{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_311-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"I ZR 311/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 87b Michel-Nummern Der Verleger eines als Buch und als CD-Rom erschienenen Briefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf CD- Rom vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne ei- ne Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst er- stellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Nummer des einen Sys- tems die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 311/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. November 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUrhG § 87b \n\n Michel-Nummern \n\nDer Verleger eines als Buch und als CD-Rom erschienenen Briefmarkenkatalogs, \nin dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche \ndurchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, \nder einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf CD-\nRom vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne ei-\nne Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt \nauch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst er-\nstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Nummer des einen Sys-\ntems die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu \nimportieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei \nzur Verfügung zu stellen. \n\nBGH, Urt. v. 3. November 2005 – I ZR 311/02 – OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 21. November 2002 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm Verlag des Klägers erscheinen die erstmals im Jahre 1910 publizierten \n\nBriefmarken-Kataloge „Michel“. Die Kataloge werden seitdem laufend neu bearbei-\n\ntet und erweitert. Sie sind unter Philatelisten überaus bekannt. Die Kataloge für die \n\ndeutschsprachigen Sammelgebiete erreichen einen Marktanteil von über 70%. \n\n„Michel“-Kataloge erscheinen in regelmäßigen Abständen jeweils aktualisiert in \n\nBuchform und als CD-Rom. \n\n2 \n\nDie Beklagten zu 2 und zu 3 (im Folgenden: die Beklagten) betreiben als Ge-\n\nsellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Beklagten zu 1, ebenfalls \n\neinen Verlag, in dem – ausschließlich auf CD-Rom – unter der Bezeichnung „Phi-\n\nlotax“ Briefmarkenkataloge für deutschsprachige Sammelgebiete erscheinen. \n\n3 \n\nIn den „Michel“-Katalogen des Klägers sind die Briefmarken nach einem Sys-\n\ntem geordnet, das auf den Verfasser des ersten „Michel“, den 1944 verstorbenen \n\nGeorg Hugo Paul Michel-Triller, zurückgeht. Das System folgt geopolitischen, his-\n\ntorischen und philatelistischen Ordnungsprinzipien und weist jeder Briefmarke in-\n\nnerhalb eines Sammelgebiets eine individualisierende, auf Besonderheiten hin-\n\ndeutende, aus Ziffern und Buchstaben zusammengesetzte Ordnungsnummer zu. \n\nAls Beispiel ist nachstehend die Seite 377 des „Michel“-Katalogs Deutschland \n\nSpezial 2002, Band 1, wiedergegeben. Sie betrifft eine im Oktober/November \n\n1923, also in der Inflationszeit, herausgegebene Briefmarke mit Nominalwerten \n\nvon 500.000 bis 20 Mrd. Mark. Die Ordnungsnummern sind dort durch einen Kas-\n\nten hervorgehoben. Die dreistellige arabische Zahl (313 bis 329) wird für jedes \n\nSammelgebiet chronologisch und nach Nominalwerten aufsteigend vergeben (be-\n\nginnend für das Deutsche Reich mit der Zahl 1). Die großen Buchstaben vom An-\n\nfang des Alphabets (hier: A und B) kennzeichnen die Trennungsarten (gezähnt \n\noder durchstochen), die Buchstaben P (Plattendruck) und W (Walzendruck) die \n\nDruckarten, die kleinen Buchstaben vom Anfang des Alphabets die unterschiedli-\n\nchen Farben oder Farbnuancen. \n\n4 \n\nDa im Handel und unter Sammlern ein Bedürfnis nach einem einheitlichen \n\nKatalogisierungssystem besteht, hat sich das Katalogisierungssystem des Klägers \n\n(im Folgenden: Michel-Nummern) im Verkehr mit Briefmarken weitgehend durch-\n\ngesetzt. Es wird weltweit von etwa 250 bis 300 Lizenznehmern des Klägers ver-\n\nwendet. \n\n5 \n\nDie Beklagten gehören nicht zu den Lizenznehmern des Klägers. Sie ver-\n\nwenden ein eigenes Nummernsystem (im Folgenden: Philotax-Nummern). Das \n\nProgramm zum Betrieb der „Philotax“-CD-Rom enthält eine Funktion, die es dem \n\nBenutzer ermöglicht, jeder Philotax-Nummer in einem als „Sammler-Nr.“ bezeich-\n\nneten Fenster eine kurze Information (nach dem Beklagtenvortrag mit bis zu zwölf \n\nAnschlägen) zuzuordnen. Sie bewerben diese Funktion – wie nachstehend abge-\n\nbildet – im Internet mit dem Hinweis: „Sammler-Nummer: Eingabealternative zur \n\nPhilotax-Nummer, Möglichkeit zur Verwendung beliebiger anderer Katalognum-\n\nmern.“ \n\n6 \n\nDie durch Eintragung eigener Sammlernummern erzeugten Daten können in \n\nListenform dargestellt, exportiert und in andere (digitale) Philotax-Kataloge impor-\n\ntiert werden. Nimmt es beispielsweise ein Sammler auf sich, jeder Philotax-Num-\n\nmer die entsprechende Michel-Nummer zuzuordnen, kann er eine Datei mit einer \n\nKonkordanz der beiden Nummernsysteme erstellen und anderen Benutzern des \n\nPhilotax-Katalogs – etwa per E-Mail – eine Kopie dieser Datei überlassen. Der an-\n\ndere Benutzer kann dann diese Datei in seinen Philotax-Katalog importieren mit \n\nder Folge, dass jeder im Katalog aufgeführten Briefmarke nicht nur die Philotax-\n\nNummer, sondern auch die Michel-Nummer zugeordnet ist. In Sammlerkreisen \n\nbesteht bei Nutzern des Philotax-Katalogs Nachfrage nach solchen Konkordanz-\n\ndateien, die unstreitig u.a. über ein Forum von Benutzern des Philotax-Katalogs \n\nbefriedigt wird. \n\n7 \n\nDer Kläger hat behauptet, die Funktion, mit der eine „Sammler-Nr.“ eingege-\n\nben, eine Konkordanzdatei erzeugt und diese Datei exportiert und importiert wer-\n\nden könne, diene allein dazu, die Eingabe der Michel-Nummern in das Philotax-\n\nProgramm zu ermöglichen. Er ist der Ansicht, sein Nummernsystem sei als Da-\n\ntenbankwerk oder zumindest als einfache Datenbank urheberrechtlich geschützt. \n\nIm Übrigen sei das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig. \n\n8 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagten (einschließlich des Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu \nunterlassen, in den von ihnen herausgegebenen Briefmarkenkatalog-\nprogrammen „Philotax“ eine Importmöglichkeit von Briefmarkennumme-\nrierungen in Gesamtlistenform zu ermöglichen und hierfür zu werben. \n\n9 \n\nIm Laufe des weiteren Verfahrens hat der Kläger erläutert, dass unter „Ge-\n\nsamtlistenform“ eine Liste zu verstehen sei, die alle Michel-Nummern eines Sam-\n\nmelgebietes der einzelnen Philotax-Kataloge erfasse. \n\n10 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, \n\ndie fragliche Export- und Importfunktion gehöre zum Standard von Datenbankpro-\n\ngrammen und werde vom Verkehr erwartet. Für diese Funktion bestehe eine Viel-\n\nzahl rechtlich unbedenklicher Nutzungsmöglichkeiten. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses \n\nUrteil haben die Beklagtenvertreter „namens und im Auftrag der Beklagten zu 2 \n\nund 3“ Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten \n\nzu 1 als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und zu 3 hat \n\nes das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen (OLG \n\nMünchen CR 2003, 564 = ZUM-RD 2003, 306). \n\n12 \n\nHiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision \n\ndes Klägers, mit der er den gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 gerichteten Unter-\n\nlassungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\n14 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers ge-\n\ngenüber den Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEs könne unterstellt werden, dass aus der Sicht der Nutzer des Philotax-\n\nKatalogs die Möglichkeit, in dem Feld „Sammler-Nr.“ Eintragungen vorzunehmen, \n\nim Wesentlichen dazu diene, die entsprechenden Michel-Nummern einzugeben. \n\nDenn auf Seiten der Benutzer des Philotax-Katalogs müsse ein erhebliches Inte-\n\nresse bestehen, die Philotax-Nummern den Michel-Nummern synoptisch gegen-\n\nüberzustellen, und eine solche einmal geschaffene Konkordanz zu exportieren \n\nund mit anderen Sammlern auszutauschen. Doch auch unter diesen Umständen \n\nsei der Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Eine drohende Urheber-\n\nrechtsverletzung – eine in der Vergangenheit liegende Verletzung sei ohnehin \n\nnicht dargetan – sei nicht ersichtlich. \n\n15 \n\nDa es nicht darum gehe, dass der Katalog des Klägers vollständig vervielfäl-\n\ntigt werde, komme es darauf an, ob der Kläger für die Michel-Nummern, um deren \n\nÜbernahme es allein gehe, urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Dies \n\nsei nicht der Fall. Das Katalogisierungssystem des Klägers folge altbekannten \n\nGliederungsschemata. Die Anwendung eines solchen Systems auf ein möglicher-\n\nweise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem stelle keine persönliche geis-\n\ntige Schöpfung i.S. von § 2 Abs. 2 UrhG dar. Es handele sich dabei um eine rein \n\nhandwerkliche, jedem mit derartigen Gliederungssystemen Vertrauten zugängliche \n\nLeistung. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bean-\n\nstandete Programmfunktion dem Verwender durch die Bezugnahme auf den Mi-\n\nchel-Katalog dessen Nutzung ermögliche. Eine derartige Bezugnahme gehöre \n\nnicht zu den dem Urheber vorbehaltenen Nutzungen seines Werks. \n\n16 \n\nEin Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht damit begründen, dass es \n\nsich bei seinem Katalog um eine Datenbank i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG \n\nhandele. Gemäß § 137g Abs. 2 UrhG bestehe der Datenbankschutz auch für Da-\n\ntenbanken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 her-\n\ngestellt worden seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für Datenbanken, die \n\nvor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden seien, ein solcher Schutz nicht beste-\n\nhe. Damit sei der überwiegende Teil des vorgelegten Katalogs „Deutschland Spe-\n\nzial 2002“ nicht als Datenbank geschützt. Aber auch für die nach 1983 erstellten \n\nDatenbankbestände lasse sich der beanspruchte Schutz nicht begründen. Denn \n\nfür einen Großteil der Nutzer des Philotax-Programms stelle die Kopie der Num-\n\nmern eine zulässige Nutzung zum privaten Gebrauch dar (§ 87c Abs. 1 Nr. 1 \n\nUrhG). Die im Gesetz für Datenbanken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektro-\n\nnischer Mittel zugänglich seien, vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil \n\ngerade der Bezug zu den Philotax-Nummern, an dem die Nutzer besonders inte-\n\nressiert seien, mit elektronischen Mitteln nicht zugänglich sei. Dieser Bezug werde \n\nvielmehr erst dadurch hergestellt, dass die der jeweiligen Briefmarke entspre-\n\nchende Michel-Nummer ermittelt und von Hand eingegeben werde. \n\n17 \n\nUnter diesen Umständen komme das beantragte Schlechthin-Verbot, mit \n\ndem den Beklagten eine Verwendung der beanstandeten Programmfunktion gene-\n\nrell untersagt werden solle, nicht in Betracht, auch wenn die Nutzung dieser Funk-\n\ntion durch einzelne Sammler in vielen Fällen eine Urheberrechtsverletzung dar-\n\nstelle. \n\n18 \n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutzes lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht begründen. \n\nSelbst wenn das Katalogisierungssystem des Klägers über wettbewerbliche Ei-\n\ngenart verfüge, gelte dies nicht für die einzelnen Nummern, um deren Übernahme \n\nes bei der beanstandeten Programmfunktion allein gehe. \n\n19 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-\n\nnen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des Klägers ver-\n\nneint, der darauf gerichtet ist, den Beklagten den Vertrieb des Philotax-Programms \n\nzu verbieten, das den Import der Michel-Nummern in „Gesamtlistenform“ (wie vom \n\nKläger in Ergänzung seines Antrags erläutert) ermöglicht. \n\n20 \n\n1. Die Rechtskraft der gegen den Beklagten zu 1 ergangenen landgerichtli-\n\nchen Entscheidung wirkt nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 und zu 3. Die nach \n\nVerwerfung der Berufung rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft hat – entge-\n\ngen der Ansicht der Revision – nicht zur Folge, dass den beklagten Gesellschaf-\n\ntern die Einwendungen abgeschnitten wären, die der Gesellschaft durch das land-\n\ngerichtliche Urteil abgesprochen worden sind (§ 129 Abs. 1 HGB analog). \n\n21 \n\na) Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Verurteilung \n\nder Gesellschaft ungeachtet der von den Gesellschaftern eingelegten Berufung \n\nrechtskräftig geworden ist. Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 341) \n\nbedeutet, dass diese ebenso wie die offene Handelsgesellschaft neben den (per-\n\nsönlich haftenden) Gesellschaftern verklagt werden kann. Eine notwendige Streit-\n\ngenossenschaft, die den Eintritt der Rechtskraft eines gegen einen Streitgenossen \n\ngerichteten Urteils verhindert, weil ein anderer Streitgenosse ein Rechtsmittel ein-\n\ngelegt hat, besteht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht \n\n(BGHZ 54, 251, 255; 63, 51, 54 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 62 Rdn. 7 \n\nm.w.N.). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten insofern die zur offenen \n\nHandelsgesellschaft entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 348 ff.). \n\n22 \n\nb) Den Beklagten sind keine Einwendungen abgeschnitten, die der Gesell-\n\nschaft durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgesprochen worden sind. \n\nDenn im Streitfall geht es nicht um eine Haftung der Gesellschafter für Verbind-\n\nlichkeiten der Gesellschaft (für die offene Handelsgesellschaft: § 128 HGB). Der \n\nKläger macht mit der Klage einen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch gel-\n\ntend. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs gegen eine Ge-\n\nsellschaft ist dabei stets die unerlaubte Handlung einer natürlichen Person, die der \n\nGesellschaft, etwa über die Bestimmung des § 31 BGB, zuzurechnen ist. Daneben \n\nkönnen auch gegen die handelnden Gesellschafter Ansprüche geltend gemacht \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 – I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. – \n\nSporthosen; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG \n\nRdn. 2.21). Wird in einem solchen Fall neben der Gesellschaft der Gesellschafter \n\nals handelnde Person auf Unterlassung in Anspruch genommen, handelt es sich \n\nnicht um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Sinne von §§ 128, 129 HGB, für \n\ndie der Gesellschafter einstehen müsste, sondern um einen Anspruch, der in ers-\n\nter Linie gegen den Gesellschafter persönlich gerichtet ist. Dem Gesellschafter soll \n\ndabei das beanstandete Verhalten unabhängig davon untersagt werden, ob sein \n\nVerhalten der Gesellschaft zugerechnet werden kann oder nicht. Das Schicksal \n\ndieses Anspruchs wird durch die Rechtskraft der gegen die Gesellschaft ergange-\n\nnen Entscheidung nicht berührt. \n\n23 \n\n2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 97 Abs. 1 \n\ni.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG oder aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 \n\nUrhG zu. Die Beklagten haften nicht als Störer für mögliche Rechtsverletzungen, \n\ndie darin liegen könnten, dass Nutzer in erheblichem Umfang Daten aus dem \n\nNummernsystem des Klägers kopieren. \n\n24 \n\nIm Streitfall bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Kläger nicht nur für \n\nseine Kataloge, in denen eine umfangreiche, komplexe Datenmenge nach be-\n\nstimmten Ordnungsprinzipien gegliedert und übersichtlich dargestellt wird, son-\n\ndern auch für das System der Michel-Nummern urheberrechtlichen Schutz aus § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG genießt. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, \n\nob der Kläger sich auf eine Verletzung seiner Rechte aus § 87b UrhG berufen \n\nkann. Die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen §§ 87a bis 87e UrhG sind nach \n\n§ 137g Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem \n\n1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind; soweit es im \n\nStreitfall um Daten aus den Katalogen des Klägers geht, die vor dem 1. Januar \n\n1983 erhoben worden sind, unterliegen sie daher grundsätzlich nicht dem Schutz \n\nder §§ 87a ff. UrhG (BGH, Urt. v. 21.7.2005 – I ZR 290/02, GRUR 2005, 857, 860 \n\n= WRP 2005, 1267 – HIT BILANZ, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Es kommt \n\nauch nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob bei einer ständig \n\ngepflegten und fortentwickelten Datenbank der gesamte Datenbestand an dem \n\ngesetzlichen Schutz teilhat, selbst wenn eine bestimmte Information vor dem \n\n1. Januar 1983 in die Datenbank aufgenommen worden ist. Denn auch ein nach \n\ndem Urheberrechtsgesetz bestehender Schutz für ein urheberrechtlich geschütz-\n\ntes Werk oder für eine Datenbank würde nicht dazu führen, dass der Kläger von \n\nden Beklagten beanspruchen könnte, ihr Programm „Philotax“ nicht mehr mit der \n\nbeanstandeten Importfunktion zu vertreiben. \n\n25 \n\na) Das Programm der Beklagten eröffnet die Möglichkeit, in Ergänzung der \n\nvorhandenen Philotax-Nummern die Nummer eines anderen Katalogisierungssys-\n\ntems einzutragen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Diese Funktion ent-\n\nspricht – auf Kataloge in Buchform bezogen – der Möglichkeit, dass sich der Be-\n\nnutzer des einen Katalogs die Nummer handschriftlich notiert, die ein anderer Ka-\n\ntalog der fraglichen Briefmarke zuordnet. Ebenso wenig kann es dem Verwender \n\neines herkömmlichen gedruckten Katalogs verwehrt werden, eine eigene Konkor-\n\ndanzliste zu erstellen, aus der sich ablesen lässt, welche Nummer in dem einen \n\nKatalogisierungssystem der Nummer in dem anderen System entspricht. \n\n26 \n\nb) Liegt in dem Eintrag der Michel-Nummern in das Fenster „Sammler-Nr.“ \n\nsowie in dem Ablegen dieser Einzeldaten in einer gesonderten Datei als eigene \n\nKonkordanzliste kein Eingriff in ein mögliches Urheber- oder Datenbankrecht, \n\nkann es den Beklagten nicht untersagt werden, den Export oder Import dieser Da-\n\nten elektronisch zu ermöglichen. Ein solcher Export und Import von Daten gehört \n\nheute zum Standard von Datenbankprogrammen. Er dient zudem nicht allein da-\n\nzu, Dritten die Übernahme von Daten zu ermöglichen. Auch derjenige, der eine \n\nKonkordanzliste durch eigenhändige Eingaben erstellt hat, hat ein berechtigtes In-\n\nteresse daran, diese Daten exportieren und importieren zu können, insbesondere \n\nwenn er eine Neuinstallation des Katalogprogramms vornehmen oder die einge-\n\ngebenen Daten auf einem weiteren Rechner verwenden möchte. Im Interesse der \n\nDatensicherung ist eine derartige Export- und Importfunktion ebenfalls unerläss-\n\nlich. Nur sie ermöglicht es dem Nutzer, die Daten im Falle eines Datenverlustes \n\nerneut einzuspielen. \n\n27 \n\nc) Der Kläger kann von den Beklagten nicht beanspruchen, dass sie ihre \n\nCD-Rom nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerda-\n\nten vertreiben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Funktion es den Nutzern ermög-\n\nlicht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Philotax-\n\nNummer die Michel-Nummer zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren \n\nund diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfü-\n\ngung zu stellen. \n\n28 \n\n3. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 \n\nUWG hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht verneint. Dabei \n\nkann offen bleiben, ob das Nummernsystem des Klägers und die einzelnen verge-\n\nbenen Nummern über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Denn die Beklagten ha-\n\nben weder das System als Ganzes noch einzelne Ordnungsnummern übernom-\n\nmen. Sie haben lediglich dem einzelnen Benutzer die Möglichkeit eingeräumt, die \n\nVergleichsnummern aus dem System des Klägers selbst einzutragen, ohne dass \n\ndamit eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnut-\n\nzung oder gar Beeinträchtigung der Wertschätzung des Nummernsystems des \n\nKlägers verbunden gewesen wäre. Es fehlt zudem an einem Handeln der Nutzer \n\ndes Programms der Beklagten, das sich im geschäftlichen Verkehr auswirkt und \n\nfür das die Beklagten verantwortlich sein könnten. Auch wenn also – was nahe \n\nliegt – die wettbewerbliche Eigenart zu bejahen wäre, fehlt es doch an einer Über-\n\nnahme und jedenfalls an einem Unlauterkeitsmerkmal, das nach altem (§ 1 UWG \n\na.F.) wie nach neuem Recht (§ 4 Nr. 9 UWG) für einen wettbewerbsrechtlichen \n\nAnspruch unerlässlich ist. \n\n29 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.10.2001 - 7 HKO 9532/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.11.2002 - 29 U 5766/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-311-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137g","ref_norm":"137g","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-311-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:59.120195+00:00"}}