{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_284-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 284/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 G Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzfor- derung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches \"Zeugnis gegen sich selbst\" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Er- füllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhal- ten oder ihm den Beweis zu erleichtern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 284/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 286 G \n\nDie Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzfor-\nderung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und \nsomit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches \"Zeugnis gegen sich \nselbst\" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Er-\nfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhal-\nten oder ihm den Beweis zu erleichtern. \n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 284/02 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n15. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der m. AG in N. \n\n (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die ei- \n\nnen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem \n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte befördert für die Versicherungsnehmerin seit 1991 Elektro-\n\nnikartikel (Computerprozessoren, Notebooks etc.). Den hier in Rede stehenden \n\nVerträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand: Februar 1998) zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen \n\nenthielten: \n\n\"… \n\n 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\nSofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. \nden Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: \n\n … \n\nb) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-\ndung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-\nwährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen \nU. -Tariftabelle anders festgelegt. … \n\n … \n\n 10. Haftung \n\n… U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden \nbis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesre-\npublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten \nErstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei \ndenn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen hö-\nheren Wert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als \nHaftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der \nWertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte \nGrundhaftung nicht übersteigt. \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder \nErfüllungsgehilfen. \n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-\nternehmen weitergeben. \n\n…\" \n\n3 \n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt 24 Verlustfälle. Nach \n\nihrer Darstellung sollen die von ihrer Versicherungsnehmerin zwischen Oktober \n\n1998 und Juli 1999 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklag-\n\nten abhanden gekommen sein. Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der \n\njeweiligen Sendung nicht deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung \n\nunter Berufung auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedin-\n\ngungen auf 1.000 DM je Verlustfall beschränkt hat. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Gewahrsam an den verlo-\n\nren gegangenen Paketen erlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte \n\nhafte mangels ausreichender Schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten \n\nVerschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der von der Versiche-\n\nrungsnehmerin unterlassenen Wertdeklarationen komme nicht in Betracht, da \n\ndie Beklagte für Wertpakete keine Beförderungsart mit höherem Schutz für die \n\nihr anvertrauten Güter anbiete. Die Beklagte befördere alle Sendungen einheit-\n\nlich und ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei einer Wertdeklaration. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 76.856,42 DM (= 39.296,06 €) \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, an den in \n\nVerlust geratenen Paketen Gewahrsam erlangt zu haben. Ihre Zahlung von \n\n1.000 DM je Schadensfall sei lediglich aus Kulanz erfolgt. Ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden könne ihr nicht angelastet werden, da sie über eine ausreichende Be-\n\ntriebsorganisation verfüge. Sie ist ferner der Ansicht, das Unterlassen einer \n\nWertangabe und die spätere Geltendmachung des vollen Warenwertes sei \n\nrechtsmissbräuchlich. Da ihr die Möglichkeit genommen werde, eine der realen \n\nWertdeklaration entsprechende intensivere Kontrollmöglichkeit des Sendungs-\n\nverlaufs auszuüben, handele die Versicherungsnehmerin treuwidrig, wenn sie \n\ndie Wertangabe unterlasse. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.244,86 € nebst Zinsen \n\nstattgegeben und sie im Übrigen wegen eines der Klägerin zuzurechnenden \n\nMitverschuldens an der Schadensentstehung von 60 % abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 37.600,58 € nebst \n\nZinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\n8 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklag-\n\nte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) \n\nund übergegangenem (§ 67 Abs. 1 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmerin \n\neinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit \n\nZiff. 27.1 ADSp n.F., § 51b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 10 Abs. 5 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten in Höhe von 37.600,58 € zuerkannt. Dazu hat \n\nes ausgeführt: \n\n10 \n\nDie einzelnen zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin \n\ngeschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren. Es sei \n\ndavon auszugehen, dass die Beklagte in allen von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Schadensfällen Gewahrsam am Transportgut erlangt habe mit der \n\nFolge, dass der Verlust der streitgegenständlichen Paketstücke während des \n\nObhutszeitraums der Beklagten eingetreten sei. \n\n11 \n\nDer Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur \n\nLast, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Aus-\n\ngangskontrollen durchführe. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch \n\nnicht verzichtet. \n\n12 \n\nDer von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens sei unbe-\n\nrechtigt. Ein Mitverschulden ergebe sich nicht aus der von der Versicherungs-\n\nnehmerin unterlassenen Wertdeklaration. Denn die Beklagte habe nicht sub-\n\nstantiiert dargelegt, dass sie im Falle einer Wertdeklaration sorgfältiger mit dem \n\nTransportgut umgehe. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, \n\ndass die Versicherungsnehmerin von besonderen Sicherheitsvorkehrungen \n\nKenntnis gehabt habe. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDenn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden wegen un-\n\nterlassener Wertdeklaration verneint. \n\n14 \n\n15 \n\n1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\nfür eine vertragliche Haftung der Beklagten bejaht. \n\na) Die Haftung der Beklagten ergibt sich allerdings nicht aus § 461 Abs. 1 \n\nHGB. Die Beklagte ist von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin \n\ni.S. von § 459 HGB beauftragt worden, so dass sich ihre Haftung nach den \n\n§§ 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Einbeziehung nach ihren Allgemei-\n\nnen Beförderungsbedingungen beurteilt. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich \n\ndaraus indes nicht. \n\n16 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verloren \n\ngegangenen Paketen erlangt hat. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass die Zahlung eines Teilbetrages ein sog. Zeugnis des Schuldners wider \n\nsich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen kann. \n\nEin solches \"Zeugnis gegen sich selbst\" ist dann anzunehmen, wenn die Leis-\n\ntung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um die-\n\nsen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern \n\n(vgl. BGHZ 66, 250, 254 f.; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdn. 6). Die \n\nAuslegung des Verhaltens der Beklagten ist Tatfrage. Die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht wi-\n\ndersprüchlich, ein \"Zeugnis gegen sich selbst\" anzunehmen, auch wenn unter-\n\nstellt wird, dass die Zahlung der Beklagten nur aus Kulanz erfolgt ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass gemäß Nr. 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten eine Ersatzleistung im Falle unterlassener \n\nWertdeklaration nur bei \"Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden\" vor-\n\ngesehen ist. Darauf hat das Berufungsgericht seine revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstandende Annahme gestützt, durch die Zahlung der Haftungshöchst-\n\nsumme habe die Beklagte gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie den \n\nNachweis der einzelnen Schäden für erbracht halte und damit ein einseitiges \n\nAnerkenntnis abgegeben habe, das zumindest zu einer Beweislastumkehr füh-\n\nre. Eine andere Beurteilung widerspreche auch der Lebenserfahrung. \n\n17 \n\nc) Da die Beklagte eine Ablieferung der in Empfang genommenen Pakete \n\nnicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass diese im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind. \n\n18 \n\nd) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Beklagte \n\nhafte für die eingetretenen Schäden gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine ausreichen-\n\nden Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf des leichtferti-\n\ngen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, \n\nTranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, \n\n209). \n\n19 \n\n2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich das Unterlassen von Wertde-\n\nklarationen nicht als mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehme-\n\nrin zurechnen zu lassen. \n\n20 \n\na) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-\n\nsatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der \n\nEntstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die \n\nVorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf \n\nund fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer \n\nVorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Scha-\n\ndensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdekla-\n\nration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich \n\nhohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem In-\n\nkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderun-\n\ngen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471). \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die An-\n\nnahme, die Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklarati-\n\nonen zu den geltend gemachten Schäden beigetragen, die Feststellung voraus-\n\nsetzt, dass die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser \n\nerfüllt hätte und es hierdurch zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisi-\n\nkos gekommen wäre (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, \n\n175, 177; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179). Darle-\n\ngungs- und beweispflichtig für die für wertdeklarierte Sendungen zusätzlich vor-\n\ngesehenen Sicherheitsvorkehrungen ist der Frachtführer. Dem Berufungsge-\n\n22 \n\n23 \n\nricht ist darin beizutreten, dass die Beklagte hierzu bislang nicht genügend vor-\n\ngetragen hat. \n\nc) Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass das Berufungsgericht \n\nes unterlassen hat, die Beklagte hierauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. \n\nDie Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grundsätzlich \n\nauch auf die fehlende Substantiierung des Vortrags (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 \n\n- I ZR 37/97, TranspR 1999, 353, 354 = VersR 2000, 78; Zöller/Greger, ZPO, \n\n25. Aufl., § 139 Rdn. 17). Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts bestand im \n\nvorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die Beklagte in der ersten Instanz mit \n\nihrem Vortrag hinsichtlich des Mitverschuldenseinwands erfolgreich war. Es \n\nkommt hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils die \n\nRechtsprechung zum Mitverschulden noch im Fluss war und somit auch eine \n\nanwaltlich vertretene Partei im Unklaren sein konnte, welcher Vortrag notwen-\n\ndig ist. \n\n24 \n\nDie Revision hat dargelegt, was die Beklagte nach Erhalt eines Hinwei-\n\nses auf die (noch) fehlende Substantiierung ihres Vortrags zusätzlich vorge-\n\nbracht hätte. Der Beklagten ist daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\nGelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen. \n\n25 \n\nd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten \n\nwerden, der Mitverschuldenseinwand scheitere jedenfalls daran, dass die Ver-\n\nsicherungsnehmerin keine Kenntnis von Erfolg versprechenden weitergehen-\n\nden Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten bei korrekter Wertdeklaration gehabt \n\nhabe. \n\n26 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass ein Ver-\n\nsender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch ge-\n\nraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutref-\n\nfender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration \n\nabsieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ \n\n149, 337, 353; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; \n\nUrt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; BGH TranspR 2004, \n\n399, 401). Es hat aber unbeachtet gelassen, dass es für ein gemäß § 425 \n\nAbs. 2 HGB zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der \n\nVersender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur \n\nhätte kennen müssen. Denn gemäß § 425 Abs. 2 HGB ist ein Mitverschulden \n\nbereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, \n\ndie ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Scha-\n\ndens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.11.2000 \n\n- VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 \n\nRdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei kor-\n\nrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus \n\nden Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall \n\nbei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermei-\n\ndung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere \n\nSicherheitsstandards gewählt. \n\n27 \n\nbb) Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei ei-\n\nner Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus \n\n(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus \n\nder versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-\n\nklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-\n\nse Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der \n\nBeklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass \n\ndie Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte \n\nSendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 \n\nihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Möglichkeit eröffnet, die Wert-\n\nzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger \n\nVersender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere \n\nVergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall, \n\nwird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen \n\nerhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den \n\nWert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingun-\n\ngen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet. \n\n28 \n\ncc) Danach kann ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Versiche-\n\nrungsnehmerin in Betracht kommen, wenn die Beklagte im wiedereröffneten \n\nBerufungsverfahren hinreichend zu den für wertdeklarierte Sendungen zusätz-\n\nlich vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen vorträgt und dieses Vorbringen \n\ngegebenenfalls beweist. \n\n29 \n\n3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebe-\n\nnenfalls auch zu beachten haben, dass der Einwand des Mitverschuldens we-\n\ngen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausali-\n\ntät scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig \n\nausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der \n\nEntstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt \n\nvielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in den \n\nSchnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, \n\ndass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die An-\n\ngabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH \n\nTranspR 2003, 317, 318). \n\n30 \n\n4. Die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich \n\ndem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402, jeweils \n\nzu § 254 BGB). \n\n31 \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). \n\n32 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst. \n\n33 \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 18.04.2000 - 14 O 284/99 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.10.2002 - 22 U 81/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-284-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 461","ref_norm":"461","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-284-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:49.761546+00:00"}}