{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_293-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"I ZR 293/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 26 Abs. 1 Verkündet am: 21. Juli 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OTTO Ein Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Her- stellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Ver- wendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht rechtserhaltend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 293/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 26 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nOTTO \n\nEin Versandhändler, der eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt, die \n\nzum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Her-\n\nstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen, \n\nbenutzt seine für entsprechende Waren eingetragenen Marken mit deren Ver-\n\nwendung auf und in seinen Katalogen und auf den Versandtaschen nicht \n\nrechtserhaltend. \n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 293/02 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 30. Oktober 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein Patentanwalt, nimmt die beklagte Otto-Versand GmbH & \n\nCo., die Inhaberin des weltgrößten Versandhandelsunternehmens ist und in \n\nihren Katalogen ein umfangreiches Warensortiment mit rund 30.000 Artikeln \n\nanbietet, auf Einwilligung in die Löschung von 27 im Markenregister des deut-\n\nschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marken in Anspruch. Bei den im \n\nStreit befindlichen Marken handelt es sich um außerhalb der Benutzungsschon-\n\nfrist befindliche Wortmarken und Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil \n\n\"OTTO\" für unterschiedliche und teilweise sehr umfangreiche Warenverzeich-\n\nnisse. \n\nNach der Auffassung des Klägers sind die Streitmarken löschungsreif, \n\nweil die Beklagte sie auf ihren Briefbögen und Rechnungen sowie insbesondere \n\nauch in ihren Katalogen nicht i.S. des § 26 MarkenG als produktidentifizierende \n\nUnterscheidungszeichen für die von ihr angebotenen Waren, sondern lediglich \n\nals Geschäftszeichen benutzt habe. Die von der Beklagten vorgetragene Zei-\n\nchenverwendung auf Mützen, Kugelschreibern, T-Shirts, Bonbons usw. habe \n\nallein Werbezwecken gedient und daher keine rechtserhaltende Benutzung für \n\ndie Waren dargestellt, für die die Marken eingetragen seien. \n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem \n\nDeutschen Patent- und Markenamt in die Löschung folgender Wort-/Bildmarken \n\neinzuwilligen: \n\nDT 00887131 \"OTTO\" \n\nDT 00883855 \"OTTO VERSAND\" \n\nDD 647815 \"OTTO VERSAND\" \n\nDT 00735825 \"OTTO Versand\" \n\nDD 647791 \"Otto … find' ich gut\" \n\nDD 647810 \"OTTO extra\" \n\nDT 00945011 \"OTTO extra\" \n\nDD 647817 \"OTTO >wohnen<\" \n\nDT 00947443 \"OTTO wohnen\" \n\nDD 647913 \"Schlag' nach bei OTTO\" \n\nDD 648492 \"YF OTTO VERSAND\" \n\nDT 01017478 \"YF OTTO VERSAND\" \n\nDE 02007926 \"Otto … find' ich gut!\" \n\nDT 01097752 \"Otto … find' ich gut.\" \n\nDE 02059479 \"OTTO FOR YOU\" \n\nDE 02908608 \"OTTO NEWS\" \n\nDT 00866753 \"Wie Wir wohnen OTTO VERSAND\" \n\nDT 00869740 \"panorama OTTO VERSAND\" \n\nDT 00871260 \"Schlag' nach bei OTTO\" \n\nDT 00884706 \"OTTO'S go in\" \n\nDT 00892192 \"inter tuch OTTO VERSAND\" \n\nDT 00893657 \"OTTO SICHERGEHN BEIM EINKAUF\" \n\nDT 00897360 \"TWEN CLUB OTTO VERSAND\" \n\nDD 647914 \"POST SHOP OTTO SHOPPING PER POST\" \n\nDT 00902083 \"OTTO POST SHOP\" \n\nDT 00948956 \"OTTO apart\" \n\nDD 647813 \"OTTO apart\". \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei rechtsmißbräuchlich; \n\ndenn sie sei im Hinblick darauf erhoben worden, daß die Beklagte die in W. \n\n ansässige I. GmbH wegen der von dieser auf Empfehlung des \n\nKlägers erwirkten Eintragung der Wortmarke \"OTTOMOBIL\" vor dem Landge-\n\nricht Frankfurt am Main erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen \n\nhabe. Außerdem sei Dritten eine Verwendung der Streitmarken ohnehin nicht \n\ngestattet und auch kein Interesse der Öffentlichkeit zu erkennen, Marken, mit \n\ndenen Milliardenumsätze erzielt würden, zukünftig nur noch durch eine Ge-\n\nschäftsbezeichnung, nicht aber als eingetragene Marken zu schützen. Die Kla-\n\nge sei im übrigen zumindest unbegründet, weil die Streitmarken rechtserhaltend \n\nbenutzt worden seien. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2003, 145). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie erhobene Löschungsklage sei unabhängig davon, ob die Marken \n\nauch nach ihrer Löschung wegen anderweitiger Rechte ihres Inhabers von kei-\n\nnem Dritten verwendet werden könnten, nicht rechtsmißbräuchlich. Der Um-\n\nstand allein, daß Anlaß für die Klage ein Prozeß der Beklagten gegen einen \n\nMandanten des Klägers gewesen sei, genüge nicht. Die Beklagte habe für ihre \n\nim zweiten Rechtszug erhobene Behauptung, der Geschäftsführer der I. \n\nGmbH habe ihr die Rücknahme der Löschungsklage im Falle einer gütlichen \n\nBeilegung des Verfahrens in Frankfurt angeboten, keinen Beweis angetreten \n\nund auch nicht behauptet, die I. GmbH und der Kläger wirkten kollusiv \n\nzusammen, um die Beklagte über das vorliegende Verfahren zu einem Einlen-\n\nken in dem Verfahren in Frankfurt zu bewegen. Der Umstand, daß der Kläger \n\ngemäß dem zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten weitere 100 Lö-\n\nschungsanträge gegen außerhalb der Benutzungsschonfrist befindliche Marken \n\nder Beklagten gestellt habe, sei ebenfalls nicht rechtsmißbräuchlich, sondern \n\nvor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Klägers nur konsequent. Es \n\ngebe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nur einen \n\nmöglichst großen Schaden bei der Beklagten anrichten wolle, zumal diese nach \n\nihrem eigenen Vortrag aufgrund ihrer Firmenbezeichnung jedenfalls die Benut-\n\nzung fremder Marken, die mit ihrem Zeichen \"OTTO\" kollidierten, jederzeit ver-\n\nhindern könne. \n\nDas Landgericht habe zu Recht auch die Löschungsreife der angegriffe-\n\nnen Marken wegen Nichtbenutzung bejaht. \n\nDie von der Beklagten vorgelegten Belege wiesen überhaupt nur für die \n\nMarken \"OTTO\", \"OTTO VERSAND\", \"OTTO extra\", \"OTTO … find' ich gut\", \n\n\"OTTO wohnen\", \"OTTO POST SHOP\" und \"OTTO apart\" Benutzungshandlun-\n\ngen aus, die allerdings hinter den sehr viel umfangreicheren Warenverzeichnis-\n\nsen für diese Marken zurückblieben. Jedoch seien auch diese Marken nicht auf \n\nder Ware angebracht worden, sondern nur in Katalogen, in der Werbung und \n\nauf dem für alle Produkte des Katalogs enthaltenen Verpackungsmaterial zu \n\nfinden. Sie seien damit aus der Sicht des Verkehrs nicht produktbezogen, son-\n\ndern nur - was für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreiche - als Fir-\n\nmenkennzeichen verwandt worden. Ein solches Verkehrsverständnis liege \n\nschon deshalb nahe, weil die Beklagte nicht nur ganz bestimmte Waren, son-\n\ndern eine große Vielzahl ganz unterschiedlicher Waren vertreibe, die zum Teil \n\nvon bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern \n\nstammten. Die Beklagte vertreibe auch innerhalb der einzelnen Warengattun-\n\ngen Waren der unterschiedlichsten Hersteller, weshalb eine Aussage zum Bei-\n\nspiel über \"OTTO-Schuhe\" nicht diese selbst näher individualisiere, sondern nur \n\nderen Vertriebsweg charakterisiere. Die Beurteilung des Verkehrsverständnis-\n\nses werde zudem durch die Praxis der Beklagten bestätigt, technische Produk-\n\nte mit der eigenen Handelsmarke \"H. \" zu versehen; dafür bestünde kein \n\nBedürfnis, wenn \"OTTO\" bereits als Warenmarke verstanden würde. Der Vor-\n\ntrag der Beklagten, der Verkehr verbinde mit den bei ihr gekauften Waren be-\n\nstimmte Qualitätsvorstellungen, führe zu keinem anderen Ergebnis; denn der \n\nVerkehr beziehe die dafür angeführten Gesichtspunkte auf die Dienstleistungen \n\nder Beklagten im Versandhandel und allenfalls mittelbar auf die Ware selbst. \n\nEine schlagwortartige \"markenmäßige\" Verwendung eines Zeichens wie \"OT-\n\nTO\" auf den Katalogen und Versandpackungen sei auch bei Firmenkennzei-\n\nchen gang und gäbe. \n\nDie bisherige Praxis in Deutschland, den Einzelhandel nicht als Dienst-\n\nleistung im markenrechtlichen Sinne anzuerkennen und daher dafür keinen \n\nMarkenschutz zu gewähren, möge unbefriedigend sein, dürfte aber angesichts \n\nder nunmehr erfolgten Eintragung als Gemeinschaftsmarke demnächst über-\n\nprüft werden. Unabhängig davon stehe die Beklagte auch gegenwärtig keines-\n\nwegs schutzlos da, weil sie Kennzeichenverletzungen mit ihrem bekannten Un-\n\nternehmenskennzeichen verhindern könne und beispielsweise auch ihr bekann-\n\nter Werbeslogan \"OTTO … find' ich gut\" über § 1 UWG (a.F.) geschützt sei. Der \n\nUmstand, daß der Markenschutz und der Schutz der geschäftlichen Bezeich-\n\nnung gewisse Unterschiede aufwiesen, folge aus der Systematik des Marken-\n\ngesetzes und belaste die Beklagte nicht in unbilliger Weise. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist \n\nnicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die \n\nKlage nicht rechtsmißbräuchlich erhoben ist, und hat auch die Löschungsreife \n\nder im Streit befindlichen Marken ohne Rechtsfehler bejaht. \n\n1. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 55 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ein besonderes Interesse des Klägers an der Löschung \n\nder Streitmarken ist danach nicht erforderlich. Die Klagebefugnis hängt auch \n\nnicht von der Beurteilung ab, ob im jeweiligen Einzelfall ein Allgemeininteresse \n\nan der Löschung der betroffenen Marke festzustellen ist (vgl. - zu § 11 Abs. 1 \n\nNr. 4 WZG - BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316 \n\n- COMBURTEST; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 55 Rdn. 5 f.; Hacker \n\nin: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 55 Rdn. 26; Bous \n\nin: \n\nEkey/Klippel, Markenrecht, § 55 MarkenG Rdn. 9; a.A. Fezer, Markenrecht, \n\n3. Aufl., § 55 Rdn. 5g). \n\nEs spielt daher keine Rolle, ob die Beklagte gegen die zeichenmäßige \n\nVerwendung der Streitmarken durch andere Personen auch nach deren Lö-\n\nschung noch aus anderen Gründen vorgehen könnte. Eine Löschungsklage \n\nwegen Verfalls der Marke ist nicht ausgeschlossen, wenn das Zeichen trotz \n\nLöschung als Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte seines Inhabers \n\nvon keinem Dritten verwendet werden könnte (BGH GRUR 1986, 315, 316 \n\n- COMBURTEST). Die Klage ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie \n\nmöglicherweise dem Kläger keinen Vorteil bringt und damit nur die Beklagte in \n\nihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klage allein \n\ndie Schädigung der Beklagten bezweckt (§§ 826, 226 BGB), sind nicht ersicht-\n\nlich. Gegen den klagenden Patentanwalt kann der Vorwurf sittenwidriger Schä-\n\ndigung oder rechtsmißbräuchlichen Vorgehens nicht erhoben werden, auch \n\nwenn er sich zu der Löschungsklage erst nach einer erfolgreichen Klage der \n\nBeklagten gegen einen seiner Mandanten veranlaßt gesehen haben sollte. \n\n2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der \n\nKläger die Löschung der Streitmarken beanspruchen kann, weil die Beklagte \n\ndiese nicht rechtserhaltend benutzt hat (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 26 MarkenG). \n\na) Die Benutzung der für Waren eingetragenen Marke wirkt nur dann \n\nrechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ur-\n\nsprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware \n\nvon Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 \n\n- Rs. C-40/01, Slg. 2003, I-2439 Tz. 36 = GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax). Hierzu \n\nist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Marke in üblicher und wirt-\n\nschaftlich sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen \n\nist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP \n\n1999, 936 - HONKA; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63 \n\n= WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, \n\n1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh). Eine rechtserhaltende Benutzung i.S. \n\nvon § 26 MarkenG liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als \n\nUnternehmenskennzeichen Verwendung findet (BGH, Urt. v. 10.10.2002 \n\n- I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; \n\nBPatGE 46, 108, 113, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist, ob der angesprochene \n\nVerkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterschei-\n\ndungszeichen für die Ware ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, \n\nGRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Beschl. v. 24.11.1999 \n\n- I ZB 17/97, GRUR 2000, 890 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN). Das ist \n\ndann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Pro-\n\ndukt verstanden wird (vgl. Fezer aaO § 26 Rdn. 21; Ingerl/Rohnke aaO § 26 \n\nRdn. 34). Unerheblich ist hierbei, ob die Marke für ein Herstellerunternehmen \n\noder für ein Handelsunternehmen (als sogenannte Handelsmarke) eingetragen \n\nist. Auch der für eine rechtserhaltende Benutzung maßgebliche Gegenstand \n\neiner sogenannten Handelsmarke wird durch die Ware(n) oder Dienstlei-\n\nstung(en) bestimmt, für die sie eingetragen ist (vgl. BPatGE 46, 108, 115 f.; Fe-\n\nzer aaO § 3 Rdn. 32 u. 154b; Ströbele in: Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 55). \n\nb) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und \n\nhat sie ohne Rechtsfehler auf den Streitfall angewandt. Die von der Revision \n\ngegen seine Beurteilung erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. \n\naa) Der dem Verkehr geläufige Umstand, daß Warenmarken in zahlrei-\n\nchen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, daß \n\ndie Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer ein-\n\ndeutig gezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, GRUR \n\n2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 - DB Immobilienfonds; Urt. v. 9.10.2003 \n\n- I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 f. = WRP 2004, 610 - Leysieffer), rechtferti-\n\ngen es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die Unterscheidung zwi-\n\nschen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch im Rahmen \n\ndes § 26 MarkenG fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung \n\nzugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen. Dies \n\nstünde in Widerspruch zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 MarkenG und des durch \n\ndiese Bestimmung in das nationale Recht umgesetzten Art. 10 Abs. 1 MRRL, \n\nwonach die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen \n\nist, d.h. mit einem entsprechenden Produktbezug benutzt werden muß (vgl. \n\nauch EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 36 f. - Ansul/Ajax). \n\nbb) Die von der Beklagten vorgenommene Verwendung der Marken bzw. \n\nMarkenbestandteile \"OTTO\" und \"OTTO VERSAND\" auf den Deckblättern ihrer \n\nKataloge genügte nach den vom Berufungsgericht dazu getroffenen Feststel-\n\nlungen dafür nicht. Die Kataloge der Beklagten enthielten eine Vielzahl von \n\nMarkenwaren. Der Verkehr hatte daher keinen Anlaß, die auf und auch in ihnen \n\nangebrachte Unternehmensbezeichnung \"OTTO\" als eine produktbezogene \n\nBezeichnung zu verstehen. Auch der Umstand, daß diese Bezeichnung in den \n\nKatalogen und auf den Versandtaschen der Beklagten - wie die Revision \n\nmeint - \"graphisch in der Art einer Wort-Bild-Marke gestaltet\" verwendet wurde, \n\nändert an dieser Beurteilung nichts; denn dadurch wird kein konkreter Bezug zu \n\nden einzelnen darin enthaltenen unterschiedlichen Produkten hergestellt. \n\ncc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß bei einem \n\nUnternehmen wie dem der Beklagten, bei dem eine Vielzahl gänzlich unter-\n\nschiedlicher Waren, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum \n\nTeil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich \n\nden Vertriebsweg über die Beklagte aufweisen, für den angesprochenen Ver-\n\nkehr die Annahme naheliegt, das von dem anbietenden Unternehmen verwen-\n\ndete Kennzeichen stelle allein dessen Unternehmenskennzeichen dar. Dies gilt \n\nzumal dann, wenn - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend abgestellt \n\nhat - sich die Werbung - wie bei der Beklagten - nicht auf einzelne Produkte \n\noder immerhin Produktgattungen, sondern auf das gesamte Sortiment bezieht. \n\nDer Umstand, daß die Beklagte die vertriebenen Produkte in mit ihren Kennzei-\n\nchen versehenen Versandtaschen ausliefert, rechtfertigt keine abweichende \n\nBeurteilung. Für den Verkehr liegt die Annahme fern, mit dem Aufdruck eines \n\nZeichens auf einer Versandtasche werde jede darin enthaltene und als solche \n\nnicht erkennbare Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft be-\n\nzeichnet. Es fehlt auch insoweit der konkrete Bezug des Zeichens zum jeweili-\n\ngen Produkt. \n\ndd) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung stellt sich im \n\nübrigen auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil - wie die Revision gel-\n\ntend macht - die von der Beklagten vertriebenen Produkte in vielen Fällen keine \n\noder zumindest keine prominenten Produktnamen tragen. Dem Verkehr ist es \n\nnicht fremd, daß im stationären Handel wie auch im Versandhandel weder vom \n\nHersteller noch vom Handel mit einer Marke versehene Waren vertrieben wer-\n\nden. Ob eine andere Beurteilung veranlaßt sein könnte, wenn ein Unternehmen \n\ndas Kennzeichen ausschließlich für den Handel mit Produkten ohne Marke \n\n(No-name-Produkten) verwendete, steht nicht zur Entscheidung. Entsprechen-\n\nde Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dahingehend hat \n\ndie Beklagte auch nichts vorgetragen. \n\n3. Nicht zu entscheiden war danach die Frage, ob es, wie das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat, für die vorstehend unter I. nicht aufgeführten Streit-\n\nmarken schon deshalb keine Benutzungsnachweise gibt, weil diese in ihrem \n\nkennzeichnenden Charakter nicht allein durch den Bestandteil \"OTTO\" oder \n\n\"OTTO VERSAND\" bestimmt werden. \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-293-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-293-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:24.145768+00:00"}}