{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__55-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"I ZR 55/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 1 Verkündet am: 22. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Artenschutz a) Eine Werbeaussage kann nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsge- fühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins ge- weckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht. b) Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauter- keit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 55/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nUWG § 4 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nArtenschutz \n\na) Eine Werbeaussage kann nicht schon dann als unlauter angesehen werden, \nwenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsge-\nfühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins ge-\nweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem \nin der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware \nbesteht. \n\nb) Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme \nauf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauter-\nkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, \nerfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die \nSchutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die \nGrundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. \n\nBGH, Urt. v. 22. September 2005 - I ZR 55/02 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1995 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1995 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt in Süddeutschland Augenoptikergeschäfte. Sie \n\nwarb in der \"S. Zeitung\" vom 3. Juni 1994 mit der nachstehend (ver- \n\nkleinert) wiedergegebenen Anzeige unter der Überschrift \"Echt tierisch\" für Son-\n\nnengläser. Unter der Abbildung eines Papageis war in der Anzeige das Emblem \n\nder \"Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.\" mit dem umlaufenden Text \"B. \n\nOptik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.\" abgedruckt: \n\n2 \n\nDie Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. setzt sich für den Schutz be-\n\ndrohter Tierarten ein. Der Vorstand der Beklagten gehört seit Jahren dem Vor-\n\nstand dieses Vereins an. \n\n3 \n\nDer Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Inte-\n\nressen, beanstandet den Hinweis auf die Unterstützung der Aktionsgemein-\n\nschaft Artenschutz e.V. in der Anzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig. \n\nDiese Imagewerbung stehe in keinem Sachzusammenhang mit dem Warenan-\n\ngebot und beeinflusse das Kundenverhalten in unsachlicher, nicht durch die \n\nbeworbene Leistung bestimmter Weise. \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel \nzu verurteilen, es zu unterlassen, in im geschäftlichen Verkehr \nzu Wettbewerbszwecken aufgegebenen Zeitungsanzeigen \nund/oder sonstigen Werbeträgern das nachstehend abgebilde-\nte Emblem der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. mit der \ndort ebenfalls abgedruckten Aufschrift \"B. Optik unterstützt \ndie Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.\" anzubringen: \n\n2. an den Kläger 253 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Juni 1994 zu \n\nzahlen. \n\nHilfsweise hat der Kläger den Unterlassungsantrag mit der Ergänzung \n\ngestellt \"… unter zusätzlicher Abbildung eines Tieres außerhalb des AGA-\n\nSignums, wie in der 'S. Zeitung' vom 3. Juni 1994 Seite 21 erfolgt.\" \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen \n\n(OLG Stuttgart WRP 1996, 628). \n\nDer Senat hat die hiergegen gerichtete Revision durch Beschluss vom \n\n19. September 1996 nicht angenommen. Auf die Verfassungsbeschwerde der \n\nBeklagten hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung durch Be-\n\nschluss vom 6. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an den Bundesge-\n\nrichtshof zurückverwiesen (BVerfG GRUR 2002, 455 = WRP 2002, 430). \n\n9 \n\nMit ihrer nunmehr angenommenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung als wettbewerbs-\n\nwidrig im Sinne des § 1 UWG a.F. beurteilt und den Unterlassungsanspruch \n\nsowie den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Beklagte handle mit ihrer Anzeige im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-\n\ncken ihres eigenen Wettbewerbs. Sie hebe durch den Hinweis auf ihre Unter-\n\nstützung der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. ihr Ansehen beim Verbrau-\n\ncher und mache ihn geneigt, ihr soziales Engagement bei seiner Kaufentschei-\n\ndung zu berücksichtigen. Darin liege eine unzulässige gefühlsbetonte Werbung. \n\nDie Beklagte gebe durch ihre Anzeige nicht nur bekannt, dass die Aktionsge-\n\nmeinschaft Artenschutz e.V. für den Artenschutz eintrete und darin von ihr un-\n\nterstützt werde. Der Verbraucher sehe darin zugleich die Anregung, die Aktions-\n\ngemeinschaft Artenschutz e.V. mittelbar zu unterstützen, indem er bei der Be-\n\nklagten einkaufe. Die Beklagte nutze so ohne sachliche Veranlassung das sozi-\n\nale Engagement oder das Gewissen von Verbrauchern für ihre unternehmeri-\n\nschen Interessen aus. Dies werde gerade von sachlich engagierten Verbrau-\n\nchern und Unternehmen als missbräuchlich und anstößig empfunden. Daran \n\nändere auch der Umstand nichts, dass es nicht um eine unmittelbare Förderung \n\ndes Warenabsatzes, sondern um eine Imagewerbung gehe. \n\nDer Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem \n\nbetroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Abwei-\n\nsung der Klage. \n\n1. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil die beanstandete Wer-\n\nbung nicht wettbewerbswidrig ist. \n\na) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-\n\nholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der \n\nRechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) ein solcher Anspruch begründet ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP \n\n2005, 88 - Puppenausstattungen). \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nb) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus \n\n§ 8 Abs. 1 UWG zu. Die Beklagte handelt nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG, \n\nwenn sie in ihrer Werbung wie in der beanstandeten Anzeige auf den unstreiti-\n\ngen Umstand hinweist, dass sie die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. un-\n\nterstützt. Die beanstandete Werbung steht zwar nicht in einem Sachzusam-\n\nmenhang mit den beworbenen Angeboten, sie ist aber nicht geeignet, die freie \n\nEntscheidung der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss \n\nzu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Eine Gefährdung des unverfälschten Wett-\n\nbewerbs geht von ihr nicht aus. \n\n17 \n\naa) Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfasst im Bereich der \n\nVerbraucherwerbung nur Wettbewerbshandlungen, durch die ein unangemes-\n\nsener unsachlicher Einfluss auf Verbraucher ausgeübt wird. Es ist wettbewerbs-\n\nrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn sich die Werbung nicht auf Sachan-\n\ngaben, insbesondere über die Eigenschaften oder den Preis beworbener Er-\n\nzeugnisse, beschränkt, sondern Gefühle anspricht. Die Schwelle zur wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Unlauterkeit ist nach § 4 Nr. 1 UWG nur überschritten, wenn \n\neine Wettbewerbshandlung geeignet ist, unangemessenen unsachlichen Ein-\n\nfluss auszuüben und dies in einem solchen Maß, dass sie auch geeignet ist, die \n\nfreie Entscheidung der Verbraucher zu beeinträchtigen. \n\n18 \n\nAus dieser Regelung des § 4 Nr. 1 UWG folgt zugleich, dass eine Wer-\n\nbeaussage nicht schon dann als unlauter angesehen werden kann, wenn das \n\nKaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfs-\n\nbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, \n\nohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung ange-\n\nsprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht, und nur zielbe-\n\nwusst und planmäßig an Gefühle appelliert wird, um diese im eigenen wirt-\n\nschaftlichen Interesse als entscheidende Kaufmotivation auszunutzen. An der \n\ngegenteiligen Beurteilung in früheren Senatsentscheidungen (unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der sog. gefühlsbetonten Werbung) ist nicht mehr festzuhalten. \n\n19 \n\nbb) Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Ein-\n\nflussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der \n\nLauterkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist (vgl. Plaß in HK-WettbR, § 4 UWG \n\nRdn. 43). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der \n\nUmstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes ge-\n\ngen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu be-\n\nrücksichtigen sind (vgl. Plaß aaO § 4 UWG Rdn. 43 f.; vgl. dazu auch Gloy/Lo-\n\nschelder/Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 35). \n\n20 \n\ncc) Die angegriffene Werbung ist danach nicht als unangemessene un-\n\nsachliche Einflussnahme zu beurteilen (vgl. dazu bereits BVerfG GRUR 2002, \n\n455, 457). Die Beklagte hat auf den Umstand, dass sie die Aktionsgemeinschaft \n\nArtenschutz e.V. unterstützt, in ihrer Zeitungsanzeige nur im Sinne einer Image-\n\nwerbung hingewiesen. Verbraucher können darin zwar eine Anregung sehen, \n\ndie Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. dadurch mittelbar zu unterstützen, \n\ndass sie bei der Beklagten einkaufen. Es ist ihnen aber überlassen, ob sie sich \n\nin ihrer Entscheidung dadurch beeinflussen lassen wollen, dass sich die Be-\n\nklagte für den Umweltschutz einsetzt. \n\n21 \n\nEs mag sein, dass es gerade besonders für den Umweltschutz engagier-\n\nte Verbraucher und Unternehmen als anstößig ansehen, wenn eigene Aktivitä-\n\nten im Umweltschutz in der Werbung zu Wettbewerbszwecken benutzt werden, \n\nwie das Berufungsgericht gemeint hat. Ein solch strenger Maßstab kann jedoch \n\nim Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-\n\nwerb bei der Beurteilung der Frage, ob eine unangemessene unsachliche Ein-\n\nflussnahme vorliegt, nicht maßgebend sein (vgl. dazu BVerfG GRUR 2002, 455, \n\n457). \n\n22 \n\nDer Kläger behauptet nicht, dass die Angabe der Beklagten, sie unter-\n\nstütze die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V., in irgendeiner Weise irrefüh-\n\nrend sei. \n\n23 \n\n2. Aus den dargelegten Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Unter-\n\nlassungsantrag, der näher auf die konkrete Verletzungsform bezogen ist, unbe-\n\ngründet. \n\n24 \n\n3. Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten \n\nzusteht, richtet sich nach dem zur Zeit der Abmahnung geltenden Recht. Aus \n\ndem Vorstehenden ergibt sich aber, dass die angegriffene Werbung auch nach \n\n§ 1 UWG a.F. nicht als unlauter zu beurteilen ist. \n\n25 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und auf ihre Berufung die Klage in Abänderung des landgerichtlichen \n\nUrteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.1995 - 17 O 563/94 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.1995 - 2 U 72/95 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zr-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zr-55-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:35.885916+00:00"}}