{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_285-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"I ZR 285/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der Zauberberg UrhG § 31 Abs. 4 und 5, § 89 Abs. 1 a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegen- über der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 285/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Zauberberg \n\nUrhG § 31 Abs. 4 und 5, § 89 Abs. 1 \n\na) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten \ndes Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegen-\nüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. \n\nb) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um \neine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes \nhandelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und \nBGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf \nDVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue \nNutzungsart dar. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02 – OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Szenenbildner und Filmarchitekt. Er schuf 1981 zusammen mit \n\nseiner Ehefrau das gesamte Szenenbild und die Filmarchitektur des Spielfilms \n\n„Der Zauberberg“, wofür er 1982 mit dem Bundesfilmpreis, dem „Filmband in \n\nGold“, ausgezeichnet wurde. Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-\n\nfrau nimmt er die Beklagte, die diesen Film zusammen mit einer ursprünglich für \n\ndas Fernsehen produzierten Dokumentation „100 Tage auf dem Zauberberg“ auf \n\nDVD vertreibt, auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. \n\nDer Kläger schloss 1980 mit dem Produzenten, dem Rechtsvorgänger der \n\nStreithelferin, einen „Anstellungsvertrag für Filmschaffende“, nach dem ihm bis zur \n\nBeendigung der Tätigkeit als Architekten des Films „Der Zauberberg“ ein Betrag \n\nvon 2.000 DM pro Woche gezahlt werden sollte. In dem Vertrag wurde ergänzend \n\nauf den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979 Bezug \n\ngenommen. Dort heißt es in Ziffer 3.1: \n\nDer Filmschaffende räumt mit Abschluss des Vertrages alle ihm etwa durch das ver-\ntragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs- und Verwertungsrechte \nan Urheber- und verwandten Schutzrechten dem Filmhersteller für die Herstellung und \nVerwertung des Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche \nBeschränkung ein. \n\nDie Einräumung umfasst: \n\na) den Film als Ganzes, seine einzelnen Teile (mit und ohne Ton), auch wenn sie \nnicht miteinander verbunden sind, die zum Film gehörigen Fotos sowie die für den \nFilm benutzten und abgenommenen Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Bauten und \ndgl., \n\nb) die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in unveränderter \noder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, ein-\nschließlich … der Verwertung durch andere zur Zeit bekannte Verfahren, ein-\nschließlich AV-Verfahren und -träger, gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind \noder in Zukunft genutzt werden. \n\nNach Ziffer 3.6 des Tarifvertrags sind von der Rechtseinräumung auch ein-\n\nzelne Teile des Films sowie alle zur Werbung für den Film hergestellten Fotos \n\nerfasst. \n\nDie Beklagte beansprucht, Inhaberin der Rechte zu sein, die der Kläger dem \n\nProduzenten eingeräumt hat. \n\nWährend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Videozweitauswertung \n\nvon Spielfilmen bereits eine bekannte Nutzungsart darstellte, wurde das digitale \n\nSpeichermedium DVD (= Digital Versatile Disc) erst in den neunziger Jahren be-\n\nkannt und spätestens 1998 in Deutschland eingeführt. Spielfilme auf DVD werden \n\nebenfalls verkauft und vermietet. Für das Abspielen der DVD ist ein besonderes \n\nGerät, der DVD-Player, oder ein PC/Notebook mit DVD-Laufwerk erforderlich. Wie \n\nalle digitalen Speichermedien ist die DVD nicht verschleißanfällig und weist eine \n\nhöhere Bild- und Tonqualität sowie eine besonders hohe Speicherkapazität auf. \n\nSie verfügt über bis zu acht parallele Audiospuren. Daher können auf einer DVD \n\nbis zu acht verschiedene Sprachfassungen sowie eine große Zahl untertitelter \n\nFassungen gespeichert sein. Auch die Auswahl zwischen verschiedenen Bild- und \n\nTonversionen oder die direkte Ansteuerung bestimmter Szenen ist bei einer DVD \n\nohne Schwierigkeiten menügesteuert am Gerät oder über eine Fernbedienung \n\nmöglich. \n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Vervielfältigung und \n\nVerbreitung des Films „Der Zauberberg“ schon deswegen nicht berechtigt, weil es \n\nsich bei der DVD um eine zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung durch den Kläger \n\nunbekannte Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG gehandelt habe, für die der \n\nKläger 1980 Nutzungsrechte noch nicht habe wirksam einräumen können. Außer-\n\ndem sei der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende nicht wirksam in die \n\nAnstellungsverträge einbezogen worden. \n\nDer Kläger hat die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der \n\nDVD-Version des Films „Der Zauberberg“ auf Unterlassung und Auskunftsertei-\n\nlung in Anspruch genommen. Er hat ferner die Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten begehrt. Außerdem hat er Abmahnkosten in Höhe von \n\n962,50 DM geltend gemacht. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I ZUM 2002, 71). \n\nIm Berufungsverfahren ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf seiten der Be-\n\nklagten beigetreten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Mün-\n\nchen GRUR 2003, 50). Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er \n\nseine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht von \n\nder urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der vom Kläger und seiner Ehefrau ge-\n\nschaffenen Filmarchitektur ausgegangen, hat aber gleichwohl Ansprüche des \n\nKlägers gegen die Beklagte wegen der Vervielfältigung und Verbreitung des Spiel-\n\nfilms „Der Zauberberg“ auf DVD verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nGrundlage der Rechtseinräumung durch den Kläger und seine Ehefrau sei \n\nder Anstellungsvertrag in Verbindung mit den tarifvertraglichen Bestimmungen, auf \n\ndie dieser Vertrag Bezug nehme. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an \n\nder Einbeziehung des Tarifvertrags seien unbegründet. Bei dem Anstellungsver-\n\ntrag, den der Kläger mit dem Produzenten geschlossen habe, handele es sich um \n\neinen Arbeitsvertrag. Auf arbeitsrechtliche Verträge der in Rede stehenden Art \n\nfinde das AGB-Gesetz keine Anwendung. Gegen den Umfang der im Tarifvertrag, \n\nnamentlich in Ziffer 3.1, vorgesehenen Rechtseinräumung bestünden keine Be-\n\ndenken, weil er weitgehend den für Filmwerke geltenden gesetzlichen Bestim-\n\nmungen, insbesondere der Regelung des § 89 UrhG, entspreche. Auch dem de-\n\ntaillierten und unter Vorlage sämtlicher Verträge und Handelsregisterauszüge \n\nbelegten Vortrag der Beklagten zur Rechtekette sei zu folgen. \n\nSchließlich stehe der Wirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung durch den \n\nKläger auch § 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen; denn es handele sich bei der Ver-\n\nwertung des in Rede stehenden Films auf DVD nicht um eine gegenüber der im \n\nJahre 1980 unstreitig bekannten Verwertung von Filmwerken auf Videokassette \n\neigenständige neue Nutzungsart. Dies ergebe sich freilich noch nicht aus den \n\nbesonderen Regelungen über Filmwerke in §§ 88 ff. UrhG. Insbesondere umfass-\n\nten die Auslegungsregeln der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG keine Rechtseinräu-\n\nmung für noch unbekannte Nutzungsarten; § 31 Abs. 4 UrhG komme insofern der \n\nVorrang zu. \n\nEine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG sei eine konkrete technisch \n\nund wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes. Dazu genüge es \n\nnicht, dass die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform \n\nGegenstand einer selbständigen Rechtseinräumung sein könne. Mit Hilfe des § 31 \n\nAbs. 4 UrhG solle verhindert werden, dass dem Urheber Mehrerträgnisse vorent-\n\nhalten würden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergäben. Die Vor-\n\nschrift solle aber mit ihrer strengen Anordnung der Unwirksamkeit nicht die auch \n\nim Interesse des Urhebers liegende wirtschaftlich-technische Fortentwicklung der \n\nWerknutzung durch Herausbildung neuer, selbständig lizenzierbarer Nutzungs-\n\nmöglichkeiten behindern. Daher setze der besondere Schutz des Urhebers nach \n\n§ 31 Abs. 4 UrhG voraus, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart han-\n\ndele, die sich von den bisherigen Nutzungsarten so sehr unterscheide, dass eine \n\nWerkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Ur-\n\nhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden könne. \n\nDies sei nicht der Fall, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch \n\nden technischen Fortschritt erweitert und verstärkt werde, ohne sich aber aus der \n\nSicht der Endverbraucher, deren Werkgenuss durch das System der Verwertungs-\n\nrechte letztlich erfasst werden solle, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern. \n\nDie mit der digitalen Aufzeichnungstechnik einhergehenden technischen Verbes-\n\nserungen allein könnten der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer technisch \n\nund wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform geben, wenn – wie vorlie-\n\ngend – der Vorgang der Werkvermittlung seiner Art nach im wesentlichen unver-\n\nändert bleibe. Zwar seien die technischen Möglichkeiten durch den Übergang von \n\nder analogen zur digitalen Aufzeichnung in beträchtlichem Maße verbessert und \n\nerweitert worden. Die Wiedergabe des Films erfolge aber auf identische Weise \n\ndurch Betrachten des Films auf einem Bildschirm. Dabei sei für den Verbraucher \n\nin der Regel weder erkennbar noch relevant, ob der Film analog oder digital aufge-\n\nzeichnet sei. Die auf DVD speicherbaren Zusatzinformationen (z.B. alternative \n\nEndfassungen, verschiedene Kameraperspektiven, verschiedene Sprachfassun-\n\ngen, Begleitkommentare, Trailer, Entstehungsgeschichte, Wiedergabe nicht ver-\n\nwendeter Szenen) seien letztlich für die Kaufentscheidung des Publikums nicht \n\nentscheidend und ließen sich auch nicht selbständig vermarkten. \n\nFür die wirtschaftliche Eigenständigkeit sei erforderlich, dass sich für die \n\nDVD ein neuer Markt entwickelt hätte und dadurch neue Verbraucherkreise ange-\n\nsprochen worden wären. Von der Entwicklung eines neuen Marktes sei immer \n\ndann zu sprechen, wenn eine neue Verwendungsform die alte nicht lediglich sub-\n\nstituiere. Die vom Kläger mitgeteilten Zahlen sprächen jedoch für eine kontinuierli-\n\nche Substitution der Videokassette durch die DVD, wobei dieselben Absatzwege \n\ngenutzt würden. Im Übrigen sei die Praxis nach Bekanntwerden der DVD dazu \n\nübergegangen, die Vermarktung von Filmen auf Videokassette und auf DVD unter \n\ndem Oberbegriff der „Home-Video-Verfahren“ einheitlich zu lizenzieren. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es \n\nsich bei der Vermarktung eines digital gespeicherten Films zum Abspielen auf \n\neinem eigenen Wiedergabegerät (DVD) nicht um eine gegenüber der Vermarktung \n\nherkömmlicher Videokassetten neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG han-\n\ndelt. Dennoch führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil sich \n\ndas Berufungsgericht nicht mit dem Klagevorbringen auseinandergesetzt hat, \n\nwonach das Urheberrecht des Klägers und seiner Ehefrau durch die Verbreitung \n\nder auf der DVD ebenfalls enthaltenen Dokumentation „100 Tage auf dem Zau-\n\nberberg“ verletzt worden sei. \n\n1. Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts zum \n\nurheberrechtlichen Schutz der vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffenen Aus-\n\nstattung des Films „Der Zauberberg“ angeschlossen. Diese Ausführungen lassen \n\nkeinen Rechtsfehler erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegrif-\n\nfen. \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte \n\naufgrund einer lückenlosen Rechtekette Inhaberin der Rechte ist, die der Kläger \n\n1980 dem Produzenten eingeräumt hat. Auch die Revision erhebt gegen diese \n\nBeurteilung keine Rügen. Dagegen lässt das Berufungsurteil Feststellungen dar-\n\nüber vermissen, ob neben dem Kläger auch seine Ehefrau dem Produzenten \n\nentsprechende Rechte eingeräumt hat, auf die sich die Beklagte über die be-\n\nschriebene Rechtekette stützen könnte. \n\nDiese Lücke in den tatrichterlichen Feststellungen lässt sich indessen in der \n\nRevisionsinstanz schließen. Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich, dass \n\ndie Ehefrau des Klägers im September 1980 einen im Wesentlichen gleichlauten-\n\nden Anstellungsvertrag mit dem Produzenten geschlossen hat (wöchentliches \n\nHonorar 1.800 DM). Auch in ihrem Revisionsvorbringen nehmen beide Parteien \n\nauf diesen Vertrag Bezug. Dieser Vertrag enthält ebenso wie der vom Kläger un-\n\nterzeichnete Anstellungsvertrag eine gleichlautende Verweisung auf den Tarifver-\n\ntrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979. \n\n3. Der Kläger und seine Ehefrau haben dem Produzenten in den Anstel-\n\nlungsverträgen vom August bzw. September 1980 umfassende ausschließliche \n\nNutzungsrechte für die Herstellung und Verwertung des Films „Der Zauberberg“ \n\neingeräumt. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich diese \n\nRechtseinräumung auch auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits \n\nbekannten Zweit- oder Drittverwertungsformen erstreckte. Dies ist den tarifvertrag-\n\nlichen Bestimmungen zu entnehmen, die Gegenstand der Anstellungsverträge \n\ngeworden sind. \n\nDie Rügen, die die Revision insofern erhebt, sind nicht begründet. Zutreffend \n\nhat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anstellungs-\n\nverträgen, die der Produzent mit dem Kläger und mit seiner Ehefrau geschlossen \n\nhat, um Arbeitsverträge handelt, auf die die Regelungen des AGB-Gesetzes nicht \n\nanwendbar sind (§ 23 Abs. 1 AGBG; Art. 229 § 5 EGBGB). Im Übrigen ist der \n\nTarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979 in den Anstel-\n\nlungsverträgen jeweils ausdrücklich in Bezug genommen worden. Bedenken ge-\n\ngen die Wirksamkeit der entsprechenden umfassenden Rechtseinräumung zu-\n\ngunsten des Produzenten bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht. Die \n\nRechtseinräumung für alle bekannten Nutzungsarten entspricht – wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht betont hat – der im Gesetz für Rechte am Filmwerk festge-\n\nhaltenen Auslegungsregel (§ 89 Abs. 1 UrhG) und widerspricht damit jedenfalls \n\nnicht einem gesetzlichen Leitbild. Etwas anderes lässt sich auch dem urheber-\n\nrechtlichen Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) nicht entnehmen. \n\nGegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG kommt der \n\nbesonderen, auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstel-\n\nlers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG für Filmwerke grundsätz-\n\nlich der Vorrang zu (Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 89 \n\nRdn. 15 f., 21; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 89 UrhG Rdn. 3; \n\nSchulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 89 Rdn. 2; Hertin in Fromm/Nordemann, Ur-\n\nheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 21; a.A. Movsessian, UFITA 79 (1977), \n\nS. 213, 227; vermittelnd Manegold in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 89 UrhG \n\nRdn. 21 f.). \n\n4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der \n\nVervielfältigung und Verbreitung eines Films auf DVD nicht um eine unbekannte \n\nNutzungsart handelt. Eine solche unbekannte Nutzungsart wird von der im Streit-\n\nfall vereinbarten Rechtseinräumung, die sich lediglich auf eine „Verwertung durch \n\n… zur Zeit bekannte Verfahren“ bezieht, nicht erfasst und könnte von ihr im Hin-\n\nblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auch nicht erfasst werden. Zwar \n\nwar zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung im Jahre 1980 die Möglichkeit der digi-\n\ntalen Speicherung von Filmwerken auf Speicherplatten (DVD) noch nicht bekannt; \n\nauch bietet die DVD gegenüber der herkömmlichen Videokassette eine Vielzahl \n\ntechnischer Vorteile. Dennoch handelt es sich dabei nicht um eine technisch und \n\nwirtschaftlich eigenständige Verwendungsform, durch die eine neue, vorher noch \n\nunbekannte Verwendungsmöglichkeit eröffnet worden wäre. \n\na) Ob es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Spielfilmen auf \n\nDVD um eine neue Nutzungsart handelt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum \n\numstritten. So hat eine andere Kammer des Landgerichts München I eine neue \n\nNutzungsart verneint (ZUM 2003, 147, 149), während das Landgericht Köln die \n\nAnwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG bejaht hat (LG Köln, Urt. v. 25.5.2002 – \n\n28 O 31/02; das Berufungsurteil – OLG Köln ZUM 2003, 317 – hat die Frage offen \n\ngelassen). Auch das Schrifttum bietet kein einheitliches Bild (eine neue Nutzungs-\n\nart bejahen: Reber, GRUR 1998, 792, 797; ders., MMR 2001, 829; Stieper/Frank, \n\nMMR 2000, 643 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., \n\nRdn. 551; Katzenberger, GRUR Int. 2003, 889, 892 ff.; ders., GRUR Int. 2005, \n\n215 ff.; eine neue Nutzungsart verneinen: Castendyk, ZUM 2002, 332, 345 f.; \n\nv. Petersdorff-Campen, ZUM 2002, 74 ff.; Fette, ZUM 2003, 49 ff.; Loewenheim, \n\nGRUR 2004, 36, 39 ff.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 Rdn. 67). \n\nb) Eine Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG kann nur eine konkrete tech-\n\nnisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes sein (vgl. \n\nBGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim; vgl. auch BGHZ 95, 274, 283 – GEMA-\n\nVermutung I; 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III). Technische Neuerungen, \n\ndie eine neue Verwendungsform kennzeichnen, ohne wirtschaftlich eigenständige \n\nVermarktungsmöglichkeiten zu erschließen, reichen daher nicht aus, um eine \n\nneue Nutzungsart anzunehmen. \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die DVD-Zweit-\n\nauswertung von Spielfilmen im Verhältnis zur herkömmlichen Vermarktung auf \n\nVideokassette keine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform darstellt. \n\naa) Mit der Frage nach der wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform \n\nwird dem urheberrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass der Urheber an \n\nder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist \n\n(vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 133, 281, 288 f. – Klimbim). Dabei ist zu \n\nbedenken, dass einerseits urheberrechtliche Nutzungsrechte häufig für eine lange \n\nZeitdauer, nicht selten für die gesamte Schutzdauer des Werkes eingeräumt wer-\n\nden und dass andererseits die rasante technische Entwicklung innerhalb kurzer \n\nZeit neue Verwendungsformen schafft, für die bei Vertragsschluss noch keine \n\nangemessenen Regelungen getroffen werden konnten. Mit Hilfe des § 31 Abs. 4 \n\nUrhG soll daher verhindert werden, dass dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthal-\n\nten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ \n\n95, 274, 282 f. – GEMA-Vermutung I; 133, 281, 288 – Klimbim); dem Urheber soll \n\ndie Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und gegen welches Entgelt er \n\nmit der Nutzung seines Werkes auch für die neu gefundene Verwendungsform \n\neinverstanden ist (Begr. des Reg. Entwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 56). \n\nAndererseits werden mit dem Merkmal der wirtschaftlich eigenständigen \n\nVerwendungsform auch die Interessen des Vertragspartners berücksichtigt, dem \n\numfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Würde allein eine technisch \n\nneue Verwendungsform, die eine intensivere Nutzung erlaubt und innerhalb kurzer \n\nZeit die herkömmliche Verwendungsform verdrängt, ausreichen, um eine diese \n\nneue Verwendungsform umfassende Rechtseinräumung nach § 31 Abs. 4 UrhG \n\nfür nichtig zu erklären, wäre ein Produzent oder Vermarkter, der im Hinblick auf \n\ndie vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer hohe Investitionen getätigt hat, von der \n\nweiteren wirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen, weil die herkömmliche Ver-\n\nwendungsform sich nicht mehr absetzen ließe und ihm keine Rechte an der neuen \n\nVerwendungsform zustünden. \n\nbb) Diese Erwägungen sprechen dafür, eine wirtschaftlich eigenständige \n\nVerwendungsform vor allem dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Tech-\n\nnik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird, die traditionellen Verwendungsfor-\n\nmen also nicht oder nur am Rande einschränkt werden (vgl. Castendyk, ZUM \n\n2002, 332, 338). Dagegen ist eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform \n\ntendenziell eher zu verneinen, wenn durch die neue Verwendungsform eine ge-\n\nbräuchliche Verwendungsform substituiert wird. Aus der Sicht des Urhebers er-\n\nscheint es besonders wichtig, ihm seine Rechte für die Vermarktung auf neuen \n\nAbsatzwegen uneingeschränkt vorzubehalten; dagegen kann ihm zugemutet wer-\n\nden, für die bloße Intensivierung der Nutzung bereits im Rahmen der ursprüngli-\n\nchen Rechtseinräumung eine angemessene Regelung zu treffen. Aus der Sicht \n\ndes Lizenznehmers ist von entscheidender Bedeutung, dass ihm durch eine neue \n\nVerwendungsform, die über kurz oder lang die herkömmliche Verwendungsform \n\nersetzt, nicht die wirtschaftliche Grundlage für getätigte Investitionen entzogen \n\nwird; dagegen ist es nicht unbillig, dass sein Nutzungsrecht sich trotz umfassender \n\nRechtseinräumung nicht auf neu entstandene Absatzmärkte erstreckt. \n\ncc) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die DVD auf längere Sicht die \n\nherkömmliche Videokassette ersetzen wird und daher keinen neuen Markt er-\n\nschließt, sondern eine herkömmliche Verwendungsform substituiert, ist vor diesem \n\nHintergrund nicht zu beanstanden. \n\n(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Frage, ob die neue Verwen-\n\ndungsform einen neuen Absatzmarkt eröffnet oder auf Dauer eine herkömmliche \n\nVerwendungsform substituiert, auf das Nachfrageverhalten der Verbraucher abge-\n\nstellt. Unabhängig davon, ob für die Frage der Marktabgrenzung auf die kartell-\n\nrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden kann, kommt es jedenfalls für die \n\nFrage, ob ein Gut durch ein anderes substituiert wird, auf die Marktgegenseite, \n\nalso auf die Verbraucher, an. \n\n(2) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass die Videokassette sich \n\nnach wie vor einer nicht unerheblichen Beliebtheit erfreut. Zwar lässt sich dem von \n\nden Parteien vorgetragenen Zahlenmaterial entnehmen, dass die Einführung der \n\nDVD zu einer erheblichen Ausweitung des Marktes für die Heimvorführung von \n\nSpielfilmen geführt hat. Dass die Absatzzahlen der Videokassetten jedoch – an-\n\nders als die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD – \n\nnicht sofort nach Einführung der DVD gesunken sind, lässt sich ohne weiteres \n\ndadurch erklären, dass DVD-Abspielgeräte zunächst noch sehr teuer waren, so \n\ndass viele Verbraucher nach wie vor auf herkömmliche Videokassetten angewie-\n\nsen waren. \n\n(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter hinsichtlich der Kon-\n\nsumgewohnheiten der Verbraucher eigene Erfahrungen eingebracht hat. Dabei ist \n\nzu bedenken, dass die Frage, ob eine neue Verwendungsform eine neue Nut-\n\nzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG darstellt, von den Gerichten entschieden wer-\n\nden muss, auch wenn die Absatzzahlen der neuen im Verhältnis zur herkömmli-\n\nchen Verwendungsform noch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg beo-\n\nbachtet werden konnten. Denn zwischen dem Urheber und seinem Lizenznehmer \n\nmuss alsbald Klarheit darüber bestehen, wer hinsichtlich der neuen Verwendungs-\n\nform zur Nutzung berechtigt ist. Die Frage muss daher von den Gerichten beant-\n\nwortet werden können, auch wenn der wirtschaftliche Sachverhalt noch nicht voll-\n\nständig abgeschlossen \n\nist. Dies kann \n\nim Einzelfall auf eine Prognose-\n\nEntscheidung hinauslaufen, die der Richter aufgrund der vorhandenen Anhalts-\n\npunkte zu treffen hat. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die \n\nRichter des Berufungsgerichts nicht in der Lage gewesen wären, diese Entschei-\n\ndung auch ohne sachverständigen Beistand zu treffen. \n\n(4) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die mit der \n\nDVD verbundenen technischen Möglichkeiten nicht hinreichend zur Kenntnis ge-\n\nnommen und gewürdigt. Dass die DVD gegenüber der herkömmlichen Videokas-\n\nsette ganz erhebliche technische Vorteile aufweist, hat das Berufungsgericht nicht \n\nübersehen. Es hat indessen nicht festzustellen vermocht, dass aufgrund der tech-\n\nnischen Neuerungen neben dem herkömmlichen Videokassetten-Markt ein neuer \n\nAbsatzmarkt entstünde. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nd) Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler angenommen, der \n\nKläger habe dem Produzenten des Films „Der Zauberberg“ das Recht der Verviel-\n\nfältigung und Verbreitung von Spielfilmen auf DVD durch den Anstellungsvertrag \n\nvom August 1980 eingeräumt (für den Werkanteil der Ehefrau des Klägers gilt \n\nentsprechendes). Denn fehlt es an einer wirtschaftlich eigenständigen Verwen-\n\ndungsform, handelt es sich lediglich um eine technische Variante der bereits 1980 \n\nbekannten Nutzung von Spielfilmen zur Heimvorführung mit Hilfe des Fernsehge-\n\nrätes. \n\n5. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings, dass sich das Berufungsgericht \n\nnicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Kläger und seine Ehefrau dem \n\nProduzenten auch Nutzungsrechte für die Erstellung der Dokumentation „100 \n\nTage auf dem Zauberberg“ eingeräumt haben, die ebenfalls auf der von der Be-\n\nklagten hergestellten und vertriebenen DVD enthalten ist. Nach dem unstreitigen \n\nKlagevorbringen ist die vom Kläger und seiner Ehefrau geschaffene Filmausstat-\n\ntung in der Dokumentation ausführlich wiedergegeben. Da sich die gestellten \n\nAnträge auf die Vervielfältigung und Verbreitung des konkreten Produkts („DVD … \n\nLiefer-Nr. 500041“) beziehen, das nach dem unstreitigen Parteivorbringen neben \n\ndem Spielfilm auch die Dokumentation enthält, ist dieses Vorbringen grundsätzlich \n\ngeeignet, die Klage zu begründen. Die Beklagte hat bislang nicht geltend ge-\n\nmacht, dass ihr auch insofern ausdrücklich Nutzungsrechte vom Kläger und seiner \n\nEhefrau eingeräumt worden seien. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass die \n\nRechte, die dem Produzenten hinsichtlich des Spielfilms eingeräumt worden sei-\n\nen, sich auch auf die in Rede stehende Dokumentation bezögen. Dies erscheint \n\nschon deswegen zweifelhaft, weil die vertraglich eingeräumten Rechte stets den \n\nFilm „Der Zauberberg“, nicht aber eine für das Fernsehen produzierte Dokumenta-\n\ntion über den Film betreffen. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Im wieder-\n\neröffneten Berufungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, ergän-\n\nzend zur Frage der Werknutzung im Rahmen der Dokumentation und zu einer \n\nentsprechenden Rechtseinräumung vorzutragen. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nHerr RiBGH Pokrant \nist in Kur und verhin- \ndert zu unterschrei- \nben. \n\nUllmann \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-285-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":17},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-285-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:51.847735+00:00"}}