{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_322-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"I ZR 322/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 6 Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Noblesse a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke ent- standenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden. b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebe- nenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann. c) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 322/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 14 Abs. 6 \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNoblesse \n\na) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke ent-\nstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der \nSchaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines \nSchutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit \nseiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer \nQuote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden. \n\nb) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der \nVerletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu \nerteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebe-\nnenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann. \n\nc) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung \n\n(BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen. \n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 – I ZR 322/02 – OLG Hamm \n\nLG Bochum \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 26. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nMit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage wendet sich die Klägerin ge-\n\ngen die weitere Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil, das in einer Mar-\n\nkensache gegen sie ergangen ist. \n\nDie Klägerin ist eine bekannte Herstellerin von Schneidwaren. Sie vertreibt \n\nihre Produkte u.a. unter den Wortmarken „Zwilling“ und „Die Schneidigen von \n\nZWILLING“ sowie unter einer Bildmarke ( ). In den Jahren 1983 bis 1996 kenn-\n\nzeichnete sie ihre Serie „Die Schneidigen von ZWILLING“ häufig zusätzlich mit \n\ndem Zeichen „noblesse“. \n\n3 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin der für Essbestecke eingetragenen deutschen \n\nMarke „Noblesse“ (Priorität: 9. März 1963). Wegen Verletzung dieser Marke nahm \n\ndie Beklagte die Klägerin im Vorprozess in Anspruch. Dort wurde die Klägerin zur \n\nUnterlassung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz \n\nfestgestellt. Im Hinblick auf diese Verpflichtung wurde die Klägerin verurteilt, der \n\nBeklagten über den Umfang der in Rede stehenden Handlungen Auskunft zu ertei-\n\nlen, „und zwar unter genauer Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung … \n\ndes erzielten Gewinns“. \n\n4 \n\nIm Vollstreckungsverfahren stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin die \n\nnach diesem Urteil geschuldete Auskunft erteilt hat. Nachdem gegen sie ein \n\nZwangsgeld in Höhe von 20.000 DM festgesetzt worden war, beauftragte die Klä-\n\ngerin Wirtschaftsprüfer damit, den erzielten Gewinn zu ermitteln. Die Wirtschafts-\n\nprüfer ermittelten den Gesamtumsatz mit den unter der zusätzlichen Kennzeich-\n\nnung „noblesse“ vertriebenen Produkten in einem der Beklagten überlassenen zu-\n\nsammenfassenden Bericht vom 28. Mai 2001 mit 57.563.000 DM und errechneten \n\nden auf diese Umsätze entfallenden Gewinn mit 1.417.000 DM. Nach ihren Anga-\n\nben wurde dabei ein Schätzverfahren eingesetzt, weil die Klägerin in der fragli-\n\nchen Zeit noch nicht über eine Buchhaltung mit artikelbezogener Kostenträger-\n\nrechnung auf Vollkostenbasis verfügte. Dem Bericht war eine Aufstellung beige-\n\nfügt, der sich die Verteilung der genannten Zahlen auf die Geschäftsjahre 1983 bis \n\n1996 entnehmen ließ. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass diese Gewinnermitt-\n\nlung als Auskunft unzureichend sei, und beantragte die Vollstreckung des bereits \n\nfestgesetzten Zwangsgeldes sowie die Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes. \n\n5 \n\nGegen die drohende weitere Vollstreckung aus dem Urteil sowie aus dem \n\nbereits erwirkten Zwangsmittelbeschluss wendet sich die Klägerin mit der Vollstre-\n\nckungsgegenklage. Sie ist der Ansicht, dass sie die geschuldete Auskunft durch \n\ndie Übersendung der zusammenfassenden Gewinnermittlung erteilt habe. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Urteil im Hinblick \nauf den Auskunftsanspruch über den erzielten Gewinn sowie aus dem \nZwangsmittelbeschluss für unzulässig zu erklären. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ihrerseits eine Stellung-\n\nnahme von Wirtschaftsprüfern vorgelegt, nach der sich die Roherträge der Umsät-\n\nze mit den Produkten, die mit „noblesse“ gekennzeichnet waren, auf über \n\n40 Mio. DM belaufen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist \n\nohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revi-\n\nsion der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die \n\nKlägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die erteilte Auskunft als ausreichend angese-\n\nhen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Klägerin habe gegenüber der weiteren Vollstreckung mit Recht den Erfül-\n\nlungseinwand erhoben. Die geschuldete Auskunft über den erzielten Gewinn sei \n\nmit der Übersendung des Wirtschaftsprüferberichts vom 28. Mai 2001 erteilt wor-\n\nden. In welchem Umfang eine Auskunft zu erteilen sei, hänge davon ab, welchen \n\nSchadensersatzanspruch die Auskunft vorbereiten solle. Im Kennzeichenrecht sei \n\neine detaillierte Berechnung des Verletzergewinns als Schadensgrundlage nicht \n\ndie Regel; sie sei nur dort erforderlich, wo der Verletzergewinn in vollem Umfang \n\nund ausschließlich Folge der Rechtsverletzung sei. Im Kennzeichenrecht sei dem-\n\ngegenüber eine Schätzung erforderlich, in welchem Umfang der erzielte Gewinn \n\nauf der Kennzeichenverletzung beruhe. Daher sei eine Auskunft ausreichend, die \n\neine solche Schätzung ermögliche. Die Klägerin sei aufgrund der Verurteilung zur \n\nAuskunft nicht verpflichtet gewesen, über getätigte Umsätze und aufgewandte \n\nKosten Rechnung zu legen. Auch die in den Fixkosten enthaltenen Gemeinkosten \n\nhabe sie nicht mitteilen müssen. Mit dem Einwand, die erteilte Auskunft sei unrich-\n\ntig, könne die Beklagte nicht gehört werden. \n\n11 \n\nDieser Rechtsauffassung stehe die Gemeinkostenanteil-Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs nicht entgegen. Denn die Frage, ob die Gemeinkosten in Ab-\n\nzug zu bringen seien, betreffe die Richtigkeit der Auskunft. Im Übrigen sei die \n\nGemeinkostenanteil-Entscheidung für den Streitfall nicht einschlägig, weil es dort \n\num eine identische Nachbildung eines geschützten Geschmacksmusters gegan-\n\ngen sei und der Unternehmensgewinn daher dem Verletzergewinn entsprochen \n\nhabe. Im Streitfall könne die Beklagte dagegen nur den Bruchteil des Gewinns ab-\n\nschöpfen, der auf der Verletzungshandlung beruhe. Schließlich sei es der Klägerin \n\nnicht zumutbar, der Beklagten durch eine detaillierte Auskunft Einblick in die in-\n\nnerbetrieblichen Verhältnisse zu geben, obwohl anschließend ohnehin nur eine \n\ngrobe Schätzung möglich sei. \n\n12 \n\nDie Vollstreckungsgegenklage sei auch begründet, soweit es um die Unzu-\n\nlässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss gegangen sei. \n\nDenn dieser Beschluss beziehe sich auf die Auskunft über den erzielten Gewinn. \n\n13 \n\nII. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit \n\nRecht hat das Berufungsgericht die erteilte Auskunft als hinreichend angesehen \n\nmit der Folge, dass eine weitere Vollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel \n\nunzulässig geworden ist (§ 767 Abs. 1 ZPO). \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, \n\ndass es dem Verletzten freisteht, zur Berechnung des zu fordernden Schadenser-\n\nsatzes im Kennzeichenrecht – ebenso wie im Falle der Verletzung anderer \n\nSchutzrechte – zwischen dem konkreten Schaden (vor allem dem entgangenen \n\nGewinn) und einem abstrakten Schaden (Lizenzanalogie oder Verletzergewinn) zu \n\nwählen (BGH, Urt. v. 24.2.1961 – I ZR 83/59, GRUR 1961, 354 – Vitasulfal, zum \n\nWarenzeichenrecht; BGHZ 60, 206, 208 – Miss Petite, zum Firmenrecht; In-\n\ngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 112; Hacker in Ströbe-\n\nle/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 300). Im Streitfall hat sich die Beklag-\n\nte für die Herausgabe des Verletzergewinns entschieden. Dies wirkt sich auf den \n\nUmfang des Auskunftsanspruchs aus, weil für die Berechnung des Schadens auf \n\nder Grundlage des Verletzergewinns zusätzliche Informationen benötigt werden. \n\nArt und Umfang der Auskunftspflicht sind jedoch im Einzelfall nach den durch Treu \n\nund Glauben gebotenen Maßstäben abzugrenzen, insbesondere auch danach, ob \n\ndie geforderte Auskunft in einem sinnvollen Verhältnis zu dem Wert stehen, die sie \n\nfür die Schätzung des geltend gemachten Schadens hat (BGH, Urt. v. 16.2.1973 \n\n– I ZR 74/71, GRUR 1973, 375, 378 = WRP 1973, 213 – Miss Petite, insoweit \n\nnicht in BGHZ 60, 206). \n\n15 \n\n2. Berechnet der Verletzte seinen Schaden anhand des erzielten Verletzer-\n\ngewinns ist bei allen Schutzrechten, insbesondere aber im Falle von Kennzeichen-\n\nrechtsverletzungen, zu beachten, dass sich der Anspruch auf Herausgabe des \n\nVerletzergewinns stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der \n\nBenutzung des fremden Schutzrechts beruht (BGHZ 150, 32, 42 – Unikatrahmen, \n\nzum Urheberrecht; 145, 366, 375 – Gemeinkostenanteil, zum Geschmacksmuster-\n\nrecht). Bei Kennzeichenrechtsverletzungen kommt daher häufig eine Herausgabe \n\ndes gesamten mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten \n\nGewinns nicht in Betracht, weil der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht aus-\n\nschließlich oder noch nicht einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden \n\nKennzeichens beruht. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, dass gerade auch im Streitfall der erzielte Umsatz nur zu einem Bruchteil \n\nauf der Verwendung des fremden Zeichens „noblesse“ beruhen kann. Denn die \n\nfremde Kennzeichnung war im vorliegenden Fall nicht der einzige Herkunftshin-\n\nweis; vielmehr hat die Klägerin, die selbst als Herstellerin von Schneidwaren be-\n\nkannt und angesehen ist, ihre Waren stets mit ihren eigenen kennzeichnungskräf-\n\ntigen Marken versehen und das fremde Zeichen hinzugefügt. \n\n16 \n\n3. Beruht der vom Verletzer erzielte Gewinn nur zu einem kleinen Teil auf \n\nder Schutzrechtsverletzung, kann der Schaden in Form einer Quote des Gewinns \n\nnach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhalts-\n\npunkt für eine Schätzung fehlt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 f. – Tchibo/Rolex II, zum \n\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz; 150, 32, 43 – Unikatrahmen, zum Urhe-\n\nberrecht; Ingerl/Rohnke aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 114). \n\n17 \n\n4. Der Umstand, dass nicht der gesamte mit dem Absatz der widerrechtlich \n\ngekennzeichneten Ware erzielte Gewinn herausverlangt werden kann, hat Auswir-\n\nkungen auch auf den Umfang des Auskunftsanspruchs. Dabei ist zu berücksichti-\n\ngen, dass der Verletzer regelmäßig ein Interesse hat, seine Kalkulation und seine \n\nGewinnspanne gegenüber dem Mitbewerber geheim zu halten. Zwar muss \n\ndieses Interesse grundsätzlich zurückstehen, wenn der Verletzte auf die Angaben \n\nangewiesen ist, um seinen Schaden zu berechnen. Kommt aber ohnehin nur eine \n\ngrobe Schätzung in Betracht, ist dem Verletzer eine Offenbarung von Geschäftsin-\n\nterna meist nicht zuzumuten, da diese Schätzung auch auf der Grundlage der \n\nUmsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann (vgl. BGH \n\nGRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 206; Urt. v. \n\n27.9.1990 – I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 155 = WRP 1991, 151 – Pizza & Pasta; \n\nIngerl/Rohnke aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 138; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 \n\nRdn. 322; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., \n\nKap. 38 Rdn. 14 f. und Kap. 39 Rdn. 4). So verhält es sich im Streitfall. \n\n18 \n\n5. Der Umstand, dass in Kennzeichenstreitsachen über den Verletzerge-\n\nwinn häufig keine detaillierten Angaben gemacht zu werden brauchen, bedeutet \n\nallerdings nicht, dass eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-\n\nEntscheidung (BGHZ 145, 366) im Kennzeichenrecht ausgeschlossen wäre. Zum \n\neinen kann auch im Fall einer Verletzung von Kennzeichenrechten der erzielte \n\nGewinn – etwa bei der Benutzung einer Prestigemarke oder einer dreidimensiona-\n\nle Marke – fast ausschließlich auf der Verwendung des fremden Kennzeichens be-\n\nruhen (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Vor §§ 14-19 Rdn. 114). Zum anderen kann der \n\nVerletzer gegenüber einer – aus seiner Sicht ungünstigen – Schätzung einwen-\n\nden, keinen oder einen deutlich niedrigeren Gewinn mit den widerrechtlich ge-\n\nkennzeichneten Gegenständen erzielt zu haben. In diesem Fall muss aber der \n\nVerletzer von sich aus die Einzelheiten seiner Kalkulation offen legen, damit die \n\nRichtigkeit seines Einwands überprüft werden kann. Bei dieser Überprüfung ist \n\nvon den Grundsätzen der Gemeinkostenanteil-Entscheidung auszugehen. \n\n19 \n\n6. Unter diesen Umständen ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht die erteilte Auskunft als ausreichend erachtet und \n\ndeswegen die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklärt \n\nhat. \n\n20 \n\nIm Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, dass der Titel, aus \n\ndem die Beklagte gegen die Klägerin vorgeht, ungeachtet der Besonderheiten, die \n\nim Kennzeichenrecht für den Auskunftsanspruch gelten (dazu oben unter 4.), eine \n\nVerpflichtung zur Auskunft „unter Nennung des erzielten Gewinns“ enthält. Dieser \n\nVerpflichtung ist die Klägerin dadurch nachgekommen, dass sie den Bericht ihrer \n\nWirtschaftsprüfer vorgelegt hat, die für die Jahre 1983 bis 1996 den Umsatz und \n\nden (geschätzten) Gewinn aufgelistet haben, den die Klägerin mit den das Mar-\n\nkenrecht der Beklagten verletzenden Produkten gemacht hat. Mit Recht weist das \n\nBerufungsgericht darauf hin, dass die Klägerin nicht zur Rechnungslegung verur-\n\nteilt worden ist und von ihr keine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenbeiträge \n\nverlangt werden kann. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft \n\nbestreitet, kann sie damit im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nicht gehört \n\nwerden. \n\n21 \n\n7. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegen-\n\nklage auch insoweit für zulässig und begründet gehalten, als sich die Klägerin ge-\n\ngen die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes mit dem Erfüllungsein-\n\nwand zur Wehr setzen möchte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand im Voll-\n\nstreckungsverfahren zuzulassen ist (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 \n\nRdn. 11; ferner BGHZ 161, 67, 71 f. zu § 887 Abs. 1 ZPO), ist der Schuldner je-\n\ndenfalls nicht gehindert, ihn mit der Vollstreckungsgegenklage zu erheben (vgl. \n\nBayObLG NZM 2000, 302 f.). \n\n22 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2002 - 17 O 34/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2002 - 4 U 63/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zr-322-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zr-322-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:16.251608+00:00"}}