{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_312-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"I ZR 312/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BOSS-Club MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 3, §§ 152, 153 a) Darauf, ob dem Markeninhaber auch nach den vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Bestimmungen Ansprüche wegen Markenverlet- zung gegen eine vor dem 1. Januar 1995 aufgenommene Zeichennutzung zustanden (§ 153 Abs. 1 MarkenG), kommt es nur an, wenn das angegriffene Zeichen auch vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Wei- se benutzt worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens nicht verändert hat. Ist die neue Verwendungsform der früheren lediglich ähnlich, kommt es nur auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Markenge- setzes an. b) Der Lizenznehmer kann sich gegenüber dem Lizenzgeber nicht darauf beru- fen, er hätte ohne Abschluß des Lizenzvertrages ein Recht an einem ande- ren als dem lizenzierten Zeichen erwerben können. c) Schließen die Parteien einen Gestattungsvertrag über eine Zeichennutzung, ohne weitergehende wechselseitige Pflichten zu vereinbaren, läßt sich dem regelmäßig nicht entnehmen, der Lizenznehmer habe für den Fall der Been- digung des Vertragsverhältnisses auf den Einwand verzichten wollen, die Voraussetzungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsauf- nahme nicht vorgelegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 312/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBOSS-Club \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 3, §§ 152, 153 \n\na) Darauf, ob dem Markeninhaber auch nach den vor dem Inkrafttreten des \nMarkengesetzes geltenden Bestimmungen Ansprüche wegen Markenverlet-\nzung gegen eine vor dem 1. Januar 1995 aufgenommene Zeichennutzung \nzustanden (§ 153 Abs. 1 MarkenG), kommt es nur an, wenn das angegriffene \nZeichen auch vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Wei-\nse benutzt worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens \nnicht verändert hat. Ist die neue Verwendungsform der früheren lediglich \nähnlich, kommt es nur auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Markenge-\nsetzes an. \n\nb) Der Lizenznehmer kann sich gegenüber dem Lizenzgeber nicht darauf beru-\nfen, er hätte ohne Abschluß des Lizenzvertrages ein Recht an einem ande-\nren als dem lizenzierten Zeichen erwerben können. \n\nc) Schließen die Parteien einen Gestattungsvertrag über eine Zeichennutzung, \nohne weitergehende wechselseitige Pflichten zu vereinbaren, läßt sich dem \nregelmäßig nicht entnehmen, der Lizenznehmer habe für den Fall der Been-\ndigung des Vertragsverhältnisses auf den Einwand verzichten wollen, die \nVoraussetzungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsauf-\nnahme nicht vorgelegen. \n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklag-\n\nten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 21. November 2002 aufgehoben, soweit nicht der Beseiti-\n\ngungsantrag der Klägerin (Beseitigungsantrag bezogen auf den \n\nHauptantrag) abgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Um-\n\nfang der Aufhebung, auch über die Kosten der Revision, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die HUGO BOSS AG, stellt Damen- und Herrenbekleidung \n\nher. Sie ist Inhaberin der u.a. für \"Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter \n\nund gestrickter) für Damen, Herren und Kinder\" mit Priorität vom 7. Dezember \n\n1979 eingetragenen Marken Nr. 100 82 83 \"BOSS\" und Nr. 100 74 60 \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, betreibt \n\nseit 1986 in H. ein Tanzlokal mit der Bezeichnung \"BOSS-Club\". Vor der \n\nAufnahme des Betriebs wandte sich der Bruder des Beklagten zu 1 in dessen \n\nund im eigenen Namen mit Schreiben vom 15. April 1985 an die Klägerin und \n\nbat um Mitteilung, ob sie den Namen \"BOSS\" mit Schriftzug für das Tanzlokal \n\nverwenden dürften. Daraufhin sandte die Klägerin dem Bruder des Beklagten \n\nzu 1 mit Schreiben vom 17. April 1985 eine reprofähige Vorlage des Schriftzugs \n\nmit der Bitte, diese nach Gebrauch zurückzusenden. Anfang März 1986 über-\n\nsandte der Bruder des Beklagten zu 1 der Klägerin ein Foto von der Eingangs-\n\ntür des Lokals und unterrichtete sie von der bevorstehenden Eröffnung. Die \n\nKlägerin ließ die Geschäftsleitung des Lokals daraufhin Ende März 1986 wegen \n\nder Verwendung der Bezeichnung \"BOSS-Club\" abmahnen. An die Abmahnung \n\nschlossen sich in der Folgezeit Verhandlungen über den Abschluß eines schrift-\n\nlichen Lizenzvertrags an, die von dem Beklagten zu 1 Ende des Jahres 1987 \n\nnicht mehr weiterverfolgt wurden. \n\n3 \n\nGegenüber einer am 18. September 1996 ausgesprochenen weiteren \n\nAbmahnung der Klägerin berief sich der Beklagte zu 1 darauf, in der Übersen-\n\ndung der reprofähigen Vorlage des \"BOSS\"-Schriftzugs habe eine ausdrückli-\n\nche Gestattung der Verwendung der Bezeichnung für das Lokal gelegen. Dar-\n\naufhin ließ die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 die dem Beklag-\n\nten zu 1 \"erteilte Lizenz zur Kennzeichnung seines Tanzlokals mit der Bezeich-\n\nnung 'BOSS' zum 30. Juni 1997 kündigen\". Im Juni 2001 wandte sich die Be-\n\nklagte zu 2 an die Klägerin mit der Mitteilung, gegen Zahlung einer Entschädi-\n\ngung für die Werbungskosten in einer Größenordnung von 750.000 DM auf die \n\nFührung der Bezeichnung \"BOSS-Club\" zu verzichten. Die Klägerin nahm dies \n\nzum Anlaß, die Beklagten am 6. August 2001 abzumahnen, kündigte Ende Au-\n\ngust 2001 die Gestattung zur Benutzung der Bezeichnung \"BOSS\" zur Kenn-\n\nzeichnung des Tanzlokals in H. fristlos und erhob am 6. September \n\n2001 die vorliegende Klage. \n\n4 \n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung \"BOSS-Club\" ei-\n\nnen Eingriff in ihre Markenrechte. Sie hat geltend gemacht, ihre Marken \"BOSS\" \n\nseien sehr bekannt. 1986 seien die Marken 64 % der Verkehrskreise bekannt \n\ngewesen. In den Jahren 1990 bis 1999 hätten die Marken einen Bekanntheits-\n\ngrad zwischen 81,9 % und 92 % erreicht. Die Beklagten nutzten den herausra-\n\ngenden Ruf der Marken der Klägerin zu einem Imagetransfer aus und schädig-\n\nten die Wertschätzung dieser Marken aufgrund eines abträglichen Zustands \n\ndes Lokals und durch die dort aufgeführten Programme. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Entfernung des Zei-\n\nchens \"BOSS\" von dem Gelände des Tanzlokals und Auskunft in Anspruch ge-\n\nnommen. Sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der \n\nBeklagten beantragt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat \n\ndie Klägerin beantragt, \n\n1. a) die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr das Zeichen \n\nBOSS \n\nzur Kennzeichnung von Tanzlokalen (Diskotheken) zu benutzen, \n\nauch mit Zusatz der Worte \"Club\" und/oder \"Super\" und/oder der \n\nZahl \"2000\", insbesondere das Zeichen an solchen Lokalen, auf \n\nHinweisschildern, Fahrzeugen, Aushängen, Zeitungsanzeigen, \n\nProspekten oder anderen Werbemitteln anzubringen oder sonst im \n\nGeschäftsverkehr oder in der Werbung zu benutzen, \n\nhilfsweise: \n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr das Zeichen \n\nund/oder \n\nBOSS \n\nBOSS CLUB \n\nin den nachstehend eingeblendeten Gestaltungen \n\naa) \n\nbb) \n\ncc) \n\ndd) \n\nzur Kennzeichnung von Tanzlokalen (Diskotheken) zu benutzen, \n\ninsbesondere das Zeichen an solchen Lokalen, auf Hinweisschil-\n\ndern, Fahrzeugen, Aushängen, Zeitungsanzeigen, Prospekten \n\noder anderen Werbemitteln anzubringen oder sonst im Geschäfts-\n\nverkehr oder in der Werbung zu benutzen; \n\n b) den Beklagten die gesetzlichen Ordnungsmittel anzudrohen; \n\n2. die Beklagten zu verurteilen, das Zeichen \"BOSS\" und/oder \"BOSS \n\nCLUB\", auch in den in den Hilfsantrag Ziffer 1 a) eingeblendeten \n\nGestaltungen, von dem Lokal in der M. Straße in H. \n\nsowie von Hinweisschildern und/oder Fahrzeugen zu entfernen; \n\n3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der im \n\nKlageantrag Ziffer 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli \n\n1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses, das \n\nenthält \n\n- die monatlichen wertmäßigen Umsätze mit Eintrittskarten für das \n\nLokal in der M. Straße in H. sowie die monatli- \n\nchen Umsätze mit Speisen und Getränken und sonstigen Waren \n\nund Dienstleistungen in diesem Lokal sowie \n\n- eine Zusammenstellung der Werbung mit Angabe der Art der \n\nWerbung und der Werbeträger, aufgeschlüsselt nach Kalender-\n\nmonaten; \n\n4. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin ge-\n\nsamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit \n\ndem 1. Juli 1997 durch die in dem Klageantrag Ziffer 1 a) bezeichne-\n\nten Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entstehen \n\nwird. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben sich auf eine \n\nVerwirkung von Ansprüchen der Klägerin berufen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ord-\n\nnungsmitteln auf den Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, die Zeichen \n\n\"BOSS\" und/oder \"BOSS CLUB\" in den Gestaltungen 1 a aa), 1 a cc) und \n\n1 a dd) zur Kennzeichnung von Tanzlokalen (Diskotheken) zu benutzen. Bei der \n\nGestaltung 1 a aa) hat das Berufungsgericht den obersten Schriftzug \"BOSS\" \n\nvon dem Verbot ausgenommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten weiter-\n\nhin verurteilt, die Zeichen \"BOSS\" und \"BOSS CLUB\" in den im Verbotstenor \n\nwiedergegebenen Gestaltungen von dem Lokal sowie Hinweisschildern und \n\nFahrzeugen zu entfernen. Im übrigen hat das Berufungsgericht unter Zurück-\n\nweisung der weitergehenden Berufung die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart \n\nGRUR-RR 2004, 8). \n\n9 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Hauptantrag zu 1 a, den Antrag \n\nzu 1 b sowie die Anträge 3 und 4 der Berufungsinstanz weiter, wobei Auskunft \n\nund Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ab 1. Januar 1998 geltend \n\ngemacht werden. \n\n10 \n\nDie Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die voll-\n\nständige Abweisung der Klage begehren. Die Klägerin beantragt, die Anschluß-\n\nrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Klagean-\n\ntrag zu 1 und den auf Beseitigung gerichteten Klageantrag zu 2 nur bezogen \n\nauf eine schriftzuggebundene Verwendung der Bezeichnung \"BOSS\" und \n\n\"BOSS CLUB\" nach § 1 UWG a.F. und § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG für \n\nbegründet erachtet. Die weitergehenden Anträge zu 1 und 2 sowie die Anträge \n\nzu 3 und 4 hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nDer Klägerin stünden keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen An-\n\nsprüche gegen die Beklagten zu, soweit diese den Begriff \"BOSS\" nicht in der \n\nvon der Klägerin speziell entwickelten und benutzten typographischen Schreib-\n\nweise verwendeten. Beabsichtige ein Dritter die anlehnende Führung eines Be-\n\ngriffs und gestatte der Kennzeicheninhaber die Benutzung eines mit seinem \n\nZeichen identischen Zeichens, so sei der Dritte nach Kündigung der identischen \n\nZeichennutzung zu einer Verwendung in der anlehnenden allgemeineren Zei-\n\nchenform berechtigt, wenn er diese von Anfang an auch ohne Ermächtigung \n\ndes Kennzeicheninhabers hätte führen können und auf diese Weise ein eigenes \n\nGeschäftszeichen erworben hätte. Davon sei für die mit dem typischen Schrift-\n\nzug, den die Klägerin verwende, nicht identischen Schreibweise von \"BOSS\" \n\nauszugehen. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes hätte die Klägerin \n\nim Jahre 1985 den Beklagten die Benutzung des Zeichens \"BOSS\" in beliebiger \n\nSchreibweise zur Kennzeichnung eines Tanzlokals nicht verbieten können. \n\nAuch wenn es sich bei der Klagemarke \"BOSS\" schon im Jahre 1985 um eine \n\nbekannte Marke gehandelt habe, habe der Begriff nicht über eine einzigartige \n\nOriginalität verfügt, sondern sei in der Umgangssprache ein Synonym für das \n\nWort \"Chef\" gewesen. Damit sei das Kennzeichen nicht derartig einmalig und \n\neinzigartig gewesen, daß es den Verkehr zwangsläufig an ein bestimmtes Un-\n\nternehmen habe denken lassen. Zudem hätten schon 1985 weitere wortidenti-\n\nsche Marken existiert, welche das Klagezeichen weiter verwässert und in Ver-\n\nbindung mit der Zugehörigkeit der Bezeichnung zum allgemeinen Wortschatz \n\nangesichts der großen Branchenferne eine verwerfliche Rufüberleitung ausge-\n\nschlossen hätten. Hätten die Beklagten im Jahre 1985 die Benutzung der Be-\n\nzeichnung \"BOSS\" in allgemeiner Schreibweise aufgenommen, hätten sie ein \n\neigenes Kennzeichen erworben, das sie nach wie vor hätten nutzen können. \n\nAuch die Voraussetzungen einer Rufschädigung durch den Betrieb der Beklag-\n\nten seien nicht erfüllt. \n\n13 \n\nDie Beklagten seien aber schon 1985 gemäß § 1 UWG a.F. und ab 1995 \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG nicht berechtigt gewesen, eine mit dem \n\ncharakteristischen Schriftzug der Zeichen der Klägerin identische Schreibweise \n\nzu verwenden. \n\n14 \n\nDer entsprechende Unterlassungsanspruch sei nicht verwirkt. Der für die \n\nVerwirkung maßgebliche Zeitraum habe erst nach Beendigung des Gestat-\n\ntungsvertrags der Parteien zu laufen begonnen und der bis zur Klageerhebung \n\nreichende Zeitraum habe nicht ausgereicht, eine Verwirkung zu begründen. Ein \n\nuntätiges Zuwarten i.S. von § 21 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG oder § 21 Abs. 4 \n\nMarkenG i.V. mit § 242 BGB, das den markenrechtlichen oder den allgemeinen \n\nVerwirkungseinwand begründen könnte, sei nicht gegeben, solange die Zei-\n\nchennutzung auf vertraglicher Grundlage erfolgt sei. Durch die Überlassung des \n\nreprofähigen Schriftzugs am 17. April 1985 sei ein unentgeltlicher Nutzungs-\n\ngestattungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Parteien \n\nhätten mit Rechtsbindungswillen gehandelt. Für die Klägerin sei erkennbar ge-\n\nwesen, daß das Benutzungsrecht für die Beklagtenseite von großer wirtschaftli-\n\ncher Bedeutung gewesen sei. Neben dem Beklagten zu 1 sei der Nutzungsge-\n\nstattungsvertrag nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Ge-\n\nschäfts auch mit der Beklagten zu 2 zustande gekommen. Der Wille der Betei-\n\nligten eines Geschäfts gehe im Zweifel dahin, mit dem Unternehmensinhaber \n\nden Vertrag zu schließen. Diese Nutzungsvereinbarung habe über die schließ-\n\nlich gescheiterten Verhandlungen der Parteien über einen entgeltlichen Lizenz-\n\nvertrag hinaus fortbestanden und sei erst durch die Kündigung vom 23. Dezem-\n\nber 1996 zum 31. Dezember 1997 beendet worden. Auch ohne ausdrückliche \n\nVereinbarung habe die Klägerin den Gestattungsvertrag in entsprechender An-\n\nwendung der §§ 624, 723 BGB ordentlich kündigen können. Unter Berücksich-\n\ntigung der Dauer der Nutzung von mehr als zehn Jahren einerseits und der un-\n\nentgeltlichen Einräumung des Nutzungsrechts andererseits sei eine Kündi-\n\ngungsfrist von einem Jahr angemessen. \n\n15 \n\nDer Zeitraum von fünf Jahren für die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und \n\nAbs. 2 MarkenG sei bei Klageeinreichung am 30. August 2001 selbst dann nicht \n\nabgelaufen gewesen, wenn die Frist für die Verwirkung ab 1. Juli 1997 zu rech-\n\nnen sei, weil die Klägerin die Kündigung zum 30. Juni 1997 ausgesprochen ha-\n\nbe. \n\n16 \n\nAuch eine Verwirkung nach allgemeinen Vorschriften sei nicht gegeben \n\n(§ 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB). Wie lange der Zeitraum für eine \n\nVerwirkung zu bemessen sei, ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls. \n\nRegelmäßig liege er oberhalb des in § 21 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen Zeit-\n\nraums von fünf Jahren. Die Klägerin habe von dem von ihr selbst gesetzten \n\n17 \n\n18 \n\nKündigungszeitpunkt am 30. Juni 1997 einen Zeitraum von etwas mehr als vier \n\nJahren zugewartet. Daß die Beklagten innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli \n\n1997 bis zur Klageerhebung einen nennenswerten zusätzlichen Besitzstand \n\nerworben hätten, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hätten \n\ndie Beklagten nach der Kündigung sich nicht in Sicherheit wiegen dürfen. \n\nDer Beseitigungsanspruch sei ebenfalls nur im Umfang der schriftzugge-\n\nbundenen Kennzeichennutzung erfolgreich. \n\nEine Pflicht, Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG zu leisten, be-\n\nstehe nicht. Die Klägerin könne den Ersatz eines Schadens nur wegen einer \n\nschriftzuggebundenen Kennzeichenbenutzung beanspruchen, nicht aber wegen \n\nder Verwendung der Bezeichnung \"BOSS\" mit beliebigem Schriftzug. Zu der \n\nWahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintritts habe die Klägerin nichts \n\nvorgetragen. Mangels Schadensersatzanspruchs bestehe auch kein Auskunfts-\n\nanspruch. \n\n19 \n\nII. Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten ha-\n\nben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit nicht der Beseitigungsan-\n\nspruch der Klägerin (Beseitigungsantrag bezogen auf den Hauptantrag) abge-\n\n20 \n\n21 \n\nwiesen worden ist. \n\nRevision der Klägerin \n\n1. Das Berufungsgericht hat den mit dem Hauptantrag verfolgten Unter-\n\nlassungsanspruch der Klägerin gegen die Verwendung der Zeichen \"BOSS\" \n\nund \"BOSS CLUB\" nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, § 1 UWG a.F., \n\n§ 153 Abs. 1 MarkenG mit der Begründung verneint, nach Kündigung des Ge-\n\nstattungsvertrags könnten die Beklagten das Zeichen \"BOSS\" in seiner allge-\n\nmeinen, nicht schriftzuggebundenen Form benutzen, weil sie zu dieser Ver-\n\nwendung bei Aufnahme der Benutzung (1986) auch ohne Gestattung der Klä-\n\ngerin berechtigt gewesen wären und auf diese Weise ein Recht an einem eige-\n\nnen Geschäftszeichen erworben hätten. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\nFür den mit dem Hauptantrag zu 1 a geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch, der sich gegen die Verwendung von \"BOSS\" mit beliebigem Schriftzug \n\nrichtet, und die hierauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche \n\nkommt es, soweit dieser Antrag in seiner allgemeinen Form nicht auch die \n\nschriftzuggebundene Zeichenbenutzung umfaßt, nur darauf an, ob diese An-\n\nsprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG begründet sind. \n\nSoweit der umfassende Hauptantrag auch die schriftzuggebundene Verwen-\n\ndung von \"BOSS\" beinhaltet, gelten dagegen die Ausführungen zu II 5 entspre-\n\nchend. \n\n22 \n\na) Nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes mit Wirkung vom 1. Janu-\n\nar 1995 können die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche und der \n\nAntrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufgrund einer vor \n\ndem 1. Januar 1995 aufgenommenen Zeichenbenutzung nur dann bejaht wer-\n\nden, wenn sie der Klägerin nach §§ 14, 15 MarkenG zustehen und wenn sie ihr \n\naußerdem nach den bis dahin geltenden Vorschriften zugestanden haben \n\n(§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG). Danach, ob der Klägerin auch aufgrund der vor \n\ndem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Bestimmungen die in Rede \n\nstehenden Ansprüche zustanden, ist nur zu fragen, wenn das angegriffene Zei-\n\nchen vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Weise benutzt \n\nworden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens nicht verändert, \n\nwährend eine Benutzung eines darüber hinaus nur ähnlichen Zeichens keine \n\nWeiterbenutzung i.S. von § 153 Abs. 1 MarkenG darstellt (vgl. Ingerl/Rohnke, \n\nMarkengesetz, 2. Aufl., § 153 Rdn. 12; Hacker in Ströbele/Hacker, Markenge-\n\nsetz, 7. Aufl., § 153 Rdn. 14; v. Schultz/Zumbusch, Markenrecht, § 153 \n\nRdn. 10). \n\n23 \n\nVon einer Benutzung, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens \n\nnicht verändert, ist auszugehen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte \n\nZeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck \n\nnach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt (vgl. zu § 26 Abs. 3 Satz 1 \n\nMarkenG: BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP \n\n2005, 620 - FERROSIL, m.w.N.). \n\n24 \n\nDavon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Beklagten ha-\n\nben das Zeichen \"BOSS\" in der besonderen graphischen Gestaltung des \n\nSchriftzugs, wie er von der Klägerin entwickelt worden ist, oder zumindest in \n\neiner sehr ähnlichen Weise benutzt, nicht aber in anderer nicht schriftzugge-\n\nbundener Form. Dies gilt auch für das im Hilfsantrag zu 1 a unter aa) angeführ-\n\nte oberste Zeichen \"BOSS\" und den unter bb) wiedergegebenen Zeichenbe-\n\nstandteil \"BOSS\", die eine dem typischen Schriftzug der Klägerin sehr ähnliche \n\ngraphische Gestaltung aufweisen. Die Beklagten haben danach das Zeichen \n\n\"BOSS\" vor dem 1. Januar 1995 nur mit dem typischen von der Klägerin ver-\n\nwandten Schriftzug oder in einer dem sehr ähnlichen Weise benutzt. Die ange-\n\ngriffene nicht schriftzuggebundene Verwendung des Zeichens \"BOSS\" unter-\n\nliegt als neue Benutzungsform nicht der Übergangsvorschrift des § 153 Abs. 1 \n\nMarkenG, sondern allein der Beurteilung der neuen Rechtslage nach dem Mar-\n\nkengesetz. \n\n25 \n\nDarauf, ob die Klägerin den Beklagten 1985/86 eine Verwendung von \n\n\"BOSS\" in nicht gebundenem Schriftzug nicht hätte verbieten und ob die Be-\n\nklagten insoweit ein eigenes Kennzeichenrecht hätten erwerben können, kommt \n\nes nicht an. Denn § 153 Abs. 1 MarkenG soll nur verhindern, daß aus Altrech-\n\nten über das Markengesetz gegen vor seinem Inkrafttreten rechtmäßige Benut-\n\nzungshandlungen vorgegangen wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, \n\nBT-Drucks. 12/6581, S. 128 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 122). Der Sinn der \n\nÜbergangsvorschrift besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber \n\nnicht darin, eine bloße Möglichkeit zur Zeichennutzung, die unter Geltung des \n\nWarenzeichengesetzes bestand, für die Zeit nach Inkrafttreten des Markenge-\n\nsetzes fortzuschreiben. \n\n26 \n\nb) Die Beklagten können ein Recht zur Benutzung des Zeichens \"BOSS\" \n\nmit beliebigem Schriftzug auch nicht daraus ableiten, daß sie das schriftzugge-\n\nbundene Zeichen aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags \n\nnutzen durften. Nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags, von \n\ndessen Abschluß und wirksamer Kündigung das Berufungsgericht zu Recht \n\nausgegangen ist (vgl. hierzu unter II 3a), kann der Lizenznehmer dem Lizenz-\n\ngeber nicht entgegenhalten, während der Laufzeit des Lizenzvertrags eigene \n\nKennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 27.2.1963 - Ib ZR 180/61, GRUR 1963, 485, 487 f. - Micky-Maus-\n\nOrangen; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 61). Entsprechend kann sich der Li-\n\nzenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber auch nicht darauf berufen, er hätte \n\nbei Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens ohne Abschluß des Li-\n\nzenzvertrags selbst ein Kennzeichenrecht erwerben können. Die Stellung des \n\nLizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz-\n\nvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein \n\nmit der lizenzierten Marke identisches oder ähnliches Zeichen benutzt. \n\n27 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Markenrechte der Klä-\n\ngerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG durch die Verwendung der Bezeichnung \n\n\"BOSS\" in beliebiger graphischer Gestaltung verletzt werden - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels \n\nausreichender Tatsachengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sachent-\n\nscheidung nicht in der Lage. \n\n28 \n\na) Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt eine Mar-\n\nkenverletzung vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen \n\nfür Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für \n\ndie die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland \n\nbekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterschei-\n\ndungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden \n\nGrund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. \n\n29 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Marken der Klägerin sei-\n\nen im Jahre 1997 im Inland bekannte Marken i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG gewesen. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg \n\nmit der Begründung, das Berufungsgericht habe zur Bekanntheit der Marken \n\nder Klägerin bei Beendigung des Lizenzvertrags 1997 keine ausreichenden und \n\nzum Teil widersprüchliche Feststellungen getroffen. Zwar hat das Berufungsge-\n\nricht die Frage, ob es sich bei den \"BOSS\"-Marken im Jahre 1997 um bekannte \n\nMarken handelte, an einer Stelle der Entscheidungsgründe dahinstehen lassen. \n\nEs ist jedoch ansonsten in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß es \n\nsich bei den Klagemarken im Jahr 1997 um bekannte Marken handelte. Das \n\nwar für diesen Zeitpunkt zwischen den Parteien auch nicht umstritten. Die Klä-\n\ngerin hat hierzu geltend gemacht, für Anzeigenwerbung im Inland in den Jahren \n\n1983 bis 1989 zwischen 1,6 Mio. DM und 3,3 Mio. DM jährlich und in den Jah-\n\nren 1990 bis 2000 zwischen 2,7 Mio. DM und 7,6 Mio. DM im Jahr aufgewandt \n\nzu haben. Sie hat unter Vorlage verschiedener Veröffentlichungen weiter vorge-\n\ntragen, Marktführer im Bereich für Herrenbekleidung zu sein. Zudem hat sie \n\nsich auf Untersuchungen der GfK berufen, wonach die Marke \"BOSS\" 1994 \n\n87,9 % und 1999 81,9 % der Gesamtbevölkerung bekannt war. Die Beklagten \n\nhaben diese Angaben nicht bestritten und sie sind auch sonst dem Vortrag der \n\nKlägerin nicht entgegengetreten, daß es sich bei der Marke \"BOSS\" 1997 und \n\nin der Folgezeit um eine bekannte Marke handelte. Danach konnte das Beru-\n\nfungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die \"BOSS\"-Marken jedenfalls seit \n\ndem Jahre 1997 die Voraussetzungen erfüllten, die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG an bekannte Marken zu stellen sind. \n\n30 \n\nc) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nob eine Verwendung der Bezeichnung \"BOSS\" mit beliebigem Schriftzug für \n\ndas von der Beklagten zu 2 betriebene Tanzcafé die Unterscheidungskraft oder \n\ndie Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin in den Jahren seit 1997 \n\nin unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). \n\n31 \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der mit dem \n\nHauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, erweist sich auch nicht \n\naus anderen Gründen als zutreffend. \n\n32 \n\nEin Anspruch der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist \n\nweder gemäß § 21 Abs. 2 MarkenG noch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit \n\n§ 242 BGB verwirkt. \n\n33 \n\na) Nach § 21 Abs. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das \n\nRecht, die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung mit jüngerem Zeitrang \n\nzu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Zeichens während eines Zeit-\n\nraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung ge-\n\nduldet hat. \n\n34 \n\nDas Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zum Hilfsantrag zutref-\n\nfend davon ausgegangen, daß der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum \n\nvon fünf Jahren nicht vor dem 1. Juli 1997 zu laufen begann und eine Duldung \n\nder Nutzung des Zeichens \"BOSS\" seitens der Klägerin jedenfalls durch die \n\nKlageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) am 6. September 2001 ende-\n\nte. \n\n35 \n\naa) Durch die Anfrage des Bruders des Beklagten zu 1 vom 15. April \n\n1985, \"ob wir den Namen Boss (mit Schriftzug) für unser Abendlokal verwenden \n\ndürfen\", und die mit Schreiben der Klägerin vom 17. April 1985 übersandte re-\n\nprofähige Vorlage des Schriftzugs ist zwischen den Parteien ein Vertrag zu-\n\nstande gekommen, durch den die Klägerin den Beklagten gestattete, das Zei-\n\nchen auf Zeit zu nutzen. \n\n36 \n\nDagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg mit der Begrün-\n\ndung, den Parteien habe ein Rechtsbindungswillen gefehlt; über wesentliche \n\nBestandteile eines solchen Vertrags, insbesondere über Art und Dauer der \n\nGestattung, die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts sowie die Übertrag-\n\nbarkeit der Nutzungsrechte, sei keine Einigung erzielt worden. Entsprechend \n\nseien auch die Verhandlungen über den Abschluß eines Lizenzvertrags in der \n\nFolgezeit ergebnislos geblieben. \n\n37 \n\nOb den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu \n\nentnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefällig-\n\nkeit handeln, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 56, 204, \n\n209). Das Berufungsgericht hat eine rechtliche Bindung der Parteien bejaht. \n\nDas läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ob bei einer Partei ein Rechtsbin-\n\ndungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter \n\nden gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-\n\nkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Dies ist anhand objektiver \n\nKriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermit-\n\nteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der An-\n\ngelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der \n\nParteien heranzuziehen sind (st. Rspr.: vgl. BGHZ 92, 164, 168, m.w.N.). \n\n38 \n\nFür die Beklagten hatte die Frage, unter welchem Namen sich ihr auf \n\ndem Gebiet der Unterhaltungsbranche tätiges Unternehmen auf dem Markt ein-\n\nführte, erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Das war für die Klägerin erkenn-\n\nbar. Denn auch nach Ablehnung eines zunächst von dem Beklagten zu 1 und \n\nseinem Bruder erstrebten Sponsorings durch die Klägerin versuchten diese mit \n\nSchreiben vom 15. April 1985, jedenfalls eine Erlaubnis zur Namensführung mit \n\nSchriftzug von der Klägerin einzuholen. Hierfür hätte ersichtlich kein Anlaß be-\n\nstanden, wenn die Gestattung - wie die Beklagten dies nunmehr geltend ma-\n\nchen - wegen eines fehlenden Rechtsbindungswillens der Parteien allein dem \n\naußerrechtlichen Bereich zuzuordnen gewesen wäre. \n\n39 \n\nFür die Auslegung, daß die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt \n\nhaben, kann als Indiz auch ihr nachträgliches Verhalten herangezogen werden \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259). In der auf \n\ndie Abmahnungen der Klägerin vom 24. März 1986 und vom 18. September \n\n1996 folgenden Korrespondenz hat sich der Beklagte zu 1 auf die Gestattung \n\nder Zeichenführung durch die Klägerin berufen und Unterlassungsansprüche \n\nzurückgewiesen. Dagegen läßt sich aus dem Umstand, daß die Parteien keine \n\nBefristung und kein Entgelt für die Gestattung der Zeichennutzung vereinbart \n\nhaben, nicht auf einen mangelnden Rechtsbindungswillen schließen. Ohne \n\nVereinbarung dieser Punkte galt im Streitfall eine zeitlich unbefristete, für jede \n\nSeite mit angemessener Frist kündbare Gestattung der Zeichennutzung, die die \n\nKlägerin den Beklagten unentgeltlich einräumte. Schließlich spricht gegen einen \n\nRechtsbindungswillen der Parteien auch nicht, daß diese in den Jahren 1986 \n\nund 1987 unter Beteiligung ihrer Rechtsanwälte Verhandlungen über den Ab-\n\nschluß eines entgeltlichen Lizenzvertrags aufgenommen haben, die nicht zu \n\neinem Vertragsschluß führten. Die Verhandlungen dienten ersichtlich nur dem \n\nZweck, die vorhandene unentgeltliche Gestattung durch eine detaillierte, ent-\n\ngeltliche Regelung zu ersetzen. \n\n40 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, in die Vereinbarung zwischen \n\nder Klägerin und dem Beklagten zu 1 vom 15./17. April 1985 über die Gestat-\n\ntung der Zeichennutzung sei auch die Beklagte zu 2 nach den Grundsätzen \n\nüber unternehmensbezogene Geschäfte einbezogen worden. Diese Feststel-\n\nlungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revi-\n\nsionserwiderung auch nicht in Zweifel gezogen. \n\n41 \n\nbb) Der für die Verwirkung nach § 21 Abs. 2 MarkenG maßgebliche Zeit-\n\nraum von fünf Jahren, während dessen die Klägerin die Zeichennutzung durch \n\ndie Beklagten geduldet haben muß, begann erst mit Beendigung des Gestat-\n\ntungsvertrags vom 15./17. April 1985. Dies war jedenfalls nicht vor dem 1. Juli \n\n1997. Erstmals mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 hatte die Klägerin die \n\nKündigung des Gestattungsvertrags und zwar zum 30. Juni 1997 erklärt. Diese \n\nKündigung war als ordentliche Kündigung wirksam. \n\n42 \n\nBei dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag handelte es sich \n\num ein Dauerschuldverhältnis, das in entsprechender Anwendung der §§ 584, \n\n624, 723 BGB ordentlich gekündigt werden konnte, weil das ordentliche Kündi-\n\ngungsrecht in dem Gestattungsvertrag nicht ausgeschlossen war und die Nut-\n\nzungseinräumung unentgeltlich erfolgte \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 \n\n- I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 532 - Migrol; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1993 \n\n- X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 52; Hacker in \n\nStröbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 82). Ob die Kündigung entsprechend der Erklä-\n\nrung vom 23. Dezember 1996 den Gestattungsvertrag mit Ablauf des 30. Juni \n\n1997 beendete oder die angemessene Kündigungsfrist bis 31. Dezember 1997 \n\nlief, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Zugunsten \n\nder Beklagten kann bei der Verwirkung von der Beendigung der Gestattung ei-\n\nner Zeichennutzung zum 30. Juni 1997 ausgegangen werden. \n\n43 \n\nWar die Kündigung zum 30. Juni 1997 wirksam, begann erst mit dem \n\n1. Juli 1997 der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum. Denn zuvor war der \n\nKlägerin aufgrund des Gestattungsvertrags ein Vorgehen gegen die Beklagten \n\nrechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, \n\n1164, 1166 = WRP 2001, 931 - buendgens). \n\n44 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung nach \n\n§ 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB mit der Begründung verneint, daß \n\nnach dem von der Klägerin gesetzten Zeitpunkt der Kündigung des Gestat-\n\ntungsvertrags (30. Juni 1997) ein nennenswerter Zuwachs des Besitzstandes \n\nder Beklagten nicht erfolgt sei. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstanden. \n\n45 \n\nDie Verwirkung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs \n\nnach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB setzt voraus, daß durch eine \n\nlänger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung \n\nein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, \n\nihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte \n\nihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand \n\nerst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, \n\n1161, 1163 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I). Einen während des \n\nLaufs des Gestattungsvertrags begründeten Besitzstand hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht außer Betracht gelassen. Zu einem nach der Beendigung des \n\nGestattungsvertrags erfolgten Zuwachs des Besitzstands haben die Beklagten \n\nnichts vorgetragen. \n\n46 \n\n4. Die Abweisung des Schadensersatz- und des Auskunftsanspruchs \n\n(Anträge zu 3 und 4) gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG und § 242 BGB kann schon \n\ndeshalb keinen Bestand haben, weil noch nicht feststeht, daß der Klägerin der \n\nUnterlassungsanspruch nach dem Hauptantrag nicht zusteht. \n\n47 \n\n48 \n\nAnschlußrevision der Beklagten \n\n5. Das Berufungsgericht hat dem auf Unterlassung gerichteten Hilfsan-\n\ntrag zu 1a gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG und § 1 UWG a.F., § 153 \n\nAbs. 1 MarkenG teilweise stattgegeben. Dagegen wendet sich die Anschlußre-\n\nvision mit Erfolg. \n\n49 \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß die \n\nKlagemarken im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme des Zeichens der Beklag-\n\nten im Jahre 1986 die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllten, die \n\nvor Geltung des Markengesetzes gemäß § 1 UWG a.F. gegen Rufausbeutung \n\ngeschützt war (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, \n\n550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abge-\n\ndruckt; BGHZ 113, 82, 84 f. - Salomon). Der zwischen den Parteien geführten \n\nKorrespondenz des Jahres 1985 und dem Artikel im Stadtmagazin \"M. \" von \n\nNovember 2001, auf die das Berufungsgericht für die Bekanntheit der Klage-\n\nmarken seit 1985 abgestellt hat, war dies nicht zu entnehmen. Die Schreiben \n\ndes Jahres 1985 enthalten keine Angaben zum Bekanntheitsgrad der Klage-\n\nmarken. In dem im November 2001 erschienenen Zeitungsartikel wird der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 - soweit in diesem Zusammenhang von Inter-\n\nesse - lediglich mit der Bemerkung zitiert, \"die Nobelmarke war ja das Aus-\n\nschlaggebende bei der Namenswahl\". Allein daraus läßt sich nicht folgern, die \n\nals Nobelmarken bezeichneten Klagemarken seien bereits im Jahr 1986 be-\n\nkannte Marken gewesen. Im übrigen haben die Beklagten in den Tatsachenin-\n\nstanzen bestritten, daß die Klagemarken schon seinerzeit die Voraussetzungen \n\nerfüllten, die an eine bekannte Marke zu stellen sind. \n\n50 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Feststellung, daß die Voraus-\n\nsetzungen des Schutzes einer bekannten Marke nach § 1 UWG a.F. im Jahre \n\n1986 vorlagen, nicht entbehrlich. Die Beklagten hatten die Benutzung des \n\nschriftzuggebundenen Zeichens vor dem 1. Januar 1995 i.S. des § 153 Abs. 1 \n\nMarkenG aufgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist auch nicht im \n\nHinblick auf den Gestattungsvertrag der Parteien ausgeschlossen. Diese Ver-\n\neinbarung beschränkt sich auf die Gestattung der Zeichennutzung, ohne daß \n\nweitergehende wechselseitige Pflichten der Parteien vereinbart worden wären. \n\nIhr läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagten für den Fall der Beendigung \n\ndes Vertragsverhältnisses auf den Einwand verzichten wollten, die Vorausset-\n\nzungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsaufnahme im Jahr \n\n1986 nicht vorgelegen. \n\n51 \n\n52 \n\nDas Berufungsgericht wird daher die erforderlichen Feststellungen zur \n\nBekanntheit der Klagemarken im Jahr 1986 nachzuholen haben. \n\nDabei reicht es für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. \n\nwegen Ausnutzung des guten Rufs einer Kennzeichnung als Vorspann für die \n\neigene Leistung aus, daß die Marke der Klägerin im Verkehr einen gewissen \n\nRuf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke \n\nzu sein, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrah-\n\nlung auf das in Frage stehende Waren- oder Dienstleistungsangebot zukommt \n\n(vgl. BGHZ 113, 82, 85 - Salomon). Sollte das Berufungsgericht bereits für das \n\nJahr 1986 feststellen, daß die Klagemarken die Voraussetzungen erfüllten, die \n\nan bekannte Marken zu stellen sind, ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevi-\n\nsion die vom Berufungsgericht angenommene Rufausbeutung nach § 1 UWG \n\na.F. nicht zu beanstanden. Denn der Werbewert der - unterstellt - bekannten \n\nMarken der Klägerin wird im Fall der identischen Übernahme des typischen \n\nSchriftzugs der Marken der Klägerin, die für Bekleidungsstücke geschützt sind, \n\nauf das von der Beklagten zu 2 betriebene Tanzlokal übertragen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2002 - 17 O 422/01 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2002 - 2 U 29/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-312-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 624","ref_norm":"624","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-312-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_312-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:37.354468+00:00"}}