{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_318-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"I ZR 318/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 5 Abs. 2 Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Star Entertainment Der Firmenbestandteil \"Star Entertainment\" ist als Bezeichnung für ein Unter- nehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unter- scheidungskräftig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 318/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 5 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nStar Entertainment \n\nDer Firmenbestandteil \"Star Entertainment\" ist als Bezeichnung für ein Unter-\n\nnehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und \n\nVermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unter-\n\nscheidungskräftig. \n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 318/02 - OLG Karlsruhe \n\nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 27. November 2002 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion, \n\nDurchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen hat. In ihrer \n\nFirmenbezeichnung stellt sie den Bestandteil \"Star Entertainment\" heraus. \n\nGegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Veranstaltung von \n\nKonzerten sowie die Vermittlung von Künstlern für Konzerte. Sie verwendet im \n\nVerkehr den Firmenbestandteil \"New Star Entertainment\". \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter \nOrdnungsmittel zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur \nKennzeichnung ihres auf die Veranstaltung von Konzerten und \n\nVermittlung von Künstlern gerichteten Geschäftsbetriebs des Kenn-\nzeichenbestandteils \"New Star Entertainment GmbH\" zu bedienen \n\nsowie in die Löschung des Firmenbestandteils \"Star Entertainment\" \nin ihrer beim Amtsgericht H. unter der Nr. HRB ein- \ngetragenen Firma \"New Star Entertainment GmbH\" einzuwilligen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewie-\n\nsen. \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Kennzeichenschutz für den Fir-\n\nmenbestandteil \"Star Entertainment\" versagt. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\nEinem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil könne \n\nkennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus nur zugespro-\n\nchen werden, wenn er geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne wei-\n\nteres als Name des Unternehmens zu wirken. Die Wörter \"Star\" und \"Enter-\n\ntainment\" seien als Bestandteile der Firma der Klägerin für sich betrachtet nicht \n\nunterscheidungskräftig. Das Wort \"Entertainment\" sei eine rein beschreibende \n\nAngabe für \"berufsmäßig gebotene leichte Unterhaltung\" und gehöre inzwi-\n\nschen der deutschen Umgangssprache an. Gleichermaßen werde auch das \n\nWort \"Star\" als beschreibende Angabe verstanden. Es beschreibe den ange-\n\nsprochenen Verkehrskreisen ausschließlich, daß die Unterhaltung durch einen \n\n\"gefeierten, berühmten Künstler\" geboten werde. Auch dieses Wort sei Be-\n\nstandteil der deutschen Umgangssprache. Es komme deshalb nicht darauf an, \n\ndaß in der englischen Sprache das Wort \"Star\" im eigentlichen Sinne \"Stern\" \n\nbedeute, während es auf berühmte Persönlichkeiten lediglich in einem übertra-\n\ngenen Sinne angewendet werde. Maßgeblich für die Beurteilung der originären \n\nKennzeichnungskraft sei, was der Verkehr mit dem konkreten Begriff im konkre-\n\nten Zusammenhang verbinde. Als Bestandteil einer Firma eines Unternehmens \n\nder Unterhaltungsbranche werde das deutsche Wort \"Star\" nur in der Bedeu-\n\ntung \"berühmter Künstler\" wahrgenommen. Die Verbindung der Wörter \"Star\" \n\nund \"Entertainment\" besitze ebenfalls keine hinreichende Unterscheidungskraft \n\nals Unternehmenskennzeichen für einen Betrieb, der sich mit Produktion, Ver-\n\nmittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befasse. Auch die \n\nWortzusammenfügung ergebe einen sprachüblichen Begriff beschreibenden \n\nInhalts. Die beiden Wörter würden nämlich nur entsprechend ihrer ursprüngli-\n\nchen, rein beschreibenden Bedeutung verwendet und wiesen für die angespro-\n\nchenen Verkehrskreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmä-\n\nßig leichte Unterhaltung böten. Sei für die angesprochenen Verkehrskreise die \n\nBezeichnung \"Star Entertainment\" aber eine freie Sachbezeichnung, so folge \n\nbei der gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an \n\ndieser Bezeichnung, daß kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kenn-\n\nzeichnungskraft nicht zugebilligt werden könne. Die Auffassung des Landge-\n\nrichts, bei \"Star Entertainment\" bleibe offen, ob für oder durch einen Star Unter-\n\nhaltung betrieben werde, sei erfahrungswidrig. \n\nWerde eine etwa doch bestehende originäre Unterscheidungskraft unter-\n\nstellt, so sei die Benutzung des Zeichens \"New Star Entertainment\" als Kenn-\n\nzeichen für ein Unternehmen, das Konzerte veranstalte und Künstler für Kon-\n\nzerte vermittele, jedenfalls nicht geeignet, Verwechslungen mit der im Bereich \n\nProduktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen \n\nbenutzten Unternehmenskennzeichnung \"Star Entertainment\" hervorzurufen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen \n\nFirma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 \n\nMarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Fir-\n\nmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Fir-\n\nmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis \n\nauf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 \n\n- I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 28.1.1999 \n\n- I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). \n\nDie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Unterscheidungskraft \n\nder Bestandteile \"Star\" und \"Entertainment\" der Unternehmensbezeichnung der \n\nKlägerin verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\na) Das Berufungsgericht hat die beiden Bestandteile sowohl für sich be-\n\ntrachtet als auch in ihrer Verbindung im konkreten Zusammenhang als rein be-\n\nschreibende Angaben angesehen. Sie wiesen die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmäßig leichte Unter-\n\nhaltung anböten, so daß ihnen keine hinreichende Unterscheidungskraft zu-\n\nkomme. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Werden Bestandteile ei-\n\nner Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr \n\nals beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen auch bei der \n\ngebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der \n\nBezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungs-\n\nkraft nicht zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR \n\n1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE, m.w.N.). \n\nb) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsge-\n\nricht hätte aus der bereits in der englischen Sprache gegebenen Doppeldeutig-\n\nkeit des Bestandteils \"Star\" folgern müssen, daß der \"gefeierte, berühmte \n\nKünstler\" als \"Star\" bezeichnet werde, weil er gewissermaßen als \"leuchtender \n\nStern\" am Firmament angesehen werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu \n\nverhelfen, weil die von ihr angeführte Erwägung der Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, dem Bestandteil \"Star\" komme ein beschreibender Bedeutungs-\n\ngehalt zu, nicht entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch \n\nder Umstand, daß eine Vielzahl von Unternehmen der Unterhaltungsbranche in \n\nihre Unternehmensbezeichnung die Bestandteile \"Star\" und \"Entertainment\" \n\naufgenommen haben, nicht für deren Unterscheidungskraft, sondern für die \n\nFeststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um Bezeichnungen handelt, \n\ndie als beschreibende Sachangaben von Betrieben, die sich mit der Produktion, \n\nVermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befassen, \n\nverwendet werden. An dem rein beschreibenden Bedeutungsgehalt der Verbin-\n\ndung \"Star Entertainment\" ändert sich auch dann nichts, wenn diese Kombina-\n\ntion, wie die Revision weiter geltend macht, sowohl dahin verstanden werden \n\nkann, daß die Dienstleistungen des sich so bezeichnenden Unternehmens \n\n(Produktion, Veranstaltung, Vermittlung) für einen berühmten Künstler durchge-\n\nführt werden, als auch in dem Sinne aufgefaßt werden kann, daß ein berühmter \n\nKünstler selbst (auch) diese Dienstleistungen unter einer solchen Unterneh-\n\nmensbezeichnung erbringe. Weist eine Wortkombination verschiedene Bedeu-\n\ntungsinhalte auf, die sich lediglich auf verschiedene Möglichkeiten beziehen, \n\nwie eine damit bezeichnete Dienstleistung erbracht werden kann, so wird da-\n\ndurch deren beschreibender Charakter nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB \n\nDIREKT). \n\nc) Für einen selbständigen Schutz der Bestandteile \"Star\" und \"Enter-\n\ntainment\" kraft Verkehrsdurchsetzung ist im Streitfall nichts geltend gemacht \n\nworden. \n\n2. Da den Bestandteilen \"Star\" und \"Entertainment\" schon wegen Feh-\n\nlens der Unterscheidungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz zugebilligt \n\nwerden kann, kommt es auf die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den \n\nsich gegenüberstehenden Bezeichnungen \"Star Entertainment\" und \"New Star \n\nEntertainment\" nicht mehr an. \n\nIII. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-318-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-318-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:37.873912+00:00"}}