{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_303-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"I ZR 303/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 303/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2002 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht \n\nein Mitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder \n\nF. \n\n GmbH in München (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die \n\nBeklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem \n\nund abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin stand in ständiger Geschäftsverbindung mit \n\nder Beklagten. In die Beförderungsverträge waren die Beförderungsbedingun-\n\ngen der Beklagten (Stand September 1996) einbezogen. Deren Nummer 10 \n\nlautete auszugsweise wie folgt: \n\n\"10 Haftung \n\n … In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht \ngelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförde- \nrungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nach- \ngewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000,- \npro Sendung … oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Er-\nstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, \nder Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren \nWert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des \nFrachtbriefs, und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag \nentsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefs \nentrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Ver-\nsender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein \nInteresse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder \nErfüllungsgehilfen. \n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-\nunternehmen weitergeben. \n\n …\" \n\n3 \n\nIm Jahr 1997 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte - so-\n\nweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit dem Transport von vier \n\nPaketen, ohne hierbei eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Pakete enthiel-\n\nten Funktelefone oder Zubehör mit einem Wert von 1.990 DM (Fall 1), \n\n21.840 DM (Fall 2), 8.750 DM (Fall 3) und 53.745 DM (Fall 5). Die Pakete gerie-\n\nten bei der Beklagten in Verlust. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin regulierte den der Versicherungsnehmerin in diesen Fällen \n\nentstandenen Schaden unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteili-\n\ngung in Höhe von insgesamt umgerechnet 40.159,42 €. \n\nDie von der Klägerin deswegen und wegen eines weiteren Schadensfal-\n\nles (Fall 4) gegen die Beklagte erhobene Klage hatte vor dem Landgericht kei-\n\nnen Erfolg. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte in \n\nden Fällen 1, 2, 3 und 5 antragsgemäß verurteilt. \n\nDiese erstrebt mit ihrer - vom Senat beschränkt auf die Frage des Mit-\n\nverschuldens zugelassenen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Fällen 1, 2, 3 und 5 für be-\n\ngründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie wegen des Verlusts der vier Pakete geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzansprüche seien gemäß § 51a ADSp a.F. i.V. mit Nummer 10 der Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten begründet. Die Beklagte kön-\n\nne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen, weil sie keine oder nur \n\nunzureichende Schnittstellenkontrollen durchgeführt habe und daher vermutet \n\nwerde, dass sie den Verlust der Pakete durch grobe Fahrlässigkeit herbeige-\n\nführt habe. Die Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin seien \n\nmit der Schadensregulierung durch die Klägerin auf diese übergegangen. \n\nDie Ansprüche seien nicht durch ein der Klägerin anzurechnendes Mit-\n\nverschulden der Versicherungsnehmerin gemindert. \n\nEine Minderung gemäß § 254 BGB im Hinblick auf die unterlassene \n\nWertdeklaration scheide aus, weil die Beklagte dazu im Einzelnen darzulegen \n\nund zu beweisen gehabt hätte, dass im Falle der Wertdeklaration bezogen auf \n\nden konkreten Laufweg der abhanden gekommenen Pakete ein lückenlos in-\n\neinander greifendes Kontroll- und Überwachungssystem zur Verfügung gestan-\n\nden hätte und auch tatsächlich praktiziert worden wäre. Dies sei nach den eige-\n\nnen Angaben der Beklagten nicht der Fall gewesen. Die Beklagte sehe nach \n\nden hinsichtlich ihrer allgemeinen Betriebsorganisation vorgelegten Unterlagen, \n\nauch bei wertdeklarierten Paketen keine Schnittstellenkontrollen zwischen dem \n\nEingang der Warensendung im ersten Umschlagcenter und dem Eingang im \n\nZustellcenter vor. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. Dessen Annahme, die Klägerin müsse sich das Unterlassen \n\nder Wertdeklaration nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin an-\n\nrechnen lassen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n13 \n\n1. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-\n\ntion scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei \n\nwertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen wer-\n\nden kann. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Ver-\n\nsenders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen \n\ntrotz sorgfältigerer Überwachung des Transportswegs noch Lücken bei den \n\nSchnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, \n\ndass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die An-\n\ngabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, \n\n1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Dem liegt die \n\nErwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wert-\n\ndeklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer \n\nnachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten \n\nder Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß \n\nhabe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass \n\ndie Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR \n\n2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.). \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang nicht geprüft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mit verur-\n\nsacht hat, weil die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten bei richtiger Wertangabe \n\nbesser erfüllt hätte. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen \n\nArbeitsanweisung für Wertpakete vorgetragen, der Transportweg einer dem \n\nWert nach deklarierten Sendung unterliege weiterreichenden Kontrollen als der \n\nWeg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen wird das Beru-\n\nfungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzugehen haben. \n\nInsbesondere wird zu prüfen sein, ob auch Pakete mit einem Wert unter \n\n5.000 DM - wie im Fall 1 - möglicherweise sorgfältiger behandelt worden wären. \n\n15 \n\nEbenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus \n\ngleichfalls folgerichtig - Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Versiche-\n\nrungsnehmerin die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Be-\n\nklagte kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Berück-\n\nsichtigung der Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nach-\n\nzugehen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die dortige Re-\n\ngelung dem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer \n\nWertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus \n\n(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus \n\nder versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-\n\nklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-\n\nse Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der \n\nBeklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass \n\ndie Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte \n\nSendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-\n\nöffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein \n\nverständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen \n\ngegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten \n\nin diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung \n\nvon Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen \n\nSchadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-\n\nrungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-\n\nschreitet. \n\n16 \n\n3. Sollte ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB auch unter Be-\n\nrücksichtigung des zu vorstehend 2. Ausgeführten zu verneinen sein, wird sich \n\ndas Berufungsgericht erneut auch mit dem Einwand des Mitverschuldens nach \n\n§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben. Bei diesem kommt es \n\nnicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen \n\nmüssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, \n\nwenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber \n\ntrifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhn-\n\nlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit \n\nzu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens \n\nzu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Ge-\n\nfahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). \n\n17 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich \n\nhoher Schaden nicht erst bei einem Sendungswert oberhalb von 50.000 US-\n\nDollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schaden lässt \n\nsich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation \n\n(etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden) \n\nangeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, \n\nob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter \n\nBerücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt \n\nwerden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm \n\nNJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei \n\nist auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also \n\nnicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich \n\nist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die \n\nMöglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits \n\nvertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. \n\nAngesichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und \n\nin letzterer Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht \n\ndes Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sen-\n\ndung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze \n\ngemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt. \n\n18 \n\n19 \n\n4. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem \n\nTatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318). \n\n20 \n\nFerner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher \n\nder tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger \n\nist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn \n\nje höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher \n\nist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung \n\ndurch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der \n\nWertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. \n\n21 \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungs-\n\ngericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.1999 - 32 O 35/98 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2002 - 18 U 124/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-303-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-303-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:14.267230+00:00"}}