{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__31-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"I ZR 31/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 27 Abs. 2 Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dorf MÜNSTERLAND II Eine zu einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke geht auf einen Dritten, der den Geschäftsbetrieb gepachtet hatte und später im Wege der Zwangsverstei- gerung die Betriebsgrundstücke sowie Zubehör, nicht aber die Marke erwirbt, nicht schon dadurch über, daß der Dritte an derselben Örtlichkeit mit dem Betreiben eines dem bisherigen entsprechenden Geschäftes fortfährt und die angesprochenen Verkehrskreise deshalb von einer tatsächlichen Kontinuität ausgehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 31/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nMarkenG § 27 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDorf MÜNSTERLAND II \n\nEine zu einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke geht auf einen Dritten, der \n\nden Geschäftsbetrieb gepachtet hatte und später im Wege der Zwangsverstei-\n\ngerung die Betriebsgrundstücke sowie Zubehör, nicht aber die Marke erwirbt, \n\nnicht schon dadurch über, daß der Dritte an derselben Örtlichkeit mit dem \n\nBetreiben eines dem bisherigen entsprechenden Geschäftes fortfährt und die \n\nangesprochenen Verkehrskreise deshalb von einer tatsächlichen Kontinuität \n\nausgehen. \n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 31/02 - OLG Hamm \n\nLG Hagen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 6. November 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten - soweit für das anhängige Verfahren \n\nnoch von Bedeutung - wegen Verletzung der Wort-/Bildmarke Nr. 2 052 752 \n\n(Klagemarke; wiedergegeben in BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR \n\n2001, 1158 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I) auf Unterlassung der \n\nBezeichnung \"Dorf Münsterland\" in Anspruch. \n\nDie ursprüngliche - weiterhin eingetragene - Inhaberin der am 26. No-\n\nvember 1991 angemeldeten und am 23. Dezember 1993 für verschiedene Wa-\n\nren und Dienstleistungen der Klassen 20, 29, 33, 39, 41 und 42 u.a. \"Wein, \n\nSpirituosen; Käse; Wurstwaren; Durchführung u.a. von Planwagenfahrten, \n\nRadtouren, Wanderungen, Tagungen, Betriebsausflügen, Tanzveranstaltun-\n\ngen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb von Schwimmbädern \n\nund Kegelbahnen\" eingetragenen Klagemarke betrieb unter der Bezeichnung \n\n\"Dorf Münsterland\" auf eigenen und auf Erbbaugrundstücken ein aus einem \n\nHotel, mehreren Gaststätten und weiteren Freizeiteinrichtungen bestehendes \n\nUnternehmen, das 1993 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Nach Anord-\n\nnung der Zwangsverwaltung der Grundstücke und der Erbbaurechte am \n\n30. August 1993 wurde durch Beschluß vom 26. August 1994 das Konkursver-\n\nfahren über ihr Vermögen eröffnet. \n\nNoch vor Eröffnung des Konkursverfahrens pachtete die Rechtsvorgän-\n\ngerin des Beklagten von dem Zwangsverwalter mit Vertrag vom 31. August \n\n1993 sowohl die Grundstücke und aufstehenden Anlagen als auch den Gewer-\n\nbebetrieb. In einem Beschwerdeverfahren gegen den Zwangsverwalter wurde \n\nspäter festgestellt, daß sich die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht auf \n\nden Gewerbebetrieb der Gemeinschuldnerin erstreckte, dieser also nicht durch \n\nden Zwangsverwalter hätte mitverpachtet werden dürfen. Der Konkursverwalter \n\nerklärte nach Konkurseröffnung sein Einverständnis mit einer stillschweigenden \n\nVerlängerung des Pachtverhältnisses bis zum Versteigerungstermin. Durch \n\nZuschlag im Versteigerungstermin am 28. April 1995 erwarb die Rechtsvorgän-\n\ngerin des Beklagten die Grundstücke und Erbbaurechte sowie das Zubehör \n\ndes Komplexes \"Dorf Münsterland\". Sie betrieb die Einrichtung unter dieser \n\nBezeichnung weiter und änderte ihre Firma in \"Dorf Münsterland GmbH\". Durch \n\nVerschmelzungsvertrag vom 20. Dezember 1995 wurde sie mit dem Beklagten \n\nverschmolzen. \n\nDurch Vereinbarung vom 21. August 1996 verkaufte und übertrug der \n\nKonkursverwalter den Klägern \"das Warenzeichen sowie alle sonstigen Rechte \n\nbezüglich der Bezeichnung 'Dorf Münsterland'\". \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, im Ge-\n\nschäftsverkehr egal auf welche Weise das Zeichen \"Dorf Münster-\n\nland\" in der Firma zu führen oder in sonstiger Weise insbesondere \n\nwerbend zu nutzen. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er meint, er sei durch den \n\nZuschlagsbeschluß vom 28. April 1995 im Zwangsversteigerungsverfahren, \n\ndurch den der Geschäftsbetrieb übergegangen sei, nach § 27 Abs. 2 MarkenG \n\nInhaber der Klagemarke geworden. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nim ersten Berufungsrechtszug eine Verwechslungsgefahr zwischen den ange-\n\ngriffenen Zeichen des Beklagten und der Klagemarke verneint und die Klage \n\nabgewiesen. \n\nAuf die Revision der Kläger hat der Senat die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Inhaberschaft an \n\nder Klagemarke zurückverwiesen (BGH GRUR 2001, 1158 - Dorf MÜNSTER-\n\nLAND I). \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage erneut abgewiesen. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfol-\n\ngen die Kläger ihren Antrag auf Unterlassung weiter. Der Beklagte hat in der \n\nRevisionsinstanz unter Vorlage einer Fotokopie einer Benachrichtigung des \n\nDeutschen Patent- und Markenamtes geltend gemacht, daß die Dienstleistun-\n\ngen \"Beherbergung und Verpflegung von Gästen\" am 17. Mai 2004 im Marken-\n\nregister gelöscht worden seien. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger seien durch die \n\nVereinbarung mit dem Konkursverwalter vom 21. August 1996 nicht Inhaber \n\nder Klagemarke geworden, so daß ihnen der geltend gemachte Unterlassungs-\n\nanspruch nicht zustünde. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nDer Konkursverwalter habe am 21. August 1996 die Klagemarke nicht \n\nmehr wirksam übertragen können, weil die Rechtsvorgängerin des Beklagten \n\nbereits durch den Zuschlagsbeschluß vom 28. April 1995 nach § 27 Abs. 2 \n\nMarkenG Inhaberin der Marke geworden sei. Durch den Zuschlagsbeschluß sei \n\nder Geschäftsbetrieb auf die Rechtsvorgängerin des Beklagten übergegangen. \n\nZwar habe der Zuschlagsbeschluß nur die Grundstücke und Erbbaurechte so-\n\nwie das Zubehör des Komplexes \"Dorf Münsterland\" betroffen, zu denen die \n\nMarke nicht gehört habe. Sie habe aber zu dem Geschäftsbetrieb der Gemein-\n\nschuldnerin gehört. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Geschäfts-\n\nbetrieb der Gemeinschuldnerin durch den Zuschlagsbeschluß auf die Rechts-\n\nvorgängerin des Beklagten im Sinne von § 27 Abs. 2 MarkenG übergegangen. \n\nDiese habe den Geschäftsbetrieb seit dem 31. August 1993 fortgesetzt gehabt \n\nund sodann mit dem Zuschlagsbeschluß sämtliche wesentlichen Betriebsmittel \n\nerworben, so daß der Geschäftsbetrieb als solcher nur als \"leere Hülle\" übrig \n\ngeblieben sei. Zudem sei der Wert des Betriebs als \"Dorf Münsterland\" an die \n\nkonkrete Örtlichkeit gebunden. Die Trennung zwischen Betriebsgrundstück und \n\nBetrieb sei wegen der unveränderten Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit \n\nder Rechtsvorgängerin des Beklagten und der Duldung der Benutzung der an-\n\ngegriffenen Zeichen durch Zwangs- und Konkursverwalter nach außen hin \n\nnicht deutlich geworden. Maßgeblich sei für den Kundenkreis der Freizeitanla-\n\nge vielmehr die tatsächliche Kontinuität. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Kläger seien nicht Inhaber der Klagemarke geworden, ihnen \n\nstünde daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts hat der Konkursverwalter mit Vereinbarung \n\nvom 21. August 1996 die Klagemarke wirksam auf die Kläger übertragen (§ 27 \n\nAbs. 1, § 152 MarkenG). Der Konkursverwalter war zu dieser Verfügung be-\n\nrechtigt (§ 6 Abs. 2 KO), weil die Klagemarke noch zur Konkursmasse gehörte \n\nund nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zuvor bereits auf die \n\nRechtsvorgängerin des Beklagten übergegangen war. \n\na) Gemäß § 27 Abs. 1 MarkenG kann das durch die Eintragung einer \n\nMarke begründete Recht auf einen anderen (durch rechtsgeschäftliche Verein-\n\nbarung) übertragen werden oder (kraft Gesetzes) übergehen. Gehört die Marke \n\nzu einem Geschäftsbetrieb, so wird sie im Zweifel von der Übertragung oder \n\ndem Übergang des Geschäftsbetriebs, zu dem sie gehört, erfaßt (§ 27 Abs. 2 \n\nMarkenG). \n\nb) Weder der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin noch die dazu \n\ngehörige Klagemarke sind durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§ 27 \n\nAbs. 1 und 2 MarkenG) auf die Rechtsvorgängerin des Beklagten übertragen \n\nworden. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegan-\n\ngen. Durch die Verpachtung des Unternehmens mit Pachtvertrag vom \n\n31. August 1993, der vom Konkursverwalter ohnehin nur bis zum 28. April 1995 \n\nfortgesetzt wurde, ist eine Übertragung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 27 \n\nMarkenG nicht erfolgt. Die Verpachtung räumt dem Pächter lediglich ein Nut-\n\nzungsrecht ein (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100 BGB); dies reicht für einen \n\nRechtsübergang gemäß § 27 MarkenG nicht aus (BGHZ 150, 82, 88 - Hotel \n\nAdlon; \n\nIngerl/ \n\nRohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 21 a.E.; Hacker in Ströbele/Hacker, Mar-\n\nkenG, 7. Aufl., § 27 Rdn. 28). \n\nc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß der \n\nZuschlagsbeschluß vom 28. April 1995 nur die Grundstücke und Erbbaurechte \n\nsowie das Zubehör, nicht aber die Klagemarke betraf und sich in rechtlicher \n\nHinsicht auch nur auf die beschlagnahmten Grundstücke, nicht dagegen auf \n\nden Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin bezog, weil dieser als solcher \n\nvon der Beschlagnahme nicht erfaßt worden war (zur rechtlichen Trennung von \n\nGrundstück und Gewerbebetrieb vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, \n\n17. Aufl., § 152 Rdn. 6.6 und 6.7, m.w.N.). Zutreffend ist das Berufungsgericht \n\ndaher zunächst von einer Trennung der zugeschlagenen Grundstücke nebst \n\nZubehör und des nicht von der Beschlagnahme erfaßten und deshalb auch \n\nnicht mit zugeschlagenen Geschäftsbetriebs sowie der zu diesem gehörenden \n\nMarke ausgegangen. Da der Ersteher durch den Zuschlag nur diejenigen Ge-\n\ngenstände erwirbt, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat (§ 90 Abs. 1 \n\nund 2 ZVG), hat der Zuschlagsbeschluß als solcher weder hinsichtlich des Ge-\n\nschäftsbetriebs noch hinsichtlich der Klagemarke einen Rechtsübergang be-\n\nwirkt. \n\nd) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klagemarke sei gleich-\n\nwohl nach § 27 Abs. 2 MarkenG auf die Rechtsvorgängerin des Beklagten \n\nübergegangen, kann nicht gefolgt werden. \n\nDas Berufungsgericht meint, bei wirtschaftlicher Betrachtung sei - trotz \n\nder rechtlichen Trennung von den beschlagnahmten Grundstücken und Erb-\n\nbaurechten sowie dem Zubehör - der Geschäftsbetrieb \"letztlich\" mit dem Zu-\n\nschlagsbeschluß auf die Rechtsvorgängerin des Beklagten übergegangen, weil \n\ndie Trennung zwischen Betriebsgrundstück und Betrieb wegen der unveränder-\n\nten Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin des Beklag-\n\nten und der Duldung der Benutzung des angegriffenen Zeichens durch \n\nZwangs- und Konkursverwalter nach außen nicht deutlich geworden sei. Aus \n\nder Sicht des angesprochenen Kundenkreises habe die Rechtsvorgängerin des \n\nBeklagten den Geschäftsbetrieb seit dem Abschluß des Pachtvertrags am \n\n31. August 1993 fortgesetzt und am 28. April 1995 hierfür sämtliche wesentli-\n\nchen Betriebsmittel erworben. Der Geschäftsbetrieb sei als solcher nur als \n\n\"leere Hülle\" übrig geblieben. \n\nDieser rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann auch bei der \n\ngebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Fezer, MarkenG, 3. Aufl., \n\n§ 27 Rdn. 31; Hacker aaO; vgl. ferner zu § 8 Abs. 1 WZG: BGH, Urt. v. 26. \n\n5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 = WRP 1972, 578 - Baader) nicht \n\nbeigetreten werden. \n\nDie vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene tatsächliche Kon-\n\ntinuität des Betriebs, die es in erster Linie daraus herleitet, daß die Trennung \n\nzwischen Betriebsgrundstück und Betrieb wegen der unveränderten Fortset-\n\nzung des Pachtverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten nach \n\naußen nicht deutlich geworden sei, genügt für die Annahme eines Rechtsüber-\n\nganges der Klagemarke schon deshalb nicht, weil die Verpachtung eines Un-\n\nternehmens keine Übertragung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 27 Abs. 2 \n\nMarkenG darstellt. Weder aus der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs \n\nwährend des Bestehens des Pachtverhältnisses noch aus dem Betreiben eines \n\nähnlichen Unternehmens nach dem Versteigerungstermin kann auf eine Über-\n\ntragung oder einen Übergang des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin \n\ngeschlossen werden. Der Umstand, daß nach der Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine \"tatsächliche\" \n\nKontinuität bestanden hat, vermag den für die Vermutungswirkung des § 27 \n\nAbs. 2 MarkenG erforderlichen rechtlichen Übergang des Geschäftsbetriebs \n\nnicht zu ersetzen. Hieran ändert auch die vom Berufungsgericht angesproche-\n\nne Bindung des Wertes des Betriebs \"Dorf Münsterland\" als Freizeitanlage an \n\ndie konkrete Örtlichkeit nichts. Da es somit bereits an einer Übertragung oder \n\neinem Übergang des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin und Markenin-\n\nhaberin fehlt, ist für die Anwendung des § 27 Abs. 2 MarkenG kein Raum. \n\ne) Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit \n\nder Vereinbarung vom 21. August 1996 zwischen dem Konkursverwalter und \n\nden Klägern. Ob mit der Vereinbarung Steuern verkürzt werden sollten, wie der \n\nBeklagte geltend gemacht hat, kann dahinstehen, weil nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Abreden insgesamt nichtig \n\nsind, deren Hauptzweck auf die Steuerhinterziehung gerichtet ist (vgl. BGHZ \n\n136, 125, 132, m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nach dem Vortrag des Be-\n\nklagten nicht vor. Ebenso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, \n\nob die Vereinbarung für die Masse nachteilig war. Selbst wenn der Konkurs-\n\nverwalter insoweit den Konkursgläubigern gegenüber bestehende Pflichten \n\nverletzt haben sollte, wäre die Vereinbarung vom 21. August 1996 nur dann \n\nunwirksam, wenn sie dem Konkurszweck offenbar zuwiderliefe, dieser Verstoß \n\nalso für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich wäre (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 28.10.1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 326, m.w.N.). Davon \n\nkann nach dem Vorbringen des Beklagten aber nicht ausgegangen werden. \n\n2. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung \n\nder Benutzung des Zeichens \"Dorf Münsterland\" durch den Beklagten für den \n\nBetrieb von Freizeiteinrichtungen einschließlich Hotel und Gaststätten nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG scheitert demnach entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht an deren fehlender Rechtsinhaberschaft (§ 14 \n\nAbs. 1 MarkenG). Der Beklagte verletzt mit seiner Firmenbezeichnung \"Dorf \n\nMünsterland\" und der werblichen Benutzung dieses Zeichens die Klagemarke. \n\nDie zwischen der für den Betrieb von Freizeiteinrichtungen einschließlich Hotel \n\nund Gaststätten benutzten angegriffenen Bezeichnung und der Klagemarke \n\ngegebene Gefahr von Verwechslungen (BGH GRUR 2001, 1158, 1159 f. - Dorf \n\nMÜNSTERLAND I) besteht auch dann weiter, wenn die Dienstleistungen \"Be-\n\nherbergung und Verpflegung von Gästen\" im Markenregister gelöscht sein soll-\n\nten, wie der Beklagte in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat. Der auf-\n\ngrund der übrigen Waren und Dienstleistungen verbleibende Grad an Waren- \n\nund Dienstleistungsähnlichkeit begründet bei dem hohen Maß der an Identität \n\ngrenzenden Zeichenähnlichkeit selbst bei Annahme einer unter dem Durch-\n\nschnitt liegenden Kennzeichnungskraft der Klagemarke (vgl. BGH GRUR 2001, \n\n1158, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I) eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n3. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aus der Marke ist \n\nnicht rechtsmißbräuchlich oder nach Treu und Glauben verwirkt (§ 242 BGB). \n\nDie Rechtsvorgängerin des Beklagten konnte nicht darauf vertrauen, daß ihr \n\nnach der Beendigung des Pachtverhältnisses, dessen Verlängerung der Kon-\n\nkursverwalter lediglich bis zum Versteigerungstermin zugestimmt hatte, weiter-\n\nhin die Führung der Kennzeichen der früheren Inhaberin gestattet werde. Eine \n\nVerwirkung nach § 21 MarkenG kommt nicht in Betracht. \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist des-\n\nhalb aufzuheben. Die Sache ist wegen der von dem Beklagten in der Beru-\n\nfungsinstanz erhobenen Einrede der Nichtbenutzung (§ 25 Abs. 2 MarkenG), \n\nzu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, nicht zur End-\n\nentscheidung reif; sie ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 und 2, \n\nAbs. 3 ZPO a.F.). \n\nDas Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu \n\nprüfen haben, ob die Klagemarke für die Waren und Dienstleistungen, für die \n\nsie eingetragen ist, ernsthaft benutzt wurde oder ob berechtigte Gründe für die \n\nNichtbenutzung vorliegen (§ 26 Abs. 1 MarkenG). Sollte danach die Nichtbe-\n\nnutzungseinrede dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entge-\n\ngenstehen, wird zu beachten sein, daß das Unterlassungsbegehren der Kläger \n\nzu weit geht. Soweit die Kläger einen Unterlassungsanspruch aus der Klage-\n\nmarke über die tatsächliche Benutzung des angegriffenen Zeichens für den \n\nBetrieb einer Freizeitanlage einschließlich Hotel und Gaststätten hinaus ohne \n\nEinschränkung auf eine bestimmte Branche oder Waren-/Dienstleistungsart \n\ngeltend machen, sind weder eine Verwechslungsgefahr noch ein die Wiederho-\n\nlungsgefahr begründender Verstoß oder eine Begehungsgefahr dargetan. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-31-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:20.625630+00:00"}}