{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_300-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"I ZR 300/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MEGA SALE UWG a.F. § 13 Abs. 5 (UWG § 8 Abs. 4) Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuch- lich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziel- len Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchli- che Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 300/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n17. November 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMEGA SALE \n\nUWG a.F. § 13 Abs. 5 (UWG § 8 Abs. 4) \n\nDie gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung \nin jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, \ndie einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt \nvertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer \nstreitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuch-\nlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziel-\nlen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, \nnicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchli-\nche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus. \n\nBGH, Urt. v. 17. November 2005 - I ZR 300/02 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. November \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Kammer 07 für Handelssachen, vom 19. Februar 2002 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten, drei Gesellschaften des M. Markt/S. -Konzerns, \n\nbetreiben in H. Fachmärkte für elektrische und elektronische Geräte. \n\n2 \n\nIn mehreren in H. erscheinenden Zeitungen warben die Beklagten \n\nam 9. August 2001 für Geräte der Unterhaltungselektronik wie nachstehend \n\nwiedergegeben: \n\n3 \n\nDie Anzeigen enthielten unter der Schlagzeile \"MEGA SALE\" den Hin-\n\nweis \"Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke zu Wahn-\n\nsinnspreisen. Alle Bilder sind nur Symbolabbildungen für den jeweiligen Pro-\n\nduktbereich\" sowie die Angaben \"Toll\", \"SUPER BILLIG\", \"Billiger als Rabatt\", \n\n\"HOT\", \"Special Offer\", \"BIG\" und \"HAU WEG\". \n\n4 \n\nDer klagende Verein zur Förderung gewerblicher Belange hat in dem \n\nVerhalten der Beklagten nach § 7 UWG a.F. unzulässige Sonderveranstaltun-\n\ngen gesehen. Nachdem er die Beklagten zunächst erfolglos abgemahnt hatte, \n\nhat er sie in getrennten Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügungen auf Un-\n\nterlassung der Werbung und Durchführung der Veranstaltungen in Anspruch \n\ngenommen. \n\n5 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, \n\n1. wie aus der vorstehend wiedergegebenen Anzeige ersichtlich, \n\nin Zeitungsanzeigen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an ei-\n\nnen größeren Personenkreis richten, mit dem blickfangartig her-\n\nvorgehobenen Hinweis \"MEGA-SALE\" zu werben; \n\n2. entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mit-\n\nhin einen \"MEGA-SALE\" durchzuführen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagten haben geltend gemacht, das Vorgehen des Klägers in je-\n\nweils getrennten Verfügungsverfahren sei rechtsmissbräuchlich. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten an-\n\ntragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg MD 2003, 157). \n\n9 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehren die \n\nBeklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf \n\ndie Aufhebung des § 7 UWG a.F. durch das Gesetz gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 hat der Kläger beantragt festzustellen, dass sich \n\nder Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, und mit dieser Maßgabe die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 7 UWG \n\na.F. für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDas Vorgehen des Klägers gegen die Beklagten sei nicht rechtsmiss-\n\nbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. Die Abmahnung der Beklagten in ge-\n\ntrennten Abmahnschreiben sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Parteien \n\nsei unstreitig, dass die Gesellschaften der M. Markt/S. -Gruppe grund- \n\nsätzlich keine Unterwerfungserklärungen abgäben. Die anwaltlichen Abmah-\n\nnungen enthielten dementsprechend auch keine Aufforderung, Abmahnkosten \n\nzu erstatten. Die Abmahnungen hätten nur den Zweck gehabt, den Kläger vor \n\nden nachteiligen Folgen eines sofortigen Anerkenntnisses zu bewahren. \n\n12 \n\nDas Vorgehen des Klägers in drei getrennten Verfügungsverfahren führe \n\nnicht zur Unzulässigkeit der Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. \n\nSachfremde Motive seien für die gesonderte Inanspruchnahme der Beklagten \n\nnicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger, der zur Erleichterung \n\nder Aktenbearbeitung von einem einheitlichen Vorgehen gegen die Beklagten \n\nim Verfügungsverfahren abgesehen habe, etwa die Absicht verfolgt habe, die \n\nBeklagten unnötig mit Kosten und Gebühren zu belasten und im Wettbewerb zu \n\nbehindern. Es sei fern liegend, dass die höheren Kosten der getrennten Inan-\n\nspruchnahme in den Verfügungsverfahren geeignet seien, den Konzernverbund \n\nder M. - und S. -Märkte im Wettbewerb zu behindern. Es sei auch nicht \n\nstets rechtsmissbräuchlich, wenn die Möglichkeit einer streitgenössischen Inan-\n\nspruchnahme bei einer zentralen Koordinierung nicht genutzt werde. \n\n13 \n\nDer Unterlassungsanspruch folge aus § 7 UWG a.F. Die Beklagten hät-\n\nten mit der blickfangartig hervorgehobenen Bezeichnung \"MEGA SALE\" im \n\nKontext der Werbung eine unzulässige Sonderveranstaltung angekündigt. Die \n\nAnpreisungen vermittelten dem Publikum in der Massierung den Eindruck, es \n\nwerde eine einmalige, vorübergehend überaus günstige Gelegenheit zum Ein-\n\nkauf angeboten, die so bald nicht wiederkehre. Es habe sich auch nicht um eine \n\nzulässige Bewerbung von Sonderangeboten nach § 7 Abs. 2 UWG a.F. gehan-\n\ndelt, weil nicht einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren angebo-\n\nten worden seien. Dies folge aus dem Hinweis, es handele sich bei allen Bildern \n\nnur um symbolische Abbildungen. \n\n14 \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückweisung der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten \n\nBerufung. \n\n15 \n\n1. Die Klage ist unzulässig. Sie ist deshalb auch nach der im Streitfall \n\nnoch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigenden einseitigen Erledigungser-\n\nklärung des Klägers abzuweisen. Nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. auch § 8 \n\nAbs. 4 UWG) kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt \n\nwerden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Um-\n\nstände missbräuchlich ist. \n\n16 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Vorgehen des Klägers \n\ngegen die Beklagten in drei getrennten Verfügungsverfahren führe nicht zur \n\nUnzulässigkeit der Anspruchsverfolgung. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\nVon einem Missbrauch i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) ist \n\nauszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltend-\n\nmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGHZ 144, \n\n165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Diese müssen allerdings nicht \n\ndas alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden \n\nZiele überwiegen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 \n\n- Neu in Bielefeld II). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können \n\nsich u.a. daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbe-\n\nwerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrenn-\n\nte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl \n\neine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei \n\nNachteilen verbunden wäre (vgl. BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehr-\n\nfachverfolgung; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = \n\nWRP 2002, 977 - Scanner-Werbung). \n\n17 \n\nb) Im Streitfall sind ausreichende Anhaltspunkte vorhanden, die eine \n\nmissbräuchliche Rechtsverfolgung durch den Kläger nahe legen. Dieser hat die \n\nBeklagten in getrennten Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch \n\ngenommen, ohne dass hierfür berechtigte Gründe ersichtlich sind. Zu beurteilen \n\nwar ein einheitlicher Wettbewerbsverstoß aufgrund einer Gemeinschaftswer-\n\nbung der Beklagten, für den dieselben wettbewerbsrechtlichen Maßstäbe an-\n\nzuwenden und identische Feststellungen zu treffen waren. Dies gilt nicht nur für \n\ndie angegriffene Gemeinschaftswerbung, sondern auch insoweit, als das Verbot \n\nder Durchführung des \"MEGA SALE\" in Rede stand. Für sämtliche Beklagten \n\nwar im Verfügungsverfahren ein einheitlicher Gerichtsstand beim Landgericht \n\nHamburg gegeben. Durch ein einheitliches Vorgehen im Verfügungsverfahren \n\ngegen sämtliche Beklagten wären nur einmal Prozess- und Rechtsanwaltskos-\n\nten nach einem Streitwert von 180.000 DM statt dreimal nach einem Streitwert \n\nvon 60.000 DM und damit wesentlich geringere Prozess- und Rechtsanwalts-\n\nkosten entstanden. \n\n18 \n\nIm Ergebnis ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zu-\n\nsammenhang geltend, dass geringere Rechtsanwaltskosten nur bei einer ein-\n\nheitlichen Vertretung sämtlicher Beklagten durch dieselben Rechtsanwälte an-\n\ngefallen wären und das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, dass für die \n\nBeklagten vorprozessual ein gemeinsamer Rechtsanwalt aufgetreten sei. Be-\n\nreits vor Einleitung der getrennten Verfügungsverfahren hatten sich für sämtli-\n\nche Beklagten gemeinsame Rechtsanwälte bestellt. Dies folgt aus dem Schrei-\n\nben der Rechtsanwälte B. und Q. vom 9. August 2001, das dem Klä- \n\nger, wie seiner Berufungsbegründung im Zusammenhang zu entnehmen ist, \n\nbereits vor Einleitung der Verfügungsverfahren vorlag. \n\n19 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, stehen der Annahme eines Miss-\n\nbrauchs i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) weder eine maßvolle \n\nStreitwertpolitik des Klägers noch der Umstand entgegen, dass die höhere Kos-\n\ntenbelastung durch drei getrennte Verfahren nicht geeignet ist, einen Konzern-\n\nverbund von der Größe der M. - und S. -Märkte im Wettbewerb zu be- \n\nhindern. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb \n\ndurch die Kostenbelastung bei der Größe des Konzerns, dem die Beklagten \n\nangehören, nicht feststellen lässt, schließt eine missbräuchliche Geltendma-\n\nchung des Unterlassungsanspruchs durch den Gläubiger nicht aus. Ansonsten \n\nwürden allein die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners den \n\nGläubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten. \n\n20 \n\nOhne Erfolg macht die Revisionserwiderung weiter geltend, bei sukzessi-\n\nver Mehrfachverfolgung beschränke sich der Missbrauchseinwand auf die spä-\n\nter eingeleiteten Verfahren. Zwar kann es bei einer Mehrfachverfolgung eines \n\nWettbewerbsverstoßes durch zeitversetzte Verfahren an einer missbräuchli-\n\nchen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bei dem ersten Verfahren \n\nfehlen und nur nachfolgende Parallelprozesse vom Missbrauchseinwand betrof-\n\nfen sein (vgl. BGHZ 144, 165, 181 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, \n\nUrt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 - Zeit-\n\nlich versetzte Mehrfachverfolgung). Die verschiedenen Verfügungsverfahren hat \n\nder Kläger aber nicht zeitlich versetzt eingeleitet. Nach den Abmahnungen vom \n\n9. August 2001 hat der Kläger die einstweiligen Verfügungen gegen die Beklag-\n\nten, die am 10. August 2001 erlassen worden sind, zeitgleich beantragt. \n\n21 \n\nc) Haben die Beklagten danach in ausreichendem Umfang Indizien vor-\n\ngetragen, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsan-\n\nspruchs sprechen, obliegt es dem Kläger, diese Umstände zu widerlegen (BGH, \n\nUrt. v. 6.4.2000 - I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 = WRP 2000, 1397 - Impfstoff-\n\nversand an Ärzte; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 20 \n\nRdn. 5). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die vom Kläger in den Vorder-\n\ngrund gestellte einfachere und - nach seiner Darstellung - weniger fehlerträchti-\n\nge Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfügungsverfahren \n\ngegen jeweils nur eine Verfügungsbeklagte ergibt keinen vernünftigen Grund für \n\ndie Verfahrensaufteilungen. Die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Ver-\n\nfahrens, in dem die drei Beklagten zusammen in Anspruch genommen werden, \n\nbegründet keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung \n\nals sachgemäß erscheinen lassen könnten. Ohne Erfolg macht die Revisions-\n\nerwiderung weiter geltend, die Beklagten seien nicht gehindert gewesen, die \n\nVerbindung der Verfahren anzuregen. Ob das Landgericht einer entsprechen-\n\nden Anregung der Beklagten nachgekommen wäre, steht nicht sicher fest. Die \n\nVerbindung der Verfügungsverfahren stand nach § 147 ZPO im Ermessen des \n\nGerichts. Verbleibende Zweifel müssen zu Lasten des Klägers gehen, der es in \n\nder Hand hatte, von Anfang an ein einheitliches Verfügungsverfahren gegen die \n\nBeklagten einzuleiten. Zudem hätte die nachträgliche Verbindung gemäß § 147 \n\nZPO nur eine Kostenreduzierung bewirkt, die bereits entstandenen Prozessge-\n\nbühren nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aber unberührt gelassen. \n\n22 \n\nStellt sich die getrennte Rechtsverfolgung in drei Verfügungsverfahren \n\nals missbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) dar, hat \n\ndies die Unzulässigkeit der Klage zur Folge (vgl. BGHZ 149, 371, 379 - Miss-\n\nbräuchliche Mehrfachabmahnung). \n\n23 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2002 - 407 O 156/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 5 U 35/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zr-300-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zr-300-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:20.703025+00:00"}}