{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__13-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"I ZR 13/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle SIM-Lock MarkenG § 24 Abs. 2 Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehr- bringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten ent- sperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 13/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSIM-Lock \n\nMarkenG § 24 Abs. 2 \n\nWerden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in \neinem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehr-\nbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten ent-\nsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende \nProduktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor. \n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Büscher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der für \"Geräte und Anlagen für den Mobilfunk, \n\nGeräte und Anlagen zur Übertragung von Sprache, Daten und Bildern\" mit Prio-\n\nrität vom 30. Mai 1994 eingetragenen Wortmarke Nr. \"S. \". \n\nUnter der Bezeichnung \"S. \" Modell \" \" produziert und vertreibt \n\ndie Klägerin Mobiltelefone, die teilweise mit einer als \"SIM-Lock\" bezeichneten \n\nSperre versehen sind. Diese bewirkt, daß der Erwerber des Mobiltelefons nur \n\nüber das Mobilfunknetz eines bestimmten Betreibers telefonieren kann. \n\nDer Netzbetreiber V. bot mit dem SIM-Lock-Schutz verse- \n\nhene Mobiltelefone der Klägerin zum Preis von 299 DM einschließlich eines \n\nStartguthabens von 50 DM an, während das entsperrte Handy etwa 400 DM \n\nkostete. Nach Ablauf von 24 Monaten erhielt der Erwerber des Mobiltelefons \n\nvon V. einen achtstelligen Code, mit dem das Mobiltelefon ent- \n\nsperrt werden konnte. Vor Ablauf der 24 monatigen Frist verlangte V. \n\n für die Entsperrung die Zahlung von 150 DM. \n\nDie Beklagte zu 1, deren frühere Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 war \n\nund deren früherer Mitarbeiter und jetziger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 \n\nist, verkauft Mobiltelefone. Sie war im November 1999 im Besitz von 150 Mobil-\n\ntelefonen des Modells \"S. \", die von der Klägerin mit dem SIM-Lock- \n\nSchutz versehen, jedoch nachfolgend entsperrt worden waren. Die Aufhebung \n\nder Sperre war nicht von den Betreibern der Mobilfunknetze vorgenommen wor-\n\nden. Vielmehr hatten die Beklagten die Mobiltelefone jedenfalls zum Teil selbst \n\nentsperrt oder entsperren lassen. \n\nIn der Aufhebung der Sperre ohne ihre Zustimmung sieht die Klägerin ei-\n\nne Kennzeichenverletzung. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nden Beklagten zu verbieten, \n\nMobiltelefone unter der Bezeichnung \"S. \" anzubieten, in den Ver- \n\nkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem \n\nZeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder \n\ndas Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, \n\nwenn und soweit die Mobiltelefone in der Form, in der sie vertrieben wer-\n\nden - nämlich mit beseitigtem sogenanntem SIM-Lock-Schutz -, nicht von \n\nder Klägerin selbst oder mit deren Zustimmung unter der Bezeichnung \n\n\"S. \" im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- \n\nschen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über \n\nden Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, \n\nund/oder den sogenannten SIM-Lock-Schutz bei den von der Klägerin \n\nstammenden Mobiltelefonen zu beseitigen, insbesondere durch Manipula-\n\ntion an der Software, um diese Mobiltelefone dadurch zu entsperren, daß \n\ndie Beschränkung der Benutzbarkeit auf das Netz eines bestimmten \n\nBetreibers entfällt. \n\nDarüber hinaus hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunftserteilung \n\nund Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen streitgegen-\n\nständlichen Waren in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Scha-\n\ndensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, \n\nsie machten mit der Entsperrung nur von einer in den Mobiltelefonen vorgese-\n\nhenen technischen Möglichkeit Gebrauch. Demgegenüber handele die Klägerin \n\nmit der Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmißbräuchlich, weil sie \n\nnur im Interesse der Betreiber der Mobilfunknetze verhindern wolle, daß die \n\ntechnischen Möglichkeiten der Mobiltelefone benutzt werden könnten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung unter Beschränkung des Verbots auf ein Handeln im geschäftli-\n\nchen Verkehr zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer \n\nRevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage aufgrund markenrechtlicher An-\n\nsprüche der Klägerin für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Sie habe zwar die mit ihrer Marke verse-\n\nhenen Mobiltelefone in den Verkehr gebracht. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 \n\nMarkenG sei jedoch nicht eingetreten, weil die Klägerin sich dem weiteren Ver-\n\ntrieb der von ihr als gesperrt in den Verkehr gebrachten, anschließend jedoch \n\nentsperrten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 \n\nMarkenG widersetze. Die Aufhebung des SIM-Lock-Schutzes sei nicht lediglich \n\neine Anwendung der Gerätesoftware, sondern eine Veränderung des Produkts, \n\ndurch die eine erweiterte Einsatzmöglichkeit eröffnet werde, die von der Kläge-\n\nrin bei dem Inverkehrbringen gerade nicht vorgesehen worden sei. Durch die \n\nEntsperrung werde die ursprüngliche Softwareinformation der Mobiltelefone \n\ngeändert. Dies rechtfertige es, von einer Veränderung nach § 24 Abs. 2 \n\nMarkenG auszugehen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Entsperrung ent-\n\nsprechend der Behauptung der Klägerin durch Installation einer veralteten Soft-\n\nware erfolgt sei. \n\nDie Klägerin handele bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auch \n\nnicht rechtsmißbräuchlich. Sie verfolge keine sachfremden Interessen, sondern \n\nversuche nur den Umsatz mit den mit dem SIM-Lock-Schutz versehenen Gerä-\n\nten zu sichern. Dieser werde durch den Weitervertrieb entsperrter Mobiltelefone \n\ngefährdet. Zu einer Entsperrung der Mobiltelefone durch beliebige Dritte habe \n\ndie Klägerin ihre Zustimmung nicht erteilt. Eine irreführende Werbung gegen-\n\nüber den Endabnehmern hätten die Beklagten nicht dargelegt. Es brauche da-\n\nher nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin sich eine irreführende Wer-\n\nbung der V. zurechnen lassen müsse und welche Folgen sich dar- \n\naus für die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin überhaupt ergeben könn-\n\nten. \n\nEin Rechtsmißbrauch der Klägerin folge auch nicht aus einer von den \n\nBeklagten geltend gemachten Preisverschleierung der Gebühren von Mobil-\n\nfunkbetreibern. In deren Preisgestaltung sei die Klägerin nicht einbezogen. \n\nDie Beklagten hätten den Nachweis nicht erbracht, daß sich die Klägerin \n\nmit den Versuchen, die Entsperrung der Mobiltelefone durch Dritte zu verhin-\n\ndern, an einem Verdrängungswettbewerb beteilige. \n\nDarauf, ob sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus § 1 UWG \n\nund § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263a StGB ergäben, komme es danach nicht \n\nmehr an. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Der Klägerin stehen die markenrechtlichen Ansprüche nach § 14 \n\nAbs. 2 und Abs. 5 unabhängig davon zu, ob die Beklagten die Aufhebung der \n\nSperre durch Änderungen an der Software der von der Klägerin produzierten \n\nund vertriebenen Mobiltelefone vorgenommen haben oder nicht. \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Verbot nur für ein Handeln im \n\ngeschäftlichen Verkehr ausgesprochen. Dies stellt, anders als die Revision \n\nmeint, gegenüber dem landgerichtlichen Urteilstenor lediglich eine Klarstellung \n\ndar. Denn die Klägerin hat mit der Klage kein Verbot der Entsperrung außerhalb \n\ndes geschäftlichen Verkehrs geltend gemacht hat. \n\nb) Die Beklagte zu 1 hat ein mit der Wortmarke der Klägerin identisches \n\nZeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke \n\nSchutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie hat 150 mit der Marke \"S. \n\n \" versehene Mobiltelefone in ihrem Besitz gehabt, um sie in den Verkehr \n\nzu bringen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Revision hat \n\ndie Klägerin einem Inverkehrbringen der Mobiltelefone durch die Beklagte zu 1 \n\nin entsperrtem Zustand nicht zugestimmt. Auf die Erteilung einer Zustimmung \n\nzur Entsperrung durch die Netzbetreiber können die Beklagten sich nicht beru-\n\nfen. \n\nc) Das Berufungsgericht hat angenommen, der markenrechtliche Schutz \n\nsei nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich \n\ndem weiteren Vertrieb der von ihr gesperrt in den Verkehr gebrachten Mobiltele-\n\nfone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die \n\nAufhebung der Sperre (SIM-Lock), durch die der Einsatz als Mehrbandtelefon \n\neröffnet werde, sei eine Veränderung des Produkts. Die Identität des Produkts \n\nwerde auch durch seine Einsatzmöglichkeit bestimmt, ohne daß es darauf an-\n\nkomme, ob zum Zweck der Entsperrung eine veraltete Software in den Mobilte-\n\nlefonen installiert worden sei. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. \n\naa) Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, \n\neinem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser \n\nMarke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Zwischen den \n\nParteien ist nicht umstritten, daß die in Rede stehenden Mobiltelefone in diesem \n\nräumlichen Bereich von der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sind. \n\nbb) Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes nach § 24 Abs. 1 \n\nMarkenG hängt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, davon \n\nab, ob die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten \n\nGründen widersetzen kann, insbesondere ob der Zustand der Waren nach ih-\n\nrem Inverkehrbringen verändert worden ist. Denn der Inhaber eines Zeichen-\n\nrechts kann Handlungen verbieten, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion \n\nseines Zeichens verletzen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.5.1978 - Rs. 102/77, Slg. 1978, \n\n1139 = GRUR 1978, 599, 603 Tz. 7 - Hoffmann-La Roche/Centrafarm; Urt. v. \n\n23.4.2002 - Rs. C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879, 881 Tz. 30 = \n\nWRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist \n\nanzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, \n\n308, 316 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, \n\n696 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., \n\n§ 24 Rdn. 41; \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 24 Rdn. 61; \n\nv. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 28; zum WZG: BGH, Urt. v. \n\n28.10.1987 - I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 - Griffband). Dies gilt unabhängig \n\ndavon, ob die Änderung des Produkts sichtbar ist oder nicht. \n\nDer Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus be-\n\nrechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG auch dann widersetzen, wenn \n\nohne Veränderung des Zustands des Produkts eine Gefahr für die Herkunfts- \n\noder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unterscheidungs-\n\nkraft oder Wertschätzung der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int. 1998, \n\n140, 143 Tz. 43 = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, \n\nSlg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 51 f. = WRP 1999, 407 - BMW/ \n\nDeenik). \n\nDie zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagten die installier-\n\nte Software ändern oder ersetzten mußten, um die Mobiltelefone zu entsperren, \n\nbedarf keiner Klärung. Haben die Beklagten - wie die Klägerin behauptet hat - \n\ndie installierte durch eine andere Software ersetzt, ist von einer Änderung der \n\nEigenart der Mobiltelefone der Klägerin auszugehen, ohne daß es darauf an-\n\nkommt, ob sich hierdurch die Funktion der Mobiltelefone verschlechtert hat. \n\nDenn die Produktänderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG erfordert nicht die \n\nFeststellung einer Verschlechterung der mit der Marke gekennzeichneten Origi-\n\nnalware (vgl. BGH GRUR 1998, 696 - Rolex-Uhr mit Diamanten; OLG Köln \n\nGRUR 1998, 54, 56; OLG Hamburg GRUR 2001, 749, 751; Fezer aaO § 24 \n\nRdn. 38; Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 59). Doch auch wenn die Mobiltelefone \n\n- wie die Beklagten behaupten - ohne Eingriff in die installierte Software ent-\n\nsperrt worden sind, ist ebenfalls eine Veränderung der mit der Marke der Kläge-\n\nrin gekennzeichneten Mobiltelefone anzunehmen. \n\nAuch in diesem Fall wird auf eine Eigenschaft der mit der Marke der Klä-\n\ngerin gekennzeichneten Mobiltelefone eingewirkt. Es wird ihr Verwendungs-\n\nzweck verändert, den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen der Mobiltele-\n\nfone vorgesehen hat. Zu den Merkmalen, auf die sich die Garantiefunktion der \n\nMarke bezieht, gehört die von der Klägerin vorgesehene Sperrfunktion, deren \n\nVorhandensein von den Betreibern von Mobilfunknetzen - wie der V. \n\n -, die zu den Kunden der Klägerin gehört, erwartet wird. Wird diese \n\nSperrfunktion aufgehoben, reicht ein derartiger Eingriff in die Eigenschaften der \n\nMobiltelefone der Klägerin aus, um die Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG \n\nauszuschließen. Denn der Verkehr erwartet, daß die Funktion und der Verwen-\n\ndungszweck der Mobiltelefone nach dem Inverkehrbringen nicht derart von ei-\n\nnem Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers verändert worden sind. \n\nFür die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist der Umstand, daß die \n\nKlägerin unter ihrer Marke auch von ihr entsperrte Geräte vertreibt oder Dritten \n\ndie Zustimmung zu einer Entsperrung erteilt. Die Klägerin ist im Hinblick auf die \n\nFreiheit der Produktgestaltung nicht gehindert, unter derselben Marke Waren \n\nmit unterschiedlichen Eigenschaften in den Verkehr zu bringen oder Produktver-\n\nänderungen Dritter zuzustimmen. \n\nDer von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften bedurfte es nicht. Die Feststellung, ob im Einzelfall \n\neine Änderung des Produkts vorliegt, die die Markenfunktion beeinträchtigt, und \n\ndeshalb die Erschöpfung ausgeschlossen ist, ist Aufgabe der nationalen Gerich-\n\nte. \n\nd) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung der Markenrechte durch die \n\nKlägerin verneint hat. Die Klägerin braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer \n\nMarke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen, wenn der Originalzustand \n\nder von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von den Beklagten \n\noder auf deren Veranlassung durch andere verändert worden ist. \n\nEine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden \n\nschließt die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht aus. Die Werbung \n\neines Netzbetreibers braucht die Klägerin sich nicht zurechnen zu lassen. Glei-\n\nches gilt für den von den Beklagten erhobenen Vorwurf einer Preisverschleie-\n\nrung durch einen Netzbetreiber beim Absatz der Mobiltelefone, für die im übri-\n\ngen stichhaltige Anhaltspunkte von den Beklagten nicht konkret dargelegt wor-\n\nden sind. \n\nZu Unrecht beruft sich die Revision gegenüber den markenrechtlichen \n\nAnsprüchen der Klägerin auch auf eine Mitwirkung an einer Manipulation des \n\nBörsenwertes eines Netzbetreibers durch die Bindung von Neukunden und auf \n\neine Beteiligung an einem Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel. \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin jedenfalls an derartigen \n\nMaßnahmen nicht beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese \n\nFeststellungen hat die Revision nicht erhoben. \n\n2. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche beruhen \n\nauf § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB (Auskunftsantrag), § 18 Abs. 1 \n\nMarkenG (Vernichtungsantrag) und auf § 14 Abs. 6 MarkenG (Antrag auf Fest-\n\nstellung der Schadensersatzverpflichtung). \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-13-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:47.032973+00:00"}}