{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__30-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZR 30/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 9 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klemmbausteine III a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auf- tretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wett- bewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen. b) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine frem- de Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren. c) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die an- gesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. EGRL 71/98 Art. 16 Die Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder schwächt noch aber auch stärkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 30/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nUWG § 4 Nr. 9 \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKlemmbausteine III \n\na) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auf-\ntretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wett-\nbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen. \n\nb) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine frem-\n\nde Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren. \n\nc) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt \nnicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt \nerschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die an-\ngesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß \nsein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. \n\nEGRL 71/98 Art. 16 \n\nDie Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von \nMustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die \nVorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder \nschwächt noch aber auch stärkt. \n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Dezember \n\n2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter teilweiser Ab-\n\nänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - \n\nvom 5. Januar 2000 hinsichtlich der auf Auskunftserteilung und \n\nFeststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von \n\nSchadensersatz gerichteten Klageanträge zu 2, 3, 5 und 6 abge-\n\nwiesen. \n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin zu 1 stellt das weltbekannte und in Deutschland von der \n\nKlägerin zu 2 vertriebene L. - und D. -Spielzeug her. Dieses besteht \n\nvornehmlich aus Kunststoff-Klemmbausteinen, die auf der Oberseite zylindri-\n\nsche Klemmnoppen aufweisen und an der Unterseite so geformt sind, daß sich \n\ndie einzelnen Steine miteinander verbauen lassen. Zum L. -Spielzeugsorti- \n\nment gehören neben Grund- und Universalbaukästen auch zahlreiche mit Zu-\n\nsatzelementen ausgestattete Bausätze, mit denen beispielsweise Autos, Häu-\n\nser oder Boote gebaut werden können. \n\nDie Klägerin zu 1 hat beim Deutschen Patentamt zahlreiche Zusatzele-\n\nmente als Geschmacksmuster registrieren lassen, darunter ein am 2. Dezem-\n\nber 1987 angemeldetes Zaunelement, ein am 4. Dezember 1985 angemeldetes \n\nRotorelement und ein am 30. November 1984 angemeldetes Schalterhebel-/An-\n\ntennenelement. Sie ist des weiteren Inhaberin der beim Deutschen Patent- und \n\nMarkenamt aufgrund Anmeldung vom 18. September 1987 eingetragenen Bild-\n\nmarke Nr. 1 143 363 \n\nDie Klägerin zu 1 ist zudem von der mit ihr verbundenen schweizeri-\n\nschen L. Produktion AG ermächtigt worden, deren Rechte aus der beim \n\nDeutschen Patent- und Markenamt aufgrund Anmeldung vom 25. Januar 1995 \n\neingetragenen dreidimensionalen Marke Nr. 395 03 037, die den Acht-Noppen-\n\nKlemmbaustein der Klägerinnen in seiner konkreten körperlichen Gestalt \n\nschützt, geltend zu machen. \n\nDie Beklagte beabsichtigt, das von ihr bereits in mehreren Ländern des \n\nGemeinsamen Marktes vertriebene, aus in China produzierten Kunststoff-\n\nKlemmbausteinen bestehende und mit dem L. -Spielzeug der Klägerinnen \n\nverbaubare Konstruktionsspielzeug \n\n\"B. \", darunter die nachstehend \n\nbei der Wiedergabe des Klageantrags zu 1 abgebildeten Bausätze und Bau-\n\nelemente, künftig auch in Deutschland anzubieten. Sie will dabei auf den Pro-\n\nduktverpackungen an der Stelle, an der sich beim Vertrieb in anderen Ländern \n\nder Hinweis \"This Product is compatible with all leading Brands\" befindet, einen \n\nAufkleber mit dem Text \"B. ist ein einheitliches Bausystem der B. \n\n Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Bausteinsystemen verwechselt \n\nwerden!\" anbringen. \n\nDie Klägerinnen haben den von der Beklagten beabsichtigten Vertrieb \n\ndes \"B. \"-Spielzeugs in Deutschland unter Berufung auf die Senats- \n\nentscheidungen \"Klemmbausteine I\" (BGHZ 41, 55) und \"Klemmbausteine II\" \n\n(Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619 = WRP 1992, 642) als nach \n\n§ 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges Einschieben in eine fremde Serie bean-\n\nstandet. Die Beklagte täusche außerdem über die Herkunft ihres Spielzeugs. \n\nBereits die weitgehende äußerliche Identität der beiderseitigen Klemmbausteine \n\nführe zu Verwechslungen. Abgesehen von der Qualität unterschieden sich die \n\nKlemmbausteine lediglich dadurch, daß die zylindrischen Noppen bei den Stei-\n\nnen der Klägerinnen den L. -Schriftzug trügen; dies könne der Käufer je- \n\ndoch erst nach dem Kauf erkennen. Die Aufmachung der Umverpackungen der \n\nBeklagten sei mit der der Klägerinnen verwechselbar. Der Hinweisaufkleber der \n\nBeklagten werde vom Verkehr nur in geringem Umfang wahrgenommen. Die \n\nBeklagte nutze, indem sie sklavisch nachgeahmte Bausteine auf den Markt \n\nbringen wolle, den guten Ruf der L. -/D. -Bausteine und -Elemente für \n\nsich aus. Der Acht-Noppen-L. -Klemmbaustein genieße als Marke kraft Ein- \n\ntragung sowie wegen seiner weitreichenden Bekanntheit kraft Verkehrsgeltung \n\nSchutz. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte gemäß den Klageanträgen zu 1 und 4 \n\nunter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, \n\n1. es zu unterlassen, \n\na) vornehmlich aus Klemmbausteinen bestehendes Konstruktions-\n\nspielzeug, bei dem einzelne Kunststoffteile eine zylindrische Nop-\n\npenform aufweisen und mit L. Bausteinen und L. Figuren \n\nverbaubar sind, in der Bundesrepublik Deutschland auszustellen, \n\nanzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere das An-\n\ngebot und den Vertrieb der folgenden Bausätze zu unterlassen: \n\n Nr. 2002 \"911 RESCUE CREW\" gemäß folgender Abbildung: \n\nNr. 3015 \"ATTACK COPTERS\" gemäß folgender Abbildung: \n\nNr. 4311 \"FOOTBALL STADIUM\" gemäß folgender Abbildung: \n\nNr. 6403 \"PRESIDENTIAL TRANSPORT\" gemäß folgender Abbil-\n\ndung: \n\nb) den nachfolgend abgebildeten Acht-Noppen-Baustein im Zusam-\n\nmenhang mit Konstruktionsspielzeug abzubilden, anzubieten oder \n\nzu vertreiben: \n\nc) die nachfolgend abgebildeten Konstruktionsspielzeugelemente aus \n\nKunststoff auszustellen, anzubieten oder zu vertreiben: \n\n4. es zu unterlassen, Klemmbausteine aus Kunststoff, die durch zylindri-\n\nsche Noppen gekennzeichnet sind und mit \n\n\"D. \"-Klemmbau- \n\nsteinen der Klägerinnen verbaubar sind, in der Bundesrepublik \n\nDeutschland auszustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertrei-\n\nben. \n\nDes weiteren hat das Landgericht die Beklagte gemäß den Klageanträ-\n\ngen zu 2 und 5 zur Auskunftserteilung verurteilt und gemäß den Klageanträgen \n\nzu 3 und 6 die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\nDas Landgericht hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von den Kläge-\n\nrinnen geltend gemachten marken- und geschmacksmusterrechtlichen Ansprü-\n\nche begründet sind. Die Unterlassungsansprüche seien nämlich jedenfalls aus \n\n§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutzes im Zusammenhang mit einer unzulässigen sklavischen \n\nNachahmung, dem Einschieben in eine fremde Serie und der Rufausbeutung in \n\nForm eines Anhängens an das sehr bekannte und geschätzte Konstruktions-\n\nspielzeug der Klägerinnen begründet. Die Nachahmung fremder Waren sei \n\nnoch nicht für sich genommen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn \n\ndarüber hinausgehende Umstände vorlägen. Der von der Beklagten betriebene \n\nNachbau sei dadurch gekennzeichnet, daß sich deren Bausteine mit den Er-\n\nzeugnissen der Klägerinnen verbauen ließen, daß diese Erzeugnisse von vorn-\n\nherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten \n\nseien und daß sich die Beklagte in diese Bedarfs-/Ergänzungsserie hineindrän-\n\nge. Wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \"Klemmbausteine II\" \n\nzugrundeliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, daß das Konstruktions-\n\nspielzeug der Klägerinnen mittlerweile weltbekannt sei und daher neben einer \n\nbeachtlichen wettbewerblichen Eigenart auch einen hohen Bekanntheitsgrad \n\naufweise und zudem einen nicht unbeachtlichen Ruf genieße. Die Fertigung \n\ndes Spielzeugs der Beklagten aus Klemmbausteinen eines Formats, das den \n\nEinbau in das System der Klägerinnen erlaube, diene jedenfalls auch dazu, sich \n\nan den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Sy-\n\nstems anzuhängen und von dem Ansehen, das die Klägerinnen für ihre Er-\n\nzeugnisse in Jahrzehnten gewonnen hätten, unmittelbar zu profitieren, womit \n\nden Klägerinnen ein Teil ihres Markterfolges in anstößiger Weise genommen \n\nwerde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß für den Verbraucher wegen \n\nder Hinweise auf der Umverpackung der Bausätze der Beklagten keine Gefahr \n\neiner Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft des Spielzeugs bestehe. \n\nDie gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit stehe dem von den \n\nKlägerinnen begehrten Verbot ebenfalls nicht entgegen. Der Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften habe zu der Frage der Gewährung eines ergän-\n\nzenden Leistungsschutzes bei Einschieben in eine fremde Serie in der Absicht, \n\nam Ruf und/oder Vorhandensein des Erstprodukts zu partizipieren, ohne daß \n\nfür den Verbraucher Verwechslungsgefahr bestehe, allerdings ausgesprochen, \n\ndaß die Untersagung des Marktzugangs in einem anderen Mitgliedstaat auf-\n\ngrund nationaler Vorschriften wie des § 1 UWG a.F. eine Maßnahme gleicher \n\nWirkung i.S. des Art. 28 EG sei. Auch erfaßten die in Art. 30 Satz 1 EG genann-\n\nten Schutzgüter den vorliegenden Fall des \"allgemeinen\" unlauteren Wettbe-\n\nwerbs nicht. Die durch die Anwendung der Grundsätze des ergänzenden wett-\n\nbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes eintretende faktische Beschränkung der \n\nWarenverkehrsfreiheit sei aber aufgrund der immanenten Schranken des \n\nArt. 28 EG gerechtfertigt. \n\nDie Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung \n\nfolgten aus § 1 UWG a.F., §§ 242, 259 BGB i.V. mit § 428 BGB. Die Beklagte \n\nhandle schuldhaft, da sie sich bewußt an das weltbekannte Konstruktionsspiel-\n\nzeug der Klägerinnen anhänge und trotz des einer Herkunftstäuschung entge-\n\ngenwirkenden Hinweises auf der Umverpackung ihrer Bausätze auf eine Vermi-\n\nschung der Systeme gerade abziele. Sie habe im übrigen weder ihr Verschul-\n\nden noch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf sei-\n\nten der Klägerinnen bestritten. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, \n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für nicht begrün-\n\ndet erachtet. Es hat sich dabei die Ausführungen im Urteil des Landgerichts zu \n\neigen gemacht und ergänzend ausgeführt: \n\nEntgegen dem Vortrag der Beklagten in der Berufung sei es unerheblich, \n\nob der englische Erfinder P. den Acht-Noppen-Klemmbaustein der Klägerin- \n\nnen geschaffen habe; denn die wettbewerbliche Eigenart des Steins sei eine \n\ndiesen selbst kennzeichnende Eigenschaft, so daß es unerheblich sei, auf wes-\n\nsen Ingenium diese Eigenart beruhe. Das Landgericht habe die Unlauterkeit \n\nbeim Einschieben in eine fremde Serie zutreffend nicht in der Verbaubarkeit als \n\nsolcher, sondern im Ableiten des Erfolgs einer fremden Leistung auf die eigene \n\nPerson durch Anbieten des von dem Wettbewerber systematisch vorbereiteten \n\nErgänzungsbedarfs und Abfangen der von diesem für seine Ware erzeugten \n\nNachfrage erblickt. Entgegen den von der Beklagten angeführten Stimmen in \n\nder Literatur hätten Verbraucherbelange keinen Vorrang vor einem ergänzen-\n\nden Leistungsschutz und führe das gegenüber der Beklagten ausgesprochene \n\nVerbot nicht dazu, daß diese von dem vom \"Markt für L. -Bausteine\" zu un- \n\nterscheidenden Markt für Konstruktionsspielzeug aus Klemmbausteinen ausge-\n\nschlossen sei. \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nRevision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, soweit die Kläge-\n\nrinnen Auskunftserteilung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten \n\nzur Leistung von Schadensersatz begehren, zur Abweisung der Klage sowie, \n\nsoweit das Klagebegehren auf Unterlassung gerichtet ist, zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen ihr von den Klä-\n\ngerinnen beanstandetes Konstruktionsspielzeug im Inland bislang noch nicht \n\nvertrieben, sondern einen solchen Vertrieb lediglich beabsichtigt. Damit stellen \n\nsich die klagegegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungs-\n\nansprüche, die voraussetzen, daß immerhin in einem Fall eine Rechtsverlet-\n\nzung bereits erfolgt ist, als nicht schlüssig begründet dar. \n\n2. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-\n\ngleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getre-\n\nten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-\n\nachten. Die von den Klägerinnen geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten \n\nUnterlassungsansprüche, die auf den Gesichtspunkt einer durch die Berüh-\n\nmung der Beklagten, ihr Konstruktionsspielzeug auch im Inland vertreiben zu \n\ndürfen, begründete Erstbegehungsgefahr gestützt sind, bestehen grundsätzlich \n\nnur dann, wenn das (beabsichtigte) Verhalten der Beklagten bereits nach dem \n\nfrüheren Recht wettwerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95, \n\nGRUR 1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 - Monopräparate), die Berühmung \n\nnicht mittlerweile aufgegeben wurde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.5.2001 \n\n- I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsauf-\n\ngabe, m.w.N.) und das Verhalten auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig \n\nist. \n\n3. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die entsprechenden \n\nAusführungen im Urteil des Landgerichts davon ausgegangen, daß wegen des \n\nHinweises auf der Umverpackung der Bausätze der Beklagten für einen durch-\n\nschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-\n\ncher keine Gefahr einer Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft des \n\nSpielzeugs besteht. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen \n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 f. = \n\nWRP 2001, 534 - Vienetta). \n\nEine nicht schon im Zeitpunkt der Werbung und/oder des Kaufs, sondern \n\nerst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus \n\nergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen. Die Be-\n\nstimmungen des UWG wie namentlich auch dessen § 4 Nr. 9 regeln allein das \n\nMarktverhalten (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., \n\n§ 4 UWG Rdn. 9.4) und sehen daher lediglich Rechtsfolgen für solche Verhal-\n\ntensweisen vor, die schon für sich gesehen eine Störung des Marktgeschehens \n\ndarstellen. Für den Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-\n\nstungsschutzes wird dies beim Vorliegen einer Herkunftstäuschung dadurch \n\nbestätigt, daß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG allein darauf abstellt, ob (gerade) das \n\nAnbieten des nachgeahmten Produkts zu einer vermeidbaren Täuschung der \n\n(damit angesprochenen) Abnehmer führt. \n\n4. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist \n\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen \"Einschiebens in eine \n\nfremde Serie\" begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Recht-\n\nsprechung des Senats gestützt, nach der das Überleiten des Markterfolgs einer \n\nfremden Leistung durch Einschieben gleichartiger, beliebig austauschbarer \n\nfremder Ergänzungserzeugnisse in das von Anfang an auf die Deckung eines \n\nErgänzungsbedarfs ausgerichtete Verkaufssystem des Erstherstellers trotz vor-\n\nhandener Ausweichmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung \n\nfremder Leistung gegen § 1 UWG a.F. verstößt (vgl. BGHZ 41, 55, 58 \n\n- Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619, 620 \n\n= WRP 1992, 642 - Klemmbausteine II; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR \n\n2000, 521, 525 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst). Diese Rechtsprechung hat \n\nbereits in früheren Jahren (vgl. v. Harder, GRUR 1969, 659, 660 f.; Waibel, Wa-\n\nrenzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragen des Ersatzteile-, Zube-\n\nhör- und Reparaturgewerbes, 1977, S. 231 ff.; Walch, Ergänzender Leistungs-\n\nschutz nach § 1 UWG, 1991, S. 55 f. und S. 127 Fn. 73), zumal aber nach dem \n\nErgehen der Senatsentscheidung \"Klemmbausteine II\" (GRUR 1992, 619) Kritik \n\nerfahren (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, seit 20. Aufl., § 1 UWG \n\nRdn. 492; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 9. Aufl., Rdn. 1194; \n\nEmmerich, Unlauterer Wettbewerb, 6. Aufl., § 11.6; Lehmler, Das Recht des \n\nunlauteren Wettbewerbs, 2002, S. 113 f.; Kur, GRUR Int. 1995, 469, 470 ff.; \n\nBeater, Nachahmen im Wettbewerb, 1995, S. 178 f., 360, 374, 389 und 396; \n\nKnies, Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz - eine unzulässige Rechts-\n\nfortbildung?, 1996, S. 63; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, \n\nRdn. 524 f.; Altmeppen, ZIP 1997, 2069, 2073 ff.; Rauda, GRUR 2002, 38, \n\n41 f.; Sack, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 697, 701 ff.; zum neuen Recht \n\nvgl. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 40; Baumbach/Hefermehl/ \n\nKöhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.56 bis 9.58; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, \n\n7. Aufl, § 11 IV 3 b; Nordemann, Wettbewerbs- und Markenrecht, 10. Aufl., \n\nRdn. 1642). \n\nb) Der Senat sieht im Streitfall keine Notwendigkeit, zu dieser Kritik ab-\n\nschließend Stellung zu nehmen. Er folgt ihr jedenfalls insoweit, als mit dem \n\nwettbewerbsrechtlichen Schutz des Unternehmers vor einem Einschieben in \n\nseine Serie kein in zeitlicher Hinsicht unbegrenzter Schutz vor Nachahmungen \n\nfür eine Innovation gewährt werden darf. Ein solcher Schutz stünde im Gegen-\n\nsatz zu der gesetzlichen Befristung des Innovationsschutzes im Patentrecht, im \n\nGebrauchsmusterrecht und im Geschmacksmusterrecht. Die Gewährung eines \n\nwettbewerbsrechtlichen Schutzes des Unternehmens vor einem Einschieben in \n\nseine Produktserie verhinderte, daß in diesem Bereich der Grundsatz der Frei-\n\nheit der Nachahmung von Produkten, die keinem sonderrechtlichen Schutz \n\n(mehr) unterfallen, jemals berücksichtigt werden könnte. \n\nZur Wahrung der Freiheit des Wettbewerbs ist es deshalb erforderlich, \n\nden ergänzenden Leistungsschutz, soweit er - wie im Streitfall - den Schutz ei-\n\nner Leistung als solcher zum Gegenstand hat, anders als in den Fällen, in de-\n\nnen er den Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschungen (vgl. dazu nun-\n\nmehr die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), gegen das Ausnutzen des \n\nRufs fremder Leistung (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG), ge-\n\ngen die Behinderung von Mitbewerbern (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. b \n\nFall 2 und Nr. 10 UWG) sowie gegen Einschleichen und/oder gegen Vertrau-\n\nensbruch (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 9 Buchst. c UWG) bezweckt, zeitlich zu \n\nbegrenzen (Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 a.F. Rdn. 653; Sack aaO \n\nS. 714 bis 717). Eine für den unterstellten wettbewerbsrechtlichen Schutz ge-\n\ngen das Einschieben in eine Serie von Produkten zu gewährende angemesse-\n\nne Frist ist im Streitfall jedenfalls abgelaufen. Eine solche hätte sich hier, soweit \n\nes um den Schutz der technischen Gestaltung der Bausteine geht, an den hier-\n\nfür sondergesetzlich vorgesehenen Fristen zu orientieren. Dementsprechend \n\nkonnte dem den Klägerinnen für ihr Spielsystem zugebilligten Innovationsschutz \n\nschon im Zeitpunkt der Klageerhebung - rund 45 Jahre nach der Markteinfüh-\n\nrung des Systems - keine Bedeutung mehr zukommen (vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n6.2.1986 - I ZR 98/84, GRUR 1986, 895, 896 = WRP 1986, 541 - Notenstichbil-\n\nder). \n\n5. a) Das Landgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung, die sich \n\ndas Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ausgeführt, die Fertigung des \n\nSpielzeugs der Beklagten aus Klemmbausteinen eines Formats, das den Ein-\n\nbau in das System der Klägerinnen erlaube, diene jedenfalls auch dazu, sich an \n\nden Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Sy-\n\nstems anzuhängen und von dem Ansehen, das die Klägerinnen für ihre Er-\n\nzeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hätten, unmittelbar zu \n\nprofitieren, womit den Klägerinnen ein Teil ihres Markterfolgs in anstößiger \n\nWeise genommen werde. Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend, weil eine für \n\neinen Anspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden \n\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes relevante Rufausbeutung nicht nur \n\nauf Täuschung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung be-\n\nruhen kann (vgl. BGHZ 141, 329, 342 - Tele-Info-CD, m.w.N. und nunmehr \n\nausdrücklich § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG). \n\nb) Den Vorinstanzen kann aber nicht zugestimmt werden, soweit sie ein \n\nsolches Anlehnen bejaht haben. Ein Anlehnen setzt zwar nicht die namentliche \n\nBenennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immer-\n\nhin eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezug-\n\nnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte (vgl. Piper in Köhler/Piper \n\naaO § 1 a.F. Rdn. 718). Die Frage, ob hierdurch eine Übertragung der Güte- \n\nund Wertvorstellungen stattfindet, die die Beurteilung des Verhaltens als wett-\n\nbewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG rechtfertigt, ist jeweils \n\nim Wege einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, bei der alle Umstände des \n\nEinzelfalls wie insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs \n\nzu berücksichtigen sind, der von dem Produkt ausgeht (Baumbach/Hefermehl, \n\n22. Aufl., § 1 UWG a.F. Rdn. 555). Dabei kann grundsätzlich auch schon die \n\nAnnäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als \n\nsolche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertra-\n\ngung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, \n\nGRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Für eine Ruf-\n\nausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein \n\nfremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden \n\n(vgl. BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty; Sambuc aaO Rdn. 331 ff.; \n\nBaumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.53). Dasselbe gilt, wenn \n\n- wie im Streitfall - der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt \n\nerschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein \n\neigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei. Hierbei ist ins-\n\nbesondere zu berücksichtigen, daß entsprechende Assoziationen die typische \n\nund nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen \n\nSchutzes darstellen. \n\nDie Beklagte bringt auf den Verpackungen ihrer Produkte in deutlich les-\n\nbarer Form den Hinweis an, daß ihr Bausystem nicht mit anderen Bausteinsy-\n\nstemen verwechselt werden sollte. Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher \n\nhinreichend darüber informiert, daß das Spielzeug der Beklagten mit dem be-\n\nkannten Spielzeug der Klägerinnen zwar gleichartig, damit aber keineswegs \n\nnotwendigerweise gleichwertig ist. \n\nc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auch auf die Bestim-\n\nmungen der Art. 7 Abs. 3, Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz \n\nvon Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28). Die zuletzt genannte Be-\n\nstimmung besagt, daß die Richtlinie (u.a.) die Vorschriften des nationalen \n\nRechts über unlauteren Wettbewerb unberührt läßt, d.h. diese Vorschriften we-\n\nder schwächt noch aber auch stärkt. \n\nIII. Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben und war \n\ndeshalb aufzuheben. \n\nDie Klage war - insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-\n\nchen Urteils - mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträgen abzuweisen. \n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung war der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung über die klagegegenständlichen Unterlassungsan-\n\nsprüche unter den von den Klägerinnen ferner geltend gemachten Gesichts-\n\npunkten des Markenschutzes und des Geschmacksmusterschutzes, zu denen \n\ndas Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine \n\nFeststellungen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"RL 98/71/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-30-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:23.011334+00:00"}}