{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__23-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"I ZR 23/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gazoz Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmar- ke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 12 lit. b In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist – wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt – zu verneinen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gat- tungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 23/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. April 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGazoz \n\nVerordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmar-\nke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 12 lit. b \n\nIn Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs \nein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil \ndarin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b \nGMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung \nden anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist – \nwenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt – zu verneinen, \nwenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gat-\ntungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird. \n\nBGH, Urt. v. 1. April 2004 – I ZR 23/02 – OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 teilweise abgeändert und \n\ninsgesamt wie folgt neu gefaßt: \n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin die Benutzung des Wortes \n„Gazoz“ für Brauselimonaden in dem nachstehend im Tatbestand wiedergege-\nbenen Etikett nicht aufgrund der Gemeinschaftsmarke Nr. 001270255 „Gazoz“ \nuntersagen kann und ihm keine Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und \nVernichtung sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen. \n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist Inhaber der am 6. August 1999 angemeldeten, u.a. für Mine-\n\nralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke eingetra-\n\ngenen Gemeinschaftsmarke „Gazoz“. Die Klägerin vertreibt unter ihrer Handels-\n\nmarke „marmara“ Lebensmittel und Getränke, mit denen sie sich nach ihrem Vor-\n\nbringen vor allem an in Deutschland lebende Türken wendet. Sie hat in ihrem Sor-\n\ntiment eine Brauselimonade, für die sie das nachstehend verkleinert und schwarz-\n\nweiß wiedergegebene Flaschenetikett verwendet: \n\n„Gazoz“ bedeutet in der türkischen Sprache kohlensäurehaltiges Wasser oder \n\nBrauselimonade. \n\nDer Beklagte hat hierin eine Verletzung seiner Marke gesehen und die Klä-\n\ngerin zur Unterlassung aufgefordert. Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende \n\nnegative Feststellungsklage erhoben. Sie hat sich darauf berufen, daß „Gazoz“ \n\nden in Deutschland lebenden Türken als Gattungsbezeichnung bekannt sei. Sie \n\nbenutze den Begriff „Gazoz“ dementsprechend als Beschaffenheitsangabe und \n\nnicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft ihrer Produkte. \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, \n\ndaß die Benutzung des Wortes „Gazoz“ für Brauselimonaden gemäß \ndem oben wiedergegebenen Etikett nicht aufgrund der Gemeinschafts-\nmarke Nr. 001270255 „Gazoz“ untersagt werden kann und keine An-\nsprüche des Beklagten auf Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung \nsowie aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertre-\n\nten, die Klägerin habe das Zeichen „Gazoz“ nicht beschreibend, sondern nach \n\nGestaltung und Anordnung des Etiketts wie eine Marke verwendet. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die \n\nKlägerin unter Hinweis auf ihren inzwischen beim Harmonisierungsamt gestellten \n\nLöschungsantrag hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen \n\nAbschluß des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung zurückgewiesen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 6). \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Feststel-\n\nlungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Wortes „Gazoz“ auf \n\nden Etiketten der von der Klägerin vertriebenen Limonade eine Verletzung der \n\nGemeinschaftsmarke des Beklagten gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nIm vorliegenden Verletzungsstreit sei zu beachten, daß die Gemeinschafts-\n\nmarke „Gazoz“ in Kraft stehe und dem Beklagten Markenschutz im gesamten Ge-\n\nbiet der Europäischen Union gewähre. Die Klägerin könne daher kein Gehör mit \n\ndem Einwand finden, das türkische Wort „Gazoz“ sei von Haus aus nicht unter-\n\nscheidungskräftig oder generell für Limonadengetränke freizuhalten. Die Klägerin \n\nbenutze ein mit der Gemeinschaftsmarke des Beklagten identisches Zeichen für \n\nWaren, die mit den von der Marke erfaßten Waren identisch seien. \n\nAuch auf Art. 12 lit. b GMV könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. \n\nOb das Wort „Gazoz“ auf den Flaschenetiketten als Gattungsbezeichnung wirke, \n\nbeurteile sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Wenn ein \n\nerheblicher Teil des Verkehrs das Zeichen als Marke wahrnehme, seien die Vor-\n\naussetzungen des Art. 12 lit. b GMV nicht erfüllt. Im Streitfall liefere zwar die Klä-\n\ngerin ihre Produkte ganz überwiegend an türkische Lebensmittelgroß- und -einzel-\n\nhändler. Etwa die Hälfte der Verbraucher, die in derartigen Geschäften dem Pro-\n\ndukt der Klägerin begegneten, sei jedoch deutschsprachig. Anders als die türki-\n\nschen Verbraucher, für die das Wort „Gazoz“ auf dem Flaschenetikett glatt be-\n\nschreibend sei, verstünden die deutschsprachigen Verbraucher, die in der Regel \n\ndes Türkischen nicht mächtig seien, „Gazoz“ als Warenkennzeichnung und nicht \n\nals Produktbeschreibung. Zwar rechne auch der deutschsprachige Verbraucher in \n\neinem türkischen Lebensmittelgeschäft damit, daß türkische Erzeugnisse mit tür-\n\nkischen Beschaffenheitsangaben angeboten würden. Im Streitfall stelle sich aber \n\naufgrund der Gestaltung des Etiketts, das außer dem Wort „Gazoz“ vollständig in \n\ndeutscher Sprache abgefaßt sei, ein solcher Eindruck nicht ein; denn ein deutsch-\n\nsprachiger Verbraucher rechne auch in einem türkischen Geschäft nicht damit, \n\ndaß bei ansonsten deutscher Aufmachung das einzige Wort, das er nicht verste-\n\nhe, eine türkische Gattungsbezeichnung sei, zumal er seit langem an Getränke-\n\nmarken gewöhnt sei. Zu einem anderen Verständnis gelange der deutschsprachi-\n\nge Verbraucher auch nicht aufgrund der in derselben Schrift gehaltenen Beschaf-\n\nfenheitsangabe „Brause“. Da sich diese Angabe auf der gegenüberliegenden Seite \n\ndes Flaschenetiketts befinde, fehle eine hinreichende Verbindung, die bei dem \n\ndeutschsprachigen Verbraucher die Assoziation wecken könne, es handele sich \n\nbei „Gazoz“ um das türkische Wort für „Brause“. Die Verwendung der Bezeich-\n\nnung „Gazoz“ in Alleinstellung auf einem sonst ausschließlich in deutscher Spra-\n\nche gehaltenen Etikett erscheine auch im Hinblick auf Art. 12 lit. b GMV als nicht \n\nschutzwürdig. \n\nII. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Schutzschranke des Art. 12 lit. b \n\nGMV stehe den geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüchen nicht entge-\n\ngen. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß \n\ndas beanstandete Verhalten der Klägerin an sich den Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 \n\nSatz 2 lit. a sowie Abs. 2 lit. a und b GMV erfüllt. \n\nDie Klägerin hat ein mit der Gemeinschaftsmarke des Beklagten identisches \n\nZeichen für Waren benutzt, die mit den von der Gemeinschaftsmarke erfaßten \n\nWaren identisch sind. Für die rechtliche Beurteilung kann mit dem Berufungsge-\n\nricht von einer markenmäßigen Benutzung ausgegangen werden (vgl. zu diesem \n\nMerkmal EuGH, Urt. v. 23.2.1999 – Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 38 = GRUR \n\nInt. 1999, 438 – BMW; Urt. v. 14.5.2002 – Rs. C-2/00, Slg. 2002, I-4187 Tz. 17 = \n\nGRUR Int. 2002, 841 – Hölterhoff; Urt. v. 12.11.2002 – Rs. C-206/01, Slg. 2002, \n\nI-10273 Tz. 51 i.V. mit Tz. 42 = GRUR 2003, 55 – Arsenal, jeweils zu Art. 5 Abs. 1 \n\nMarkenRL). Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend \n\nverwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise (vgl. EuGH Slg. 2002, I-4187 Tz. 17 – Hölterhoff; Slg. 2002, I-10273 Tz. 56 \n\n– Arsenal; BGH, Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP \n\n2002, 987 – Festspielhaus I; \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 \n\nRdn. 101). Das Berufungsgericht hat insofern angenommen, ein nicht unerhebli-\n\ncher Teil des Verkehrs, der türkische Lebensmittelgeschäfte aufsuche, der türki-\n\nschen Sprache aber nicht mächtig sei, sehe in dem Begriff „Gazoz“ auf den Etiket-\n\nten des von der Klägerin vertriebenen Brausegetränks keine Beschaffenheitsan-\n\ngabe, sondern den Produktnamen. Diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung \n\nder Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch wenn die Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts im Hinblick darauf, daß das Publikum auf in einem türki-\n\nschen Geschäft angebotenen Produkten mit fremdsprachigen Beschaffenheitsan-\n\ngaben rechnet und der Begriff „Gazoz“ durch die Entsprechung zu der Angabe \n\n„Brause“ sowie durch die Assoziation zu mineralsäurehaltigem Wasser, die dieser \n\nBegriff weckt, Zweifeln begegnen mag, kann sie doch nicht als mit der Lebenser-\n\nfahrung unvereinbar angesehen werden. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber die Voraussetzungen für eine \n\nAnwendung der Schutzschranke des Art. 12 lit. b GMV verneint. \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Markenbenut-\n\nzung, die von einem Teil des Verkehrs als herkunftshinweisend verstanden wird, \n\nnicht unter die Schutzschranke des Art. 12 lit. b GMV fallen könne. Nach Erlaß des \n\nBerufungsurteils hat jedoch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein \n\nVorabentscheidungsersuchen des Senats \n\n(BGH, Beschl. \n\nv. 7.2.2002 \n\n– I ZR 258/98, GRUR 2002, 613 = WRP 2002, 547 – GERRI/KERRY Spring) in \n\nder Weise beantwortet, daß die dem Art. 12 lit. b GMV entsprechende Bestim-\n\nmung der Markenrechtsrichtlinie (Art. 6 Abs. 1 lit. b) auch in Fällen anwendbar ist, \n\nin denen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann \n\n(EuGH, Urt. v. 7.1.2004 – Rs. C-100/02, GRUR 2004, 234 Tz. 15 u. 27 – Gerol-\n\nsteiner Brunnen/Putsch). Danach ist in Fällen, in denen eine beschreibende An-\n\ngabe von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als Herkunftshinweis ver-\n\nstanden wird, darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogen-\n\nheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 26 \n\n– Gerolsteiner Brunnen/Putsch). Dies bedeutet, daß in Fällen einer gespaltenen \n\nVerkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als \n\nHerkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende \n\nAngabe sieht, eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht kommt und im \n\nEinzelfall darauf abzustellen ist, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenhei-\n\nten in Gewerbe oder Handel entspricht oder – wie es in § 23 MarkenG heißt – \n\nnicht gegen die guten Sitten verstößt (vgl. zu § 23 MarkenG Ingerl/Rohnke aaO \n\n§ 23 Rdn. 50; ferner Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 23 \n\nRdn. 41). Hierbei ist eine umfassende Beurteilung aller maßgeblichen Umstände \n\ngeboten (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 26 – Gerolsteiner Brunnen/Putsch). \n\nb) Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß das Wort „Gazoz“ \n\nvon dem türkischsprachigen Teil des Publikums, der zumindest die Hälfte des an-\n\ngesprochenen Verkehrs ausmacht, als beschreibende Angabe verstanden wird. \n\nNach dem festgestellten Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für eine unlautere \n\nBenutzung der Bezeichnung „Gazoz“ durch die Klägerin ersichtlich. Daß die Klä-\n\ngerin sich durch die Verwendung dieser Bezeichnung an einen vom Beklagten \n\naufgebauten Ruf anhängen würde, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch der \n\nzeitliche Ablauf – die Marke des Beklagten wurde erst unmittelbar vor Klageerhe-\n\nbung eingetragen – spricht nicht für ein unlauteres Verhalten der Klägerin. Ande-\n\nrerseits entspricht es ihrem berechtigten Interesse, daß sie ihre türkische Brause-\n\nlimonade gegenüber dem türkischen Publikum mit dem entsprechenden Begriff \n\nder türkischen Sprache versieht und diesen Begriff auf dem Etikett in derselben \n\nWeise herausstellt wie die deutsche Gattungsbezeichnung „Brause“. Dabei ist \n\nnicht von Bedeutung, ob die Geschäfte, in denen das Getränk der Klägerin ange-\n\nboten wird, von Türken geführt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß die \n\nKlägerin den Vertrieb des fraglichen Produkts auf Geschäfte beschränkt, deren \n\nSortiment auf das türkische Publikum abgestimmt ist und in denen erfahrungsge-\n\nmäß – wenn auch nicht ausschließlich – die türkischsprachige Bevölkerung ein-\n\nkauft. Die Klägerin bewegt sich damit in einem Marktbereich, in dem ihr Verhalten \n\ngegenüber dem Beklagten als Markeninhaber nicht als unlauter angesehen wer-\n\nden kann. Weitet sie ihre Aktivitäten demgegenüber aus, könnte sie sich auf die \n\nSchutzschranke des Art. 12 lit. b GMV nur berufen, wenn die Verwendung des \n\nZeichens „Gazoz“ auch von den Verbrauchern in dem erweiterten Absatzgebiet zu \n\neinem erheblichen Teil als Gattungsbezeichnung verstanden wird. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand \n\nhaben. Es ist aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht bedarf es nicht. Dem Senat ist aufgrund der getroffenen Feststellungen ei-\n\nne abschließende Entscheidung möglich. Da die Anwendung des Art. 12 lit. b \n\nGMV in diesem Verfahren von Anfang an zur Diskussion stand, braucht auch dem \n\nBeklagten keine Gelegenheit für einen ergänzenden Sachvortrag gegeben zu \n\nwerden. Auch ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG ist nicht gebo-\n\nten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die grundlegende \n\nFrage entschieden, ob die – Art. 12 lit. b GMV entsprechende – Schutzschranke \n\ndes Art. 6 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie auch Fälle der markenmäßigen \n\nBenutzung betreffen kann (EuGH GRUR 2004, 234 – Gerolsteiner Brunnen/ \n\nPutsch). Die Anwendung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze auf die \n\nverschiedenen Lebenssachverhalte ist nunmehr Sache der nationalen Gerichte. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin in \n\nerster Instanz einen Antrag gestellt hat, der nicht streng an der beanstandeten \n\nBenutzung orientiert war, liegt darin eine geringfügige Zuvielforderung, durch die \n\nkeine zusätzlichen Kosten veranlaßt worden sind (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. Schaffert ist \nwegen Urlaubsabwesen- \nheit an der Unterschrifts- \nleistung verhindert. \n\n Pokrant \n\n Ullmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/i-zr-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/i-zr-23-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:11.188358+00:00"}}