{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_288-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"I ZR 288/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hufeland.de MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundes- ländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lö- sen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbe- reich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik). Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen- dig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig- keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt ver- wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An- schluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 288/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nhufeland.de \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 \nHaben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundes-\nländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen \ngeführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lö-\nsen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbe-\nreich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb \nnicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ \n130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik). \nDie Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen-\ndig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig-\nkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt ver-\nwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An-\nschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, \n338 – soco.de). \n\nBGH, Urt. v. 23. Juni 2005 – I ZR 288/02 – OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den Domainnamen „hufeland.de“. \n\nDie Klägerin betreibt seit 1986 in Bad Mergentheim unter der Firma „Gabriele \n\nWöppel HUFELANDKLINIK für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ eine \n\nKlinik für Krebskranke. Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren ver-\n\npflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „HUFELAND KLINIK“ \n\nmit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ \n\nund der Ortsangabe. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 8. Februar 1991 einge-\n\ntragenen Marke „HUFELAND“ für „Dienstleistungen eines Krankenhauses, phar-\n\nmazeutische Präparate und Diätetika“. Seit 1994 wird die Klägerin – zuvor einzel-\n\nkaufmännisches Unternehmen – als Kommanditgesellschaft betrieben. \n\n3 \n\nDie beklagte GmbH ist 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des \n\nLandkreises Bad Langensalza in Thüringen geführten Kreiskrankenhauses ent-\n\nstanden und seitdem mit der Firma „Hufeland Krankenhaus GmbH Bad Langen-\n\nsalza“ im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte hat vorgetragen, das ehema-\n\nlige Kreiskrankenhaus sei bereits im Jahre 1962 zum 200. Geburtstag des als Be-\n\ngründer der Naturheilkunde geltenden, aus Langensalza stammenden Arztes \n\nChristoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm \n\nHufeland“ umbenannt worden; seitdem habe das Krankenhaus diese Bezeichnung \n\nverwendet. \n\n4 \n\nDie Beklagte ließ 1999 den Domainnamen „hufeland.de“ für sich registrieren. \n\nSie verwendet diese Internetadresse für ihren Internetauftritt. Die Klägerin, die le-\n\ndiglich die für ihre persönlich haftende Gesellschafterin registrierten Domainna-\n\nmen „hufeland.com“, „hufeland-klinik.de“ und „hufelandklinik.de“ verwenden kann, \n\nsieht in der Registrierung und Benutzung des Domainnamens „hufeland.de“ durch \n\ndie Beklagte eine Verletzung ihrer Marke und ihrer Unternehmensbezeichnung. \n\nSie hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt, die \n\nBeklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „hufe-\nland.de“ für Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb ei-\nnes Krankenhauses als Internet-Domainname zu benutzen; \n\n2. durch Erklärung gegenüber der DENIC eG auf den Domainnamen \n\n„hufeland.de“ zu verzichten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2003, \n\n83). Hiergegen wendet sich die – vom Senat zugelassene – Revision, mit der die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen auf Unterlassung und Beseitigung ge-\n\nrichteten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe an der geschäftlichen Bezeichnung „Hufelandklinik“ nach \n\n§§ 5, 153 MarkenG i.V. mit § 16 UWG a.F. ein Kennzeichenrecht zu. Die Firma \n\nder Klägerin werde durch diese Wortverbindung maßgeblich geprägt. Der nachfol-\n\ngende Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie KG“ sei ein rein be-\n\nschreibender, der vorangestellte Name der persönlich haftenden Gesellschafterin \n\nallenfalls mitprägender Bestandteil der Gesamtbezeichnung. Der Verkehr neige zu \n\neiner Verkürzung komplexer Bezeichnungen auf selbständig kennzeichnungskräf-\n\ntige Bestandteile, hier auf den Begriff „Hufelandklinik“ als Kombination eines als \n\nPhantasiewort verstandenen Namens (Hufeland) mit der Beschreibung des Unter-\n\nnehmensgegenstandes (Klinik). Im Übrigen verwende die Klägerin den Firmenbe-\n\nstandteil „Hufelandklinik“ in Alleinstellung; sie werde auch von Dritten so bezeich-\n\nnet. Der Begriff „Hufelandklinik“ werde wiederum durch den Nachnamen des den \n\nangesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannten Arztes Christoph Wil-\n\nhelm Hufeland geprägt. Der Bestandteil „Hufeland“ sei originär kennzeichnungs-\n\nkräftig, weil der Verkehr diesen Namen nicht mit einem bestimmten Arzt oder mit \n\neiner bestimmten Heilmethode verbinde. \n\n8 \n\nDas durch Benutzung im Jahre 1986 entstandene Kennzeichenrecht der \n\nKlägerin werde von der Beklagten durch die Verwendung des Domainnamens \n\n„hufeland.de“ verletzt. Die Beklagte könne der Klägerin kein eigenes – prioritätsäl-\n\nteres – Recht an der Verwendung des Namens „Hufeland“ entgegenhalten. Auch \n\nwenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die Bezeichnung „Kreiskrankenhaus \n\nChristoph Wilhelm Hufeland“ bereits seit 1962 ohne Unterbrechung geführt habe, \n\nhabe er durch die Wiedervereinigung keinen bundesweiten Schutz an dieser Un-\n\nternehmenskennzeichnung erlangen können, weil der Einzugsbereich des von ihm \n\nbetriebenen Krankenhauses stets auf den Landkreis Bad Langensalza beschränkt \n\ngewesen und daher nur ein regional begrenztes Kennzeichenrecht entstanden sei. \n\nEiner späteren Ausweitung des Schutzbereichs stehe das bereits 1990 auf das \n\nGebiet der neuen Bundesländer erstreckte Kennzeichenrecht der Klägerin entge-\n\ngen. \n\nIn der Verwendung der bundesweit abrufbaren \n\nInternet-Adresse \n\n„www.hufeland.de“ durch die Beklagte liege eine überregionale Nutzung des Zei-\n\nchens „Hufeland“, mit der die Beklagte das Kennzeichenrecht der Klägerin verlet-\n\nze. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass \n\nder Klägerin an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ ein Kennzeichenschutz \n\nzusteht. \n\n11 \n\na) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird das Un-\n\nternehmen der Klägerin im Verkehr als „Hufelandklinik“ bezeichnet. Dies entspricht \n\nauch der Kurzbezeichnung, die die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin stets für \n\nihr Unternehmen verwendet haben. Die Verwendung dieser Kurzbezeichnung wird \n\nim Übrigen durch die Firma „Gabriele Wöppel HUFELANDKLINIK für ganzheitliche \n\nimmunbiologische Therapie“ nahegelegt, da es sich bei dem vorangestellten bür-\n\ngerlichen Namen erkennbar um den Namen der Inhaberin der zunächst als einzel-\n\nkaufmännisches Unternehmen geführten Klägerin und bei dem nachgestellten Zu-\n\nsatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ um eine glatt beschreibende \n\nAngabe handelte. \n\n12 \n\nDie Bezeichnung „Hufelandklinik“ stellt damit ein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Mar-\n\nkenG geschütztes Firmenschlagwort dar. Dieses Zeichen ist von Haus aus hinrei-\n\nchend unterscheidungskräftig, weil der Verkehr – wie das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt hat – in dem Bestandteil „Hufeland“ überwiegend keine be-\n\nschreibende Angabe, insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte Behand-\n\nlungsmethode, die auf den in Fachkreisen bekannten Arzt Christoph Wilhelm Hu-\n\nfeland zurückgeht, sondern allein einen beliebigen Namen oder eine Phantasiebe-\n\nzeichnung sieht. \n\n13 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das der Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin zustehende Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ mit der \n\nHerstellung der deutschen Einheit auf das gesamte (neue) Bundesgebiet erstreckt \n\nworden ist. Unternehmenskennzeichen, die keinen örtlichen oder regionalen Be-\n\nschränkungen unterlagen, sind hinsichtlich ihrer räumlichen Schutzwirkung so zu \n\nbehandeln, als hätte niemals eine Trennung Deutschlands bestanden (BGHZ 130, \n\n134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik). \n\n14 \n\n2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen die Annahme nicht rechtfertigen, die Beklagte verletze durch die \n\nVerwendung des Domainnamens „hufeland.de“ das Kennzeichenrecht der Kläge-\n\nrin. \n\n15 \n\na) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt, von dem im \n\nRevisionsverfahren auszugehen ist, hat der Rechtsvorgänger der Beklagten das \n\nKreiskrankenhaus Bad Langensalza von 1962 bis zu seiner Umfirmierung im Jah-\n\nre 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ geführt. Zutreffend \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schutz dieser Unternehmens-\n\nbezeichnung im Zuge der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer er-\n\nstreckt worden ist. Das Berufungsgericht hat insofern angenommen, dass es sich \n\nbei der Bezeichnung des von der Beklagten betriebenen Kreiskrankenhauses um \n\nein Kennzeichen von regional begrenzter Bedeutung gehandelt hat (vgl. BGHZ \n\n130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 22.7.2004 \n\n– I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Ingerl/Rohnke, \n\nMarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., \n\n§ 5 Rdn. 75 ff.; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., \n\n§ 13 Rdn. 221). Diese Annahme ist entgegen der Auffassung der Revision aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich von Unternehmens-\n\nkennzeichen, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung lediglich örtliche oder regio-\n\nnale Bedeutung hatten, ist durch die Wiedervereinigung nicht auf die alten Bun-\n\ndesländer erstreckt worden (BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfab-\n\nrik). \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-\n\nstand dieses durch Benutzung entstandenen, regional begrenzten Kennzeichen-\n\nrechts an der Unternehmensbezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm \n\nHufeland“ sowie an dem daraus abzuleitenden Firmenschlagwort „Krankenhaus \n\nHufeland“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ unberührt geblieben ist, obwohl der \n\nSchutzbereich des im prägenden Bestandteil („Hufeland“) übereinstimmenden \n\nKlagekennzeichens am 3. Oktober 1990 auf die neuen Bundesländer erstreckt \n\nworden ist. Die Erstreckung hat insofern zu einer Koexistenz der beiden Schutz-\n\nrechte geführt. Denn Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten sind \n\nnicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu \n\nbehandeln (BGHZ 130, 134, 147 f. – Altenburger Spielkartenfabrik). \n\n17 \n\nc) Unter diesen Umständen liegt in dem beanstandeten Verhalten nur dann \n\neine Verletzung des Klagekennzeichens, wenn die Beklagte mit der Registrierung \n\nund Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ ihre Tätigkeit über das für ein \n\nKreiskrankenhaus übliche Maß hinaus zu Lasten der Klägerin ausgedehnt und \n\ndamit die bestehende Gleichgewichtslage verändert hat. Dies hat das Berufungs-\n\ngericht – wie die Revision mit Erfolg rügt – zu Unrecht angenommen. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits in der Ver-\n\nwendung der bundesweit abrufbaren Internetadresse „www.hufeland.de“ eine \n\nüberregionale Kennzeichennutzung und damit eine Verletzung der bundesweiten \n\nRechte der Klägerin liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Trotz des ubiquitä-\n\nren Charakters des Internet kann nicht allein daraus, dass ein lokal oder regional \n\ntätiges Unternehmen sich und sein Angebot im Internet darstellt, darauf geschlos-\n\nsen werden, der räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens werde entspre-\n\nchend auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist \n\nweithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich – aus welchen Gründen auch im-\n\nmer – auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im In-\n\nternet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbe-\n\nreichs verbunden ist (BGH GRUR 2005, 262, 263 f. – soco.de; Urt. v. 13.10.2004 \n\n– I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 f. = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME). \n\nIm Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte den Ein-\n\nzugsbereich ihres Krankenhauses mit dem Internetauftritt erheblich ausdehnen \n\nund sich nunmehr bundesweit um Patienten bemühen wollte. Allein der Umstand, \n\ndass ihre Internetseite deutschlandweit, ja weltweit aufgerufen werden kann, lässt \n\nnicht auf eine solche Erweiterung des Tätigkeitsfeldes schließen. \n\n19 \n\nbb) Ist dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf eine räumliche \n\nAusweitung des Tätigkeitsbereichs zu entnehmen, muss die Klägerin es hinneh-\n\nmen, dass die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ hat registrieren lassen \n\nund nunmehr zur Darstellung des eigenen Unternehmens verwendet. Es ist einem \n\nUnternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, \n\ndass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, \n\nsondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im \n\nVerkehr ebenfalls bekannt ist. So stellt „hufeland.de“ sowohl für die Klägerin als \n\nauch für die Beklagte die ideale Internetadresse dar, weil es sich um den kenn-\n\nzeichnungskräftigsten Bestandteil und damit um den Teil der Firma handelt, auf \n\nden der Verkehr den Firmennamen ohnehin zu reduzieren geneigt sein wird. Auch \n\nsind Zusätze – im Streitfall etwa die Vornamen „Christoph Wilhelm“ oder Sachbe-\n\nzeichnungen wie „Klinik“ oder „Krankenhaus“ – wenig attraktiv nicht nur, weil sie \n\ndie Eingabe für den Internetnutzer verlängern, sondern vor allem, weil bei zusam-\n\nmengesetzten Domainnamen für den Nutzer nicht klar ist, auf welche Weise die \n\nBestandteile miteinander verbunden werden sollen (mit Binde- oder Unterstrei-\n\nchungsstrich, mit Punkt oder ohne jedes Zeichen). \n\n20 \n\nBeim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeits-\n\nprinzip der Priorität der Registrierung von Domainnamen (vgl. BGHZ 149, 191, \n\n200 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 709 = \n\nWRP 2002, 691 – vossius.de; Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = \n\nWRP 2005, 488 – mho.de). Wer den eigenen Namen oder das eigene Firmen-\n\nschlagwort registriert, braucht anderen Trägern desselben Namens oder Firmen-\n\nbestandteils in aller Regel nicht zu weichen. So verhält es sich auch im Streitfall. \n\nNach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt ist die Beklagte be-\n\nrechtigt, den Domainnamen „hufeland.de“ zu verwenden, solange sie ihren bishe-\n\nrigen räumlichen Tätigkeitsbereich im Wesentlichen beibehält und die bestehende \n\nGleichgewichtslage nicht stört (vgl. dazu Goldmann aaO § 17 Rdn. 47 m.w.N.). \n\n21 \n\n3. Erweist sich der vom Berufungsgericht unterstellte Sachverhalt als rich-\n\ntig, wonach der Rechtsvorgänger der Beklagten schon vor der Wiedervereinigung \n\ndie Bezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ geführt hat, \n\nkommt es auf eine weitere, an sich ebenfalls begründete Rüge nicht an. Die Revi-\n\nsion rügt mit Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand der \n\nBeklagten auseinandergesetzt hat, die Kennzeichnungskraft des Firmenschlag-\n\nworts „Hufelandklinik“ der Klägerin sei durch eine Reihe anderer Bezeichnungen \n\ngeschwächt worden, die ebenfalls den Namen des Arztes Christoph Wilhelm Hufe-\n\nland verwendeten. Nach dem Vortrag der Beklagten nennen sich auch andere \n\nKrankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen nach Hufeland („Hufe-\n\nland-Klinik Bad Ems“, „Sophien- und Hufeland-Klinikum“ in Weimar, „Hufeland-\n\nZentrum für Gesundheitsbildung Eutin“). Ob die Kennzeichnungskraft des Firmen-\n\nschlagworts „Hufelandklinik“ der Klägerin durch diese anderen Bezeichnungen so \n\nweit geschwächt worden ist, dass es sich gegenüber der Verwendung des Be-\n\nstandteils „Hufeland“ als Domainname eines in einem anderen Bundesland gele-\n\ngenen Krankenhauses nicht durchsetzen kann, mag zweifelhaft erscheinen. Die \n\nFrage bedarf aber der Klärung, falls entgegen dem revisionsrechtlich zu unterstel-\n\nlenden Sachverhalt nicht von einer Gleichgewichtslage der beiden Hufeland-\n\nKennzeichen ausgegangen werden könnte. \n\n22 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das \n\nBerufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt hat. Da bislang Feststel-\n\nlungen dazu fehlen, ob das Krankenhaus der Beklagten – wie sie vorgetragen hat \n\n– seit 1962 den Namen von Christoph Wilhelm Hufeland führt, ist die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die \n\nKosten der Revision zu übertragen ist. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 11.01.2002 - 7 O 270/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2002 - 6 U 17/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/i-zr-288-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/i-zr-288-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:03.749463+00:00"}}