{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_295-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"I ZR 295/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 295/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düs- \n\nseldorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im \n\nfolgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren \n\npersönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und \n\nübergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von \n\nTransportgut in fünf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat in \n\njedem der fünf Schadensfälle eine Entschädigung von 1.000 DM geleistet. \n\nDie Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin \n\nder Beklagten. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem \n\nnachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der Beklagten teil: Die \n\nVersenderin druckt mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-\n\nware die Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen \n\nPakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Daten-\n\nfernübertragung eine Versandliste an die Beklagte, in der auch die Kontroll-\n\nnummern aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein \n\nvon der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann \n\nim Beisein des Abholfahrers der Beklagten verplombt. Der Fahrer bestätigt \n\n- ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm \n\ndie Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf ei- \n\nnem als \"U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und \n\nZuschlägen\" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl \n\nvon Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Schriftstück enthält einen \n\nHinweis darauf, daß die Paketeinzeldaten der Beklagten mittels EDI übertragen \n\nwurden. Bei Eingang in der ersten Hauptumschlagbasis der Beklagten werden \n\ndie Pakete gescannt. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, die Kontroll-\n\nnummern der eingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten \n\nVersandliste und den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen. \n\nIn den fünf hier in Rede stehenden Schadensfällen hat die Beklagte der \n\nVersicherungsnehmerin nach Eingang der Feeder in ihrer ersten Hauptum-\n\nschlagbasis, in denen die streitgegenständlichen Pakete nach den Angaben in \n\nden Versandlisten hätten vorhanden sein müssen, nicht sogleich mitgeteilt, daß \n\nauf den Versandlisten verzeichnete Pakete bei ihr nicht eingetroffen seien. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die streitgegenständlichen fünf Pakete seien \n\nim Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen. Im Hinblick auf die Verluste \n\nhabe sie an ihre Versicherungsnehmerin eine Entschädigung in Höhe von \n\n26.300 DM geleistet. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die von den Fahrern der Beklagten unter-\n\nzeichneten Empfangsbestätigungen begründeten eine Vermutung dafür, daß \n\ndie Beklagte die verlorengegangenen Pakete übernommen habe. Diese Vermu-\n\ntung sei nicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen \n\nSchaden unbeschränkt, da die Verluste auf groben Mängeln in ihrer Betriebsor-\n\nganisation beruhten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie \n\n26.300 DM (= 13.446,98 €) nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an den streitge-\n\ngenständlichen fünf Paketen Gewahrsam erlangt habe. Den Empfangsbestäti-\n\ngungen könne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der Abholfahrer ver-\n\neinbarungsgemäß die Pakete nicht zähle. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagten mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs \n\nantragsgemäß verurteilt. \n\nMit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Kla-\n\ngeabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG \n\nübergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf \n\nSchadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der \n\nFrachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB). \n\nDie Abholfahrer der Beklagten hätten in den fünf streitgegenständlichen \n\nFällen jeweils eine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versende-\n\nrin in Empfang genommenen Pakete unterzeichnet. Aus diesen Empfangsbes-\n\ntätigungen in Verbindung mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über angeb-\n\nlich nicht im Feeder befindliche Pakete durch den ersten Hauptumschlagbetrieb \n\nder Beklagten sei die Vermutung abzuleiten, daß die in Verlust geratenen Pake-\n\nte in den Gewahrsam der Beklagten gelangt seien. Diese Vermutung sei nicht \n\nerschüttert. Es sei daher davon auszugehen, daß die Pakete während des \n\nFrachtführergewahrsams verlorengegangen seien. Für den dadurch entstande-\n\nnen Schaden hafte die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unter-\n\nlassen von ausreichenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf \n\nleichtfertigen Handelns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nim Ergebnis keinen Erfolg (§ 563 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für die in Rede stehenden Verluste \n\nvon Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist \n\ndabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegan-\n\ngen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin \n\ni.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher \n\ngrundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers \n\n(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus den von der Klägerin zur \n\nAkte gereichten Empfangsbestätigungen über die Anzahl der bei der Versende-\n\nrin abgeholten Pakete, die die Abholfahrer der Beklagten unterzeichnet hätten, \n\nsei in Verbindung mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über \n\ndas Fehlen von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung) \n\nübermittelten Versandliste im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung \n\nabzuleiten, daß die in Verlust geratenen Pakete in die Obhut der Beklagten ge-\n\nlangt seien. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der er-\n\nsatzberechtigte Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtfüh-\n\nrer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernom-\n\nmen hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158). \n\nb) Der Beweis, daß die streitgegenständlichen Pakete in die Obhut der \n\nBeklagten gelangt sind, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Emp-\n\nfangsbestätigungen geführt werden, die die Abholfahrer der Beklagten durch \n\nUnterschreiben der \n\n\"U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sen- \n\ndungsarten und Zuschlägen\" abgegeben haben. \n\naa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den \n\nZustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätz-\n\nlich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte \n\nEmpfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Be-\n\nweiskraft eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO. \n\nIhre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei der Quittung i.S. von § 368 \n\nBGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterli-\n\nchen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch \n\nden die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert \n\nwird, entkräftet werden (BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.). Letzteres \n\nkommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der \n\nUnterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte. \n\nDie Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den \n\nInhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158, \n\nm.w.N.). \n\nbb) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des \n\nvon dem jeweiligen Abholfahrer der Beklagten unterzeichneten, mit \"U. -EDI- \n\nVersanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen\" über-\n\nschriebenen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis \n\nfür die Anzahl der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholten Pa-\n\nkete erbringen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und \n\nder Beklagten vereinbarten Verfahren übernimmt der Abholfahrer den von Mit-\n\narbeitern der Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein \n\nverplombt wird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genom-\n\nmenen Pakete vorzunehmen. Auf die Frage, ob der Abholfahrer der Beklagten \n\nim konkreten Fall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu \n\nprüfen, kommt es daher nicht an. \n\nc) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Be-\n\nklagte haben aber durch Vereinbarung des EDI-Verfahrens die Abrede getrof-\n\nfen, daß der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Be-\n\nklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht un-\n\nverzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres Tat-\n\nsachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 335, 342). Recht-\n\nlich ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es \n\ngrundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein \n\nbestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder \n\nNichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. Münch-\n\nKomm.BGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 1; Wagner, Prozeß-\n\nverträge, 1998, S. 649 ff.). \n\nIm vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich \n\nfestgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des EDI-Verfahrens \n\nnach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen \n\nVersender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit \n\neiner Kontrollnummer versehen, diese dem Abholfahrer in einem verschlosse-\n\nnen Behältnis aushändigen und der Beklagten dazu eine Versandliste mit den \n\ndurch die Kontrollnummern individualisierten Paketen übersenden. Der Versen-\n\nder übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem Frachtführer \n\nobliegen. Andererseits wird die Übergabe an den Abholfahrer erheblich erleich-\n\ntert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an einer Be-\n\nschleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine Paketkontrolle bei der \n\nÜbergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pakete \n\nnicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung festgehalten \n\nwird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn darauf ver-\n\nzichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, wie die Beklagte be-\n\nhauptet, kann hier offenbleiben. \n\nUnter den Umständen des EDI-Verfahrens kann ein Versender aber \n\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach \n\nÖffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die \n\nRichtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen eben-\n\nfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann \n\nder Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung \n\nder Versandliste ansehen. Diese erhält damit die Wirkung einer Empfangsbes-\n\ntätigung; die dadurch - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermu-\n\ntung kann allerdings widerlegt werden. \n\nBei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Er-\n\nfassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstel-\n\nlung der Pakete in einer Versandliste, die diese Kontrollnummern enthält, die \n\nBeweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in \n\nerhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe \n\nan den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des Abholfahrers \n\nist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender \n\nzwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe \n\neines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt \n\nwird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter II. 2. b) dargelegt ist - als \n\nNachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann \n\naber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Überga-\n\nbe eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des \n\nVersenders sind nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens nicht gewollt. \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Umstand, daß die \n\naus November und Dezember 1999 resultierenden Schadensfälle bis spätes-\n\ntens Anfang Februar 2000 überprüft und reguliert gewesen seien, nicht auf eine \n\nunverzügliche Rückmeldung der Beklagten zur Richtigkeit der Versandlisten der \n\nVersicherungsnehmerin geschlossen werden. Eine Rückmeldung über angebli-\n\nche Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein Versender wie die Ver-\n\nsicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eigenen Unternehmen zeit-\n\nnah nachgehen kann. Das war Anfang Februar 2000 nicht mehr der Fall. \n\n3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den Be-\n\nklagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen \n\noder zu erschüttern. Da die Beklagten eine Zustellung der in Empfang genom-\n\nmenen Pakete nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen, \n\ndaß diese im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind. \n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbe-\n\nschränkt, da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, \n\ndie der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-\n\nlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrschein-\n\nlichkeit eintreten werde, begangen habe. \n\na) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns \n\ndarauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, \n\ndie - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag \n\nvon Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtferti-\n\ngen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen \n\ngegen den Verlust von Ware handelt. \n\nb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie \n\nder Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. \n\nBGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, \n\n399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr. S. 5 ff.; Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 276/02, Umdr. S. 3). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be-\n\nrufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit be-\n\ngründet, daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagbasis keine Eingangs-\n\nkontrolle vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das be-\n\nwußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg \n\ngestützt. \n\n5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der Be-\n\nklagten zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen. \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zr-295-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zr-295-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:34.239642+00:00"}}