{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_325-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"I ZR 325/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HGB §§ 452, 452a, 606 Satz 2 Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese zumindest dann, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 325/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n3. November 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHGB §§ 452, 452a, 606 Satz 2 \n\nBei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet \ndiese zumindest dann, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben \nsind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung \ndes Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden \nsoll. \n\nBGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 325/02 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein \n\nSpeditionsunternehmen, das von der ebenso wie die Parteien in Deutschland \n\nansässigen Versicherungsnehmerin der Klägerin (im Weiteren: Versicherungs-\n\nnehmerin) am 1. Dezember 1998 mit dem Rücktransport eines geophysikali-\n\nschen Feldlabors von Tunis nach Garbsen zu fixen Kosten beauftragt worden \n\nwar, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehme-\n\nrin auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch. \n\n2 \n\nDas in einen 30-Fuß-Spezialcontainer eingebaute Feldlabor wurde auf-\n\ngrund des Transportauftrags auf dem Seeweg von Tunis nach Genua befördert, \n\nwo es am 9. Dezember 1998 eintraf und von der Streithelferin am 11. Dezem-\n\nber 1998 zum Rücktransport per Lkw nach Garbsen übernommen wurde. Der \n\nContainer wies bei seinem Wiedereintreffen auf dem Betriebsgelände der Ver-\n\nsicherungsnehmerin am 14. Dezember 1998 bereits äußerlich gut sichtbare \n\nSchäden auf; seine Inneneinrichtung war weitgehend zerstört. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dass der Schadensort unbekannt sei \n\nund die Beklagte daher für den Schaden nach dem für die Klägerin günstigsten \n\nHaftungsregime einzustehen habe. Haftungsbegrenzungen kämen der Beklag-\n\nten nicht zugute, weil wegen der Vielfalt denkbarer Geschehensabläufe keine \n\nzureichenden Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Verschuldensgrades vor-\n\nlägen. Die Höhe des an dem Feldlabor entstandenen Schadens hat die Klägerin \n\nauf 255.562 DM beziffert und mit der Klage die Bezahlung dieses Betrags sowie \n\nder Kosten der Begutachtung in Höhe von 2.944,01 DM nebst Zinsen verlangt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen \n\nstattgegeben, das Berufungsgericht sie bis auf einen - von der Beklagten mit \n\nder Berufung nicht angegriffenen - Betrag von 22.144,50 € (= 43.310,88 DM) \n\nabgewiesen (OLG Celle TranspR 2003, 253). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nin der Berufung erfolglosen Klageantrag in Höhe von 110.027,52 € nebst Zinsen \n\nweiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe über den die begrenzte Haftung nach Seefrachtrecht \n\nausfüllenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung, der unangegriffen geblie-\n\nben sei, hinaus kein weiterer Anspruch zu. Gemäß der Vermutung des Art. 28 \n\nAbs. 4 EGBGB sei davon auszugehen, dass der zugrunde liegende Güterbe-\n\nförderungsvertrag die engsten Beziehungen zu Deutschland aufweise und da-\n\nher das deutsche materielle Recht anzuwenden sei. Die danach gemäß \n\n§§ 453 ff. HGB für speditionelles Verschulden und, da die Beklagte die Besor-\n\ngung des Transports zu fixen Kosten übernommen habe, zudem nach den \n\nfrachtrechtlichen Bestimmungen bestehende Haftung werde allerdings durch \n\n§ 452 HGB überlagert, da es sich um einen multimodalen Transport zur See \n\nund auf der Straße gehandelt habe. \n\n9 \n\nDie Beklagte hafte danach nach Seehandelsrecht. Sie habe bewiesen, \n\ndass der Schaden an dem Container im Rahmen des Rücktransports schon vor \n\ndem Verladen auf den Lkw und damit auf der Seestrecke, zu der neben dem \n\nLöschen auch etwaige Ein- und Umlagerungen im Hafenbereich rechneten, \n\neingetreten sei. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die für eine unbe-\n\nschränkte Haftung erforderlichen erhöhten subjektiven Voraussetzungen erfüllt \n\ngewesen seien. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte für eine verschärfte \n\nHaftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer speditionellen Pflichten. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, für die Anwend-\n\nbarkeit des deutschen Rechts spreche angesichts dessen, dass sowohl die \n\nVersicherungsnehmerin als auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hätten \n\nund sich dort auch der Entladeort befunden habe, die durch die übrigen Um-\n\nstände nicht entkräftete Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB (vgl. Herber, \n\nTranspR 2005, 59, 61 f.). Im Übrigen spricht danach auch nichts dagegen, dass \n\nder Vertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufweist und schon aus \n\ndiesem Grund gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem deutschen Recht un-\n\nterliegt. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich die \n\nHaftung der Beklagten für den eingetretenen Transportschaden nach den Be-\n\nstimmungen über die Seefracht richtet. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat es aufgrund der Einvernahme des Zeugen \n\nL. , der als Fahrer der Streithelferin den Rücktransport mit dem Lkw durchge- \n\nführt hat, und unter Berücksichtigung weiterer Indizien als erwiesen angesehen, \n\ndass der Schaden an dem Container bereits eingetreten war, als dieser auf \n\ndem Rücktransport in Genua auf den Lkw verladen wurde. Diese Beurteilung \n\nwird von der Revision nicht angegriffen. \n\n14 \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Seestre-\n\ncke in Genua erst mit dem Verladen des Containers auf den Lkw geendet hat. \n\nDie Frage, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine ei-\n\ngenständige Teilstrecke i.S. des § 452 Satz 1 HGB darstellt, ist gesetzlich nicht \n\ngeregelt. Ihre Behandlung ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie \n\nauch im Schrifttum umstritten (die Frage für den Fall, dass die Umladephase \n\nwegen ihres besonderen Aufwands eigenes Gewicht besitzt, im Anschluss an \n\nKoller, Transportrecht, 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 15 und Fremuth in: Fremuth/ \n\nThume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 20; bejahend OLG Hamburg \n\nTranspR 2004, 402, 403 f. = VersR 2005, 428; zustimmend Herber, TranspR \n\n2004, 404, 405 und TranspR 2005, 59, 60 f.; die Frage wie das Berufungsge-\n\nricht verneinend dagegen Drews, TranspR 2004, 450, 451-453 und Bartels, \n\nTranspR 2005, 203, 204-206). Sie ist zumindest für diejenigen Fälle zu vernei-\n\nnen, in denen - wie im Streitfall - in dieser Hinsicht keine besonderen Umstände \n\ngegeben sind. \n\n16 \n\nHierfür spricht zunächst einmal schon die vom Berufungsgericht ange-\n\nstellte Erwägung, dass das Ausladen vom Schiff und die Lagerung und etwaige \n\nUmlagerung im Hafengelände gerade charakteristisch für einen Seetransport \n\nmit bzw. in Containern sind und eine dementsprechend enge Verbindung zur \n\nSeestrecke aufweisen. Außerdem führte die gegenteilige Auffassung zu einer \n\nweitgehenden Ausschaltung der haftungsrechtlichen Vorschriften des Seehan-\n\ndelsrechts. Eine Kontrolle des Containers und zumal seines Inhalts erfolgt re-\n\ngelmäßig nicht beim Entladen aus dem Schiff, sondern frühestens zu dem Zeit-\n\npunkt, zu dem der Container aus dem Terminal entfernt werden soll; zu diesem \n\nZeitpunkt aber wird sich vielfach nicht mehr feststellen lassen, ob ein festge-\n\nstellter Schaden auf dem Schiff oder auf dem Gelände des Terminals eingetre-\n\nten ist (Drews, TranspR 2004, 450 f.). Es kommt hinzu, dass der Verfrachter \n\nbeim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes \n\nschuldet und dazu regelmäßig dessen Besitz mit Zustimmung des legitimierten \n\nEmpfängers aufgeben und diesen in den Stand versetzen muss, den Besitz \n\nüber das Gut auszuüben (BGHZ 44, 303, 306 f.); diese Voraussetzung ist je-\n\ndoch regelmäßig nicht schon mit dem Löschen der Ladung erfüllt (vgl. Rabe, \n\nSeehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rdn. 30-33; Drews, TranspR 2004, 450, \n\n452). \n\n17 \n\n18 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass \n\ndie Beklagte nicht gemäß § 660 Abs. 3 HGB unbeschränkt haftet. \n\na) Der Grundsatz, dass die beim Anspruchsteller liegende Darlegungs- \n\nund Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haf-\n\ntung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glau-\n\nben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstandes der Ver-\n\ntragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit \n\nmöglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; \n\n129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; \n\nUrt. v. 25.11.2004 - I ZR 210/01, BGH-Rep 2005, 711, 712), gilt auch im Rah-\n\nmen des § 660 Abs. 3 HGB (vgl. Herber, Seehandelsrecht, § 31 IV 4, S. 333 f.; \n\nRabe aaO § 660 Rdn. 27). \n\n19 \n\nb) Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann allerdings nicht oh-\n\nne weiteres auf diejenigen Fälle übertragen werden, in denen das beförderte \n\nGut auf dem Transport beschädigt wurde. Soweit in dieser Hinsicht ein Organi-\n\nsationsverschulden des Spediteurs in Rede steht, bleibt es grundsätzlich dabei, \n\ndass der Anspruchsteller die tatsächlichen Voraussetzungen der den Anspruch \n\nbegründenden Bestimmung und daher insbesondere das Vorliegen einer für \n\nden Schaden ursächlich gewordenen Pflichtverletzung darzulegen und gegebe-\n\nnenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR \n\n2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR \n\n2004, 175, 176). Abweichendes gilt dann, wenn der an dem Frachtgut eingetre-\n\ntene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, \n\n395). Anhaltspunkte für einen Verladungsfehler sind nicht dargetan. \n\n20 \n\nc) Die Beklagte hätte danach eine Darlegungs- und Beweislast hinsicht-\n\nlich ihres Betriebsbereichs getroffen, wenn der Schaden nach dem Vortrag der \n\nKlägerin auf einem der Beklagten gemäß § 487d HGB analog zuzurechnenden \n\nqualifizierten Verschulden ihres Geschäftsführers bei der Verladung des Feldla-\n\nbors beruhte. Nach den - insoweit unangegriffen gebliebenen - Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts ist jedoch dazu, wie der Schaden im Einzelnen eingetre-\n\nten ist, nichts vorgetragen worden und lässt auch das Schadensbild keinen \n\nRückschluss auf den für den Schadenseintritt ursächlichen Sorgfaltsmangel zu. \n\n21 \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.10.2000 - 22 O 4990/99 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2002 - 11 U 281/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-325-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-325-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:38.156500+00:00"}}