{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__38-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"I ZR 38/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SVS/RVS Nr. 5.4.2 (Stand: 1. Januar 1992) Das Belassen der gekauften Ware in einem ausländischen Lagerhaus, in dem sie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet, ist nicht mit einer vom Wa- reninteressenten verfügten Lagerung im Ausland i.S. von Nr. 5.4.2 SVS/RVS gleichzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 38/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nnein \n\nSVS/RVS Nr. 5.4.2 (Stand: 1. Januar 1992) \n\nDas Belassen der gekauften Ware in einem ausländischen Lagerhaus, in dem \n\nsie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet, ist nicht mit einer vom Wa-\n\nreninteressenten verfügten Lagerung im Ausland i.S. von Nr. 5.4.2 SVS/RVS \n\ngleichzusetzen. \n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - I ZR 38/02 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 11. Dezember 2001 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2000 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als führenden Speditionsversicherer der \n\nF. GmbH (Streithelferin der Klägerin) wegen Verlustes von \n\nLagergut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin erwarb \n\nim Dezember 1995 von der K. \n\nGmbH insgesamt 2.051 Ballen Baumwolle, die in Libau/Lettland eingelagert \n\nwaren. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bestand zwischen der La-\n\ngerhausbetreiberin in Libau und der Streithelferin der Klägerin ein Unterlager-\n\nvertrag über das eingelagerte Gut. Der Kauf der Baumwolle erfolgte gegen \n\nÜbergabe der zugunsten der Klägerin von ihrer Streithelferin als Lagerhalterin \n\nausgestellten FIATA WAREHOUSE RECEIPT-Scheine (FWR-Scheine). Die \n\ndurch ihre FWR-Scheine begründeten Verkehrsverträge hatte die Streithelferin \n\ninnerhalb der bei der Beklagten seinerzeit gezeichneten SVS/RVS Versiche-\n\nrung angemeldet. \n\nNach Zahlung des Kaufpreises rief die Klägerin die Ware in Teilpartien \n\nbei ihrer Streithelferin ab. Im Februar 1996 verweigerte die Streithelferin die \n\nHerausgabe von restlichen 191 Ballen Baumwolle. Die Klägerin erwirkte dar-\n\naufhin ein Urteil des Landgerichts Hamburg, mit dem die Streithelferin zur Her-\n\nausgabe verurteilt wurde. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils setzte die \n\nKlägerin ihrer Streithelferin eine Frist zur Herausgabe der restlichen Ballen bis \n\nzum 3. März 1999 und kündigte an, nach fruchtlosem Fristablauf Schadenser-\n\nsatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Streithelferin gab die restliche Wa-\n\nre innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht heraus. Den ihr dadurch entstandenen \n\nSchaden hat die Klägerin mit 96.633,65 DM beziffert. \n\nDie Klägerin und ihre Streithelferin haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.633,65 DM \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die \n\nNichterfüllung der Güterbeschaffungspflicht seitens der Streithelferin der Kläge-\n\nrin begründe keinen unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden i.S. von \n\nNr. 3 SVS/RVS. Der Versicherungsschutz sei auch gemäß Nr. 5.4.2 und 5.5 \n\nSVS/RVS ausgeschlossen. Zudem habe die Klägerin die Klagefrist gemäß \n\nNr. 11.6 Satz 1 SVS/RVS versäumt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt \n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte brauche auf-\n\ngrund der von der Streithelferin bei ihr angemeldeten, mit der Klägerin abge-\n\nschlossenen Lagerverträge keine Leistungen aus der SVS/RVS-Versicherung \n\nzu erbringen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nZwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin sei ein Lagervertrag zu-\n\nstande gekommen. Die von der Streithelferin unterlassene Auslieferung der \n\nrestlichen 191 Ballen Baumwolle stehe einem Verlust des Gutes i.S. der \n\n§§ 417, 390 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung; im folgen-\n\nden: HGB a.F.) gleich mit der Folge, daß der Klägerin ein Güterschaden im ver-\n\nsicherungsrechtlichen Sinne nach Nr. 3.1.1 SVS/RVS (Stand: 1. Januar 1992) \n\nentstanden sei. Es komme aber die Ausschlußklausel gemäß Nr. 5.4.2 SVS/ \n\nRVS zur Anwendung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Indem die Klägerin \n\nals Wareninteressentin mit ihrer Streithelferin vereinbart habe, daß die Baum-\n\nwolle bis zum jeweiligen Teilabruf im Lager in Libau verbleiben solle, habe sie \n\neine zum Ausschluß der Haftung führende Lagerung des Gutes im Ausland ver-\n\nfügt. \n\nOb eine Haftung der Beklagten auch nach der Ausschlußklausel gemäß \n\nNr. 5.5 SVS/RVS entfalle, könne danach offenbleiben. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage \n\nstattgebenden landgerichtlichen Urteils. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwi-\n\nschen der Klägerin und ihrer Streithelferin im Dezember 1995 ein Lagervertrag \n\nzustande gekommen ist, den die Streithelferin zu ihrer (seinerzeit) bei der Be-\n\nklagten gezeichneten Speditionsversicherung angemeldet hat. Der Lagervertrag \n\nist daher nach Nr. 1.1 SVS/RVS versichert. \n\n2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin habe einen Güterschaden i.S. von Nr. 3.1.1 SVS/RVS erlit-\n\nten. \n\na) Die Revision meint, die unterlassene Auslieferung der restlichen \n\n191 Ballen Baumwolle habe bei der Klägerin nicht zu einem Güter-, sondern zu \n\neinem Vermögensschaden geführt, für den die Ausschlußklausel der Nr. 5.4.2 \n\nSVS/RVS nicht gelte. Als Güterschäden seien nach der Definition in Nr. 3.1.1 \n\nSVS/RVS der Verlust und die Beschädigung des Gutes zu verstehen. Im Streit-\n\nfall habe sich die Streithelferin lediglich geweigert, das eingelagerte Gut teilwei-\n\nse an die Klägerin herauszugeben. Die auf eine solche Weigerung zurückzufüh-\n\nrende unterlassene Herausgabe des Lagergutes stelle entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts keinen Verlust i.S. der §§ 417, 390 HGB a.F. dar. Dieser \n\nsei nur gegeben, wenn der Lagerhalter die Sachherrschaft über das eingelager-\n\nte Gut verliere und sie sich auch nicht wiederbeschaffen könne. Das sei hier \n\nnicht der Fall, da die Streithelferin als Unterlagerhalterin mittelbaren Besitz an \n\ndem noch vorhandenen eingelagerten Gut habe. Der Umstand, daß die letti-\n\nsche Lagerhausbetreiberin nicht zur Herausgabe bereit sei, weil die Herstellerin \n\nder Baumwolle ihr dies wegen angeblich nicht vollständiger Zahlung des Kauf-\n\npreises seitens der ersten Käuferin untersagt habe, rechtfertige die Annahme \n\neines Verlustes i.S. der §§ 417, 390 HGB a.F. nicht. Denn die Streithelferin kön-\n\nne sich - nach Begleichung der noch offenen Kaufpreisforderung der Herstelle-\n\nrin - das Gut beschaffen und an die Klägerin herausgeben. Dem kann nicht bei-\n\ngetreten werden. \n\nb) Bei einem Verlust des Lagergutes besteht der Güterschaden i.S. von \n\nNr. 3.1.1 SVS/RVS darin, daß das Gut nicht verfügbar ist und dem Versicherten \n\ndamit der in der Ware verkörperte Verkehrswert entzogen ist. Bei den reinen \n\nVermögensschäden nach Nr. 3.1.3 SVS/RVS handelt es sich um Schäden, die \n\nnicht durch einen zuvor entstandenen Güterschaden verursacht worden sind. \n\nHierzu zählen insbesondere Verspätungsschäden oder Schäden infolge fehler-\n\nhaften Einzugs einer Nachnahme (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Nr. 3 \n\nSVS/RVS Rdn. 3 und 5). \n\nIm Streitfall geht es nicht um Vermögensschäden i.S. von Nr. 3.1.3 SVS/ \n\nRVS. Das den Schaden der Klägerin verursachende Ereignis besteht in der un-\n\nterbliebenen Auslieferung des Lagergutes innerhalb der der Streithelferin dafür \n\ngesetzten Frist bis zum 3. März 1999. Das Landgericht Hamburg hatte die \n\nStreithelferin rechtskräftig zur Herausgabe der restlichen 191 Ballen Baumwolle \n\nan die Klägerin verurteilt. Eine ihr danach von der Klägerin gesetzte Herausga-\n\nbefrist hat die Streithelferin ergebnislos verstreichen lassen, obwohl sie sich die \n\nVerfügungsbefugnis über das bei der Libauer Lagerhausbetreiberin eingelager-\n\nte Gut vor Fristablauf durch Zahlung des noch offenen Kaufpreises an die Her-\n\nstellerin der Baumwolle hätte beschaffen können. Nach fruchtlosem Ablauf der \n\ngemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. gesetzten Frist erlischt gemäß § 283 \n\nAbs. 1 Satz 2, Halbs. 2 BGB a.F. der Erfüllungsanspruch des Gläubigers. An \n\nseine Stelle tritt der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (vgl. \n\nMünchKomm.BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 283 Rdn. 22). Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision ist es der Streithelferin der Klägerin damit unmöglich gewor-\n\nden, ihre primäre Leistungspflicht zu erfüllen. Mit dem Erlöschen des Erfül-\n\nlungsanspruchs wurde der Klägerin der in der Baumwolle verkörperte Ver-\n\nkehrswert auf Dauer entzogen, was einem endgültigen Verlust des Gutes \n\ngleichzusetzen ist (vgl. BGHZ 46, 43, 55). \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die weitere Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Tatbestand der Ausschlußklausel von Nr. 5.4.2 \n\nSVS/RVS sei erfüllt, weil die Klägerin als Wareninteressentin eine zum Haf-\n\ntungsausschluß führende Lagerung des Gutes im Ausland verfügt habe. \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht ledig-\n\nlich die von der Herstellerin der Baumwolle bewirkte Lagerung des Gutes in \n\nLettland passiv hingenommen. Vielmehr habe sie durch die Vereinbarung, daß \n\ndas Gut weiterhin bis zum jeweiligen Teilabruf in Lettland gelagert bleiben solle, \n\ngegenüber der Streithelferin als ihrer Lagervertragspartnerin eine Weisung über \n\ndie Art und Weise der Lagerung erteilt und damit die Lagerung in Lettland ver-\n\nfügt. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nb) Die Anwendung der Ausschlußklausel in Nr. 5.4.2 SVS/RVS erfordert, \n\ndaß die Lagerung im Ausland vom Wareninteressenten verfügt worden ist. Das \n\nbedeutet, daß er dem Spediteur Weisung gegeben hat, den Transportvorgang \n\nzu unterbrechen und das Gut einzulagern (vgl. Koller aaO Nr. 5 SVS/RVS \n\nRdn. 11). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß von einer derartigen \n\nSachverhaltsgestaltung im Streitfall nicht ausgegangen werden kann. Die Lage-\n\nrung der von der Klägerin erworbenen Baumwolle im Lagerhaus der Libauer \n\nLagerhausbetreiberin war schon von der Herstellerin der Ware verfügt worden. \n\nIm Zeitraum von der Einlagerung bis zum Abruf seitens der Klägerin wurde die \n\nBaumwolle unstreitig nicht aus dem Lagerhaus in Libau entfernt. Die Klägerin \n\nhat das Gut in dem von der Herstellerin verfügten Zustand erworben. Eine ei-\n\ngene Verfügung hinsichtlich der Lagerung der Baumwolle in dem Lagerhaus in \n\nLibau hat die Klägerin weder gegenüber der dortigen Lagerhausbetreiberin \n\nnoch gegenüber ihrer Streithelferin getroffen. Nach Abschluß des Kaufvertrages \n\nam 8. Dezember 1995 hat die Klägerin lediglich davon abgesehen, von der \n\nStreithelferin, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Lagerhausbetreiberin mit \n\nder Abfertigung der Ware befaßt war, sofort die komplette Herausgabe der von \n\nihr erworbenen Baumwolle zu verlangen. Das Belassen der Ware in einem aus-\n\nländischen Lager, in dem sie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet, \n\nist nicht mit einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung im Ausland i.S. \n\nvon Nr. 5.4.2 SVS/RVS gleichzusetzen. \n\n4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals richtig (§ 563 ZPO a.F.). \n\na) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob einer Inanspruchnahme \n\nder Beklagten die Ausschlußklausel in Nr. 5.5 SVS/RVS entgegensteht. Die \n\nRevisionserwiderung meint, der Versicherungsschutz sei auch nach dieser \n\nKlausel ausgeschlossen, weil es sich bei der Vereinbarung zwischen der Kläge-\n\nrin und ihrer Streithelferin um ein im Speditionsgewerbe allgemein nicht übli-\n\nches Geschäft gehandelt habe. Das verkaufte Gut sei nicht bei der Streithelferin \n\nder Klägerin eingelagert gewesen; diese habe es vielmehr erst in ihre Obhut \n\noder Verfügungsgewalt bringen müssen. In der Übernahme der Beschaffungs-\n\nverpflichtung - ohne sich selbst vorher FWR-Scheine von der lettischen La-\n\ngerhausbetreiberin ausstellen zu lassen - liege eine gesteigerte Gefahr der In-\n\nanspruchnahme für den Versicherer sowie ein untypischer Inhalt für einen La-\n\ngervertrag. \n\nDieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Revision. \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Entscheidung des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1966 (BGHZ 46, 43, 53) \n\nnicht zu entnehmen, daß die Verpflichtung des Spediteurs zur Auslieferung von \n\nGütern, die bei einem Dritten lagern, ein im Speditionsgewerbe allgemein nicht \n\nübliches Geschäft darstelle. Der II. Zivilsenat hat in der genannten Entschei-\n\ndung nur ausgesprochen, daß die Übernahme der Garantie für eine bedin-\n\ngungslose Auslieferung des Lagergutes, das sich nicht im Besitz des Lagerhal-\n\nters befindet, ein nicht übliches Geschäft sei, das der Speditionsversicherung \n\nnicht unterliege. Eine Garantieerklärung hat die Streithelferin der Klägerin nach \n\nden unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab-\n\ngegeben. Ihre Pflicht, sich die Verfügungsgewalt über das Lagergut zu ver-\n\nschaffen, ergab sich vielmehr aus den besonderen Umständen des Lagerver-\n\ntrages als solchem. Die Beklagte, die sich auf den ihr günstigen Haftungsaus-\n\nschluß nach Nr. 5.5 SVS/RVS beruft, hätte mithin substantiiert darlegen müs-\n\nsen, daß die zwischen der Klägerin und deren Streithelferin getroffene Verein-\n\nbarung nicht allgemein üblich war und eine gesteigerte Gefahr ihrer, der Be-\n\nklagten, Inanspruchnahme in sich barg, die durch Prämiensätze nicht abge-\n\ndeckt war. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Beklagte für das Vorliegen des Ausschlußtatbestands in \n\nNr. 5.5 SVS/RVS keine Tatsachen vorgetragen. \n\nb) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin beigetreten werden, \n\ndaß bei Eintritt des Schadens kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. \n\nGrundsätzlich bleibt gemäß Nr. 17.3 SVS/RVS der Versicherungsschutz bis zur \n\nErfüllung der sich aus dem Verkehrsvertrag ergebenden Verpflichtungen beste-\n\nhen. Nach Nr. 17.3 Satz 2 SVS/RVS endet die Versicherungsdeckung für La-\n\ngerverträge spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsver-\n\ntrages. Entsprechend der von der Beklagten behaupteten Kündigung des Versi-\n\ncherungsvertrages zum 31. Dezember 1995 bestand somit noch Versiche-\n\nrungsschutz bis zum 31. März 1996. Die den Ersatzanspruch der Klägerin aus-\n\nlösende Weigerung der Streithelferin, das restliche Gut auszuliefern, fällt in die \n\nZeit bis März 1996, nachdem die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 8. Februar \n\n1996 die Herausgabe der restlichen 191 Ballen Baumwolle verlangt hatte. In \n\ndiesem Zeitraum hat daher der Versicherungsschutz noch bestanden. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage auch \n\nnicht deshalb abzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist gemäß \n\nNr. 11.6 SVS/RVS erhoben wurde. \n\nNach Nr. 11.6 SVS/RVS erlöschen alle Ansprüche des Versicherten, \n\nwenn nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Datum der Schadens-\n\nmeldung, Klage gegen den führenden Versicherer erhoben wird. Diese Frist ist \n\nhier gewahrt. Die Klägerin hat der Streithelferin zur Abwendung des Schadens \n\nvergeblich Frist gesetzt, die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni \n\n1996 näher bezeichneten Baumwollballen bis zum 3. März 1999 herauszuge-\n\nben. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, daß die Streithelferin be-\n\nreits unter dem 17. April 1996 eine Schadensmeldung über die O. \n\nKG an die Beklagte gerichtet hatte. Die Klägerin als Versicherte gemäß Nr. 2 \n\nSVS/RVS braucht es sich nicht zurechnen zu lassen, daß die Streithelferin von \n\nsich aus den Schaden der Beklagten bereits früher gemeldet hat (vgl. Koller \n\naaO Nr. 11 SVS/RVS Rdn. 6; 4. Aufl., Ziff. 20 SpV Rdn. 1; vgl. auch Wolf/Thiel, \n\nADSp 2002, 19. Aufl., Nr. 20 SpV Ziff. 1). \n\n5. Die Höhe des der Klägerin aufgrund der unterbliebenen Auslieferung \n\ndes Gutes entstandenen Schadens ist mit 96.633,65 DM unstreitig. \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin \n\naufzuheben und das landgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der Berufung \n\nder Beklagten wiederherzustellen. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/i-zr-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/i-zr-38-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:07.741802+00:00"}}