{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__24-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"I ZR 24/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 B Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selb- ständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammenge- faßt sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, daß der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 24/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 B \n\nBei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selb-\n\nständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammenge-\n\nfaßt sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, daß der \n\nbeabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande \n\nkommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist. \n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - I ZR 24/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 18. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2001 \n\naufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 14. September 2000 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, 40.903,35 € nebst 4 % \n\nZinsen seit dem 2. November 1992 an die W. \n\n GmbH, N. str. \n\n , \n\n H. \n\nzu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein international tätiges Speditionsunternehmen, nimmt die \n\nBeklagte auf Freistellung von einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. \n\nDie Beklagte beauftragte mit Schreiben vom 8. November 1990 die \n\nS. & Co GmbH in Düsseldorf (im folgenden: S-GmbH) mit der speditio- \n\nnellen Abwicklung des Transports einer Industrieanlage nach Kanada (Saferco- \n\nProjekt). Ein Bestandteil dieser Anlage war ein etwa 82 t schwerer Behälter, der \n\nvor der Verschiffung nach Halifax/Kanada vom Firmengelände der B. - \n\n AG in Berlin (im folgenden: B-AG) nach Bremerhaven befördert werden \n\nmußte. Hierüber verhält sich das von der Beklagten an die S-GmbH gerichtete, \n\nals \"Speditionsauftrag\" bezeichnete Schreiben vom 10. September 1991. Mit \n\nder Durchführung des Transports von Berlin nach Bremerhaven beauftragte die \n\nKlägerin die W. GmbH in Hilden (im folgenden: W-GmbH). \n\n3 \n\nAm 19. September 1991 belud die B-AG im Auftrag der Beklagten den \n\nvon der W-GmbH bereitgestellten Tieflader mit dem Behälter. Sie benutzte \n\nhierbei ihren betriebseigenen 100-Tonnen-Kran. Während des Absenkens des \n\nBehälters auf die Ladefläche trat an dem Kran ein technischer Defekt ein, der \n\ndazu führte, daß der Behälter aus einer Höhe von etwa 2 m im freien Fall auf \n\ndie Ladefläche des Tiefladers stürzte, der dadurch erheblich beschädigt wurde. \n\n4 \n\nDie W-GmbH nahm die Klägerin auf Ersatz des ihr am Tieflader entstan-\n\ndenen Schadens in Höhe von 812.270 DM in Anspruch. In diesem Rechtsstreit \n\nverkündete die Klägerin der Beklagten am 21. Dezember 1994 den Streit. Das \n\nLandgericht Düsseldorf verurteilte die Klägerin (Urteil vom 30. November 1998, \n\nAz. 37 O 28/94) wegen des in Rede stehenden Schadensfalls zur Zahlung von \n\n80.000 DM nebst Zinsen an die W-GmbH. Insoweit ist das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf rechtskräftig. \n\n5 \n\nDie Klägerin beansprucht von der Beklagten Freistellung von dem der \n\nW-GmbH zuerkannten Schadensersatzanspruch. Sie hat behauptet, sie habe \n\nmit der Beklagten mündlich einen Speditionsvertrag geschlossen. Diesen zuvor \n\nabgeschlossenen Vertrag habe die Beklagte mit \n\nihrem Schreiben vom \n\n10. September 1991 lediglich noch bestätigt. Das Bestätigungsschreiben habe \n\ndie Beklagte nur versehentlich an die S-GmbH adressiert. Die dem Vertrags-\n\nabschluß vorausgegangenen Verhandlungen mit der Beklagten seien aus-\n\nschließlich von ihren, der Klägerin, Mitarbeitern geführt worden. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die W-GmbH 80.000 DM nebst Zin-\n\nsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe seit \n\nSommer 1990 wegen des Transports des Behälters mit der S-GmbH Vertrags-\n\nverhandlungen geführt und dieses Unternehmen schließlich mit der Beförde-\n\nrung beauftragt. Die S-GmbH habe sich ihr gegenüber verpflichtet, den Erfolg \n\nder Beförderungsleistung herbeizuführen. Sie wisse nicht, warum nicht die \n\nS-GmbH, sondern die Klägerin die W-GmbH mit dem Transport beauftragt ha-\n\nbe. Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben. \n\n9 \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder aus \n\neigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz we-\n\ngen des Unfallereignisses vom 19. September 1991 zu. Dazu hat es ausge-\n\nführt: \n\n11 \n\nDie Klägerin habe keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen \n\ndie Beklagte aus einem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Spediti-\n\nonsvertrag, da sie nicht nachgewiesen habe, daß sie selbst Vertragspartnerin \n\nder Beklagten geworden sei. \n\n12 \n\nNach dem Tatsachenvortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme könne auch nicht festgestellt werden, daß zwischen der S-GmbH und \n\nder Beklagten ein Speditionsvertrag zustande gekommen sei. Demgemäß be-\n\nstünden wegen des Verladeunfalls vom 19. September 1991 auch keine ver-\n\ntraglichen Schadensersatzansprüche der S-GmbH gegen die Beklagte, die im \n\nWege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten. \n\n13 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Zustandekommen eines Spedi-\n\ntionsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten verneint. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht den \n\nihr obliegenden Beweis geführt, daß sie selbst Vertragspartnerin der Beklagten \n\ngeworden sei. Es sprächen vielmehr folgende Indizien für einen Vertragsschluß \n\nzwischen der S-GmbH und der Beklagten: \n\n15 \n\nDer Transport des Behälters sei Bestandteil des Saferco-Projekts der \n\nBeklagten gewesen, in dessen Durchführung die S-GmbH aufgrund eines zwi-\n\nschen dieser und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrags seit Septem-\n\nber 1990 eingebunden gewesen sei. Wenn die Mitarbeiter der Beklagten dann \n\nunter Bezugnahme auf dieses Projekt gegenüber den Mitarbeitern der \n\nS. -Gruppe, die 1990 auf seiten der S-GmbH die Verhandlungen für den \n\nRahmenvertrag geführt hätten, den hier in Rede stehenden Speditionsauftrag \n\nerteilten, sei nach den §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, daß sich das Ver-\n\ntragsangebot an die S-GmbH gerichtet habe. In dem Speditionsauftrag vom \n\n10. September 1991 sei die S-GmbH auch als Vertragspartnerin der Beklagten \n\nbezeichnet. Die Behauptungen der Klägerin, in Wahrheit habe die Beklagte ihr \n\nden Speditionsauftrag nach vorausgegangenen Vertragsverhandlungen erteilt, \n\nund die Beklagte habe ihr Schreiben vom 10. September 1991 nur versehent-\n\nlich an die S-GmbH adressiert, hätten die vom Senat vernommenen Zeugen \n\nnicht bestätigt, so daß die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben sei. Diese \n\nBeurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n16 \n\n17 \n\n2. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ei-\n\nnen Vertragsschluß zwischen den Parteien des Rechtsstreits verneint hat. \n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß es im Falle der Auftragser-\n\nteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen \n\nmit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefaßt sind, in der Regel \n\ndem Interesse des Auftraggebers entspricht, daß der beabsichtigte Vertrag mit \n\nder Gesellschaft innerhalb des Konzern zustande kommt, die mit der nachge-\n\nfragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist. Das war hier die Klägerin. Denn nach \n\ndem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hat die S-GmbH seit \n\nMitte Juni/Juli 1991 nicht mehr am operativen speditionellen Geschäft teilge-\n\nnommen. Für den früheren Tätigkeitsbereich der S-GmbH war ab diesem Zeit-\n\npunkt ausschließlich die Klägerin zuständig, die auch das Personal der nicht \n\nmehr operativ tätigen S-GmbH vollständig übernommen hatte. Unter diesen \n\nUmständen konnte nur durch eine Ausführung des Auftrags seitens der Kläge-\n\nrin den Interessen der Beklagten Rechnung getragen werden. Die S-GmbH war \n\nmangels eigenen Personals nicht mehr zur Erledigung des Auftrags der Beklag-\n\nten in der Lage. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, daß die Beklagte \n\nden Rahmenvertrag im November 1990 mit der S-GmbH geschlossen hatte. \n\nEbenso ist es ohne Bedeutung, daß gegenüber der Beklagten dieselben Perso-\n\nnen handelten, die zuvor für die S-GmbH tätig waren. Denn ab Mitte 1991 war \n\ndas Personal der S-GmbH von der Klägerin übernommen worden. Nach den \n\nBekundungen des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen L. wur- \n\nden die mit der Beklagten bestehenden Aufträge und Projekte auch unter der \n\nFirma der Klägerin abgewickelt und abgerechnet. Es ist nichts dafür ersichtlich, \n\ndaß die Beklagte dagegen Einwände erhoben hat, was Indiz für ein Vertrags-\n\nverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist. \n\n18 \n\n3. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung möglich, da wei-\n\ntere Feststellungen nicht zu treffen sind. Die Beklagte ist nach den für den \n\nStreitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB geltenden Grundsätzen der positiven For-\n\nderungsverletzung verpflichtet, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber \n\nder W-GmbH freizustellen. Dieser Anspruch ist entgegen der Hilfserwägung des \n\nBerufungsgerichts nicht verjährt. \n\n19 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die \n\nRechte und Pflichten der Parteien sich nach den für den Speditionsvertrag gel-\n\ntenden Vorschriften der §§ 407 ff. HGB a.F. richten. Den Nachweis einer Fix-\n\nkostenspedition hat die Beklagte unstreitig nicht erbracht. \n\n20 \n\nb) Im Rahmen der Durchführung des Speditionsvertrags hat die Beklagte \n\nes als Auftraggeberin und Versenderin übernommen, den Steam-Super-Heater, \n\nder sich auf dem Gelände der B-AG in Berlin befand, auf den Tieflader der von \n\nder Klägerin beauftragten W-GmbH zu laden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung \n\nbediente sich die Beklagte der B-AG. Deren Fehlverhalten hat zur Beschädi-\n\ngung des Tiefladers und zur rechtskräftig festgestellten Schadensersatzver-\n\npflichtung der Klägerin gegenüber der W-GmbH geführt. Die Beklagte haftet für \n\ndas Verhalten der B-AG gemäß § 278 BGB. Sie hat deshalb die Klägerin von \n\nderen Verbindlichkeit gegenüber der W-GmbH freizustellen (§ 249 BGB). \n\n21 \n\nc) Der Anspruch der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung gegen \n\ndie Beklagte als Auftraggeberin des Speditionsvertrags (§§ 407 ff. HGB a.F.) \n\nunterlag nach altem Transportrecht der Verjährungsvorschrift des § 195 BGB \n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 119/78, NJW 1981, 918, 919). Es kann \n\noffenbleiben, ob mit der Neufassung der Vorschriften zum Transportrecht zum \n\n1. Juli 1998 und der damit einhergehenden Vereinheitlichung der Verjährungs-\n\nvorschriften (§§ 463, 439 HGB) auch die vor dem Inkrafttreten des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes begründeten Ansprüche - mangels einer anderweitigen \n\nRegelung, wie sie z.B. bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-\n\nzes getroffen wurde (Art. 229 § 6 EGBGB) - der ab dem Zeitpunkt der Geltung \n\ndes Transportrechtsänderungsgesetzes laufenden kurzen, hier einjährigen Frist \n\ndes § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB, entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB unterwor-\n\nfen wurden (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.). \n\nAuch für diesen Fall wäre der Anspruch nicht mit Ablauf des 30. Juni 1999 ver-\n\njährt. \n\n22 \n\nDer Lauf der Verjährungsfrist war nämlich durch die von der Klägerin im \n\nSchadensersatzprozeß der W-GmbH zur Schadloshaltung der Beklagten ge-\n\ngenüber ausgesprochenen Streitverkündung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB \n\na.F. unterbrochen. Die Unterbrechung endete mit Rechtskraft der vom Landge-\n\nricht ausgesprochenen Verurteilung (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Diese trat erst ein, \n\nals die Klägerin im Vorprozeß keine Anschlußberufung mehr einlegen konnte. \n\nMaßgeblich hierfür ist der 4. November 1999 als Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Eine ab diesem Zeitpunkt lau-\n\nfende einjährige Verjährungsfrist (§ 217 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB) \n\nwäre bis zur Klageerhebung (28. April 2000) noch nicht abgelaufen gewesen. \n\n23 \n\nIII. Der Klage ist danach stattzugeben. Die Beklagte trägt gemäß § 91 \n\nAbs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2000 - 31 O 58/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2001 - 18 U 236/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zr-24-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zr-24-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:48.290723+00:00"}}