{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_276-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"I ZR 276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB §§ 422, 425 Abs. 2, § 435 Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Ge- sichtspunkt unterlassener Wertdeklaration kommt grundsätzlich nicht in Be- tracht, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein- zuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 276/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB §§ 422, 425 Abs. 2, § 435 \n\nEine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Ge-\nsichtspunkt unterlassener Wertdeklaration kommt grundsätzlich nicht in Be-\ntracht, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein-\nzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat. \n\nBGH, Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 276/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der P. Vertriebs-GmbH (im \n\nfolgenden: P. ). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-Beförderungs- \n\ndienst betreibt, wegen des im Jahr 1999 in drei Fällen aufgetretenen Verlusts \n\nvon Transportgut aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Leistung \n\nvon Schadensersatz in Höhe von 68.081 DM nebst Zinsen in Anspruch. Bei \n\nallen Sendungen war der Warenwert bei den Empfängern im Wege der Nach-\n\nnahme einzuziehen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist im wesent-\n\nlichen ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Vergebens rügt die Revision, der Beklagten könne nicht der Vorwurf \n\neines leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB gemacht werden. Nach den \n\nverfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts führt die Beklagte keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen \n\ndurch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, \n\n322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. \n\nv. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 11 bis 14). \n\nII. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Streitfall das Unterlassen \n\nder Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitver-\n\nschulden der Versicherungsnehmerin bzw. der Versenderin anrechnen lassen. \n\n1. Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß bei ihr für wertdeklarierte Sen-\n\ndungen ein Kontrollsystem besteht, das den Vorwurf leichtfertiger Vorgehens-\n\nweise ausschließt. Es kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß die \n\nunterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen \n\nhatte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, \n\nTranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei \n\nrichtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann \n\nzumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH \n\nTranspR 2003, 317, 318). \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall den Vorwurf des Mitverschul-\n\ndens der Versender zudem mit der Erwägung verneint, es habe sich um Nach-\n\nnahmesendungen gehandelt, so daß der Wert des transportierten Gutes der \n\nBeklagten bekannt gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu er-\n\ninnern. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der Beklagten \n\nvom Wert der Sendungen kann eine Mithaftung der Versender nicht auf den \n\nVorwurf gestützt werden, nicht auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hinge-\n\nwiesen zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Minderung der Schadenshaf-\n\ntung des leichtfertig handelnden Schädigers, der in einem solchen Fall bewußt \n\ndas Risiko unzureichend gesicherter Beförderung übernimmt, widerspräche \n\nauch dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine konkrete \n\ngesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BGHZ 149, 337, 355). Ein nach \n\n§ 425 Abs. 2 HGB beachtlicher und damit zu einer Mithaftung führender \n\nSelbstwiderspruch liegt in der Regel vor, wenn der Versender den erheblichen \n\nWert der Sendung dem Frachtführer erstmals nach dem Verlust des Transport-\n\nguts zur Kenntnis bringt. Ein widersprüchliches Verhalten des Versenders ist \n\ndagegen nicht festzustellen, wenn das Gut gemäß einer zwischen den Parteien \n\ngetroffenen Vereinbarung (§ 422 Abs. 1 HGB) oder einer vom Versender nach \n\nAbschluß des Frachtvertrags gegebenen Weisung (vgl. Koller, Transportrecht, \n\n5. Aufl., § 422 HGB Rdn. 13) nur gegen Einziehung eines Nachnahmebetrags \n\nan den Empfänger abgeliefert werden darf. Vergebens beruft sich die Revision \n\ninsoweit darauf, eine in diesem Zusammenhang gemachte Wertangabe diene \n\nnicht dazu, den Frachtführer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-\n\ndens aufmerksam zu machen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, daß die \n\nBestimmung einer Nachnahme grundsätzlich eine entsprechende vertragliche \n\nVereinbarung voraussetzt (vgl. § 422 Abs. 1 HGB; Koller aaO § 422 HGB \n\nRdn. 11 bis 13) und zudem gemäß § 422 Abs. 3 HGB in jedem Fall für den Um-\n\nfang der Haftung des Frachtführers von maßgeblicher Bedeutung ist. \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/i-zr-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/i-zr-276-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:54.120375+00:00"}}