{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__40-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"I ZR 40/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 40/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\n\ngegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-\n\nberg vom 12. Dezember 2001 zu gewähren, wird abgelehnt.\n\nDie Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nStreitwert: 10.469,29 € (= 20.476,15 DM).\n\nGründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 2001 die Be-\n\nrufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn entsprechend\n\ndem Klageantrag verurteilt hatte, zurückgewiesen. Es hat zugleich entschie-\n\nden: \"Die Revision des Beklagten zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.\"\n\nDieses Urteil ist dem Beklagten am 21. Dezember 2001 zugestellt worden.\n\nAm 21. Januar 2002 hat der Beklagte beim Bayerischen Obersten Lan-\n\ndesgericht Revision eingelegt. Nachdem dieses ihn mit Schreiben vom 5. Feb-\n\nruar 2002 darauf hingewiesen hatte, daß das Berufungsgericht im angefochte-\n\nnen Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen habe und eine Zu-\n\nständigkeitsbestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht mehr\n\nin Betracht komme, hat der Beklagte am 14. Februar 2002 beim Bundesge-\n\nrichtshof Revision eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Revi-\n\nsionsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.\n\nII. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ist\n\nunzulässig. Das Berufungsgericht hat mit der Zulassung der Revision gemäß\n\n§ 7 Abs. 1 EGZPO a.F. zugleich über die Zuständigkeit für die Revision ent-\n\nschieden. Diese konnte danach gemäß § 553 Abs. 1 ZPO a.F. nur bei dem als\n\nzuständig bezeichneten Revisionsgericht eingelegt werden (BGH, Beschl. v.\n\n16.9.1986 - VI ZR 101/86, NJW-RR 1987, 125; MünchKommZPO/Wolf, 2. Aufl.,\n\n§ 7 EGZPO Rdn. 5). Die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts war\n\nwirksam, weil die Revision wegen des 60.000,-- DM nicht übersteigenden\n\nWertes der Beschwer nach § 546 ZPO a.F. der Zulassung bedurfte und keine\n\ngegen das Gebot des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ver-\n\nstoßende willkürliche Zuständigkeitsbestimmung vorlag (MünchKommZPO/\n\nWolf aaO Rdn. 4). Die Bestimmung im Urteilstenor, die in den Entscheidungs-\n\ngründen wiederholt wurde, ist - entgegen der Auffassung der Revision - zwei-\n\nfelsfrei. Aus dem angefochtenen Urteil geht zudem hervor, daß die als rechts-\n\ngrundsätzlich angesehene Frage nach der Beurteilung des Berufungsgerichts\n\nvom Bundesgerichtshof zu beantworten war.\n\nAuch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulässig,\n\nweil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist\n\n(§§ 552, 554 a ZPO a.F.).\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung\n\nder Revisionsfrist kann nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht\n\ngewährt werden. Es ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich,\n\ndaß er ohne ein ihm anzulastendes oder zuzurechnendes Verschulden verhin-\n\ndert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-40-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:03.223183+00:00"}}