{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_290-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"I ZR 290/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 87b Abs. 1 Satz 1 Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HIT BILANZ Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten ent- nommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 290/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nUrhG § 87b Abs. 1 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHIT BILANZ \n\nEin Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die \n\nDatenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil \n\nder Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten ent-\n\nnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme \n\nder Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den \n\nSchutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung \n\nder entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese \n\nihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren. \n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 290/02 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 7. Zivilkammer, vom 11. Juli 2002 wird mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, daß von dem Tenor in den Ziffern I. 1. und I. 2. \n\n(Unterlassungsansprüche), II. (Auskunftsanspruch) und III. (Scha-\n\ndensersatzfeststellungsanspruch) die Entnahme von Daten aus den \n\nSingle-, Longplay- und Airplay-Charts der Klägerinnen ausgenom-\n\nmen ist, soweit diese vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden \n\nsind. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung \n\ntätig. Sie nehmen die Beklagten wegen Vervielfältigung der von ihnen erhobe-\n\nnen und veröffentlichten Daten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in An-\n\nspruch. Ferner begehren sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung \n\nder Beklagten. \n\nDie Klägerinnen erheben Daten über die Nutzung des Musik-Hit-\n\nRepertoires im Hörfunk der Bundesrepublik Deutschland und ermitteln wö-\n\nchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechen-\n\nden Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie sogenannte \"Airplay-\" und \"Mu-\n\nsic-Sales-Charts\", die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den \n\nInterpreten, das \"Label\", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für \n\ndie Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen. Die von den Klägerinnen \n\nermittelten Charts werden in den Zeitschriften \"D. \" und \"M. \n\n \" veröffentlicht. \n\nDie Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte), ein Verlagsunternehmen, \n\nderen Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt über den Buchhandel \n\nund das Internet unter dem Titel HIT BILANZ in Buchform und auf CD-ROM \n\neine Liste von Interpreten und ihrer Hits, die nach bestimmten Kriterien sortiert \n\nist. Sie faßt jeweils größere Zeiträume zusammen (z.B.: \"HIT BILANZ/ \n\nDeutsche Chart-Singles 1956 bis 1998\") und sortiert die dargestellten Hitlisten \n\nalphabetisch nach den Interpreten. Dabei gibt sie die Titel, mit denen der Inter-\n\npret in den Charts vertreten war, aufsteigend nach Jahren geordnet an und \n\nverzeichnet die Anzahl der Wochen, in denen der Titel in den Charts notiert \n\nwar. Ferner benennt sie das Label des Produzenten. Die von der Beklagten \n\nvertriebene CD-ROM ist mit einem Suchsystem ausgestattet, das den Aufruf \n\nnach Interpret, Produzent, Label und Titel der Hits ermöglicht. Die von der Be-\n\nklagten jeweils vertriebene HIT BILANZ basiert auf Datenmaterial aus den von \n\nden Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts. Soweit die HIT BILANZ in Buch-\n\nform erschienen ist, nimmt sie durch ausdrücklichen Hinweis teils auf die Zeit-\n\nschrift \"M. \", teils auf die von der Klägerin zu 1 ermittelten Daten Be- \n\nzug. \n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht, die von ihnen erstellten und veröffent-\n\nlichten Charts seien als Sammelwerke und Datenbanken nach § 4 UrhG ge-\n\nschützt; jedenfalls genössen sie den Schutz als Datenbank nach §§ 87a ff. \n\nUrhG. Diese Rechte verletzten die Beklagten durch Veröffentlichung der Buch- \n\nund CD-ROM-Reihe HIT BILANZ. Die bloße Zusammenfassung der Daten und \n\nalphabetische Ordnung nach Interpreten führe aus der Verletzung nicht heraus. \n\nDas Vertreiben der von ihnen, den Klägerinnen, erhobenen Daten sei zudem \n\nnach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-\n\nschutzes wettbewerbswidrig. \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\n1. \n\nfür die Klägerin zu 1: \n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\nbewerbs ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 1 Music-Charts, \ndie die Klägerin zu 1 allein oder gemeinschaftlich mit der Klägerin \nzu 2 erstellt hat, insbesondere die TOP 100 Single-Charts und die \nTOP 100 Longplay-Charts, insbesondere auf der CD-ROM \"HIT \nBILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998\" sowie im Rahmen \nder Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche Bezugnah-\nme auf die Klägerin zu 1 und unabhängig von der Bezugsquelle der \n\nCharts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder \nzu bearbeiten oder umzugestalten, \n\n2. \n\nfür die Klägerin zu 2: \n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \nes zu unterlassen, die von der Klägerin zu 2 erstellten Airplay-Charts \nohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 2, insbesondere auf der \nCD-ROM \"HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998\" sowie \nim Rahmen der Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche \nBezugnahme auf die Klägerin zu 2 und unabhängig von der Bezugs-\nquelle der Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu \nverbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten, \n\n3. den Klägerinnen Auskunft über die Anzahl der seit 1998 vervielfältig-\nten und vertriebenen Exemplare der Buchreihe HIT BILANZ, die \nCharts der Klägerinnen enthalten oder auf ihnen basieren, und die \nAnzahl der vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der CD-ROM \n\"HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998\", sowie über \nStückpreis und die Höhe der Einnahmen aus dem Vertrieb der Ex-\nemplare und der CD-ROM zu erteilen, \n\n4. \n\nfestzustellen, daß die Beklagten für die Klägerin zu 1 zum Ersatz des \nSchadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der TOP 100 Sin-\ngle-Charts und TOP 100 Longplay-Charts und der Airplay-Charts \nentstanden ist und noch entstehen wird, sowie für die Klägerin zu 2 \nfestzustellen, daß die Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflich-\ntet sind, der durch die Nutzung der Airplay-Charts entstanden ist und \nnoch entstehen wird. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht \n\nvertreten, ein Vergleich der Charts der Klägerinnen mit den von ihnen vertrie-\n\nbenen jeweiligen HIT BILANZEN zeige, daß sich die verarbeiteten Informatio-\n\nnen sowohl im Aufbau als auch in der Aussage völlig unterschieden. Es fehle \n\ndaher an einer unmittelbaren Leistungsübernahme sowie an einer Urheber-\n\nrechtsverletzung. Zudem hätten die Klägerinnen die Übernahme der Einzelda-\n\nten nicht nur geduldet, sondern - etwa durch Veröffentlichung von Anzeigen - \n\nauch ausdrücklich gestattet. \n\nDas Landgericht hat den Unterlassungsanträgen unter dem Gesichts-\n\npunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgege-\n\nben. Den Auskunftsanspruch und die Feststellung der Schadensersatzver-\n\npflichtung der Beklagten hat es auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2000 \n\nbeschränkt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ins-\n\ngesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 329). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagten beantragen, erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in der von der Beklagten veröffentlichten \n\nBuchreihe HIT BILANZ bzw. der CD-ROM weder eine Urheberrechtsverletzung \n\nnoch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nEs sei schon zweifelhaft, ob die klägerischen Charts in Anordnung oder \n\nAuswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellten, wie \n\nes für den Schutz von Datenbankwerken nach § 4 Abs. 2 UrhG Voraussetzung \n\nsei. Aber selbst wenn die von den Klägerinnen erstellten Charts in Anordnung \n\noder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung enthielten, \n\nkäme eine Verletzung des Urheberrechts an einem Datenbankwerk nach § 4 \n\nAbs. 2 UrhG nicht in Betracht, da die Struktur des Datenbankwerks weder ganz \n\nnoch in einem selbständig schützbaren Teil übernommen worden sei. In der \n\nNutzung von Einzeldaten aus den klägerischen Charts für die Erstellung der \n\nHIT BILANZEN liege keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines etwaigen \n\nDatenbankwerks i.S. von § 23 Abs. 2 UrhG, weil ein hinreichender Abstand \n\nzwischen den jeweiligen Strukturen bestehe. \n\nDen Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprü-\n\nche auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 87a ff. UrhG zu. Zwar hande-\n\nle es sich bei den von den Klägerinnen nach dem 31. Dezember 1982 erstell-\n\nten Charts jeweils um Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die \n\nBeklagten hätten jedoch durch die Nutzung der von den Klägerinnen erstellten \n\nCharts nicht deren ausschließliches Recht, das ihnen als Datenbankhersteller \n\nnach § 87b Abs. 1 UrhG jeweils zustehe, verletzt. In der Neuzusammenstellung \n\nvon Daten aus den klägerischen Charts unter anderen Kriterien, welche die \n\nBeklagten für ihre HIT BILANZEN vornähmen, liege keine Vervielfältigung von \n\nDatenbankteilen oder ganzen Datenbanken i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG. Bei \n\nden HIT BILANZEN der Beklagten fehle die für die Chart-Listen typische An-\n\nordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste, geordnet nach Häufigkeit und \n\nTitel. Die Beklagten hätten die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert \n\nund für einen längeren Zeitraum aufbereitet. \n\nDen Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprü-\n\nche auch nicht gemäß § 1 UWG (a.F.) i.V. mit den Grundsätzen des ergänzen-\n\nden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Zwar komme den von den \n\nKlägerinnen erstellten Charts eine wettbewerbliche Eigenart zu, da der Verkehr \n\nmit den im Auftrag des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft \n\ne.V. ermittelten Daten eine besondere Gütevorstellung verbinde. Die Beklagte \n\nhabe die jeweils von den Klägerinnen erbrachte Leistung jedoch nicht unmittel-\n\nbar, d.h. unverändert übernommen. Sie habe die genutzten Daten nach ande-\n\nren Kriterien als die Klägerinnen sortiert und für einen längeren Zeitraum auf-\n\nbereitet. Darin liege auch keine nachschaffende Übernahme, da sich das \n\nnachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild hinreichend deutlich \n\nabsetze. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nweisung der Berufung der Beklagten mit der aus dem Tenor ersichtlichen \n\nMaßgabe. Den Klägerinnen stehen die noch im Streit befindlichen Unterlas-\n\nsungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gemäß § 97 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 242 BGB wegen Verletzung des \n\nRechts an den von ihnen ab dem 1. Januar 1983 hergestellten Datenbanken \n\nzu (vgl. Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. \n\nEG Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20). \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche der Kläge-\n\nrinnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Datenbankwerken nach § 97 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 4 UrhG verneint. Die Auswahl und Anordnung der Elemente \n\nder wöchentlich erstellten \"Airplay-\" und \"Music-Sales-Charts\" stellt keine per-\n\nsönliche geistige Schöpfung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Die Darstel-\n\nlung der TOP 100-Hits nach Rangziffer, Titel und Interpret nebst der Vorwo-\n\nchenplazierung, der höchsten Plazierung sowie der Nennung des \"Labels\" er-\n\ngibt sich nahezu zwangsläufig aus dem Verwendungszweck einer Hitliste. Die-\n\nse weist daher keine Struktur auf, die einer persönlichen geistigen Schöpfung \n\nbedarf. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, in der Zusammenstellung der Daten in den von der Beklagten \n\nvertriebenen HIT BILANZEN liege kein Eingriff in das Recht der Klägerinnen \n\nals Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die äußeren Ge-\n\nstaltungsmerkmale der Chart-Listen der Klägerinnen bei der Erstellung der an-\n\ngegriffenen HIT BILANZEN nicht übernommen worden seien. \n\na) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es sich \n\nbei den Sammlungen, bestehend aus den von den Klägerinnen wöchentlich \n\nerhobenen Daten (Titel, Interpret, Label, Verkaufszahlen und Abspielhäufigkeit \n\nim Hörfunk), zum Erstellen der \"Music-Sales-Charts\" und den \"Airplay-Charts\" \n\njeweils um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei \n\nden von den Klägerinnen erhobenen und in den wöchentlichen Chart-Listen \n\nverzeichneten und veröffentlichten Titeln, Labels und Interpreten der genann-\n\nten Musikstücke um Daten handelt, die systematisch und methodisch angeord-\n\nnet und einzeln zugänglich sind. Die Anordnung ergibt sich aus der Sortierung \n\nder Daten nach den erhobenen Verkaufszahlen oder der Abspielhäufigkeit im \n\nHörfunk und der daraus ermittelten Platzziffer. Diese sind auch einzeln zugäng-\n\nlich. \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei den \n\nDaten auch um unabhängige Elemente i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. \n\nDieses Erfordernis ist gegeben bei einer Sammlung von Elementen, die sich \n\nvoneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literari-\n\nschen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beein-\n\nträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254 Tz. 29 \n\nff. - Fixtures-Fußballspielpläne II). Die Information, daß ein bestimmtes Musik-\n\nstück beispielsweise auf Platz 9 der Chart-Liste steht, hat für sich genommen \n\neinen Aussagegehalt. Es bedarf dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemen-\n\nte und ihrer Inhalte. \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Be-\n\nschaffung der in den Chart-Listen der Klägerinnen enthaltenen Daten eine \n\nnach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. \n\naa) Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnde Vorschrift des \n\n§ 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den \n\nrechtlichen Schutz von Datenbanken. Bei der Auslegung des Begriffs einer \n\n\"nach Art oder Umfang wesentlichen Investition\" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG ist daher auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG abzustellen. Nach der \n\nNeunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese \n\nInvestitionen in \"Datenspeicher- und Datenverarbeitungs\"-Systeme fördern und \n\nschützen, die zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Rahmen bei-\n\ntragen, der durch eine expotentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes \n\nJahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, \n\ndaß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung \n\ndes Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu ver-\n\nstehen ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete \n\nInvestition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, \n\n244 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, \n\n252 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 39 - Fixtures-\n\nFußballspielpläne II). Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes \n\nbesteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung \n\nund Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der \n\nBeschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investiti-\n\non schließt mithin solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Ele-\n\nmenten und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er \n\numfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu \n\nerzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR \n\n2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-\n\nFußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II). \n\nZu den berücksichtigungsfähigen Investitionen zählen damit solche Aufwen-\n\ndungen, die zur Beschaffung von vorhandenen Elementen, deren Überprüfung \n\nund Zusammenstellung als Inhalt einer Datenbank erbracht werden (EuGH \n\nGRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; Leistner, JZ 2005, 408, 409; \n\nSendrowski, GRUR 2005, 369, 371). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die Investitionen der Klägerinnen zur Er-\n\nmittlung der Verkaufszahlen sowie der Hörfunkeinsätze der Titel mit Recht als \n\nberücksichtigungsfähige Investitionen angesehen. Das Landgericht hat diese \n\nvom Berufungsgericht bestätigte Annahme auf die Verwendung der mit hohen \n\nKosten entwickelten und teilweise patentgeschützten Geräte zur möglichst feh-\n\nlerfreien Ermittlung der Daten gestützt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Es handelt sich dabei um die Feststellung tatsächlicher Vorgänge und \n\nsomit um die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in \n\neine Datenbank. Die Information als solche existiert bereits und wird nicht er-\n\nzeugt; sie steht auch weiterhin jedermann zur Verfügung. Es handelt sich folg-\n\nlich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, \n\nAuffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungs-\n\nschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet (vgl. EuGH GRUR \n\n2005, 244 Tz. 32 ff. - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 ff. - Fixtures-\n\nFußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II; \n\nUllmann, FS für Brandner, 1996, S. 507, 508). Ein potentieller Konkurrent \n\nkönnte mit ähnlichem wirtschaftlichem Aufwand sich die fraglichen Daten \n\ngleichfalls beschaffen. \n\nc) Die Klägerinnen sind auch jeweils Inhaber dieser Leistungsschutz-\n\nrechte. Sie haben die Chart-Listen selbst hergestellt. \n\nd) Die Beklagte und deren Geschäftsführer haben mit der Vervielfälti-\n\ngung und Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten in den HIT \n\nBILANZEN in die Rechte der Klägerinnen als Datenbankhersteller eingegriffen. \n\nAllein den Klägerinnen steht als Datenbankherstellern das ausschließliche \n\nRecht zu, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art und Umfang we-\n\nsentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben \n\n(§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG). \n\nDie Beklagten verbreiten Bücher und CD-ROMs unter dem Titel HIT BI-\n\nLANZ, z.B. die in den Klageanträgen genannte CD-ROM \"HIT BILANZ Deut-\n\nsche Chart-Singles 1956 bis 1998\". Diese Bücher und CD-ROMs stellen Ver-\n\nvielfältigungsstücke i.S. der Wiedergabe des Werks in einer den menschlichen \n\nSinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Verkörperung dar. Die Ver-\n\nvielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. \n\nhierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten). \n\nDie Vervielfältigung ist dann ein Eingriff in das ausschließliche Recht des \n\nDatenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG, wenn sie einen nach Art oder \n\nUmfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder eine wiederholte und \n\nsystematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Tei-\n\nlen der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswer-\n\ntung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Daten-\n\nbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt. \n\nDie von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN bestehen aus den \n\nDaten der von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts, die in jeweils \n\ngrößeren Zeiträumen zusammengefaßt werden (beispielsweise HIT BI-\n\nLANZ/deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998). Ferner werden die dargestellten \n\nDaten alphabetisch nach den Interpreten sortiert. Diejenigen Titel, mit denen \n\nein Interpret in den Charts vertreten war, werden aufsteigend nach Jahren ge-\n\nordnet angegeben. Zudem werden das Label des Produzenten und die höchste \n\nRangziffer in der Chart-Liste genannt. Damit hat die Beklagte die von den Klä-\n\ngerinnen erhobenen Daten einschließlich der Rangziffer übernommen und ver-\n\nvielfältigt. \n\ne) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf \n\nan, daß es an der typischen Anordnung der Daten in Form einer \"Ranking-\n\nListe\" fehlt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Begriffs der \n\nÜbernahme eines nach \"Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank\" \n\nzu Unrecht auf die äußere Darstellung, die Sortierung und die Zusammenfas-\n\nsung der Daten abgestellt. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in \n\neiner der Datenbank des Herstellers entsprechenden Gestaltung kommt es \n\nnicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den \n\nVerwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil \n\nder Datenbank verlieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 81 - BHB-Pferdewetten; \n\nSendrowski, GRUR 2005, 369, 374). \n\nEs ist auch nicht erforderlich, daß die Beklagte sich die Daten durch ei-\n\nnen unmittelbaren Zugang zur Datenbank der Klägerinnen verschafft (vgl. \n\nEuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. u. 67 - BHB-Pferdewetten). \n\nDas Verbot der Entnahme eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht \n\nder Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank soll \n\nnach der 42. Begründungserwägung der Richtlinie 96/9/EG verhindern, daß ein \n\nBenutzer \"durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen \n\nSchaden für die Investition verursacht\". Dabei bezieht sich der \"wesentliche \n\nTeil\" des Inhalts der Datenbank in qualitativer Hinsicht auf die Bedeutung der \n\nmit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des \n\nGegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe \n\nverbundenen Investitionen unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen \n\nquantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Daten-\n\nbank darstellt. Der wesentliche Teil des Inhalts der Datenbank in quantitativer \n\nHinsicht bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Daten-\n\nvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Umfang des gesamten In-\n\nhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 70 f. \n\n- BHB-Pferdewetten). \n\nIm Streitfall hat die Beklagte sowohl in qualitativer als auch in quantitati-\n\nver Hinsicht den wesentlichen Teil der Datenbanken der Klägerinnen vervielfäl-\n\ntigt und verbreitet. Dabei bezieht sich die Übernahme der Daten insbesondere \n\nauf diejenigen Teile, die mit erheblichen Investitionen verbunden sind. Denn \n\ndie Rangziffer des jeweiligen Musikstücks ergibt sich aus der Häufigkeit, mit \n\nder ein Titel im Hörfunk gespielt oder im Handel verkauft wird; deren Ermittlung \n\nist kostenintensiv. \n\nf) Für den nach § 87b Abs. 1 UrhG zu gewährenden Schutz ist es uner-\n\nheblich, daß die von der Beklagten erstellte HIT BILANZ als Buch oder CD-\n\nROM einem anderen Verwendungszweck dient als die Chart-Listen der Kläge-\n\nrinnen. Die 42. Begründungserwägung der diesen Sui-generis-Schutz begrün-\n\ndenden Richtlinie 96/9/EG macht deutlich, daß das \"Recht auf Verbot der Ent-\n\nnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen \n\nTeils des Inhalts … sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkur-\n\nrenzprodukts (bezieht), sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine \n\nHandlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Inve-\n\nstition verursacht\". Der Begriff des \"Vervielfältigens\" i.S. des § 87b Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG ist daher ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete \n\nBegriff der \"Entnahme\" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung be-\n\nzieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Daten-\n\nbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich \n\nverfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr er-\n\nmöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR \n\n2005, 244 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten). Im Streitfall eignet sich die Beklagte \n\nbei der Erstellung ihrer Bücher und der CD-ROM mit dem Titel HIT BILANZ die \n\nInvestitionen der Klägerinnen an, indem sie deren Daten nutzt und es den Klä-\n\ngerinnen so erschwert, ähnliche Werke zur Amortisierung ihrer Investitionen \n\nauf den Markt zu bringen. Bei dieser Beurteilung ist nicht ausgeschlossen, daß \n\ndie Beklagte entsprechende Nachschlagewerke auf eigener Datenbasis er-\n\nstellt. Sie muß die dafür erforderlichen Daten nur mit eigenem wirtschaftlichen \n\nAufwand selbst erheben. \n\ng) Die Vorschrift des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG schränkt das Grundrecht \n\nder Informationsfreiheit ein. Dieses kann jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG durch \n\ndie allgemeinen Gesetze beschränkt werden, zu denen auch das Urheber-\n\nrechtsgesetz gehört. Die Regelungen der §§ 87a ff. UrhG stehen im Span-\n\nnungsfeld zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten \n\nZugang zur Information und dem Schutz eines Datenbankherstellers vor der \n\nBedrohung, durch unberechtigte Verwendung eines von ihm geschaffenen \n\nWirtschaftsgutes einschließlich der von ihm erbrachten Investitionen Schaden \n\nzu nehmen. Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang \n\nzur Information trägt § 87b Abs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung \n\nerlaubt ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der nor-\n\nmalen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderläuft und die berechtigten In-\n\nteressen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden \n\n(vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; \n\nDreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 87b Rdn. 5 ff.). \n\nDie Beklagte verletzt danach mit der Vervielfältigung und der Verbreitung \n\nder von den Klägerinnen erhobenen Daten deren sich aus § 87b Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG ergebendes Recht als Datenbankhersteller. Die Voraussetzungen für \n\neinen Erlaubnistatbestand nach § 87c UrhG sind nicht gegeben. \n\nh) Der festgestellte Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG rechtfertigt \n\ngemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG den geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsanspruch. \n\nSoweit die Klägerinnen neben dem Verbot der Vervielfältigung und der \n\nVerbreitung auch ein Verbot der Bearbeitung und der Umgestaltung ihrer Mu-\n\nsic-Charts beanspruchen, machen sie durch den Bezug auf die konkrete Buch-\n\nreihe \"HIT BILANZ\" und die CD-ROM \"HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles \n\n1956 bis 1998\" noch hinreichend deutlich, daß sie nicht jede Bearbeitung und \n\nUmgestaltung verbieten lassen wollen, sondern nur eine Bearbeitung und Um-\n\ngestaltung durch Zusammenfassen der wöchentlich von den Klägerinnen erho-\n\nbenen Daten und deren Anordnung nach Interpreten. \n\ni) Nach § 127g Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die am 1. Januar 1998 in Kraft \n\ngetretenen §§ 87a bis 87e UrhG auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwi-\n\nschen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden \n\nsind. Deren gemäß § 87d UrhG fünfzehnjährige Schutzfrist beginnt am \n\n1. Januar 1998 (§ 137 Abs. 2 Satz 2 UrhG) und ist somit noch nicht abgelau-\n\nfen. \n\nBücher und CD-ROMs der Beklagten, die Daten aus den Datenbanken \n\nder Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigen und dabei \n\nausschließlich Daten der Klägerinnen entnehmen, die vor dem 1. Januar 1983 \n\nerhoben worden sind, unterliegen somit nicht dem Schutz der §§ 87a ff. UrhG. \n\nFür diese besteht auch kein wettbewerbsrechtlicher Schutz. Ein solcher knüpft \n\nan die wettbewerbliche Eigenart des übernommenen Produkts an (BGHZ 141, \n\n329, 340 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, \n\n166, 168 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Die Beklagte hat die Daten \n\naus den Chart-Listen der Klägerinnen ohne eine besondere Anordnung nach \n\nPlatzziffern übernommen. Diesen Daten für sich genommen kommt keine wett-\n\nbewerbliche Eigenart zu. Sie sind als solche nicht geeignet, auf eine bestimmte \n\nbetriebliche Herkunft hinzudeuten. \n\nFolglich war klarzustellen, daß sich das vom Landgericht ausgesproche-\n\nne Verbot nicht auf den Vertrieb eines Werkes erstreckt, welches, wie zum Bei-\n\nspiel das Buch \"HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1980\", lediglich \n\nDaten vor dem 1. Januar 1983 wiedergibt. \n\nj) Darüber hinaus steht den Klägerinnen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Halb-\n\nsatz 2 UrhG der in Form des Feststellungsanspruchs geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch zu, da den Beklagten - entsprechend den Feststellungen \n\ndes Landgerichts - ab Dezember 2000 Fahrlässigkeit zur Last fällt. Denn die \n\nKlägerinnen haben mit ihrem Abmahnschreiben vom 1. Dezember 2000 ge-\n\ngenüber den Beklagten deutlich gemacht, daß sie zumindest in der Zukunft \n\neine unentgeltliche Nutzung der von ihnen erhobenen Daten nicht mehr hin-\n\nnehmen werden. Der Auskunftsanspruch ist zur Vorbereitung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs aus § 242 BGB begründet. \n\nSoweit der Auskunftsanspruch darauf abstellt, daß Bücher und CD-\n\nROMs der Beklagten Charts der Klägerinnen \"enthalten oder auf ihnen basie-\n\nren\", könnte dies dem Wortlaut nach auch solche Schriftstücke und CD-ROMs \n\nerfassen, bei denen keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Daten-\n\nbank der Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zugrunde liegt. Der \n\nKlageantrag stellt jedoch durch seinen Bezug auf die konkrete Verletzungsform \n\nder Buchreihe \"HIT BILANZ\" und der CD-ROM \"HIT BILANZ Deutsche Chart-\n\nSingles 1956 bis 1998\" die Art und Weise der Vervielfältigung bzw. der Ent-\n\nnahme der Daten der Klägerinnen hinreichend deutlich klar. \n\nAuch soweit der Schadensersatzanspruch auf eine \"Nutzung\" der \n\nTOP 100 Single-Charts, der TOP 100 Longplay-Charts sowie der Airplay-\n\nCharts abstellt, geht der Antrag zwar dem Wortlaut nach über einen Verstoß \n\ngegen § 87b Abs. 1 UrhG hinaus, ist aber durch die Bezugnahme in den übri-\n\ngen drei Anträgen auf die Buchreihe \"HIT BILANZ\" und die CD-ROM \"HIT \n\nBILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998\" im Wege der Auslegung hin-\n\nreichend deutlich auf diese Vervielfältigung einzuschränken. \n\nDer Auskunfts- und der Schadensersatzfeststellungsausspruch dürfen \n\n- ebenso wie der Unterlassungsausspruch - keine Bücher oder CD-ROMs er-\n\nfassen, die ausschließlich aus gemeinfreien Daten der Klägerinnen bestehen. \n\nAuch dies war im Tenor klarzustellen. \n\nk) Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht verwirkt. Die Beklagten be-\n\nrufen sich insoweit erfolglos darauf, daß die Klägerinnen die Übernahme der \n\nEinzeldaten durch die Beklagte nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich ge-\n\nstattet hätten. Der Inhalt der von ihnen vorgelegten Schreiben sowie der Um-\n\nstand, daß die Klägerinnen Anzeigen in den von der Beklagten herausgegebe-\n\nnen Büchern HIT BILANZEN veröffentlicht haben, tragen eine solche Annahme \n\nnicht, wie das Landgericht bereits zutreffend dargelegt hat. Den Klägerinnen \n\nmuß insbesondere nach Umsetzung der Datenbank-Richtlinie mit Wirkung zum \n\n1. Januar 1998 und dem damit ausdrücklich im Urheberrecht normierten \n\nSchutz der Rechte des Datenbankherstellers vorbehalten bleiben, diese Rech-\n\nte nunmehr geltend zu machen. \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerinnen \n\naufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil \n\nmit der klarstellenden zeitlichen Einschränkung auf Daten der Klägerinnen, die \n\nab dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_290-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-290-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":19},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87d","ref_norm":"87d","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_290-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_290-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-290-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_290-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:07.648500+00:00"}}