{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__14-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"I ZR 14/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2 Streßtest Eigenschaften einer Sache, die sich bei außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen vorgenommenen Tests zeigen, sind rele- vant i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit es für den angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist zu wissen, inwieweit die Sache auch außerhalb der regel- mäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen verwendet werden kann, oder soweit der Verkehr hieraus Rückschlüsse auf die Tauglichkeit der Sache unter normalen oder den empfohlenen Betriebsbedingungen ziehen kann. UWG § 5 Abs. 3 Bei einem Vergleichstest unter extremen Bedingungen liegt erfahrungsgemäß die Gefahr einer Irreführung über die Eigenschaften der verglichenen Waren bei normaler oder empfohlener Nutzung nicht fern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 14/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUWG § 6 Abs. 2 Nr. 2 \n\nStreßtest \n\nEigenschaften einer Sache, die sich bei außerhalb der regelmäßigen oder der \nempfohlenen Betriebsbedingungen vorgenommenen Tests zeigen, sind rele-\nvant i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit es für den angesprochenen Verkehr \nvon Bedeutung ist zu wissen, inwieweit die Sache auch außerhalb der regel-\nmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen verwendet werden kann, \noder soweit der Verkehr hieraus Rückschlüsse auf die Tauglichkeit der Sache \nunter normalen oder den empfohlenen Betriebsbedingungen ziehen kann. \n\nUWG § 5 Abs. 3 \n\nBei einem Vergleichstest unter extremen Bedingungen liegt erfahrungsgemäß \ndie Gefahr einer Irreführung über die Eigenschaften der verglichenen Waren \nbei normaler oder empfohlener Nutzung nicht fern. \n\nBGH, Urt. v. 30. September 2004 - I ZR 14/02 - OLG Bamberg \n\nLG Aschaffenburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Oktober 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien stehen beim Vertrieb sogenannter HPLC-Säulen miteinan-\n\nder in Wettbewerb. HPLC-Säulen werden in der Chromatographie, einem \n\nTrennverfahren für chemische Stoffgemische zum Zwecke der Analyse und der \n\nGewinnung chemischer Stoffe, insbesondere von Arzneimittelsubstanzen, ein-\n\ngesetzt. \n\nIn dem Anfang 1999 erschienenen Katalog \"C. \" der \n\nBeklagten waren zwei im nachstehend wiedergegebenen Klageantrag darge-\n\nstellte Diagramme abgebildet, die jeweils die Ergebnisse von Stabilitätstests mit \n\nverschiedenen HPLC-Säulen darstellten; darunter befanden sich auch von den \n\nParteien vertriebene HPLC-Säulen. Das erste Diagramm zeigte die Stabilität \n\nder Säulen gegenüber einer auf 70° C erhitzten und m it einem ph-Wert von 1,3 \n\nstark sauren Lösung (im folgenden: Säurestabilität). In diesem Diagramm wa-\n\nren unter anderem die Testergebnisse für die von der Klägerin vertriebene Säu-\n\nle \" \" und die von der Beklagten vertriebenen Säulen \" \n\n \" und \n\n\" \" dargestellt. Das zweite Diagramm zeig- \n\nte die Stabilität der Säulen gegenüber einer mit einem ph-Wert von 11,3 stark \n\nbasischen Lösung bei 30° C (im folgenden: Basestabilität) . Dieses Diagramm \n\nenthielt unter anderem die Testergebnisse für die von der Klägerin vertriebene \n\nSäule \" \" und die von der Beklagten vertriebene Säule \" \n\n \". Beide Grafiken wiesen für die von der Klägerin vertriebene Säu- \n\nle schlechtere Testergebnisse aus als für die von der Beklagten vertriebenen \n\nSäulen. \n\nDie Klägerin sieht hierin eine unzulässige vergleichende Werbung. Sie \n\nbehauptet, die von ihr vertriebene Säule sei nach ihrer Bedienungsanweisung \n\nnur für pH-Werte zwischen 1,5 und 9,5 vorgesehen. Die Beklagte wolle mit ihrer \n\nDarstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, daß sich die Säule der \n\nKlägerin im Normalbetrieb bei pH-Werten zwischen 1,5 und 9,5 ebenso verhal-\n\nte wie unter den extremen Testbedingungen. Die in dem ersten Diagramm dar-\n\ngestellten Testergebnisse ermöglichten zudem deshalb keine zuverlässige \n\nAussage über die Stabilität ihrer Säule, weil diese nicht auf eine Temperatur \n\nvon 70° C ausgerichtet sei. Rückschlüsse von derartigen Streß tests auf Nor-\n\nmalverhältnisse - die übliche Betriebstemperatur liege bei 30° C - seien unzu-\n\nlässig. An einer Vergleichbarkeit fehle es insbesondere hinsichtlich der von der \n\nBeklagten in den Vergleich der Säurestabilität der Säulen einbezogenen Säule \n\n\" \" eines dritten Mitbewerbers, da diese Säule laut Herstelleran- \n\nweisung speziell für hohe Betriebstemperaturen und extreme Säurewerte aus-\n\ngelegt sei. Die Werbung sei zudem irreführend. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die von ihr für den Chro-\n\nmatographiebereich vertriebenen HPLC-Säulen bei der Bewerbung mit Säulen \n\nvon Mitbewerbern, insbesondere mit Säulen der Klägerin, zu vergleichen, wenn \n\ndie Säulen der Mitbewerber und/oder der Klägerin für andere Einsatzzwecke \n\nund/oder mit unterschiedlichen Betriebsbedingungen konzipiert worden sind, ins-\n\nbesondere die Säulen \n\n und \n\n mit der Säule \n\n zu vergleichen, wie dies - wie nachfolgend beschrieben - auf \n\nS. 122 des Katalogs \"C. \" geschieht: \n\nDes weiteren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Auskunftsertei-\n\nlung zu verurteilen sowie deren Verpflichtung festzustellen, der Klägerin Scha-\n\ndensersatz zu leisten. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klä-\n\ngerin habe den Anwendungsbereich der von ihr vertriebenen Säule noch im \n\nJahr 1999 mit pH-Werten zwischen 1,0 und 10 angegeben. Die für den Stabili-\n\ntätstest gewählte Temperatur von 70° C sei zwar nicht di e Standardtemperatur, \n\nkomme aber nicht selten vor. Jedenfalls sei die Stabilität der Säulen im Nor-\n\nmalbetrieb derjenigen im Extrembereich zumindest ähnlich. Vergleichstests un-\n\nter Extrembedingungen und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse seien in der \n\nBranche und darüber hinaus üblich; jeder sachkundige Interessent könne ihre \n\nBedeutung richtig einschätzen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Klageanträ-\n\nge auf den die Basestabilität betreffenden Werbevergleich bezogen haben, und \n\nsie im übrigen abgewiesen. \n\nHiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens Berufung \n\neingelegt. Die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich eines nicht in die \n\nRevisionsinstanz gelangten Teils des Auskunftsanspruchs Erfolg. Die Berufung \n\nder Klägerin führte mit Ausnahme des entsprechenden Teils des Auskunftsan-\n\nspruchs zum Erfolg der Klage auch hinsichtlich des die Säurestabilität betref-\n\nfenden Werbevergleichs. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in der Darstellung der Stabilität der Säulen in \n\nden beanstandeten Diagrammen eine unzulässige vergleichende Werbung ge-\n\nsehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nHinsichtlich der in dem zweiten Diagramm dargestellten Stabilität der \n\nSäulen im extrem basischen Bereich könne dahinstehen, ob die Säulen der \n\nbeiden Parteien dieselbe Zweckbestimmung hätten, die verglichenen Eigen-\n\nschaften nachprüfbar seien und der Werbevergleich irreführend sei. Die Be-\n\nklagte habe jedenfalls nicht relevante Eigenschaften der Säulen verglichen. \n\nZwar sei die Stabilität der Säulen eine wesentliche Eigenschaft. Das Verhalten \n\nder unstreitig allenfalls für den pH-Wert 10 bestimmten Säule der Klägerin im \n\nextrem basischen Bereich (pH-Wert: 11,3) sei aber nicht relevant. Unerheblich \n\nsei, welche Rückschlüsse die Stabilität der Säule im Extrembereich auf ihre \n\nStabilität im Normalbereich zulasse. Für solche Rückschlüsse bestehe keine \n\nNotwendigkeit, weil die Beklagte vergleichende Stabilitätsversuche (auch) im \n\nNormalbereich vornehmen könne. \n\nHinsichtlich der in dem ersten Diagramm dargestellten Stabilität der Säu-\n\nlen im extrem sauren Bereich liege ebenfalls eine vergleichende Werbung mit \n\nnicht relevanten Eigenschaften vor. Dabei könne dahinstehen, ob der pH-Wert \n\nvon 1,3 außerhalb des Normalbereichs liege, für den die Säule der Klägerin \n\nnach der Bedienungsanleitung bestimmt sei. Jedenfalls sei die Stabilität der \n\nSäule der Klägerin bei einer erhöhten Betriebstemperatur von 70° C nicht rele-\n\nvant. Die Betriebstemperatur liege zumindest nach den tatsächlichen Verhält-\n\nnissen in der Praxis auch dann in aller Regel bei 30° C , wenn - wovon im Streit-\n\nfall auszugehen sei - in der Bedienungsanleitung eine bestimmte Betriebstem-\n\nperatur oder ein bestimmter Temperaturbereich nicht angegeben sei. Eine nur \n\nausnahmsweise vorkommende Betriebstemperatur von 70° C wi rke sich nega-\n\ntiv auf die Stabilität der Säule aus. Dies sei den mit dem Gebrauch der Säulen \n\nbefaßten Fachleuten bekannt und, da es spezielle, auf eine erhöhte Betriebs-\n\ntemperatur ausgelegte Säulen gebe, auch vermeidbar. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nDie von diesem bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die \n\nAnnahme, die Beklagte habe in unzulässiger Weise vergleichend geworben. \n\n1. Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten eine unzu-\n\nlässige vergleichende Werbung darstellt, ist, was den in die Zukunft gerichteten \n\nUnterlassungsanspruch anbelangt, nach § 6 UWG in der Fassung vorzuneh-\n\nmen, die diese Vorschrift durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb \n\nvom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) mit Wirkung vom 8. Juli 2004 erhalten hat \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, \n\n637 - \"Ersetzt\"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte). Wer nach dieser \n\nVorschrift unzulässig vergleichend wirbt, handelt wettbewerbsrechtlich unlauter \n\ni.S. von § 3 UWG und kann nach § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen werden. \n\nHinsichtlich der auch für die Zeit vor dem 8. Juli 2004 geltend gemachten \n\nAnsprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\ngilt im Ergebnis nichts anderes. Für die Zeit vom 14. September 2000 bis zum \n\n7. Juli 2004 beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit vergleichender Werbung \n\nnach der - bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleichen - Vorschrift des § 2 \n\nUWG in der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur vergleichenden \n\nWerbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom \n\n1. September 2000 (BGBl. I S. 1374) mit Wirkung vom 14. September 2000 \n\nerhalten hatte (vgl. BGH GRUR 2003, 444, 445 - \"Ersetzt\"; BGHZ 158, 26, 31 \n\n- Genealogie der Düfte). Aber auch vor diesem Zeitpunkt verstieß vergleichen-\n\nde Werbung im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG \n\nüber irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung \n\n(ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen § 1 UWG \n\na.F., sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. 1 \n\nBuchst. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt wa-\n\nren (vgl. BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte, m.w.N.). Diese Auslegung \n\nder Generalklausel des § 1 UWG a.F. im Lichte eines gewandelten Verständ-\n\nnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung des Schadensersatzbegehrens \n\nund des darauf rückbezogenen Auskunftsanspruchs maßgebend (vgl. BGHZ \n\n138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; BGH GRUR 2003, 444, 445 - \"Ersetzt\"; BGHZ \n\n158, 26, 31 - Genealogie der Düfte). \n\n2. Bei der mit der Klage beanstandeten Werbung handelt es sich um \n\nvergleichende Werbung i.S. des § 6 Abs. 1 UWG, weil mit ihr die von der Klä-\n\ngerin und weiteren Mitbewerbern der Beklagten vertriebenen HPLC-Säulen \n\nunmittelbar erkennbar gemacht werden. Vergleichende Werbung ist unlauter \n\ni.S. von § 3 UWG, wenn der angestellte Vergleich (zumindest) einer der in § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 6 UWG aufgeführten Fallgruppen unterfällt oder irreführend ist \n\n(§ 5 Abs. 3 UWG). Dies kann nach den vom Berufungsgericht bislang getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht bejaht werden. \n\na) Die getroffenen Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts ein auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestütztes Verbot nicht. \n\naa) Nach der genannten Bestimmung ist vergleichende Werbung nur zu-\n\nlässig, wenn Eigenschaften miteinander verglichen werden, die für die betref-\n\nfenden Waren wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch sind. Die Frage, ob \n\nsich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Ware die genannten, \n\nkumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist dabei aus der Sicht des \n\nangesprochenen Verkehrs zu beurteilen (BGHZ 158, 26, 33 - Genealogie der \n\nDüfte, m.w.N.). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat - ohne dies näher auszuführen - zutreffend \n\nangenommen, daß es sich bei der in der beanstandeten Werbung verglichenen \n\nStabilität der HPLC-Säulen unter den dazu hergestellten Einsatzbedingungen \n\num eine Eigenschaft i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt. \n\nDer Begriff der Eigenschaft i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit zu \n\nverstehen. Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe ei-\n\nne nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb \n\nder angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (BGHZ \n\n158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte, m.w.N.). Das ist für die beiden im Streit-\n\nfall in Rede stehenden Stabilitätsvergleichsdiagramme zu bejahen. In den Dia-\n\ngrammen wird die Stabilität von HPLC-Säulen mehrerer Hersteller unter ver-\n\nschiedenen Einsatzbedingungen miteinander verglichen. Diese Stabilität von \n\nHPLC-Säulen unter verschiedenen Einsatzbedingungen ist für die mit dem \n\nWerbevergleich angesprochenen Fachkreise von Interesse. Hierbei ist es uner-\n\nheblich, ob die den Stabilitätstests zugrunde gelegten Einsatzbedingungen sich \n\nin dem Rahmen halten, der nach der Bedienungsanweisung für die von der \n\nKlägerin vertriebene Säule vorgesehen ist, und ob insbesondere auch die für \n\nden Säurestabilitätstest gewählte Temperatur der Lösung üblich ist. Selbst \n\nwenn beides nicht der Fall sein sollte, könnte den Stabilitätstests nicht jeglicher \n\nInformationswert abgesprochen werden. Das folgt schon daraus, daß eine hohe \n\nStabilität einer HPLC-Säule auch unter nicht vorgesehenen Extrembedingun-\n\ngen deren Einsatzmöglichkeiten erweitert. \n\ncc) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe nicht relevante Eigenschaften der HPLC-\n\nSäulen miteinander verglichen. \n\n(1) Eine beworbene Eigenschaft ist relevant, wenn sie den Kaufent-\n\nschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl der angesprochenen Kaufinteres-\n\nsenten zu beeinflussen vermag (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte, \n\nm.w.N.). Bei der hier streitigen Werbung gegenüber dem mit der Säulenchro-\n\nmatographie befaßten Fachpublikum kommt es daher darauf an, ob die Stabili-\n\ntät der Säulen gegenüber einer auf 70° C erhitzten u nd mit einem pH-Wert von \n\n1,3 stark sauren Lösung sowie gegenüber einer mit einem pH-Wert von 11,3 \n\nstark basischen Lösung bei 30° C eine Rolle spielen kann . Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - keine tragfähigen Feststellun-\n\ngen getroffen. \n\n(2) Die Revision wendet sich bezüglich des die Säurestabilität betreffen-\n\nden Diagramms mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine \n\nBetriebstemperatur von 30° C ergebe sich als Regelfall aus den tatsächlichen \n\nVerhältnissen in der Praxis, wohingegen eine Betriebstemperatur von 70° C nur \n\nselten vorkomme. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. \n\nDr. S. hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens \n\nzwar ausgeführt, als normale Betriebstemperatur könne in aller Regel 30° C \n\nangegeben werden, zugleich aber bestätigt, daß der Betrieb der Säulen bei \n\nhöherer Temperatur durchaus praktiziert werde. Die Beklagte hat im übrigen in \n\nihrer Berufungserwiderung vorgetragen und Sachverständigenbeweis dafür \n\nangetreten, daß eine Temperatur von 70° C in der Pra xis nicht selten vorkom-\n\nme. \n\n(3) Das Berufungsgericht hat im übrigen, ohne zu prüfen, ob dies auch \n\nder Sicht der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise entspricht, al-\n\nlein darauf abgestellt, ob die fraglichen beiden Stabilitätstests unter Bedingun-\n\ngen durchgeführt worden sind, unter denen HPLC-Säulen regelmäßig einge-\n\nsetzt werden und die auch den Vorgaben in der Bedienungsanweisung der von \n\nder Klägerin vertriebenen Säule entsprechen. Selbst wenn die gewählten ph-\n\nWerte und die Betriebstemperatur von 70° C bei dem Sä urestabilitätstest nicht \n\nden Vorgaben in der Bedienungsanweisung der von der Klägerin vertriebenen \n\nSäule entsprochen haben, besagte dies noch nicht, daß die Stabilität einer \n\nHPLC-Säule unter solchen außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen \n\nBetriebsbedingungen liegenden Umständen für den Kaufentschluß der ange-\n\nsprochenen Fachkreise ohne Belang sei. Eine Relevanz kommt vielmehr auch \n\nsolchenfalls unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Zum einen könnte es für \n\nden angesprochenen Verkehr von Bedeutung sein, inwieweit eine HPLC-Säule \n\nauch außerhalb der regelmäßigen oder der in der Bedienungsanweisung emp-\n\nfohlenen Betriebsbedingungen verwendet werden kann. Zum anderen könnte, \n\nselbst wenn dem nicht so wäre, das Stabilitätsverhalten von HPLC-Säulen au-\n\nßerhalb der regelmäßigen oder der in der Bedienungsanweisung empfohlenen \n\nBetriebsbedingungen insofern interessieren, als der angesprochene Verkehr \n\nhieraus Rückschlüsse auf die Stabilität der Säulen unter normalen und/oder in \n\nder Betriebsanweisung empfohlenen Bedingungen ziehen kann. Die Relevanz \n\nder verglichenen Eigenschaften läßt sich daher auch nicht mit der vom Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung verneinen, für solche Rückschlüsse be-\n\nstehe keine Notwendigkeit, weil die Beklagte vergleichende Stabilitätsversuche \n\nim Normalbereich vornehmen könne. Die Notwendigkeit des angestellten Ver-\n\ngleichs ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der vergleichenden Wer-\n\nbung. \n\ndd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen stellt sich die Bejahung \n\neines auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützten Verbots auch nicht deshalb als im \n\nErgebnis richtig und die Revision daher gemäß § 563 ZPO a.F. als unbegrün-\n\ndet dar, weil den verglichenen Eigenschaften die für einen zulässigen Werbe-\n\nvergleich auch erforderlichen Merkmale der Wesentlichkeit, Nachprüfbarkeit \n\nund Typizität ganz oder zumindest teilweise fehlten. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nnicht geprüft, ob es sich bei der Stabilität der Säulen gegenüber einer auf 70° C \n\nerhitzten und mit einem pH-Wert von 1,3 stark sauren Lösung sowie gegenüber \n\neiner mit einem pH-Wert von 11,3 stark basischen Lösung bei 30° C um we-\n\nsentliche Eigenschaften von HPLC-Säulen handelt. Es hat lediglich angenom-\n\nmen, daß (allgemein) die Stabilität der Säulen eine wesentliche Eigenschaft sei. \n\nDas Berufungsgericht hat des weiteren - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - nicht mehr geprüft, ob die mit dem Werbevergleich der Beklagten ange-\n\nsprochenen Eigenschaften typisch sind. \n\n(a) Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils \n\nangesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene \n\nVerwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (BGHZ 158, 26, 35 \n\n- Genealogie der Düfte, m.w.N.). Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenart \n\nder verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise \n\nim Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit reprä-\n\nsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGHZ 158, 26, 35 \n\n- Genealogie der Düfte, m.w.N.). \n\n(b) Diese Voraussetzungen wären jedenfalls dann erfüllt, wenn die \n\nEinsatzbedingungen, unter denen die Stabilität der Säulen getestet worden ist, \n\nin der Praxis regelmäßig vorkämen und hinsichtlich der von der Klägerin ver-\n\ntriebenen Säule den Vorgaben in deren Bedienungsanweisung entsprächen. \n\nDas hat das Berufungsgericht bislang allein hinsichtlich des Basenstabilitäts-\n\ntests verneint, nicht dagegen hinsichtlich des Säurestabilitätstests. Unabhängig \n\ndavon aber handelte es sich bei der Stabilität der Säulen unter den bei den \n\nTests gegebenen Einsatzbedingungen auch dann um eine wesentliche und \n\ntypische Eigenschaft, wenn aus der Sicht der angesprochenen Fachkreise ein \n\nBedarf für eine entsprechende Erweiterung des Betriebsbereichs der Säulen \n\nbestünde. Sollte ein solcher Bedarf zu verneinen sein, käme es schließlich \n\nnoch darauf an, ob das Stabilitätsverhalten der Säulen unter den gegebenen \n\nEinsatzbedingungen aus der Sicht der angesprochenen Fachkreise immerhin \n\nRückschlüsse auf deren Stabilität unter den in der Bedienungsanweisung der \n\nSäule der Klägerin vorgegebenen regelmäßigen Einsatzbedingungen zuläßt. \n\n(2) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus ebenfalls fol-\n\ngerichtig - ferner nicht mehr geprüft, ob die getesteten Eigenschaften nachprüf-\n\nbar sind. \n\nDas Erfordernis der Nachprüfbarkeit bezweckt die Überprüfbarkeit des \n\nWerbevergleichs auf seine sachliche Berechtigung hin (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisver-\n\ngleichsliste II; BGHZ 139, 378, 385 - Vergleichen Sie; Köhler in Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 6 UWG Rdn. 59). Hierfür ist es \n\naber nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die in dem Werbever-\n\ngleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen kann; vielmehr reicht es \n\naus, daß die bestimmte Eigenschaften vergleichende Werbeaussage zumin-\n\ndest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen \n\nSachverständigen überprüft werden kann (BGHZ 158, 26, 34 - Genealogie der \n\nDüfte, m.w.N.). Daran dürften im Streitfall keine Zweifel bestehen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob sich der Vergleich auf \n\nWaren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht (§ 6 \n\nAbs. 2 Nr. 1 UWG). Auch hier kann der Senat aufgrund des unstreitigen Sach-\n\nverhalts selbst feststellen, daß dies der Fall ist. Damit stellt sich das Urteil des \n\nBerufungsgerichts auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 563 ZPO \n\na.F. als im Ergebnis richtig dar. \n\naa) Der Wortlaut der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG getroffenen Regelung, \n\nwonach es allein auf den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung an-\n\nkommt, sowie das anzuerkennende Informationsinteresse der Verbraucher \n\nsprechen dafür, die Zulässigkeit eines Werbevergleichs grundsätzlich auch bei \n\nsolchen Produkten zu bejahen, die nur funktionsidentisch sind und aus der \n\nSicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht \n\nkommen (vgl. BGHZ 139, 378, 383 - Vergleichen Sie; Köhler in Baum-\n\nbach/Hefermehl aaO § 6 Rdn. 48, jeweils m.w.N.). \n\nbb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die in den Vergleich \n\neinbezogenen HPLC-Säulen haben dieselbe Funktion. Sie dienen der Tren-\n\nnung chemischer Stoffgemische zum Zwecke der Analyse und Gewinnung \n\nchemischer Stoffe, wobei sich ihr Einsatz auf die Säulenchromatographie be-\n\nschränkt. Die verglichenen Säulen sind daher aus der Sicht der mit dem Wer-\n\nbevergleich angesprochenen Fachkreise auch austauschbar. Unerheblich ist \n\ndagegen, ob - wie die Klägerin behauptet hat - die für die durchgeführten Stabi-\n\nlitätstests gewählten Bedingungen nicht den für HPLC-Säulen üblichen bzw. in \n\nder Bedienungsanweisung der von der Klägerin vertriebenen Säule vorgesehe-\n\nnen Bedingungen entsprochen haben. Dieser Umstand änderte nämlich nichts \n\nan der identischen Funktion der verglichenen Säulen sowie an deren Aus-\n\ntauschbarkeit und grundsätzlichen Vergleichbarkeit. Ein engeres Verständnis \n\nder Vergleichbarkeit ist auch nicht unter Berücksichtigung der Interessen der \n\nKlägerin geboten. Ihren Belangen wird durch die weiteren Zulässigkeitserfor-\n\ndernisse der vergleichenden Werbung hinreichend Rechnung getragen (vgl. \n\nBGHZ 139, 378, 383 f. - Vergleichen Sie). \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und \n\nwar deshalb aufzuheben. Die Sache war, da ihre abschließende Beurteilung \n\nweitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert zu anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSollte das Berufungsgericht die in § 6 Abs. 2 UWG aufgestellten Voraus-\n\nsetzungen für eine zulässige vergleichende Werbung nach erneuter Prüfung als \n\nerfüllt ansehen, wird es zu prüfen haben, ob der Werbevergleich nach §§ 3, 5 \n\nAbs. 1 bis 3 UWG irreführend und aus diesem Grund unlauter ist. Dabei ist hin-\n\nsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs der gemeinschaftsrechtliche \n\nIrreführungsmaßstab zugrunde zu \n\nlegen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 \n\n- Rs. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 38-44 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, \n\n615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer). Gerade bei einem Vergleichstest unter ex-\n\ntremen Bedingungen liegt die Gefahr einer Irreführung über die Eigenschaften \n\nder verglichenen Produkte im Normalbetrieb nicht fern. Nach dem sich aus dem \n\nTatbestand des Berufungsurteils ergebenden Sach- und Streitstand käme eine \n\nIrreführung dann in Betracht, wenn der Werbevergleich bei den angesproche-\n\nnen Fachkreisen den unzutreffenden Eindruck hervorriefe, die Säule der Kläge-\n\nrin verhalte sich unter den in ihrer Bedienungsanweisung vorgesehenen bzw. \n\nunter normalen Einsatzbedingungen ebenso wie unter den Bedingungen, die \n\nbei den in den beanstandeten Stabilitätsdiagrammen dargestellten Tests vorge-\n\nlegen haben. Eine Irreführung käme außerdem dann in Betracht, wenn bei an \n\nHPLC-Säulen durchgeführten Tests üblicherweise entweder die in den Bedie-\n\nnungsanleitungen der getesteten Produkte vorgesehenen Einsatzbedingungen \n\neingehalten werden oder ihre Überschreitung kenntlich gemacht wird und im \n\nHinblick darauf maßgebliche Teile der mit der streitgegenständlichen Werbung \n\nangesprochenen Verkehrskreise aus dem Fehlen entsprechender Hinweise zu \n\nder unrichtigen Beurteilung gelangen können, daß bei den Tests an der Säule \n\nder Klägerin die entsprechenden Einsatzbedingungen beachtet wurden. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-14-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-14-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:57.926671+00:00"}}