{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__15-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"I ZR 15/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 15/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,\n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden An-\n\ntrags der Beklagten im übrigen - aufgegeben, innerhalb von sechs\n\nWochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine\n\nweitere Prozeßkostensicherheit in Höhe von 4.000,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:13)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Staaten\n\nvon Amerika, die ihren Sitz in Ontario/Kalifornien hat, hat den Beklagten, die im\n\nersten Rechtszug vor Stellung der Anträge die Leistung einer Sicherheit für die\n\nvon ihnen aufzuwendenden Prozeßkosten verlangt haben, eine Bürgschaftsur-\n\nkunde über den durch das Gericht bestimmten Betrag von 40.000,-- DM über-\n\nreicht. Die Beklagten haben diese Sicherheit akzeptiert.\n\nIm Revisionsverfahren beantragen die Beklagten, gemäß § 112 Abs. 3\n\nZPO anzuordnen, daß die die Revision führende Klägerin eine weitere Sicher-\n\n(cid:0)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:9)\n\n(cid:7)(cid:19)(cid:18)\n\n(cid:3)(cid:20)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:13)(cid:17)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:23)(cid:7)(cid:26)(cid:14)(cid:19)(cid:27)(cid:28)(cid:1)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:26)(cid:7)(cid:30)!(cid:25)(cid:29)#\"(cid:30)(cid:13)(cid:23)$%(cid:1)(cid:23)(cid:13)(cid:16)!’& (cid:22)(cid:30)()(cid:21)(cid:16)(cid:7)(cid:10)(cid:13)*(cid:3)(cid:16)(cid:18)(cid:12)(cid:7)(cid:17)!(cid:25)(cid:7)\n\nheit in Höhe von 9.000,-- \n\nl-\n\ntend, die ihnen bislang geleistete Sicherheit reiche nicht aus, um auch die ihnen\n\nim Revisionsverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten abzudecken.\n\nDenn ihre für die erste Instanz angemeldeten Kosten beliefen sich auf ca.\n\n18.500,-- DM, zu denen ca. 21.000,-- DM für die zweite Instanz hinzukämen,\n\nwomit die bisher geleistete Sicherheit ausgeschöpft sei.\n\nDie Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten. Dieser sei nicht zulässig,\n\nweil die Beklagten bereits im ersten Rechtszug hätten erkennen müssen, daß\n\nihre außergerichtlichen Kosten für alle drei Instanzen bei einem schon in der\n\nKlageschrift auf 500.000,-- DM bezifferten Streitwert den Betrag von\n\n40.000,-- DM überschreiten würden. Zudem werde bestritten, daß die geleistete\n\nSicherheit verbraucht sei.\n\nII.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Leistung einer weiteren Prozeßkostensi-\n\ncherheit ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antrag der Beklagten auf\n\nLeistung einer weiteren Sicherheit (§ 112 Abs. 3 ZPO) entgegengehalten wer-\n\nden kann, daß sie bereits im ersten Rechtszug hätten erkennen können, daß\n\nihre außergerichtlichen Kosten für das Verfahren höher ausfallen könnten als\n\nder ursprünglich als Prozeßkostensicherheit verlangte Betrag. Da die Klage im\n\nersten Rechtszug ganz überwiegend auf die Gesichtspunkte des Urheberrechts\n\nund des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und allenfalls\n\nam Rande auch auf Markenrecht gestützt war und die Beklagten deshalb im\n\nZeitpunkt der Inempfangnahme der ihnen geleisteten Prozeßkostensicherheit\n\nkeinen Anlaß hatten anzunehmen, daß die Kosten des auf ihrer Seite mitwir-\n\nkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 5 MarkenG erstattungsfähig sein\n\nwürden, reichte aus der damaligen Sicht die geleistete Sicherheit für die Dek-\n\nkung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten für alle drei Instanzen aus.\n\nIII.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Leistung einer weiteren Sicherheit ist in\n\nHöhe eines Betrages von 4.000,-- \n\n(cid:24)(cid:23)(cid:7)(cid:16)!(cid:10)(cid:29)#\"(cid:30)(cid:13)(cid:2)$(cid:30)(cid:7)+(cid:5),(cid:14)\n\n1. Soweit die Beklagten geltend machen, ihre für die erste Instanz zur\n\nErstattung angemeldeten außergerichtlichen Kosten beliefen sich auf ca.\n\n18.500,-- DM, lassen sie unberücksichtigt, daß ihnen mit - nach Aktenlage\n\nrechtskräftigem - Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 21. Fe-\n\nbruar 2001 die in diesem Betrag enthaltenen Patentanwaltskosten in Höhe von\n\n8.576,15 DM - mit der Begründung, die Parteien hätten die Sache nach wett-\n\nbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten behandelt - aberkannt worden sind.\n\n2. In zweiter Instanz hat die Klägerin ihre Ansprüche auch maßgeblich\n\nauf das Markenrecht gestützt. Damit ergeben sich für diese Instanz auf seiten\n\nder Beklagten im Obsiegensfalle erstattungsfähige Rechtsanwalts- und Patent-\n\nanwaltskosten in Höhe von rund 20.000,-- DM.\n\n3. Danach verbleiben von der den Beklagten geleisteten Sicherheit für\n\nderen gegebenenfalls von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Ko-\n\nsten der dritten Instanz rund 10.000,-- DM, umgerechnet also rund 5.000,-- \n\nDa diese zuletzt genannten Kosten sich nach den - von der Klägerin nicht in\n\nZweifel gezogenen - Angaben der Beklagten auf knapp 9.000,-- \n\n(cid:24)(cid:23)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:22)(cid:25)(cid:1).-/(cid:7)(cid:10)(cid:13)(cid:15)0\n\nrechtfertigt sich die Anordnung einer weiteren Prozeßkostensicherheit zugun-\n\nsten der Beklagten in Höhe von 4.000,-- \n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert\n\n(cid:14)\n(cid:14)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/i-zr-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/i-zr-15-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:46.371473+00:00"}}