{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_299-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"I ZR 299/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhWG § 7 Satz 3; BGB § 315 Verkündet am: 19. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PRO-Verfahren a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrneh- mungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nut- zungsrechte erlangt ist. b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 299/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nUrhWG § 7 Satz 3; BGB § 315 \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nPRO-Verfahren \n\na) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrneh-\nmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen \nzu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben \nist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nut-\nzungsrechte erlangt ist. \n\nb) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 \nSatz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der \nErlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet \nund gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die \nErlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. \n\nc) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche \nGesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. \nU-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des \nsog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln. \n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - I ZR 299/02 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Gitarrist und Komponist von Unterhaltungsmusik (U-Mu-\n\nsik), die er auch selbst bundesweit aufführt. \n\nDie beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland \n\nbestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte \n\nund mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftli-\n\nchen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsan-\n\nsprüche, die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdich-\n\ntern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag ein-\n\ngeräumt oder an sie abgetreten worden sind. \n\nDie Beklagte unterscheidet gemäß §§ 6 und 7 ihrer Satzung (im folgen-\n\nden: GEMA-Satzung) je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft zwi-\n\nschen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern: An-\n\ngeschlossenes Mitglied wird der Betreffende mit der Unterzeichnung des Be-\n\nrechtigungsvertrages, außerordentliches nach Durchlaufen des Aufnahmever-\n\nfahrens. Die ordentliche Mitgliedschaft setzt u.a. eine fünfjährige außerordentli-\n\nche Mitgliedschaft und ein bestimmtes Mindestaufkommen voraus. \n\nDie Beklagte verteilt die Einnahmen aus der Auswertung der ihr einge-\n\nräumten oder übertragenen Rechte auf der Grundlage eines Verteilungsplans \n\nan ihre Mitglieder. Die Beschlußfassung über Änderungen des Verteilungsplans \n\nobliegt der Mitgliederversammlung (§ 10 Nr. 6 Buchst. g GEMA-Satzung). In § 6 \n\nBuchst. a des Berechtigungsvertrages ist geregelt: \n\n\"Satzung wie Verteilungsplan, auch soweit künftig die Satzung \noder der Verteilungsplan geändert werden sollte, bilden einen \nBestandteil dieses Vertrages. \n\n Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen \ndes Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderun-\ngen als Bestandteil des Vertrages.\" \n\nDie Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts verteilt die Be-\n\nklagte nach Abzug der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines zweistufigen \n\nVerfahrens, einem vor allem ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren \n\nals erster Stufe und einem - auch die kulturelle Förderungswürdigkeit der Werke \n\nberücksichtigenden - Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung bemißt \n\nsich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen der Werke des betreffenden \n\nMitglieds. \n\nÜber die Ermittlung der Aufführungszahlen der Werke bestimmt Ab-\n\nschnitt V. Nr. 1 der \"Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan\": \n\n\"Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM, BM, U, UD und VK \nalljährlich für jedes Werk die Zahl der Aufführungen anhand der \nbei ihr eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben \nüber abgehaltene Aufführungen fest.\" \n\nDie Programme (\"Musikfolgen\") sind grundsätzlich von dem Veranstalter \n\neinzureichen. Dem Bezugsberechtigten ist es untersagt, auf die Ausfüllung der \n\nProgramme Einfluß zu nehmen oder Programme selbständig oder im Auftrag \n\nauszufüllen. Ausgenommen von diesem Verbot sind u.a. diejenigen Bezugsbe-\n\nrechtigten, die als ausübende Berufsmusiker tätig sind (Abschnitt III. Nr. 3 der \n\nAusführungsbestimmungen zum Verteilungsplan). Von dieser Möglichkeit, Pro-\n\ngramme selbst einzureichen, machte der Kläger Gebrauch. \n\nIm Bereich der U-Musik ging die Beklagte davon aus, daß nur für ein \n\nSiebtel der tatsächlich stattfindenden Aufführungen Programme eingereicht \n\nwerden. Sie ermittelte vor dem Jahr 1998 die Aufführungszahlen für die Vertei-\n\nlung der Erträge in dieser Sparte durch ein Hochrechnungsverfahren, bei dem \n\nsie unterschiedslos jede durch ein Programm belegte Werkaufführung (auch \n\nsolche von Selbstaufführern) siebenfach berechnete. \n\nAufgrund einer Entscheidung ihrer Verwaltung (Anordnung von Vorstand \n\nund Aufsichtsrat) ermittelt die Beklagte die Aufführungszahlen mit Wirkung vom \n\n1. Januar 1998 nach dem sog. PRO-Verfahren. Dieses von Prof. Dr. A. \n\nentwickelte Verfahren beruht u.a. auf der Annahme, daß das alte lineare Hoch-\n\nrechnungsverfahren zu Stichprobenverzerrungen geführt habe; es habe vor \n\nallem diejenigen Urheber ungerechtfertigt begünstigt, die (auch) ihre eigenen \n\nWerke aufführten und daher darauf achteten, daß diese der Beklagten stets \n\nvollständig gemeldet würden. \n\nDas PRO-Verfahren ermittelt die Aufführungshäufigkeit wie folgt: Zu-\n\nnächst werden die in den verwertbaren Programmen angegebenen Aufführun-\n\ngen eines Werkes (genauer: einer Werkversion) gezählt. In einem zweiten \n\nSchritt werden die Aufführungszahlen der nicht durch Programme belegten \n\nWerkaufführungen hinzugerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des sog. PRO-\n\nFaktors ermittelt. Anders als das frühere lineare Hochrechnungsverfahren be-\n\nrücksichtigt das PRO-Verfahren nicht allein die Zahl der durch Programme be-\n\nlegten Aufführungen, sondern auch weitere, ebenfalls den Programmen ent-\n\nnommene Umstände wie die Verteilung der Aufführungsorte auf die Verwal-\n\ntungsbezirke der Beklagten (GEMA-Bezirke) und die Verteilung der Auffüh-\n\nrungszeiten auf die Kalendermonate. Im einzelnen wird der sog. PRO-Faktor \n\nwie folgt bestimmt: \n\nAus der Anzahl der Aufführungsorte und der Anzahl der Aufführungszei-\n\nten wird zunächst ein Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) gebildet, der min-\n\ndestens 1 (ein Monat in einem GEMA-Bezirk) und maximal 144 betragen kann \n\n(zwölf Monate in zwölf GEMA-Bezirken). Dabei geht die Beklagte auch nach \n\nSchließung ihrer Bezirksdirektionen in Düsseldorf und Köln von zwölf Regionen \n\naus. Die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion wird mit ihrer jeweiligen \n\nMatrix-Kennzahl multipliziert. Diese Hochrechnung wird anschließend durch \n\neinen Normierungsfaktor ausgeglichen, da die Anzahl der Aufführungen infolge \n\nder Gewichtung rein rechnerisch ansteigt. So wird gegenwärtig entsprechend \n\ndem rechnerischen Anstieg der Aufführungszahl auf das 59-fache die zuvor \n\nermittelte Aufführungszahl durch 59 geteilt. Das wechselnde Verhältnis der \n\ndurch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen \n\n(derzeit 1/7 zu 6/7) wird dadurch berücksichtigt, daß die gewichtete Hochrech-\n\nnung nur auf die nicht durch Programme belegten Aufführungen angewandt \n\nwird. Die Multiplikation der Matrix-Kennzahl mit dem Normierungsfaktor sowie \n\nmit dem Anteil der nicht durch Programme belegten Aufführungen ergibt nach \n\nHinzurechnung des Anteils der durch Programme belegten Aufführungen den \n\nPRO-Faktor. Die Zahl aller Aufführungen eines Werkes wird durch Multiplikation \n\nder Anzahl der durch Programme belegten Aufführungen mit dem PRO-Faktor \n\nermittelt. \n\nDer Kläger war im Geschäftsjahr 1998 außerordentliches Mitglied der \n\nBeklagten. Für die Aufführungen seiner Werke in diesem Jahr erhielt er Zahlun-\n\ngen in Höhe von insgesamt 18.256,14 DM. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, das PRO-Verfahren dürfe bei der Verteilung \n\nnicht angewendet werden, da es nicht durch Beschluß der Mitgliederversamm-\n\nlung eingeführt worden sei. Das PRO-Verfahren gehe zudem von unzutreffen-\n\nden Annahmen aus und benachteilige angeschlossene und außerordentliche \n\nMitglieder zugunsten derjenigen, die als Urheber von Standardrepertoire bereits \n\nordentliche Mitglieder der Beklagten seien. Der Kläger trägt vor, er habe durch \n\ndas PRO-Verfahren im Jahr 1998 Einkünfte in Höhe von 15.955,86 DM einge-\n\nbüßt. Mit seiner Klage begehrt er - nach Rücknahme eines weitergehenden Kla-\n\ngeantrags in Höhe von 2.582,38 DM - die Zahlung dieses Betrags mit Zinsen. \n\nDie Beklagte hat die Anwendung des PRO-Verfahrens verteidigt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Berlin ZUM-RD \n\n2001, 402). \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht \n\nZUM 2003, 308). \n\nMit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers als un-\n\nbegründet angesehen. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger durch die Einfüh-\n\nrung des PRO-Verfahrens tatsächlich Einkünfte in der von ihm errechneten Hö-\n\nhe entgangen seien. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nDas PRO-Verfahren habe ohne Änderung des zwischen den Parteien \n\ngeschlossenen Berechtigungsvertrages eingeführt werden können, da der Ver-\n\nteilungsplan der Beklagten einschließlich künftiger Änderungen Bestandteil des \n\nBerechtigungsvertrages sei. Dies ergebe sich aus § 6 Buchst. a des Berechti-\n\ngungsvertrages. Diese Bestimmung sei so auszulegen, daß nicht nur der Vertei-\n\nlungsplan und seine Ausführungsbestimmungen, sondern auch Festlegungen, \n\ndie für die sachgerechte Verteilung des Aufkommens notwendig seien, im Ver-\n\nhältnis der Vertragsparteien zueinander gelten sollten, soweit sie einer ord-\n\nnungsgemäßen Willensbildung nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten \n\nentsprächen. Die Willensbildung innerhalb der Beklagten hinsichtlich der Vertei-\n\nlung des Aufkommens an die Mitglieder dürfe nicht davon abhängen, ob in je-\n\ndem Einzelfall eine (rechtzeitige) Zustimmung aller Berechtigten eingeholt wer-\n\nden könne. \n\nDie Beklagte habe das PRO-Verfahren ohne Beschlußfassung der Mit-\n\ngliederversammlung aufgrund eines ihr vertraglich eingeräumten Leistungsbe-\n\nstimmungsrechts einführen dürfen. Die Art und Weise der Ermittlung der Auffüh-\n\nrungszahl gehöre nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Verteilungsplans, \n\ndie in der Satzung zu regeln seien. \n\nDie Einführung des PRO-Verfahrens sei auch inhaltlich nicht zu bean-\n\nstanden. Es könne offenbleiben, ob dieses Verfahren die beste denkbare Me-\n\nthode sei, um die Aufführungszahlen als Grundlage einer sachgerechten Aus-\n\nschüttung zu ermitteln. Jedenfalls sei es nicht unsachgerecht und insbesondere \n\ngeeignet, dem Problem der Selbstaufführer besser Rechnung zu tragen als das \n\nfrühere Verfahren. \n\nDie Aufführungszahlen könnten nicht lediglich anhand der eingegange-\n\nnen Programme festgestellt werden, da diese nur einen eher geringen Teil der \n\ntatsächlichen Aufführungen erfaßten. Bei Fremdaufführern sei die Dunkelziffer \n\nganz erheblich höher als bei Selbstaufführern, die ihre eigenen Aufführungen \n\nvollständig durch Programme bei der Beklagten zur Verteilung anmelden könn-\n\nten. Diesem Mißstand wirke das PRO-Verfahren durch das Abstellen auf Zeit \n\nund Ort der Veranstaltungen entgegen. Der Anwendung des Verfahrens stehe \n\nnicht entgegen, daß es weitere Verbesserungsmöglichkeiten geben könne. Der \n\nKläger räume ein, daß das PRO-Verfahren tendenziell genauer als das frühere \n\nHochrechnungsverfahren und nicht willkürlich eingeführt worden sei. \n\nDer Kläger habe nicht dargelegt, daß er durch das PRO-Verfahren in re-\n\nlevantem Umfang bei der Verteilung benachteiligt werde. Der Umstand, daß \n\nauch Aufführungen von Werken des Klägers (etwa in sog. Szene-Clubs) teilwei-\n\nse nicht durch Programme erfaßt würden, stelle das PRO-Verfahren nicht in \n\nFrage. Schon gar nicht werde der Kläger dadurch benachteiligt, daß das PRO-\n\nVerfahren darauf abstelle, ob Aufführungen im Bereich verschiedener Bezirksdi-\n\nrektionen der Beklagten stattgefunden hätten. Für den Kläger sei dies eher gün-\n\nstig, da er in Wuppertal wohne und von dort aus leicht Aufführungsstätten in den \n\nGebieten mehrerer Bezirksdirektionen erreichen könne. Von der Beklagten kön-\n\nne nicht verlangt werden, Aufführungen lückenlos durch Einforderung von Pro-\n\ngrammen zu erfassen. \n\nDie Klage könne auch nicht deshalb Erfolg haben, weil die Beklagte nicht \n\nalles tue, was nötig sei, um die Zahl der eingereichten Programme zu erhöhen, \n\nz.B. durch Verstärkung von Kontrollen oder durch Vereinbarung von Vertrags-\n\nstrafen. Auch wenn angenommen werde, daß die Beklagte derartige Maßnah-\n\nmen pflichtwidrig unterlassen habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Ein-\n\nkünfte des Klägers für das Jahr 1998 deshalb geringer ausgefallen seien. Denn \n\nder Kläger räume ein, daß er weithin Selbstaufführer sei und somit jedenfalls für \n\nseine eigenen Veranstaltungen lückenlos Musikfolgen einreichen könne. Seine \n\nWerke seien zudem virtuos angelegt und könnten nur von wenigen gespielt \n\nwerden. Da der Kläger diese zum Teil kenne, könne er erreichen, daß Pro-\n\ngramme weitgehend vollständig eingereicht würden. \n\nAuf den Fortbestand des früheren, von der Beklagten nicht bekannt ge-\n\nmachten Hochrechnungsverfahrens habe der Kläger schon deshalb nicht ver-\n\ntrauen können, weil es ihm unbekannt geblieben sei. \n\nB. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts bleiben ohne Erfolg. \n\nI. Die geltend gemachte Nachforderung für das Geschäftsjahr 1998 kann \n\nnicht aus dem Berechtigungsvertrag (i.V. mit §§ 675, 667 BGB) hergeleitet wer-\n\nden. \n\n1. Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch \n\ngegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, \n\nder den Erlösen entspricht, der durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wur-\n\nde. Bei der Wahrnehmung des Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in der \n\nWeise möglich, daß die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen \n\nWerke zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das \n\nAufführungsrecht im allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der \n\nBerechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen wer-\n\nden. Die Beklagte kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Aus-\n\nwertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise \n\nherausgeben, daß nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen je-\n\nweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet \n\nwird. \n\n2. Die Beklagte war aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 \n\nBGB), das ihr nach ihrem Berechtigungsvertrag mit dem Kläger zusteht, befugt, \n\ndie Aufführungszahlen für die Werke des Klägers, die sie der Erlösverteilung für \n\ndas Geschäftsjahr 1998 zugrunde gelegt hat, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu \n\nermitteln. \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen \n\nwerden, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens bereits im Berechtigungsver-\n\ntrag selbst als Mittel zur Feststellung der Aufführungszahlen vereinbart ist. \n\naa) Der Berechtigungsvertrag regelt selbst nicht, in welcher Weise die \n\nZahl der Werkaufführungen als Grundlage für die Erlösverteilung zu ermitteln \n\nist. Eine solche Regelung findet sich ebensowenig in der Satzung und im Vertei-\n\nlungsplan der Beklagten, die nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages \n\nauch mit künftigen Änderungen Bestandteil des Berechtigungsvertrages sein \n\nsollen. Abschnitt V. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan \n\nbestimmt nur, daß die Zahl der Werkaufführungen anhand der eingegangenen \n\nverwertbaren Programme und der Angaben über abgehaltene Aufführungen \n\nfestzustellen ist, regelt jedoch nicht, wie die Erlöse zu verteilen sind, die auf \n\nWerkaufführungen entfallen, für die keine verwertbaren Programme vorliegen. \n\nbb) Das PRO-Verfahren ist durch eine Verwaltungsentscheidung der Be-\n\nklagten (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) eingeführt worden. \n\nSolche Festlegungen werden nicht gemäß § 6 Buchst. a des Berechtigungsver-\n\ntrages dessen Bestandteil. Es kann danach offenbleiben, ob Änderungen des \n\nBerechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluß eines \n\nBerechtigungsvertrages beschlossen worden sind, ohne weiteres aufgrund der \n\nallgemeinen Verweisung in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen \n\nBestandteil werden konnten, und eine derartige Einbeziehungsklausel mit den \n\n§§ 2 ff. AGBGB (nunmehr §§ 305 ff. BGB) vereinbar war (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurer-\n\nfordernis; Zeisberg in HK-UrhR, § 6 WahrnG Rdn. 13; Augenstein, Rechtliche \n\nGrundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaf-\n\nten, 2004, S. 101 ff., jeweils m.w.N.). \n\nDie sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen \n\nbetreffend die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an die Be-\n\nklagte und die Teilhabe an den Erlösen, sind - entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung - nicht körperschaftsrechtlicher Natur, sondern dem individual-\n\nrechtlichen Bereich zuzurechnen. Sie regeln - auch im Verhältnis zu vereins-\n\nrechtlichen Mitgliedern der Beklagten - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, \n\nsondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (vgl. BGHZ 136, 394, \n\n396 f. zu Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegensei-\n\ntigkeit; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 59; Riesenhuber, Die Aus-\n\nlegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 30 ff.; Augenstein \n\naaO S. 74 f.; a.A. Loewenheim/Melichar, Handbuch des Urheberrechts, § 47 \n\nRdn. 23). Die entsprechenden Regelungen des Berechtigungsvertrages sind \n\nbundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH GRUR \n\n2002, 332, 333 - Klausurerfordernis). Der Senat kann diese deshalb ohne Bin-\n\ndung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen (vgl. BGHZ 149, \n\n337, 353; BGH, Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR 300/02, NJW-RR 2003, 926, 927). \n\nNach dem Wortlaut des § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages bilden \n\nnur Satzung und Verteilungsplan Bestandteile dieses Vertrages. Die Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts, daß diese Bestimmung auch für Festlegungen zur Ver-\n\nteilung des Aufkommens gelte, die einseitig von Verwaltung und Aufsichtsrat der \n\nBeklagten getroffen werden, ist bereits mit ihrem Wortlaut nicht zu vereinbaren. \n\nSie entspricht auch nicht dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten \n\nAuslegung. Die Berechtigten haben ein erhebliches Interesse daran, daß der \n\nInhalt des Berechtigungsvertrages selbst hinsichtlich der Grundsätze, nach de-\n\nnen die Verteilung vorzunehmen ist, nicht einseitig nach dem Abschluß des ein-\n\nzelnen Berechtigungsvertrages durch Verwaltungsentscheidung verändert wer-\n\nden kann (vgl. zum Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sogleich nach-\n\nstehend). \n\nb) Obwohl die Anwendung des PRO-Verfahrens somit nicht Inhalt des \n\nBerechtigungsvertrages zwischen den Parteien geworden ist, war die Beklagte \n\ndem Kläger gegenüber befugt, dieses Verfahren zur Bestimmung der Auffüh-\n\nrungszahlen für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden. \n\naa) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht in seiner weiteren Ur-\n\nteilsbegründung zutreffend angenommen hat - aufgrund der Berechtigungsver-\n\nträge das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, \n\nwas an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der \n\nAuswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. \n\nDieses Leistungsbestimmungsrecht ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart, folgt \n\naber aus Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrages. Die Beklagte kann - wie \n\ndargelegt - das, was sie aus der Auswertung des Gesamtrepertoires an Auffüh-\n\nrungsrechten erlangt hat, nicht jeweils den einzelnen Werknutzungen und damit \n\nden einzelnen Berechtigten genau zuordnen. Sie muß - wovon auch § 7 UrhWG \n\nausgeht - Regeln für die Verteilung der Erlöse aufstellen. Dabei muß ihr unver-\n\nmeidbar ein Ermessen zugebilligt werden. \n\nbb) Die Anwendung des PRO-Verfahrens für das Geschäftsjahr 1998 \n\nsetzte als Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB - ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision - nicht voraus, daß dieses Verfahren durch Be-\n\nschluß der Mitgliederversammlung in die Satzung und in den Verteilungsplan \n\naufgenommen wurde. \n\nDas Vorgehen der Beklagten, das PRO-Verfahren nur durch Verwal-\n\ntungsentscheidung (durch Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) einzufüh-\n\nren und nicht auch in der Satzung zu regeln, erscheint allerdings im Hinblick auf \n\ndie Anforderungen, die sich aus § 7 UrhWG hinsichtlich der Festlegung der Ver-\n\nteilungsgrundlagen ergeben, bedenklich. Das PRO-Verfahren betrifft nicht ledig-\n\nlich Modalitäten der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erlösverteilung, son-\n\ndern hat - ebenso wie das zuvor angewandte Hochrechnungsverfahren - erheb-\n\nlichen Einfluß darauf, in welchem Umfang Werkaufführungen bei der Erlösver-\n\nteilung berücksichtigt werden. Dies spricht dafür anzunehmen, daß die Anwen-\n\ndung dieses Verfahrens in den satzungsmäßigen Formen beschlossen werden \n\nmuß, die für den Verteilungsplan gelten. \n\nIm vorliegenden Verfahren kann dies jedoch dahinstehen. Es ist Sache \n\nder Aufsichtsbehörde darauf zu achten, daß die Beklagte als Verwertungsge-\n\nsellschaft ihren Pflichten aus § 7 UrhWG nachkommt (§ 19 Abs. 1 UrhWG). Ein \n\nVerstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG ändert nichts daran, daß die \n\nBeklagte auch dann, wenn sie es versäumt hat, die Grundsätze für die Vertei-\n\nlung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber ver-\n\npflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt \n\nist, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung zu verteilen. Dies gilt schon des-\n\nhalb, weil vereinsrechtliche Mängel der internen Willensbildung der Beklagten \n\nim Verhältnis zu den Berechtigten, die vereinsrechtlich nicht zu ihren Mitgliedern \n\ngehören, keine Wirkung haben können. \n\ncc) Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß die Beklagte ihm gegenüber bei der Erlösverteilung für das \n\nGeschäftsjahr 1998 das PRO-Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 315 \n\nBGB anwenden durfte, bleiben ohne Erfolg. \n\n(1) Die Vertragspartei, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Bestimmung zu \n\ntreffen hat, hat dies nach billigem Ermessen zu tun. Dabei ist nicht nur ein einzi-\n\nges \"richtiges\" Ergebnis denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Er-\n\nmessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu er-\n\nsetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - \n\ngezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das \n\nGericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1991 \n\n- II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248, 1249; MünchKomm.BGB/Gottwald, \n\n4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdn. 18, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n(2) Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Verteilung der Einkünfte, soweit \n\ndies sinnvoll ist, zu berücksichtigen, in welchem Umfang die einzelnen Werke \n\ngenutzt worden sind. Als Verwertungsgesellschaft ist die Beklagte gegenüber \n\nden Berechtigten jedoch auch zu einer wirtschaftlich sinnvollen Auswertung der \n\nihr treuhänderisch eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. Der damit verbun-\n\ndenen Verpflichtung, ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Ver-\n\nhältnis zu den Einnahmen zu halten, entspricht es, daß die Beklagte bei der \n\nVerteilung der Einnahmen in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren \n\nmuß (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 = WRP \n\n1989, 85 - GEMA-Wertungsverfahren; BGH GRUR 2002, 332, 335 - Klausurer-\n\nfordernis; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 769 = WRP \n\n2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens; vgl. dazu auch BVerfG \n\nZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 7 WahrnG \n\nRdn. 6; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG Rdn. 6; Zeisberg aaO § 7 \n\nWahrnG Rdn. 9; Vogel, GRUR 1993, 513, 522). \n\n(3) Die Anwendung des PRO-Verfahrens bei der Erlösverteilung wider-\n\nspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb billigem Ermessen im \n\nSinne des § 315 Abs. 1 BGB, weil es als statistisches Hochrechnungsverfahren \n\ndie genaue Feststellung der Gesamtzahl an Aufführungen der einzelnen Werke \n\nersetzt. Bei dem PRO-Verfahren werden die eingereichten Programme, die nur \n\neinen Teil der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen erfassen, als Stich-\n\nprobe betrachtet, von der - anhand bestimmter Annahmen - auf die Zahl der \n\nAufführungen einzelner Werke insgesamt hochgerechnet wird. Es kommt in \n\ndiesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte vertragswidrig gehan-\n\ndelt hat, wenn sie nicht alles ihr Mögliche getan hat, um von den Veranstaltern \n\nzu erreichen, daß für alle Veranstaltungen Programme eingereicht werden. \n\nAuch wenn dies angenommen wird, konnte die Erlösverteilung für das Ge-\n\nschäftsjahr 1998 jedenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlich vorliegenden \n\nProgramme durchgeführt werden, da die nachträgliche Einforderung von Pro-\n\ngrammen unverhältnismäßig aufwendig und allenfalls teilweise erfolgreich ge-\n\nwesen wäre. Die Gesamtzahl der Aufführungen als Grundlage der Erlösvertei-\n\nlung mußte deshalb unvermeidlich mit Hilfe irgendeines Hochrechnungsverfah-\n\nrens bestimmt werden. \n\n(4) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts ist das \n\nPRO-Verfahren, jedenfalls soweit es sich auf die Einkünfte des Klägers im Ge-\n\nschäftsjahr 1998 ausgewirkt hat, auch inhaltlich nicht unbillig. Dieses Verfahren \n\nberuht auf dem Grundgedanken, daß überdurchschnittlich oft durch Programme \n\nbelegte Aufführungen (insbesondere Aufführungen von Selbstaufführern) an-\n\nders als Aufführungen von Standardrepertoire vorwiegend in einem regional und \n\nzeitlich begrenzten Bereich stattfinden. \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die abstrakte Prüfung des \n\nPRO-Verfahrens, sondern nur die Frage, ob gerade der Kläger in seiner beson-\n\nderen Situation, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, durch die \n\nAnwendung des PRO-Verfahrens im Geschäftsjahr 1998 unbillig benachteiligt \n\nworden ist. Bei dieser Prüfung können zudem nur zulässige Revisionsrügen \n\nberücksichtigt werden. Das neue Tatsachenvorbringen des Klägers im Revisi-\n\nonsverfahren ist dementsprechend für die Entscheidung unerheblich. \n\nDer Umstand, daß die Aufgabe des früher angewandten linearen Hoch-\n\nrechnungsverfahrens zugunsten des PRO-Verfahrens bei dem Kläger zu einem \n\nerheblichen Rückgang seiner Einkünfte geführt hat, spricht nicht dagegen, daß \n\ndieses Verfahren ihm gegenüber angewendet werden durfte. Nach den rechts-\n\nfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat das frühere lineare Hoch-\n\nrechnungsverfahren zu Unrecht Berechtigte begünstigt, die ihre Werke selbst \n\naufführen, weil diese ihre eigenen Aufführungen der Beklagten vollständig durch \n\nProgramme melden. Eine Hochrechnung der Zahl dieser Aufführungen allein \n\nnach dem Verhältnis der insgesamt durch Programme belegten Veranstaltun-\n\ngen zu den festgestellten Veranstaltungen (früher mit dem Faktor 7) ist danach \n\nbei den sog. Selbstaufführern sachwidrig. \n\nDie Revision kann demgegenüber nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg ha-\n\nben, in der Folgezeit habe Prof. Dr. A. , der das PRO-Verfahren entwik- \n\nkelt habe, eingestehen müssen, daß Prämissen, die dem Verfahren zugrunde \n\nlägen, nicht zuträfen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht geltend gemacht wird, \n\ndaß Beweisangebote zur Feststellung solcher Umstände übergangen worden \n\nseien. Zudem ist nicht vorgetragen, daß die Einkünfte des Klägers im Ge-\n\nschäftsjahr 1998 bei einer zutreffenden Korrektur solcher Prämissen höher ge-\n\nwesen wären. Dazu kommt, daß die Anwendung des PRO-Verfahrens auch \n\nnicht deshalb billigem Ermessen widerspricht, weil dieses Verfahren weiter ver-\n\nbessert werden kann. Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, \n\nihr Verfahren zur Ermittlung der Aufführungszahlen soweit möglich und sinnvoll \n\nweiterzuentwickeln, um an alle Berechtigten leistungsgerechter ausschütten zu \n\nkönnen. Die Umstellung auf ein neues Verfahren ist aber nicht deswegen ver-\n\ntragswidrig, weil es zwar genauer als das bisherige Verfahren, aber noch nicht \n\ndie denkbar beste Lösung ist (vgl. dazu auch BGH GRUR 1988, 782, 783 \n\n- GEMA-Wertungsverfahren). \n\nII. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht \n\nals Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Berechtigungsvertrages zu. \n\n1. Aus der Verpflichtung der Beklagten, das Aufkommen aus der Aus-\n\nwertung ihres Repertoires nach Möglichkeit leistungsgerecht auszuschütten, \n\nfolgt allerdings ihre Pflicht, die dafür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen \n\ndurchzuführen. Diese Pflicht wird jedoch dadurch begrenzt, daß die Beklagte als \n\nTreuhänderin der Berechtigten auch darum bemüht sein muß, ihren Verwal-\n\ntungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und zu dem \n\ndamit erreichbaren Mehr an Verteilungsgerechtigkeit zu halten. Die Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht alles tut, um die Zahl der einge-\n\nreichten Programme zu erhöhen, beinhaltet daher - entgegen der Ansicht der \n\nRevision - nicht ohne weiteres, daß die Beklagte damit eine Vertragspflicht ge-\n\ngenüber den Berechtigten verletzt hätte. Umstände, aus denen sich ergeben \n\nkönnte, daß dies der Fall ist, legt die Revision nicht dar. \n\nDie Revision bringt zudem nicht schlüssig vor, daß gerade auch der Klä-\n\nger im Verhältnis zu den anderen Berechtigten bei der Erlösverteilung für das \n\nGeschäftsjahr 1998 dadurch benachteiligt worden ist, daß sich die Beklagte \n\nnicht verstärkt um die Einreichung von Programmfolgen bemüht hat. Da der \n\nKläger weithin Selbstaufführer ist, konnte er jedenfalls bei seinen eigenen Ver-\n\nanstaltungen dafür sorgen, daß lückenlos Programme eingereicht werden. Bei \n\nWerkaufführungen durch die wenigen anderen Künstler, die seine virtuos ange-\n\nlegten Werke spielen können, konnte der Kläger erreichen, daß der Beklagten \n\nProgramme weitgehend vollständig zugeleitet werden. Bei dieser Sachlage \n\nkann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er unter Beweis gestellt habe, \n\ndaß drei Musiker Werke von ihm aufgeführt hätten, ohne daß dies durch Pro-\n\ngramme belegt sei. Die Anwendung des PRO-Verfahrens als eines Hochrech-\n\nnungsverfahrens soll ausgleichen, daß bei der Erlösverteilung nur für einen Teil \n\nder Veranstaltungen Programme vorliegen. Daß dies bei Werken des Klägers \n\nim Geschäftsjahr 1998 verhältnismäßig häufiger der Fall gewesen sei als bei \n\nden Werken anderer Berechtigter bringt die Revision nicht vor. \n\n2. Die Beklagte hat auch nicht deshalb vertragswidrig gehandelt, weil sie \n\nerst Mitte 1998 mitgeteilt hat, daß sie das PRO-Verfahren rückwirkend zum \n\n1. Januar 1998 einführen werde. Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn Ände-\n\nrungen der für die Erlösverteilung maßgeblichen Grundsätze auf alle noch nicht \n\nabgeschlossenen Vorgänge angewendet werden, wenn dies dazu dienen kann, \n\nweitere Unvollkommenheiten und Unbilligkeiten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR \n\n1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren). Es mag sein, daß der Kläger da-\n\ndurch gehindert wurde, den auf der Umstellung des Hochrechnungsverfahrens \n\nberuhenden Rückgang seiner Einkünfte teilweise dadurch zu kompensieren, \n\ndaß er Zeit und Ort seiner Konzerte an die Vorgaben des PRO-Verfahrens an-\n\npaßte. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, das Aufkommen möglichst leistungs-\n\ngerecht zu verteilen. Ein Berechtigter, der seine Werke selbst aufführt, hat kei-\n\nnen Anspruch darauf, daß ihm ermöglicht wird, sein Aufführungsverhalten den \n\nKriterien anzupassen, die für die Ermittlung der Aufführungszahlen im Wege der \n\nHochrechnung maßgebend sind, um so einen verhältnismäßig größeren Anteil \n\nam Aufkommen zu erhalten. Auf den Fortbestand des früheren linearen Hoch-\n\nrechnungsverfahrens konnte der Kläger im übrigen schon deshalb nicht vertrau-\n\nen, weil es ihm nicht bekannt war. \n\nC. Danach war die Revision des Klägers auf seine Kosten zurückzuwei-\n\nsen (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-299-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-299-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:08.254610+00:00"}}