\n\nchens liegen. \n\nb) Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im all-\n\ngemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als \n\nDomainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt \n\nund sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbe-\n\nfugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits \n\ndamit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt \n\n(BGHZ 149, 191, 199 – shell.de). Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeich-\n\nnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Regi-\n\nstrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ \n\n155, 273, 276 f. – maxem.de). Der Nichtberechtigte kann demgegenüber in der \n\nRegel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebote-\n\nnen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. \n\nEine Ausnahme muß allerdings für den Fall gemacht werden, daß die Regi-\n\nstrierung der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenkli-\n\nchen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzei-\n\nchen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es der Inhaber eines identischen \n\nUnternehmenskennzeichens im allgemeinen nicht verhindern kann, daß in einer \n\nanderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem glei-\n\nchen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muß auch \n\ndie Registrierung des entsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da \n\nes vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benut-\n\nzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebote-\n\nne Interessenabwägung dazu, daß eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vo-\n\nrausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberech-\n\ntigter Namensgebrauch anzusehen ist. \n\nc) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die \n\nBeklagte vor oder alsbald nach der Registrierung des Domainnamens die Be-\n\nzeichnung „mho“ oder – was hier allerdings nicht in Rede steht – „mho.de“ in der \n\nWeise benutzt hat, daß ihr an diesem Zeichen ein eigenes Recht nach § 5 Abs. 2 \n\nSatz 1 MarkenG zusteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen den Parteien \n\nan der Bezeichnung „mho“ oder „MHO“ unabhängig voneinander Kennzeichen-\n\nrechte zu, die im Hinblick auf die bestehende Branchenverschiedenheit zu keiner \n\nKollision führen. Die Beklagte wäre unter diesen Umständen eine berechtigte Na-\n\nmensträgerin, die ihren Namen als Domainnamen unabhängig davon registrieren \n\nlassen darf, ob ihre Berechtigung zur Führung des Namens schon länger besteht \n\nals die anderer berechtigter Namensträger. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand \n\nhaben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil Feststel-\n\nlungen zu einem eigenen Unternehmenskennzeichen der Beklagten fehlen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zr-65-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zr-65-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__65-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:47.759389+00:00"}}