{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_294-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZR 294/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 31 Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststel- lungsklage steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 294/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ\n\n :\n\nja\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nCMR Art. 31\n\nDie Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art.\n\n31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststel-\n\nlungsklage steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor\n\ndem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 294/02 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 7. November 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der A. AG (im folgenden:\n\nVersicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem\n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz wegen des Verlustes\n\nvon Transportgut in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juli 2000 zu fe-\n\nsten Kosten damit, einen LKW-Container mit Einwegkameras von Rotterdam\n\nnach Langenfeld zu transportieren. Die Beklagte setzte die Firma \"K\". \n\n als Frachtführer ein. Danach wurde der Transportauftrag noch\n\nmehrfach weitergereicht. Das Transportgut wurde schließlich von der Firma v. \n\nW. Transport B.V. übernommen. Die Ladung ging zum überwiegenden Teil\n\nverloren.\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erstattung der an ihre Versiche-\n\nrungsnehmerin geleisteten Entschädigung in Höhe von 87.556 US-$.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf beru-\n\nfen, daß der Zulässigkeit der Klage die von der Firma \"K\". vor einem Gericht\n\nin Rotterdam erhobene Klage auf Feststellung, für den Verlust der Ladung nicht\n\nschadensersatzpflichtig zu sein bzw. lediglich beschränkt zu haften, entgegen-\n\nstehe.\n\nDas Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässig-\n\nkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage\n\nzulässig sei.\n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg\n\nTranspR 2003, 25).\n\nHiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Be-\n\nklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig\n\nweiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit der Klage\n\nstehe nicht die von der Firma \"K\". gegen die Versicherungsnehmerin vor ei-\n\nnem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegen.\n\nDazu hat es ausgeführt:\n\nEs könne offenbleiben, ob die Klage vor dem Gericht in Rotterdam zu-\n\nerst erhoben worden sei und ob die Parteien des dortigen Rechtsstreits mit den\n\nParteien des hiesigen Rechtsstreits als identisch anzusehen seien.\n\nDenn die negative Feststellungsklage sei grundsätzlich nicht geeignet,\n\ngegenüber der vorliegenden Leistungsklage zugunsten der Beklagten die Ein-\n\nrede der anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 31 Abs. 2 CMR zu begrün-\n\nden. Vielmehr sei der Leistungsklage auch gegenüber der früher erhobenen\n\nnegativen Feststellungsklage der Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der Aus-\n\nlegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 CMR seien nicht die vom Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften und daran anschließend vom Bundes-\n\ngerichtshof zu Art. 21 EuGVÜ entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach\n\nauch die früher erhobene negative Feststellungsklage Vorrang vor der später\n\nerhobenen Leistungsklage habe. Art. 31 Abs. 1 CMR enthalte eine zwingende\n\n(Art. 41 CMR) und gemäß Art. 57 EuGVÜ vorrangige materiellrechtliche Wer-\n\ntung dahingehend, daß dem materiell Berechtigten das Recht zur Auswahl der\n\nnach der CMR möglichen Gerichtsstände zustehe.\n\nEs bestehe daher auch kein Anlaß, das Verfahren in entsprechender\n\nAnwendung von Art. 21 EuGVÜ auszusetzen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Zulässigkeit der\n\nKlage nicht die von der Firma \"K\". gegen die Versicherungsnehmerin vor ei-\n\nnem Gericht in Rotterdam erhobene negative Feststellungsklage entgegen-\n\nsteht.\n\n1. Die Vorinstanzen sind zutreffend und von der Revision unbeanstandet\n\ndavon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin an-\n\nzusehen ist und daher auf den in Rede stehenden grenzüberschreitenden Be-\n\nförderungsvertrag (vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR) unabhängig von der Anwendbarkeit\n\ndes § 459 HGB die Vorschriften der CMR und somit auch die prozessualen\n\nRegelungen des Art. 31 CMR anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998\n\n- I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 bezüglich der materi-\n\nellrechtlichen Haftung des Fixkostenspediteurs).\n\n2. Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der\n\nRechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung\n\ndes Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S.\n\nvon Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl.\n\nEuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Her-\n\nber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR\n\nRdn. 13; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Groß-\n\nkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46).\n\nNach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art.\n\n31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit\n\nanhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben\n\nParteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts,\n\nbei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt\n\nwerden, in dem die neue Klage erhoben wird.\n\nDa im Streitfall der Ort der Übernahme des Transportguts in den Nie-\n\nderlanden liegt, sind auch die niederländischen Gerichte für die dort erhobene\n\nnegative Feststellungsklage international zuständig. Ob die negative Feststel-\n\nlungsklage früher als die vorliegende Leistungsklage erhoben worden ist und\n\nvon der Identität der Parteien in beiden Verfahren ausgegangen werden kann,\n\nhat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen, weil - selbst wenn dem so\n\nwäre - die Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß dies der Erhebung\n\nder vorliegenden Leistungsklage vor dem deutschen Gericht nicht entgegen-\n\nstünde.\n\nDie CMR ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus aus-\n\nzulegen, wobei dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Einzelvorschriften\n\nbesondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGHZ 75, 92, 94; 115, 299, 302).\n\nDie danach vorzunehmende Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß die\n\nRechtshängigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch Genommenen ge-\n\ngen den Anspruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zu-\n\nständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren\n\nErhebung der Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen\n\nGericht eines anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln\n\nTranspR 2002, 239, 241; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26; Herber, TranspR\n\n1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).\n\na) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß nach dem letzten Halb-\n\nsatz des Art. 31 Abs. 2 CMR eine neue Klage erhoben werden kann, wenn die\n\n(noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem die\n\nneue Klage erhoben wird, nicht \n\nvollstreckt werden \n\nkann \n\n(vgl.\n\nMünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Herber, TranspR 2003, 19,\n\n20). Zwar hat selbst ein der Klage stattgebendes negatives Feststellungsurteil\n\nmit Ausnahme des Kostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. Dasselbe\n\ngilt jedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende Urteil. Daß ein sol-\n\nches Urteil ebenso wie ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil der Erhe-\n\nbung einer erneuten Leistungsklage wegen derselben Sache entgegensteht, ist\n\nmit Recht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR\n\nRdn. 28; Großkomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 51;\n\nHerber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 25; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 31\n\nCMR Rdn. 8). Denn nach Art. 31 Abs. 2 CMR sollen gerade mehrere Verfahren\n\nvor verschiedenen Gerichten wegen ein und derselben Angelegenheit vermie-\n\nden werden. Es ist daher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungskla-\n\nge stattgebendes Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten\n\n(gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluß) voll-\n\nstreckbar ist. Erst wenn die Vollstreckbarkeit gerade an den Vorschriften des\n\nVollstreckungsstaats scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des Art.\n\n31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR dort eine neue Klage erhoben werden (vgl.\n\nMünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28).\n\nb) Der sich aus dem Regelungszusammenhang ergebende Sinn und\n\nZweck des Art. 31 CMR rechtfertigt jedoch die Annahme, daß es sich in beiden\n\nVerfahren nicht um dieselbe Sache i.S. des Art. 31 Abs. 2 CMR handelt.\n\naa) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiell-\n\nrechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirk-\n\nsamer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich gere-\n\ngelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehöri-\n\ngen Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44). Die Bestimmung\n\ndes Art. 31 Abs. 2 CMR steht in Zusammenhang mit der Regelung des Art. 31\n\nAbs. 1 CMR, auf die sie Bezug nimmt. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internatio-\n\nnale Zuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher Staaten Klage\n\nerhoben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale Zu-\n\nständigkeit der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der Kläger unter\n\nmehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinenden\n\nStaat, vor dessen Gerichten er Klage erheben möchte, auswählen dürfen. An-\n\ndererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen\n\nwerden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der\n\nRechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Be-\n\nklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in\n\nAnspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widerspre-\n\nchende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl.\n\nv. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).\n\nbb) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine nega-\n\ntive Feststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugun-\n\nsten eines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.\n\nDas dem Kläger durch Art. 31 Abs. 1 CMR eingeräumte Wahlrecht zwi-\n\nschen mehreren Gerichtsständen, das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht\n\ndurch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von den\n\nihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das\n\nWahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen An-\n\nsprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher\n\nzum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag gel-\n\ntend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein,\n\netwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10\n\nCMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des\n\nVerlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung\n\nder Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte\n\nSchutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffe-\n\nnen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort\n\nder Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder\n\nEmpfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort\n\nauf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, näm-\n\nlich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am\n\nAblieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahl-\n\nrecht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt,\n\nder gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht,\n\nsind dagegen nicht ersichtlich.\n\nDieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in An-\n\nspruch Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu\n\nunterlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Fest-\n\nstellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden\n\nStaates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (wi-\n\nderklagend) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß\n\nder in der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31\n\nAbs. 2 CMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen\n\nwegen ein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten\n\nmit möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.\n\ncc) Der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, den Begriff des\n\nKlägers i.S. von Art. 31 Abs. 1 CMR mit dem materiell Berechtigten gleichzu-\n\nsetzen, kann nicht beigetreten werden. Der Begriff des Klägers ist ein verfah-\n\nrensrechtlicher Begriff. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts hätte zur Folge, daß die negative Feststellungsklage unabhängig von der\n\nErhebung einer Leistungsklage unzulässig wäre. Jedenfalls könnte die interna-\n\ntionale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage dann nicht nach\n\nArt. 31 Abs. 1 CMR bestimmt werden. Eine so weitgehende Wirkung des\n\nArt. 31 Abs. 1 CMR ist weder zum Schutz des materiellrechtlichen Anspruchs-\n\ninhabers geboten, noch wäre sie mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar.\n\n3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen\n\nkönnten, nicht ersichtlich sind, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht für\n\nzulässig erachtet. Das Berufungsgericht hat daher auch zutreffend angenom-\n\nmen, daß eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des nieder-\n\nländischen Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von Art. 21 Abs. 1\n\nEuGVÜ oder nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommt.\n\nIII. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-294-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-294-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:30.926834+00:00"}}