{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_279-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"I ZR 279/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Telefonische Gewinnauskunft Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine \"Ge- winn-Auskunft\" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefon- nummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden. UWG §§ 3, 4 Nr. 5 Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angefor- derte \"Organisationsbeitrag\" verwendet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 279/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1 \n\nTelefonische Gewinnauskunft \n\nWird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher \nhabe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine \"Ge-\nwinn-Auskunft\" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist \ndies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefon-\nnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern \ndie Gewinne nur allgemein beschrieben werden. \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 5 \n\nEine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu \ndessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene \nEindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angefor-\nderte \"Organisationsbeitrag\" verwendet wird. \n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - I ZR 279/02 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-\n\nbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. \n\nDie Beklagte zu 1 betreibt einen Versandhandel mit Waren aller Art, in \n\ndessen Rahmen sie Waren an Verbraucher in Deutschland verkauft. Der Be-\n\nklagte zu 2 ist Vorstand der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hat unter der Be-\n\nzeichnung \"F. M. \" unaufgefordert Schreiben an private Endverbrau- \n\ncher versandt, in denen wie nachfolgend abgebildet den persönlich angespro-\n\nchenen Adressaten mitgeteilt wurde, sie hätten einen Preis gewonnen. \n\nDie Anschreiben enthielten weiter eine \"Unwiderrufliche Gewinn-\n\nAnforderung\", deren Vorder- und Rückseite nachfolgend abgebildet sind: \n\nUnter der in dem Schreiben genannten 0190-Nummer war lediglich eine \n\nTelefonansage zu erreichen, bei der keine Auskünfte über die individuellen Ge-\n\nwinne gegeben, sondern diese nur allgemein beschrieben wurden. Von der Te-\n\nlefongebühr i.H. von 3,63 DM pro Minute, die die Telekom einzog, erhielt die \n\nBeklagte zu 1 als Verwenderin der Telefonnummer einen Anteil von ca. 2 DM. \n\nWenn der angeschriebene Verbraucher den in der \"Gewinn-Anforderung\" ge-\n\nnannten \"Organisationsbeitrag\" i.H. von 50 DM zahlte, so wurde ihm als Gewinn \n\neine Vier-Tages-Busreise nach Paris mitgeteilt, die - bis auf einen einzigen Ab-\n\nreisetermin - nur unter Zuzahlung eines weiteren Betrages zwischen 60 und \n\n150 DM angetreten werden konnte. Weitere Anschreiben hat die Beklagte zu 1 \n\nunter der Bezeichnung \"I. \" versandt. \n\nDer Kläger hat das Betreiben eines kostenpflichtigen 0190-Anschlusses \n\nzur Gewinnabfrage im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Gewinnspie-\n\nlen als gegen § 1 UWG (a.F.) verstoßendes Wettbewerbsverhalten unter dem \n\nGesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspie-\n\nlen angesehen. Die Verbraucher würden durch die Mitteilung eines angeblichen \n\nGewinnes lediglich eingefangen, eine Busreise zu buchen, die sie selbst bezah-\n\nlen müßten und die zudem nicht günstiger sei als Angebote anderer Reisever-\n\nanstalter. Zudem handele es sich wegen des zu zahlenden \"Organisationsbei-\n\ntrages\" i.H. von 50 DM um eine unzulässige Lotterieausspielung. Die Gewinn-\n\nermittlung sei auch irreführend i.S. des § 3 UWG (a.F.), weil dem angesproche-\n\nnen Verbraucher entgegen der Gewinnmitteilung keine Leistung frei von jegli-\n\ncher Gegenleistung gewährt werde, sondern er zunächst einen Betrag von \n\n50 DM zahlen müsse und die Beklagte zu 1 zudem erhöhte Gebührenanteile \n\nüber die 0190-Telefonnummer erhalte, wenn sich der Verbraucher durch Rück-\n\nfragen aufgrund der unklaren Situation und der ungewöhnlichen Gewinndarstel-\n\nlung über den tatsächlichen Inhalt seines Gewinns Klarheit zu verschaffen su-\n\nche. \n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, \n\n1. die Beklagte zu 1 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-\nmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\nkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \n\na) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine kosten-\npflichtige Service-Telefonnummer mit den Anfangsziffern \n0190 hinzuweisen, unter der die Angeschriebenen die Höhe \nihres Gewinns und/oder sonstige Auskünfte über ihren Ge-\nwinn erfragen sollen, \n\nz.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten dann die oben \nabgebildeten Seiten des unter dem Namen \"F. M. \" \nversandten Schreibens sowie die beiden Seiten des unter der \nBezeichnung \"I. \" versandten Schreibens) \n\nund/oder \n\nb) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene \nprivate Endverbraucher mit der Aufforderung zu versenden, \nfür die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier 50 DM, zu \nerbringen, \n\nz.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten die Seiten des \nSchreibens \"F. M. \"), \n\n2. den Beklagten zu 2 unter Androhung der gesetzlichen Ord-\nnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \n\na) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine Telefon-\nnummer mit den Anfangsziffern 0190 hinweisen zu lassen, \nunter der die Angeschriebenen die Höhe ihres Gewinns \nund/oder sonstige Auskünfte über ihren Gewinn erfragen sol-\nlen, z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbildungen wie zum \nKlageantrag zu 1a) \n\nund/oder \n\nb) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene \nprivate Endverbraucher mit der Aufforderung versenden zu \nlassen, für die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier \n50 DM, zu erbringen, z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbil-\ndungen wie zum Klageantrag zu 1b). \n\nDas Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1a und 2a ab-\n\ngewiesen, soweit diese über die konkreten Verletzungshandlungen hinausgin-\n\ngen; im übrigen hat es ihr stattgegeben. Gegen ihre Verurteilung haben die Be-\n\nklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den \n\nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Verurteilung gemäß \n\nden Anträgen zu 1a und 2a die unter der Bezeichnung \"I. \" versandten \n\nSchreiben betraf. Bezüglich der Anträge zu 1b und 2b hat der Kläger sein Be-\n\ngehren in der Berufungsinstanz auf die Verurteilung der Beklagten gemäß der \n\nkonkreten Verletzungsform wie in dem oben abgebildeten Gewinnschreiben \n\n\"F. M. \" beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be- \n\nklagten zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihr auf vollständige Ab-\n\nweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz zuletzt noch an-\n\nhängigen Klageansprüche gemäß § 1 UWG a.F. für begründet erachtet. \n\nDer Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung des Hinweises auf die \n\nkostenpflichtige Service-Telefonnummer 0190 im Zusammenhang mit einem \n\nGewinnspiel wie in der Mitteilung unter der Bezeichnung \"F. M. \". Die \n\nVerbotswürdigkeit des beanstandeten Verhaltens ergebe sich aus § 1 UWG \n\n(a.F.) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlockung zu finanziellen \n\nAufwendungen, zu denen die Verbraucher unerwartet und überraschend veran-\n\nlaßt würden, wobei sie über die maßgeblichen Umstände und Hintergründe, \n\nnämlich über den kommerziellen Gehalt der Wettbewerbshandlung zugunsten \n\nder Beklagten zu 1, im Unklaren gelassen würden. Die Beklagten verstießen \n\ngegen das Gebot der Transparenz, an dem unter dem Gesichtspunkt des un-\n\nlauteren Geschäftsgebarens jede Wettbewerbshandlung zu messen sei. Sie \n\nnutzten den im konkreten Fall von ihnen geschaffenen Bedarf der angeschrie-\n\nbenen Verbraucher zur Klärung der Frage, welcher Gewinn jeweils auf sie ent-\n\nfalle, für eigene Gewinnzwecke aus, indem sie zur Auskunftserteilung eine mit \n\nerhöhten Kosten verbundene 0190-Service-Telefonnummer einsetzten, deren \n\nGebühren jedenfalls anteilig den Beklagten selbst zugute komme. Das An-\n\nschreiben sei so gestaltet, daß eine Verlockung der angeschriebenen Verbrau-\n\ncher zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1 über die kostenpflichtige Ser-\n\nvice-Nummer stattfinde, um eine Auskunft darüber zu erhalten, welchen der \n\nmöglichen Gewinne sie erhielten. Die durch die Gestaltung des Schreibens be-\n\nwirkte Verschleierung der Gesamtzusammenhänge widerspreche zudem auch \n\nbei Zugrundelegung des Leitbildes des durchschnittlich verständigen, informier-\n\nten und aufmerksamen Verbrauchers der gebotenen Transparenz. Für das be-\n\nanstandete Verhalten der Beklagten bestehe auch kein sachlich anerkennens-\n\nwerter Anlaß, da der im Zeitpunkt der Gewinnmitteilung bereits feststehende \n\nGewinn ohne weiteres hätte mitgeteilt werden können. \n\nDie Klageanträge zu 1b und 2b seien ebenfalls gemäß § 1 UWG (a.F.) \n\nbegründet. Es fehle auch hier an der erforderlichen Transparenz. Die Verbrau-\n\ncher würden bewußt im Unklaren gelassen, welcher der genannten Preise ih-\n\nnen überhaupt zukommen solle. Es bleibe zweideutig, ob sie nicht nur bei der \n\nAusstattung des bereits gewonnenen Gegenstandes mitreden könnten, sondern \n\nschlechthin bei der Auswahl des Gewinnes aus der Gesamtpalette der mögli-\n\nchen Gewinne. So werde einerseits herausgestellt, der angeschriebene \n\nVerbraucher könne \"bei all diesen Gewinnen noch mitreden\", wobei im An-\n\nschluß an diese Formulierung von der Auswahl der Farbe für das Auto und das \n\nFernsehgerät, von der Zusammenstellung der Küche und bei dem Termin für \n\ndie Reise nach Paris die Rede sei. Andererseits könne auf der \"Gewinn-\n\nAnforderung\" angegeben werden, welchen der Gewinne der Verbraucher am \n\nliebsten hätte. Dieser könne daher nicht prüfen, ob sein \"Gewinn\" den Einsatz \n\ndes Organisationsbeitrages aus seiner Sicht rechtfertige. Er stünde vor der \n\nWahl, entweder den genannten \"Organisationsbeitrag\" zu zahlen oder aber auf \n\nden Gewinn zu verzichten, der ihm nach dem Inhalt der Mitteilung bereits zu-\n\nstehe. Die konkrete Ausgestaltung der Mitteilung und die von ihr ausgehende \n\nAnlockwirkung veranlaßten den Verbraucher dazu, die Eigenbeteiligung sach-\n\nwidrig sozusagen \"ins Blaue hinein\" zu leisten. Insoweit nutzten die Beklagten \n\ndie Spiellust und das Gewinnstreben der angeschriebenen Verbraucher in un-\n\nlauterer Weise aus, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Gewinne wirt-\n\nschaftlich gesehen eine finanzielle Beteiligung der Verbraucher wert seien. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-\n\ngleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getre-\n\nten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-\n\nachten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 352 = WRP \n\n2005, 476 - Klemmbausteine III, für BGHZ 161, 204 vorgesehen). Das in die \n\nZukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers, das auf Wiederho-\n\nlungsgefahr gestützt ist, ist nur begründet, wenn das beanstandete Wettbe-\n\nwerbsverhalten der Beklagten zur Zeit der Begehung Unterlassungsansprüche \n\nbegründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr gel-\n\ntenden Rechtslage gegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, \n\nGRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen, m.w.N.). \n\n2. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG \n\neingetragen und somit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. \n\nklagebefugt. \n\n3. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Verurteilung \n\nder Beklagten zur Unterlassung hinsichtlich der unter der Bezeichnung \"I. \" \n\nversandten Gewinnmitteilung unter Verstoß gegen §§ 91a, 308 ZPO aufrecht-\n\nerhalten, ist unbegründet. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils, mit dem \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, keine Einschränkung \n\ndahingehend, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinsicht-\n\nlich der Gewinnmitteilung \"I. \" nicht bestehenbleibe. Den Feststellungen im \n\nTatbestand sowie in den Gründen des Berufungsurteils ist aber eindeutig zu \n\nentnehmen, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nur in \n\ndem in der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang bestätigt hat. Hinsicht-\n\nlich der auf die Gewinnmitteilung \"I. \" bezogenen Ansprüche ist das Beru- \n\nfungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sich dieser Teil des Rechts-\n\nstreits durch die entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen der Parteien \n\nerledigt hat, ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Abänderung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung bedurfte (vgl. BGHZ 156, 335, 342 - Euro-\n\nEinführungsrabatt). \n\n4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger von \n\nden Beklagten die Unterlassung des Hinweises auf eine kostenpflichtige Servi-\n\nce-Telefonnummer im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gewinn-\n\nmitteilung verlangen kann. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt bereits \n\naus § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit §§ 3, 5 UWG (§ 3 Satz 1 UWG a.F.), so daß of-\n\nfenbleiben kann, ob das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten \n\nauch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von Warenabsatz \n\nund Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG; § 1 UWG a.F.) oder wegen unzulässiger Be-\n\neinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher (§ 4 \n\nNr. 1 UWG) wettbewerbswidrig ist. \n\na) Die Vorinstanzen haben die Klageansprüche zu 1a und 2a zwar nur \n\ngemäß § 1 UWG a.F. für begründet erachtet. Der Kläger hat sein Klagebegeh-\n\nren jedoch zusätzlich darauf gestützt, daß die Angaben in der beanstandeten \n\nGewinnmitteilung irreführend sind. Der Senat kann die vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen daher auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt \n\neines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG (§ 3 UWG \n\na.F.) würdigen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch bei Zugrundelegung \n\ndes Leitbilds eines durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksa-\n\nmen Verbrauchers dieser den in der Gewinnmitteilung enthaltenen Hinweis auf \n\neine \"Gewinn-Auskunft\" unter der angegebenen 0190-Telefonnummer dahin \n\nversteht, er erhalte eine Auskunft darüber, welcher der möglichen Gewinne auf \n\nihn entfallen sei. Tatsächlich wird ihm nur eine allgemeine Information über die \n\nausgesetzten Gewinne erteilt. Darin liegt eine irreführende Werbung i.S. von § 5 \n\nAbs. 1 UWG (§ 3 UWG a.F.). Werbung i.S. von § 5 Abs. 1 UWG ist entspre-\n\nchend Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September \n\n1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 250 S. 17) \"jede \n\nÄußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien \n\nBerufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstlei-\n\nstungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu \n\nfördern\" (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., \n\n§ 5 UWG Rdn. 2.11). Mit der beanstandeten irreführenden Angabe in der Ge-\n\nwinnmitteilung bietet die Beklagte zu 1 gegen Entgelt unter der Mehrwert-\n\ndienstenummer eine Auskunft an, die der Verbraucher nicht erwartet. \n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher erwarte unter \n\nder angegebenen Telefonnummer keine allgemeine Information über die aus-\n\ngesetzten Gewinne, sondern eine Auskunft darüber, welcher der möglichen \n\nGewinne auf ihn entfalle, widerspricht entgegen der Rüge der Revision nicht der \n\nLebenserfahrung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden \n\ndie Gewinne bereits auf der Rückseite der \"Gewinn-Anforderung\" näher be-\n\nschrieben, so daß es zur Individualisierung der Gewinne keiner Telefon-\n\nAuskunft bedarf. Der angeschriebene Verbraucher hat daher keinen Anlaß, die \n\nAngabe \"Gewinn-Auskunft\" im räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis, er \n\nhabe einen der Preise hundertprozentig gewonnen, als bloßes Angebot einer \n\nlediglich allgemeinen Information über die anschließend abgebildeten Preise zu \n\nverstehen. \n\n5. Zu Recht hat das Berufungsgericht es des weiteren als unlauter ange-\n\nsehen, daß die Beklagte zu 1 mit der Gewinnbenachrichtigung die Aufforderung \n\nverbindet, für die Gewinnvergabe \"anteilige Organisationskosten\" i.H. von \n\n50 DM zu zahlen. Es bleibt im Unklaren, welche Bedeutung dieser Kostenbei-\n\ntrag für die Gewinnchancen des angeschriebenen Verbrauchers oder für die \n\nAushändigung des Gewinns hat. \n\na) Gemäß § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer bei \n\nPreisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebe-\n\ndingungen nicht klar und eindeutig angibt. Ebenso ist in der Rechtsprechung zu \n\n§ 1 UWG a.F. die Veranstaltung von Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt \n\neines wettbewerbswidrigen Anlockeffekts durch Verschleierung der wirklichen \n\nGewinnchancen als Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs \n\nangesehen worden, wenn im Zusammenhang mit einer Gewinnankündigung \n\ngemachte Angaben geeignet waren, bei den angesprochenen Verbrauchern \n\nunklare Vorstellungen zu wecken und darauf aufbauende unüberlegte Ent-\n\nscheidungen auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR \n\n1974, 729, 730 f. - SWEEPSTAKE). \n\nb) Bei der von den Beklagten unter dem Namen \"F. M. \" be- \n\ntriebenen Veranstaltung handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht der ange-\n\nsprochenen Verbraucher um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter i.S. von § 4 \n\nNr. 5 UWG. Für die Annahme des Werbecharakters reicht es aus, daß das Ge-\n\nwinnspiel unmittelbar oder mittelbar dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder \n\ndie Erbringung von Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unter-\n\nnehmens zu fördern (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 5.7; \n\nFezer/Hecker, UWG, § 4-5 Rdn. 76). Der Werbecharakter liegt in der Regel \n\nschon in der mit der Gewinnauslobung verbundenen positiven Selbstdarstellung \n\ndes auslobenden Unternehmens. Im vorliegenden Fall sollten die angesproche-\n\nnen Verbraucher für ihre langjährige Kundentreue belohnt werden. \n\nc) Die Aufforderung an den \"Gewinner\", sich an den \"Organisationsko-\n\nsten\" zu beteiligen, gehört zu den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels i.S. \n\ndes § 4 Nr. 5 UWG. Der Begriff der Teilnahmebedingungen i.S. von § 4 Nr. 5 \n\nUWG ist weit zu fassen; er bezieht sich auf die Teilnahmeberechtigung sowie \n\nauf alle im Zusammenhang mit der Beteiligung des Teilnehmers an dem Ge-\n\nwinnspiel stehenden Modalitäten (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 \n\nUWG Rdn. 5.9; Fezer/Hecker aaO § 4-5 Rdn. 82 ff.). Dazu gehört auch die In-\n\nformation über Kosten, die der Teilnehmer aufwenden muß, wenn er den aus-\n\ngespielten Gewinn in Anspruch nehmen will (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler \n\naaO § 4 UWG Rdn. 5.11; Fezer/Hecker aaO § 4-5 Rdn. 109; Harte/Henning/ \n\nBruhn, UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 14). \n\nd) Die genannte Teilnahmebedingung ist nicht klar und eindeutig, weil der \n\nangeschriebene Verbraucher aus ihr nicht ersehen kann, wofür er den geforder-\n\nten \"Organisationsbeitrag\" leisten soll. Weder der Bezeichnung \"Organisations-\n\nbeitrag\" als solcher noch der Umschreibung in der Gewinnmitteilung, es hande-\n\nle sich um den \"anteiligen\" Organisationsbeitrag \"für Ihren Gesamtgewinn\", \n\nkann klar und eindeutig entnommen werden, wofür der Angesprochene die Zah-\n\nlung leisten soll. Dem Verbraucher bleibt auch verborgen, in welchem Verhält-\n\nnis der geforderte Organisationsbeitrag zu dem ausgespielten Gewinn steht. \n\nDer Hinweis auf den Organisationsbeitrag steht sowohl in dem Gewinnschrei-\n\nben als auch in der von dem Teilnehmer auszufüllenden Gewinn-Anforderung in \n\nunmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe, daß der Gewinn dem Teilneh-\n\nmer unverzüglich an seine Adresse zugestellt werde. Da in dem Gewinnschrei-\n\nben weiter mitgeteilt wird, daß die Extra-Verlosung der abgebildeten Gewinne \n\nbereits durchgeführt und gerade dem angeschriebenen Kunden \"ein phantasti-\n\nscher Gewinn\" zugeteilt worden sei, könnte er zu der Annahme veranlaßt sein, \n\nes handele sich bei dem \"Organisationsbeitrag\" um anteilige Kosten für die \n\nÜbermittlung eines bereits feststehenden Gewinns. Andererseits wird der Kun-\n\nde auf der Rückseite der \"Gewinn-Anforderung\" mit dem hervorgehobenen Satz \n\n\"Am liebsten würde ich aber folgenden Gewinn haben\" aufgefordert, einen der \n\ndort abgebildeten vier Gewinne anzukreuzen. Zutreffend hat das Berufungsge-\n\nricht daher ausgeführt, es bleibe danach zweideutig, ob der Verbraucher mit \n\nseiner Zahlung bei der \"Ausstattung\" eines bereits gewonnenen Gegenstandes \n\noder gar bei der Auswahl des Gewinnes mitreden könne. \n\ne) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß das beanstandete \n\nGewinnspiel auch hinsichtlich der Aufforderung, einen Organisationsbeitrag zu \n\nzahlen, wegen der Verschleierung der mit der Zahlung dieses Beitrages ver-\n\nbundenen Gewinnchancen gegen § 1 UWG a.F. verstoßen hat. \n\n6. Die Haftung des Beklagten zu 2 haben die Vorinstanzen rechtlich zu-\n\ntreffend daraus hergeleitet, daß er als Vorstand der Beklagten zu 1 die Wer-\n\nbung veranlaßt hat oder jedenfalls die ihm bekannte Werbung hätte unterbinden \n\nkönnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 \n\n- Sporthosen; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 2.20). \n\n7. Soweit die Beklagten sich gegen den auf § 91a ZPO beruhenden Teil \n\nder Kostenentscheidung wenden, ist ihre Revision unzulässig (vgl. BGHZ 107, \n\n315, 318; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 56). \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/i-zr-279-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/i-zr-279-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:12.715931+00:00"}}