{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__26-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"I ZR 26/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Werbeblocker UWG § 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 a) Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unter- nehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder be- stimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem lau- fenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblok- ker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. b) Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer pro- duktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemei- ne Marktbehinderung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 26/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nWerbeblocker \n\nUWG § 1; \nGG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 \n\na) Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unter-\nnehmen, das ein zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder be-\nstimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem lau-\nfenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblok-\nker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. \n\nb) Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung \nvon Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des \nverfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus \nArt. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer pro-\nduktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 \nUWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemei-\nne Marktbehinderung dar. \n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 2004 - I ZR 26/02 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 24. Juli 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin betreibt einen ausschließlich durch Einnahmen aus kom-\n\nmerzieller Werbung finanzierten Fernsehsender. Sie plaziert die Werbung über \n\nihr gesamtes Programm verteilt und insbesondere auch während laufender \n\nSendebeiträge, so daß diese regelmäßig durch sogenannte Werbeinseln unter-\n\nbrochen werden. Die von der Klägerin erzielten Werbeumsätze belaufen sich \n\nauf mehr als 1 Milliarde Euro netto; ihr Gewinn belief sich im Jahr 2000 auf \n\n497 Millionen DM. \n\nDie Beklagte produziert und vertreibt ein von ihr als \"Fernseh-Fee\" be-\n\nzeichnetes Vorschaltgerät. Dieses ist zum Anschluß an den Fernseher oder \n\nVideorekorder bestimmt und verfügt seit Ende 1999 u.a. über eine sogenannte \n\nWerbeblocker-Funktion (\"spot-stop-Funktion\"). Das Gerät der Beklagten kann \n\ndamit vom Nutzer so programmiert werden, daß Werbeinseln aus dem laufen-\n\nden Programm automatisch ausgeblendet werden. Zu diesem Zweck sendet die \n\nBeklagte Befehlssignale aus, mittels deren das Vorschaltgerät den Fernseher \n\noder Videorekorder für die Zeit, während der im gewählten Programm Werbung \n\nausgestrahlt wird, auf ein werbefreies Programm umschaltet und nach dem En-\n\nde des Werbeblocks wieder zurückschaltet. \n\nDie Klägerin sieht in der Bewerbung und in dem Vertrieb des mit einer \n\nsolchen Werbeblocker-Funktion ausgerüsteten Vorschaltgeräts, in der Aus-\n\nstrahlung der entsprechenden Befehlssignale und in der Bewerbung dieser \n\nDienstleistung ein unter den Gesichtspunkten der Behinderung, der Ausbeutung \n\nerbrachter Vorleistungen und der allgemeinen Marktstörung nach § 1 UWG \n\nwettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Zur Begründung führt sie insbe-\n\nsondere aus, die Beklagte verletze die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewähr-\n\nleistete Rundfunkfreiheit der Klägerin, da sie in unzulässiger Weise in deren in \n\nder Erzielung von Werbeeinnahmen bestehende wirtschaftliche Grundlage ein-\n\ngreife. Bei entsprechender Werbung liege der Markt für das Werbeblocker-\n\nSystem der Beklagten noch über den von dieser in Veröffentlichungen genann-\n\nten 20 % der Fernsehhaushalte. Die Beklagte gefährde damit - auch im Hinblick \n\nauf die gegebene Nachahmungsgefahr - in erheblichem Maße die Finanzierung \n\nder Klägerin. Zudem greife sie in das als Datenbankwerk geschützte Fernseh-\n\nprogramm der Klägerin durch Umgestaltung ein. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\na) ein Vorschaltgerät zum Anschluß an TV-Geräte wie in der beiliegenden \n\nAblichtung beworben anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, \n\nsoweit mit diesem Gerät Fernsehwerbung im RTL-Programm der Klä-\n\ngerin derart unterdrückt wird, daß das Vorschaltgerät das angeschlos-\n\nsene Fernsehempfangsgerät während der Übertragung von Fernseh-\n\nwerbung auf dem eingestellten RTL-Kanal auf einen anderen zu dieser \n\nZeit werbefreien Kanal umschaltet, \n\nund/oder \n\nb) an diese Vorschaltgeräte gerichtete Befehlssignale auszustrahlen bzw. \n\nausstrahlen zu lassen, die bewirken, daß an das Vorschaltgerät ange-\n\nschlossene Fernsehempfangsgeräte während Werbeübertragungen im \n\nRTL-Programm der Klägerin auf einen ggf. werbefreien Kanal umschal-\n\nten und/oder eine entsprechende Dienstleistung zu bewerben. \n\nDie Beklagte macht demgegenüber geltend, es fehle bereits an einem \n\nkonkreten Wettbewerbsverhältnis. Sie betätige sich in einer anderen Branche \n\nund auf einer anderen wirtschaftlichen Stufe als die Klägerin. Die angebotenen \n\nLeistungen schlössen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzten sich. Eine \n\nunzulässige Behinderung liege nicht vor, da auch weiterhin der Verbraucher \n\nentscheide, ob er Werbung sehen möchte. Die Perfektionierung des Umschal-\n\ntens in ein anderes Fernsehprogramm während der Ausstrahlung der Werbein-\n\nseln durch die jederzeit abänderbare Programmierung des Vorschaltgeräts be-\n\ngründe kein Unwerturteil. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bewirkte Schutz \n\nder Rundfunkfreiheit erschöpfe sich in dem Verbot staatlicher Regelungen, die \n\ndie Existenz der Klägerin erheblich gefährden oder beeinträchtigen könnten; \n\ndazu gehöre der Schutz der finanziellen Mittel nicht. Aufgrund des geringen \n\nVerbreitungsgrades der \"Fernseh-Fee\" drohe tatsächlich auch keine Gefahr für \n\ndie Einnahmen der Klägerin. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin \n\nZUM-RD 2000, 144). Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der \n\nKlage (KG MMR 2002, 483). \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt \n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß zwi-\n\nschen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, da der aus \n\nWerbebeiträgen bestehende Teil des von der Klägerin angebotenen Pro-\n\ngramms und das Werbeblocker-System der Beklagten einander behindern \n\nkönnten. Es hat aber die Bewerbung und den Vertrieb des mit der Werbeblok-\n\nker-Funktion ausgerüsteten Vorschaltgeräts sowie die Ausstrahlung der an die-\n\nses gerichteten Befehlssignale durch die Beklagte nicht als i.S. des § 1 UWG \n\nwettbewerbswidrige Verhaltensweisen angesehen. Die Verletzung eines Urhe-\n\nberrechts der Klägerin oder des Rechts an deren eingerichtetem und ausgeüb-\n\ntem Gewerbebetrieb hat es ebenfalls verneint. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\nFür einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichts-\n\npunkt einer produktbezogenen Behinderung fehle es, da die Entscheidung in-\n\nsoweit bei den Zuschauern verbleibe, an einer unmittelbaren oder auch nur mit-\n\ntelbaren wettbewerbswidrigen Einwirkung auf die von der Klägerin angebotenen \n\nLeistungen. Die Beklagte stelle den Zuschauern, die das Programm der Kläge-\n\nrin verlassen wollten, lediglich eine technische Hilfe zur Verfügung. \n\nEine produktbezogene Behinderung der Klägerin sei auch nicht unter \n\ndem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zu \n\nbejahen. Allerdings erfasse diese im Rahmen ihrer im Verhältnis der Parteien \n\nzueinander bestehenden mittelbaren Drittwirkung auch die von der Klägerin \n\ngesendete Werbung. Das Verhalten der Beklagten erschwere zudem die Aus-\n\nübung der Rundfunkfreiheit nicht unerheblich, da ihr Verhalten die Werbeein-\n\nnahmen der Klägerin zu vermindern drohe. Trotz der überragenden Bedeutung \n\nder zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Rundfunkfreiheit seien aber \n\ndie Belange der Beklagten schutzwürdiger als die der Klägerin. Durch die Wer-\n\nbeblocker-Funktion könnten sich für die Klägerin, wie der Berufungssenat auf-\n\ngrund der Lebenserfahrung seiner Mitglieder beurteilen könne, zwar nicht ganz \n\nunempfindliche finanzielle Einbußen ergeben, nicht aber eine existentielle Ge-\n\nfährdung. Als Kunden des von der Beklagten vertriebenen Geräts kämen vor-\n\nnehmlich Zuschauer in Betracht, die sich der Werbung bislang ohnehin durch \n\nUmschalten auf ein anderes Programm, Ausschalten des Fernsehers oder sei-\n\nnes Tones oder Verlassen des Raumes entzogen hätten. Zu berücksichtigen \n\nseien ferner der für die Masse der Durchschnittsverdiener nicht geringe An-\n\nschaffungspreis für das Gerät von knapp 400 DM und - wenn auch möglicher-\n\nweise eher geringe - monatliche Gebühren für die Dienstleistungen der Beklag-\n\nten. Zudem sei die Anziehungskraft des Werbeblockers maßgeblich dadurch \n\ngeschwächt, daß er die Unterbrechung des laufenden Sendebeitrags während \n\nder Ausstrahlung der Werbeinseln nicht vermeiden könne. Soweit sich die Klä-\n\ngerin über den von der Beklagten zugestandenen Verkauf von 1.000 Geräten \n\nmonatlich hinaus auf deren Äußerungen zur geplanten Produktion von 3.000 \n\nGeräten pro Monat und zu einem Marktpotential von 20 % der Fernsehhaushal-\n\nte bzw. 15 Millionen Fernsehhaushalte beziehe, seien diese Zahlen eindeutig \n\nwerblich motiviert; ihr Erreichen liege fern. Außerdem habe es die Klägerin als \n\nProgrammveranstalterin in der Hand, gemeinsam mit ihren Werbekunden die \n\nAnziehungskraft der Werbung für den Zuschauer zu erhöhen oder die Werbung \n\nmit der Einblendung redaktioneller Sendeleistungen zu verbinden. Auch Neue-\n\nrungen wie die Teilbelegung eines Bildes (Werbung mit Einblendung redaktio-\n\nneller Sendeleistungen) schränkten die Gefahren für die Klägerin weiter ein. \n\nDemgegenüber drohten dem nach Art. 14 und Art. 2 GG geschützten Unter-\n\nnehmen der Beklagten bei einer Untersagung des Werbeblockers, der den prä-\n\ngenden und werbewirksamen Kern ihrer Geschäftsidee darstelle, existenzge-\n\nfährdende Einbußen. Bei der Gesamtabwägung sei zudem zu berücksichtigen, \n\ndaß die Klägerin den Geschäftserfolg der Beklagten beobachten könne. Zeigten \n\nsich wider Erwarten doch gravierende Einnahmeverluste im gesamten Bereich \n\ndes privaten Werbefernsehens, könne immer noch ein Eingriff erfolgen, der der \n\nBeklagten einen gewissen Erfolg ihrer Geschäftsidee belasse. \n\nEin Anspruch aus § 1 UWG sei auch nicht unter den von der Klägerin des \n\nweiteren geltend gemachten Gesichtspunkten der kundenbezogenen Behinde-\n\nrung, der Werbebehinderung, der Ausbeutung einer fremden Leistung sowie \n\nder allgemeinen Marktbehinderung zu bejahen. \n\nDie Klage sei im übrigen auch weder aus § 97 Abs. 1, § 4 Abs. 2 UrhG \n\nunter dem Gesichtspunkt eines widerrechtlichen Eingriffs in ein der Klägerin \n\nzustehendes Datenbankwerk noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB we-\n\ngen Eingriffs in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begrün-\n\ndet. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-\n\nnen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Vertrieb \n\nder von der Beklagten hergestellten und vertriebenen, mit einer Werbeblocker-\n\nFunktion ausgestatteten \"Fernseh-Fee\" und die Ausstrahlung der an diese ge-\n\nrichteten Befehlssignale nicht nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. Ebenfalls \n\nzutreffend ist seine Beurteilung, das von der Klägerin erstrebte Verbot sei ferner \n\nweder aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG noch aus § 823 Abs. 1 i.V. mit § 1004 \n\nAbs. 1 BGB gerechtfertigt. \n\n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch \n\naus § 1 UWG zu. \n\na) Die Klägerin ist allerdings als unmittelbar betroffene Mitbewerberin \n\nnach § 1 UWG klage- und sachbefugt. Als unmittelbar von einer zu Wett-\n\nbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen \n\nMitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförder-\n\nten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreis-\n\nangaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 \n\n- Vielfachabmahner, jeweils m.w.N.). Im Streitfall besteht entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung zwischen den Parteien ein konkretes Wettbe-\n\nwerbsverhältnis. \n\naa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn \n\nbeide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb des-\n\nselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbs-\n\nverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behin-\n\ndern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, \n\n70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258 - Immobi-\n\nlienpreisangaben; GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; BGH, Urt. v. \n\n21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-\n\nNummer, m.w.N.). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis aufgrund der ei-\n\ngentlichen beruflichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier allerdings. Denn bei \n\ndem Betreiben eines privaten Fernsehsenders durch die Klägerin einerseits und \n\nbei dem Vertrieb eines mit verschiedenen Funktionen zur Nutzung des Medi-\n\nums Fernsehen ausgestatteten Geräts durch die Beklagte andererseits handelt \n\nes sich nicht um gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen. \n\nbb) Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individual-\n\nschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings kei-\n\nne hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Bran-\n\nchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung \n\nregelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, ge-\n\nnügt es, daß die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb ge-\n\ntreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Bran-\n\nchen angehören (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 \n\n- Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, Urt. v. \n\n4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Cham-\n\npagner unter den Mineralwässern; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 3/88, GRUR 1990, \n\n375, 376 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell). Das ist hier der Fall. \n\nDie unternehmerische Tätigkeit der Klägerin als werbefinanzierter Fern-\n\nsehsender ist durch ihr Auftreten auf zwei verschiedenen Märkten gekenn-\n\nzeichnet: Zum einen bietet die Klägerin gegen Entgelt Sendeplätze für die Aus-\n\nstrahlung von Werbung an, woraus sie sich finanziert. Zum anderen präsentiert \n\nsie den Fernsehzuschauern unentgeltlich ihr Programm. Auf diesem Markt tritt \n\ndie Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten mit der Klägerin in Wettbewerb. \n\nDas von ihr angebotene Gerät mit Werbeblocker-Funktion stellt zwar eine an-\n\ndersartige gewerbliche Leistung dar als diejenige, die die Klägerin den Zu-\n\nschauern präsentiert. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot aber ebenso \n\nwie die Klägerin - wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung - an Fernsehkonsu-\n\nmenten. Während die Klägerin möglichst viele Zuschauer zu erreichen ver-\n\nsucht, die sich ihr Programm und insbesondere die darin enthaltene Werbung \n\nanschauen, wendet sich die Beklagte an Fernsehzuschauer, die während der \n\nUnterbrechung laufender Sendebeiträge durch Werbeinseln statt der Werbung \n\nlieber Sendebeiträge eines zu dieser Zeit werbefreien Senders sehen möchten. \n\nEine geringere Anzahl von Werbezuschauern mindert aus der Sicht der Werbe-\n\nkunden die Attraktivität der von der Klägerin angebotenen Werbesendeplätze \n\nund kann daher deren Absatz behindern. \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 \n\nUWG unter dem Gesichtspunkt einer individuellen Behinderung mit Recht ver-\n\nneint (ebenso im Ergebnis LG Frankfurt am Main MMR 1999, 613, 614 f.; OLG \n\nFrankfurt am Main GRUR 2000, 152, 153 f.; Köhler in Köhler/Piper, UWG, \n\n3. Aufl., § 1 Rdn. 414; a.A. Apel in: Festschrift für Hertin, 2000, S. 337, 349 ff.). \n\naa) Eine wettbewerbswidrige Behinderung in diesem Sinne setzt stets ei-\n\nne Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mit-\n\nbewerbers voraus (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de). Die Behinderung \n\nkann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise \n\nAbsatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen \n\n(vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 385; Baumbach/Hefermehl, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208). Da aber grundsätzlich jeder Wettbe-\n\nwerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände \n\nhinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gespro-\n\nchen werden kann (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Groß-\n\nkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 3; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 \n\nUWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 386). Insoweit ist eine Ge-\n\nsamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die \n\nsich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der \n\nsonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen \n\nsind (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Großkomm.UWG/Brandner/ \n\nBergmann, § 1 Rdn. A 6; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 208; Köhler \n\nin Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 386). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat eine unlautere produktbezogene Behinde-\n\nrung aufgrund einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden \n\nInteressen verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n(1) Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beim Vorliegen \n\neiner unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers - etwa da-\n\ndurch, daß dieses vernichtet oder beschädigt wird - in Betracht (vgl. Köhler in \n\nKöhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399). An einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf \n\ndie von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen durch die Beklagte fehlt es \n\nim Streitfall. Die Beklagte wirkt auf die Sendebeiträge der Klägerin und nament-\n\nlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie ermöglicht \n\nes den Fernsehkonsumenten durch ihr Vorschaltgerät mit Werbeblocker-\n\nFunktion und die Ausstrahlung der an dieses gerichteten Befehlssignale ledig-\n\nlich, das Fernsehgerät für die Dauer der Programmunterbrechung durch Werbe-\n\ninseln aus- oder auf einen werbefreien Sender umzuschalten. Der Gebrauch \n\nder Werbeblocker-Funktion bleibt jeweils dem Zuschauer überlassen. \n\n(2) Allerdings kann auch eine mittelbare Einwirkung auf die Ware oder \n\nDienstleistung eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich unlauter sein (vgl. Köh-\n\nler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399). So verhält es sich etwa bei dem Vertrieb \n\nvon Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtig-\n\nten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaf-\n\nfen (vgl. zum Vertrieb von \"Piratenkarten\" zum kostenlosen Empfang von Pay-\n\nTV-Programmen: OLG Frankfurt am Main NJW 1996, 264 f.). Eine solche Fall-\n\ngestaltung liegt hier nicht vor. \n\n(3) Die von der Beklagten über den entgeltlichen Vertrieb des Werbe-\n\nblockers dem Fernsehzuschauer angebotene technische Erleichterung hindert \n\ndie Klägerin nicht daran, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Wei-\n\nse zur Geltung zu bringen. Zwar läuft der Einsatz des Werbeblockers dem In-\n\nteresse der Klägerin zuwider, nicht nur mit ihren redaktionellen Programmbei-\n\nträgen, sondern insbesondere auch mit ihren Werbesendungen möglichst viele \n\nZuschauer zu erreichen, da hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt. \n\nDas allein macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagten \n\naber noch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Ein wettbewerbswidriges Verhal-\n\nten wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Beklagte dabei nicht wett-\n\nbewerbseigener Mittel bediente (vgl. BGHZ 110, 156, 162 ff. - HBV-Familien- \n\nund Wohnungsrechtsschutz; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 208). \n\nDas ist jedoch nicht der Fall. \n\ncc) Aus den vorstehend genannten Gründen liegt des weiteren - wie das \n\nBerufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - keine unlautere Wer-\n\nbebehinderung vor. \n\nAllerdings kann die Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers \n\n- etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung - \n\nim Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen (vgl. \n\nGroßkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 274 ff.; Baumbach/Hefer-\n\nmehl aaO § 1 UWG Rdn. 225 ff.; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 414 ff.). \n\nDabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbe-\n\nwirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publi-\n\nkum oder - etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung - gegenüber den Er-\n\nwerbern eines bestimmten Produkts, ohne daß dies auf einer freien Entschei-\n\ndung derer beruht, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1972 \n\n- I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 - Teerspritzmaschinen; OLG Hamburg \n\nGRUR 1994, 316; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515). Anders verhält es sich \n\njedoch im Streitfall. Die von der Klägerin gesendete Werbung erreicht, wenn der \n\nWerbeblocker der Beklagten zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzu-\n\nschauer nicht, die sich bewußt dafür entschieden haben, keine Werbung sehen \n\nzu wollen. \n\ndd) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin aus Art. 5 \n\nund Art. 12 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen wei-\n\nterreichenden wettbewerbsrechtlichen Schutz. \n\n(1) Die Klägerin handelt bei der Ausstrahlung ihrer Sendungen, zu denen \n\ndie gesendete Werbung mit gehört, im Rahmen ihrer durch die Rundfunkfreiheit \n\n(Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Aufgabenstellung (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 707 = WRP 2000, 1243 - Matt-\n\nscheibe). Das ist bei der Auslegung und Anwendung des § 1 UWG zu berück-\n\nsichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2001 - 1 BvR 1188/92, GRUR 2001, 1058, \n\n1059 f. = WRP 2001, 1160 - Therapeutische Äquivalenz). Davon ist auch das \n\nBerufungsgericht ausgegangen. \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den \n\nSchutzumfang der Rundfunkfreiheit zutreffend bestimmt. Die Programmfreiheit, \n\ndie den Kern der Rundfunkfreiheit bildet (vgl. BVerfGE 97, 228, 268 m.w.N.), \n\nwird durch die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme nicht berührt. Die \n\nRechtsordnung darf den privaten Rundfunk zwar nicht Bedingungen unterwer-\n\nfen, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder \n\ngar praktisch unmöglich machen würden (vgl. auch BVerfGE 73, 118, 157; 83, \n\n238, 297; 97, 228, 268). Aus der institutionellen Garantie des Staates für die \n\nFreiheit des Rundfunks läßt sich aber ein Anspruch der Fernsehsender auf un-\n\ngestörte geschäftliche Betätigung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als \n\neiner meinungsbildenden Institution gebietet grundsätzlich keinen Bestand-\n\nschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen \n\ndes Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, \n\nder von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Inno-\n\nvation lebt. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts liegt es nicht fern, daß die Klägerin Beeinträchtigungen etwa da-\n\ndurch erfolgreich entgegenwirken kann, daß sie in Zusammenarbeit mit der \n\nwerbungtreibenden Wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbepro-\n\ngramm weckt und wach hält oder daß sie ihrerseits mit technischen Neuerun-\n\ngen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt. Unabhängig davon \n\nkann die rechtliche Beurteilung nicht davon abhängen, ob schon heute Maß-\n\nnahmen benannt werden können, mit deren Hilfe eine existenzgefährdende Be-\n\neinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin durch die Beklagte \n\nvermieden werden kann. \n\n(3) Im Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Position der Klägerin \n\nist bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten unter wettbewerbsrechtli-\n\nchen Gesichtspunkten eine umfassende Interessenabwägung geboten. Diese \n\nhat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen. Zutreffend hat es \n\ndabei auch die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen der Beklagten \n\nmitberücksichtigt. \n\nEs kann dahinstehen, ob im Streitfall das durch Art. 14 GG geschützte \n\nRecht der Beklagten an ihrem Unternehmen in Rede steht. Jedenfalls genießt \n\ndas von der Klägerin beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten den \n\nSchutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 12 \n\nAbs. 1 GG gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen des Pri-\n\nvatrechts (vgl. BVerfGE 97, 228, 253). Der hierdurch bewirkte Schutz umfaßt \n\ninsbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung \n\n(vgl. BVerfGE 97, 228, 253). Diese Voraussetzungen sind bei dem Vertrieb der \n\n\"Fernseh-Fee\" mit der beanstandeten Werbeblocker-Funktion durch die Beklag-\n\nte und bei der beanstandeten Ausstrahlung der Sendesignale gegeben. \n\nc) Ein Anspruch aus § 1 UWG wegen allgemeiner Marktbehinderung \n\nscheidet schon deshalb aus, weil nach den verfahrensrechtlich nicht zu bean-\n\nstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Vertrieb des Werbeblok-\n\nkers durch die Beklagte die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Fern-\n\nsehens zwar erschwert, nicht aber existentiell bedroht. \n\naa) Die Frage, ob in einem beanstandeten Wettbewerbsverhalten eine \n\nunzulässige allgemeine Marktbehinderung zu sehen ist, kann nur aufgrund ei-\n\nner Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Abwä-\n\ngung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit beurteilt werden \n\n(vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift). Dabei ist auch den kollidie-\n\nrenden Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG GRUR 2001, \n\n1058, 1060 - Therapeutische Äquivalenz). \n\nbb) Die Klägerin hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen keine konkreten Tatsachen wie etwa Einbußen bei ihren eigenen \n\nWerbeeinnahmen oder denjenigen ihrer Mitbewerber (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.11.1984 - I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 = WRP 1985, 330 - Bliestal-\n\nSpiegel) vorgetragen, die auf eine Gefährdung des Bestandes der durch Wer-\n\nbung finanzierten privaten Fernsehsender schließen lassen könnten. Die Revi-\n\nsion macht auch nicht geltend, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht \n\nSachvortrag der Klägerin übergangen habe. Die damit lediglich in Betracht zu \n\nziehende Möglichkeit, daß Werbekunden der Klägerin und der anderen durch \n\nWerbung finanzierten privaten Fernsehsender bei einer erheblichen Verbreitung \n\ndes Werbeblocker-Systems der Beklagten weniger Sendezeit buchen oder \n\nnurmehr einen geringeren Preis pro Zeiteinheit zu zahlen bereit sein könnten \n\nund daß es deshalb bei Privatsendern wie der Klägerin zu Einnahmeverlusten \n\nkommen könnte, reicht für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes unter \n\ndem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nicht aus (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 12.10.1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 46 = WRP 1990, 266 \n\n- Annoncen-Avis). \n\n2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen urheberrechtlichen Un-\n\nterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Es kann dahinstehen, ob dem aus \n\nredaktionellen und werbemäßigen Beiträgen bestehenden Programm der Klä-\n\ngerin Werkschutz zukommt. Das Verhalten der Beklagten stellt jedenfalls kei-\n\nnen Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht dar. \n\n3. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Unterlas-\n\nsungsanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 i.V. mit § 1004 Abs. 1 BGB \n\nunter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an ihrem eingerichteten \n\nund ausgeübten Gewerbebetrieb verneint. \n\nDie Anwendung dieses Auffangtatbestandes kommt in der Regel nur \n\ndann in Betracht, wenn es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im \n\nRechtsschutz zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1983 - I ZR 207/80, GRUR \n\n1983, 467, 468 = WRP 1983, 398 - Photokina). Das ist hier nicht der Fall. Da \n\n- wie oben unter Ziffer II. 1. a) ausgeführt wurde - zwischen den Parteien ein \n\nWettbewerbsverhältnis besteht, sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften grund-\n\nsätzlich vorrangig anzuwenden. Ein nach ihnen nicht zu beanstandendes Ver-\n\nhalten stellt auch keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeüb-\n\nten Gewerbebetrieb dar (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Allg Rdn. 130; Köhler \n\nin Köhler/Piper aaO Einf Rdn. 41). \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-26-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:08.682011+00:00"}}