{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__29-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"I ZR 29/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"The Colour of Elégance Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschafts- marke (Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV) Art. 51 Abs. 1 lit. b; UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a) Die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung, die mit dem Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes begründet wird, setzt die objektive Eig- nung des angemeldeten Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, und eine entspre- chende Absicht des Anmeldenden voraus. An der objektiven Eignung der Marke, zu Sperrzwecken eingesetzt zu werden, fehlt es im Regelfall nicht deshalb, weil die kollidierende Bezeichnung beschreibend und nicht mar- kenmäßig benutzt wird. b) Von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht ist bei einer Marken- anmeldung grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr eine \"Markenfami- lie\" des Anmelders fortgeschrieben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 29/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nThe Colour of Elégance \n\nVerordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschafts-\nmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV) Art. 51 Abs. 1 lit. b; \nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\na) Die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung, die mit dem Einsatz der Marke \nals Mittel des Wettbewerbskampfes begründet wird, setzt die objektive Eig-\nnung des angemeldeten Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als \nMittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, und eine entspre-\nchende Absicht des Anmeldenden voraus. An der objektiven Eignung der \nMarke, zu Sperrzwecken eingesetzt zu werden, fehlt es im Regelfall nicht \ndeshalb, weil die kollidierende Bezeichnung beschreibend und nicht mar-\nkenmäßig benutzt wird. \n\nb) Von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht ist bei einer Marken-\nanmeldung grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr eine \"Markenfami-\nlie\" des Anmelders fortgeschrieben wird. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 29/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2001 hinsichtlich \n\nder Kostenentscheidung und im übrigen teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2001 \n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen hinsichtlich der \n\nKostenentscheidung und insoweit geändert, als die Klägerin auf die \n\nWiderklage verurteilt worden ist, die Anmeldungen der Gemein-\n\nschaftsmarken Anmeldenummer 1 552 918 Wort-/Bildmarke \"The \n\nColour of Elégance\", Anmeldenummer 1 552 611 Wort-/Bildmarke \n\n\"Casual Elégance\" und Anmeldenummer 1 552 314 Wort-/Bildmarke \n\n\"New Elégance\" zurückzunehmen. \n\nDie Widerklage wird insoweit abgewiesen. \n\nVon den Kosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 3/4 \n\nund die Beklagte 1/4. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufge-\n\nhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin betreibt einen Versand- und Einzelhandel sowie ein Fran-\n\nchisesystem für Damenoberbekleidung. Sie firmiert seit 1971 unter \"Elégance \n\nR. O. GmbH\". Zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und der von ihr \n\nangebotenen Waren und Dienstleistungen verwendet sie im Geschäftsverkehr \n\nauch die Bezeichnung \"Elégance\". \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 26. Juni 1992 u.a. für \"Bekleidungs-\n\nstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen\" eingetragenen Wort-/Bildmarke \n\nNr. 20 16 095 \n\nDie Beklagte vertreibt unter ihrer Marke \"E. \" weltweit im Luxus- \n\nSegment Damenmode. In einem Artikel in der Ausgabe der Fachzeitschrift \n\n\"T. \" vom 3. Februar 2000 kündigte die Beklagte einen werblichen \n\nAuftritt als \"E. the great Colours of Elegance\" mit den Kollektionen \"Great \n\nElegance\", \"Casual Elegance\", \"Young Elegance\" und \"New Elegance\" mit ei-\n\nnem Marketing-Etat von 84 Mio. DM an. \n\nDie Klägerin, die von dem im Februar erschienenen Artikel Kenntnis er-\n\nlangte, meldete im März 2000 u.a. für \"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopf-\n\nbedeckungen\" die Gemeinschaftsmarken \"Elégance\", \"The Colour of Elégance\" \n\nund die mit dem vorangestellten Firmenlogo \"\n\n\" versehenen Wort-/Bildmarken \n\n\"The Colour of Elégance\", \"Casual Elégance\" und \"New Elégance\" an. \n\nDen angekündigten Werbeauftritt begann die Beklagte für ihre Herbst-/ \n\nWinter-Kollektion 2000 mit der Angabe \"THE COLOUR OF ELEGANCE\". \n\nDie Klägerin hat darin eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte \n\ngesehen und die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch \n\ngenommen sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. \n\nDie Beklagte hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - \n\nwiderklagend beantragt, \n\ndie Klägerin zu verurteilen, die Anmeldungen der Gemeinschafts-\n\nmarken Anmeldenummer 1 552 918 Wort-/Bildmarke \"The Colour of \n\nElégance\", Anmeldenummer 1 552 611 Wort-/Bildmarke \"Casual \n\nElégance\", Anmeldenummer 1 552 314 Wort-/Bildmarke \"New Elé-\n\ngance\" und Anmeldenummer 1 559 533 Wortmarke \"The Colour of \n\nElégance\" zurückzunehmen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. \n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nur inso-\n\nweit zur Entscheidung angenommen, als die Klägerin zur Rücknahme der An-\n\nmeldungen der Gemeinschaftsmarken Anmeldenummern 1 552 918, 1 552 611 \n\nund 1 552 314 verurteilt worden ist. Während des Revisionsverfahrens sind die-\n\nse Wort-/Bildzeichen im Register eingetragen worden. Im Umfang der Annahme \n\nverfolgt die Klägerin den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die ge-\n\nnannten Gemeinschaftsmarken für nichtig zu erklären sind. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Rücknahme der Marken-\n\nanmeldungen für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nFür die von der Klägerin angemeldeten Marken sei im Fall ihrer Eintra-\n\ngung der absolute Nichtigkeitsgrund des Art. 51 Abs. 1 lit. b der Gemein-\n\nschaftsmarkenverordnung (GMV) gegeben. Die Klägerin sei bei der Anmeldung \n\nder Marken bösgläubig gewesen. Der Anmelder einer Marke handele u.a. dann \n\nunlauter, wenn er in Kenntnis der Vorbenutzung ohne zureichenden sachlichen \n\nGrund für gleiche oder gleichartige Waren eine gleiche oder eine zum Verwech-\n\nseln ähnliche Bezeichnung mit der Absicht eintragen lasse, den Gebrauch für \n\nden Vorbenutzer zu sperren oder die an sich unbedenkliche Sperrwirkung \n\nzweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Nachdem sie von \n\ndem beabsichtigten Werbeauftritt der Beklagten erfahren habe, habe die Kläge-\n\nrin die Markenanmeldungen vorgenommen. Sie habe für die Marken nur die \n\nfranzösische Schreibweise \"Elégance\" gewählt und bei den Wort-/Bildmarken ihr \n\nFirmenlogo vorangestellt. Für die erforderliche Absicht, die markenrechtliche \n\nSperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, \n\ngenüge es, daß die Klägerin von der für eine Behinderung notwendigen Ver-\n\nwechslungsgefahr ausgegangen sei. Unerheblich sei, daß die Beklagte die Be-\n\nzeichnung \"Casual Elegance\" und \"New Elegance\" bislang nicht verwende. Die \n\nMarkenanmeldungen zeigten gerade, daß es sich um eine Reaktion der Kläge-\n\nrin auf die Ankündigung des Werbeauftritts der Beklagten gehandelt habe. Nicht \n\nmaßgeblich sei weiter, daß die Bezeichnung \"THE COLOUR OF ELEGANCE\" \n\nals beschreibende Angabe schutzunfähig sei. Absicht der Klägerin sei es auch \n\ninsoweit gewesen, die Beklagte in der Verwendung von \"THE COLOUR OF \n\nELEGANCE\" zu behindern. Ein sachlicher Grund für die Anmeldung der Ge-\n\nmeinschaftsmarken sei nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar. Sie ha-\n\nbe keinen ernsthaften Willen gehabt, die Marken zur Kennzeichnung von Waren \n\nzu benutzen, sondern habe lediglich versucht, um ihr Firmenschlagwort \"Elé-\n\ngance\" eine möglichst hohe Schutzzone aufzubauen. Derartige Defensivmarken \n\nseien nicht zur Benutzung als Marke bestimmt und stellten jedenfalls dann einen \n\nBehinderungswettbewerb dar, wenn sie sich, wie im Streitfall, gezielt gegen \n\neinen bestimmten Wettbewerber richteten. \n\nNach Art. 51 Abs. 1 lit. b GMV könne im Verletzungsverfahren die Nich-\n\ntigkeit einer eingetragenen Marke mit einer Widerklage geltend gemacht wer-\n\nden. Vor der Markeneintragung könne aufgrund eines Beseitigungsanspruchs \n\ndie Rücknahme der Markenanmeldungen begehrt werden. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-\n\nfolg. Sie führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Abweisung der Wider-\n\nklage, soweit die Klägerin verurteilt worden ist, die Anmeldungen der Gemein-\n\nschaftsmarken Anmeldenummer 1 552 918 Wort-/Bildmarke \"The Colour of \n\nElégance\", Anmeldenummer 1 552 611 Wort-/Bildmarke \"Casual Elégance\" und \n\nAnmeldenummer 1 552 314 Wort-/Bildmarke \"New Elégance\" zurückzuneh-\n\nmen. \n\n1. Die auf Rücknahme der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken gerich-\n\ntete Widerklage ist zulässig. \n\nAllerdings sieht die Gemeinschaftsmarkenverordnung eine auf Erklärung \n\nder Nichtigkeit der Marke gerichtete Widerklage gemäß Art. 51 Abs. 1 GMV nur \n\nim Verletzungsverfahren aus der angegriffenen Gemeinschaftsmarke nach \n\nArt. 92 lit. a GMV vor (vgl. Eisenführ in Eisenführ/Schennen, Gemeinschafts-\n\nmarkenverordnung, Art. 92 Rdn. 9), während die Klägerin aus ihrer nationalen \n\nMarke gegen die Beklagte vorgegangen ist. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch \n\nkeine Widerklage auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke nach der Ge-\n\nmeinschaftsmarkenverordnung erhoben, sondern einen wettbewerbsrechtlichen \n\nAnspruch auf Rücknahme der Markenanmeldungen nach deutschem Wettbe-\n\nwerbsrecht verfolgt. Daß die Beklagte nach Eintragung der Gemeinschaftsmar-\n\nken im Revisionsverfahren ihren Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Ge-\n\nmeinschaftsmarken gerichtet hat, ändert nichts daran, daß der Klage ein wett-\n\nbewerbsrechtlicher Anspruch zugrunde liegt. Entsprechend haben die Vorin-\n\nstanzen die Rücknahme der Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf einen \n\nwettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nach § 1 UWG a.F. gestützt. \n\n2. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Rücknahme der Anmeldung der \n\nGemeinschaftsmarken \"The Colour of Elégance\", \"Casual Elégance\" und \"New \n\nElégance\" nach §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht zu. \n\nDie Klägerin hat die Gemeinschaftsmarken nicht bösgläubig angemeldet. \n\nEs kann daher offenbleiben, ob aufgrund nationalen Wettbewerbsrechts gegen \n\neine Gemeinschaftsmarke auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmar-\n\nke wegen bösgläubiger Markenanmeldung vorgegangen werden kann oder der \n\nAntrag beim Harmonisierungsamt sowie die Widerklage im Verletzungsverfah-\n\nren nach Art. 51 Abs. 1 lit. b GMV abschließende Regelungen darstellen. \n\na) Der Begriff der Bösgläubigkeit in Art. 51 Abs. 1 lit. b GMV und in Art. 3 \n\nAbs. 2 lit. d MRRL, der nach der bis 31. Mai 2004 gültigen Rechtslage durch \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. umgesetzt wurde und nunmehr durch § 8 Abs. 2 \n\nNr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG umgesetzt wird, entsprechen sich inhaltlich (vgl. \n\nFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 50 Rdn. 21; Eisenführ in Eisenführ/Schennen \n\naaO Art. 51 Rdn. 4). Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist auszugehen, \n\nwenn die Anmeldung rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 \n\n- S 100; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, \n\nS. 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 89). Der Anmelder eines Kennzeichens \n\nhandelt allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, daß ein anderer \n\ndasselbe Zeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen for-\n\nmalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann jedoch \n\ndann gelten, wenn auf seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorlie-\n\ngen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig im Sinne der ge-\n\nnannten Vorschriften erscheinen lassen. Derartige Umstände können darin lie-\n\ngen, daß der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes \n\ndes Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleich-\n\nartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit \n\ndem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, \n\nfür diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat \n\neintragen lassen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen \n\nwerden, daß ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende \n\nund wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als \n\nMittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 \n\n- I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; Urt. v. \n\n19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1037 = WRP 1998, 978 - Makalu; \n\nUrt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 \n\n- EQUI 2000; Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 431 = WRP \n\n2003, 647 - BIG BERTHA). Davon kann bei den in Rede stehenden Markenan-\n\nmeldungen nicht ausgegangen werden. \n\nb) Einen schutzwürdigen Besitzstand an den im Beitrag der Zeitschrift \n\n\"T. \" vom 3. Februar 2000 für den neuen werblichen Auftritt der Be- \n\nklagten genannten Bezeichnungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nDen Erwerb eines schutzwürdigen Besitzstandes innerhalb eines Zeitraums von \n\neineinhalb Monaten bis zu den Anmeldungen der Gemeinschaftsmarken durch \n\ndie Klägerin hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. \n\nc) Die Markenanmeldungen sind auch nicht deshalb unlauter, weil sie \n\nnicht zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt werden. Dieser \n\nTatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine Sperr-\n\nwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu wer-\n\nden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10.10.1985 - I ZR 135/83, GRUR 1986, 74, 76 f. = WRP 1986, 142 - Sham-\n\nrock III). \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es daran nicht bereits des-\n\nhalb, weil die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts die ausschließlich verwendete Wortfolge \"THE COLOUR OF \n\nELEGANCE\" nur beschreibend und nicht markenmäßig benutzt. Zwar greift ein \n\nSchutz nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV nur ein, wenn die Verwendung der \n\nangegriffenen Bezeichnung kennzeichenmäßig erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 51 ff. = GRUR 2003, 55 \n\n= WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, \n\nGRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz). Aus den Gemeinschafts-\n\nmarken kann die Klägerin nach den Markeneintragungen gegen eine nur be-\n\nschreibende Verwendung durch die Beklagte zwar nicht mit Erfolg vorgehen. \n\nWegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung zwischen einer markenmäßi-\n\ngen und einer beschreibenden Verwendung einer Bezeichnung schließt dies für \n\nsich genommen die Eignung der von der Klägerin angemeldeten Marken jedoch \n\nnicht aus, zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen die Beklagte \n\neingesetzt zu werden. \n\nbb) Es fehlt jedoch an einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht \n\nauf seiten der Klägerin (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; \n\nFezer aaO § 50 Rdn. 29; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 \n\nRdn. 169; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 50 Rdn. 22 ff.; \n\nBaumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, \n\n23. Aufl., \n\n§ 4 UWG \n\nRdn. 10.84; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 95). Die Klägerin schreibt mit \n\nder Anmeldung der mit ihrem Firmenlogo gebildeten Gemeinschaftsmarken \n\nlediglich ihre \"Markenfamilie\" fort. Bei einer Pflege des eigenen Markenbestan-\n\ndes steht die Tendenz im Vordergrund, einen Einbruch fremder Bezeichnungen \n\nin den eigenen Markenbestand zu verhindern. Daran hat die Klägerin ein be-\n\nrechtigtes Interesse. Ihr Verhalten, bei dem nicht die Störung der Beklagten als \n\nMitbewerberin, sondern die Förderung des eigenen Wettbewerbs im Vorder-\n\ngrund steht, reicht für die Feststellung einer auf die Behinderung der Beklagten \n\ngerichteten Absicht nicht aus (vgl. auch Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 \n\nUWG Rdn. 10.7; Fezer/Götting aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 96; Harte/Henning/Omsels, \n\nUWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 7). \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-29-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-29-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:59.370368+00:00"}}