{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_273-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"I ZR 273/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle PostG 1997 § 3; Postpaketübereinkommen 1994 Art. 26 Nr. 3.1 Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergän- zung zu BGHZ 153, 327 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 273/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPostG 1997 § 3; \nPostpaketübereinkommen 1994 Art. 26 Nr. 3.1 \n\nDie Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen \nWertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom \n14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist \nder Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergän-\nzung zu BGHZ 153, 327 ff.). \n\nBGH, Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 273/02 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 15. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt als Transportversicherer der W. G. \n\nOHG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte, die Deutsche Post \n\nAG, wegen des Verlusts eines für das Ausland bestimmten, 1,12 kg schweren \n\nWertpakets aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungs-\n\nnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin verkaufte den auf den Bermuda-Inseln an-\n\nsässigen Juwelieren H. Schmuck und erstellte hierüber am 8. März \n\n2000 eine Rechnung über 11.108,74 DM. Ebenfalls am 8. März 2000 beauftrag-\n\nte sie die Beklagte mit der Übersendung der Ware an die Käufer. In dem dabei \n\nausgestellten \"Auftrag zur Paketbeförderung Ausland\" gab sie den Wert der \n\nSendung mit 780 DM an. \n\nAuf dem Transport wurde der Wertpostsack, in dem sich die Sendung \n\nder Versicherungsnehmerin befand, aufgeschnitten und die Sendung entwen-\n\ndet. Der Ort der Entwendung ist zwischen den Parteien streitig. \n\nDie Beklagte erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe von \n\n780 DM und des Frachtentgelts von 58 DM an und zahlte an die Versiche-\n\nrungsnehmerin daher 838 DM. \n\nDie Klägerin, die die Versicherungsnehmerin in Höhe des Differenzbe-\n\ntrags von 10.404,43 DM entschädigt hat, macht geltend, daß von einem qualifi-\n\nzierten Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute auszugehen sei und die \n\nBeklagte daher nach Art. 25 des Warschauer Abkommens 1955 (WA 1955) un-\n\nbeschränkt hafte. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungslast, wie es \n\nzu dem Verlust gekommen sei und welche Maßnahmen sie zu seiner Vermei-\n\ndung ergriffen habe, nicht gerecht geworden. Da es sich nicht um den postali-\n\nschen Massenverkehr handele, seien der Weltpostvertrag und das Postpaket-\n\nübereinkommen 1994 (BGBl. II 1998 S. 2172 - PPÜ 1994) nicht anwendbar. Die \n\nHaftungsbeschränkung des Postpaketübereinkommens 1994 sei auch nicht \n\ndurch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestand-\n\nteil geworden. Die Beklagte habe die Sendung mit dem Inhalt und nach Maß-\n\ngabe der Rechnung vollständig und unbeschädigt übernommen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.404,43 DM (= 5.319,70 €) \n\nnebst Zinsen zu bezahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich auf die Haf-\n\ntungsbeschränkungen des Postpaketübereinkommens 1994. Dessen Art. 26 \n\nNr. 3.1 beschränke ihre Ersatzpflicht auf die Höhe der Wertangabe. Das bei ihr \n\neingelieferte Wertpaket sei am 13. September 2000 an die Postverwaltung der \n\nBermudas übergeben worden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben (OLG Köln TranspR 2003, 159). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen über die geleistete Zahlung hinausge-\n\nhenden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDie Beklagte könne sich auf die Haftungshöchstgrenze des Art. 26 \n\nNr. 3.1 PPÜ 1994 berufen, nach der die Entschädigung bei Verlust von Wertpa-\n\nketen die Wertangabe nicht übersteigen dürfe. Die Bestimmungen des Welt-\n\npostvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 stellten nicht nur Rege-\n\nlungen zwischen den nationalen Postverwaltungen dar, sondern auch unmittel-\n\nbar geltendes Recht zwischen diesen und den Absendern. Die Regelung in § 1 \n\nAbs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe dem eben-\n\nsowenig entgegen wie der Umstand, daß die Beklagte die Beförderungsleistung \n\nnicht im Rahmen ihrer Exklusivlizenz erbracht habe. Die Beklagte nehme für die \n\nBundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom \n\n14. September 1994 des Weltpostvereins (vom 26.8.1998, BGBl. II S. 2082 \n\n- WPVG) die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im \n\nVerhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Welt-\n\npostvertrag und aus dem Postpaketübereinkommen ergäben. Das Gesetz un-\n\nterscheide nicht danach, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Exklusivlizenz tätig \n\nwerde oder sonstige Beförderungsleistungen erbringe. Die Haftungsbegrenzung \n\nverstoße auch nicht gegen Art. 14 GG. \n\nDie Haftungsregelung in Art. 26 PPÜ 1994 habe Vorrang gegenüber \n\nArt. 18 WA 1955. Die Beklagte unterliege zwar der strengeren Haftung der \n\n§§ 459, 425 ff. HGB, solange sich die Sendung noch in ihrer Obhut im Inland \n\nbefinde. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, daß der Verlust der Sendung \n\nbereits hier eingetreten sei. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-\n\nnen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf den von der Versicherungsnehmerin \n\nerteilten Paketbeförderungsauftrag zu Recht die Bestimmungen des Postpaket-\n\nübereinkommens 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die Haf-\n\ntungsbeschränkung angewendet und der Klägerin daher keinen über die Wert-\n\nangabe hinausgehenden Schadensersatzanspruch zuerkannt. \n\n1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von Postpaketen ins \n\nAusland bestimmt sich für den im Jahr 2000 eingetretenen Verlust ausschließ-\n\nlich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten Haf-\n\ntungsbeschränkungen. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet das \n\nPostgesetz nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrechtliche \n\nVerträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsver-\n\nordnungen etwas anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen zählen auch \n\nder Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., § 407 HGB Rdn. 33, Art. 1 CMR Rdn. 8 und Art. 3 CMR Rdn. 2 \n\nm.w.N.; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 331). \n\na) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in \n\nder hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem Jahr 1994 für Bermuda am \n\n23. Juni 1997 und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in \n\nKraft getreten (vgl. Bekanntmachung v. 13.1.1999, BGBl. II S. 82 f.). \n\nb) Die Aufgabe des Pakets durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer \n\nTeilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und \n\nzu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S. von § 3 PostG, Art. 1 Nr. 1 PPÜ \n\n1994 geführt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Paket bereits zu der Zeit, zu \n\nder es sich in der Obhut der Beklagten befunden hat, oder erst nach seiner An-\n\nlieferung an den Frankfurter Flughafen im Bereich des Airmail-Center oder gar \n\nerst nach seiner Entgegennahme durch das für die Postdienstleistung auf den \n\nBermudas zuständige Unternehmen abhanden gekommen ist. Maßgeblich für \n\ndie Beurteilung als Postverkehr mit dem Ausland ist allein, daß die im Streitfall \n\nzwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffene Vereinba-\n\nrung eine Paketbeförderung ins Ausland vorgesehen hat. Die Versicherungs-\n\nnehmerin hat danach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewähr-\n\nleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben, für die völkerrecht-\n\nlich einheitliche Regeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung bei \n\nWertsendungen auf den vom Absender angegebenen Wert begrenzen. Haf-\n\ntungsfragen sollen in einfacher und für jeden Beteiligten ohne weiteres nach-\n\nvollziehbarer Weise zu lösen sein. Die dortige Haftungsregelung gilt daher ein-\n\nheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. insoweit auch \n\nBGHZ 153, 327, 332). \n\nc) Die Regelungen des Postpaketübereinkommens 1994 über die Haf-\n\ntung und deren Beschränkung binden die Parteien des Beförderungsvertrags. \n\nFür die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 WPVG; denn sie nimmt die Rechte \n\nund Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Be-\n\nnutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen \n\n1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch, \n\ndaß er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, daß sich die \n\nvertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des Welt-\n\npostvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 genutzt werden, nach \n\nden dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 \n\nPPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen \n\nzwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 gere-\n\ngelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hin-\n\naus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen \n\nund den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; \n\n153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR \n\n2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, \n\n2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51). \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des \n\nStreitfalls unerheblich, daß die Beförderung von Postpaketen nicht zu den \n\nDienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befri-\n\nstete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketüber-\n\neinkommen 1994 nicht ab (ebenso zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 333). \n\nGemäß dem Schlußprotokoll zum Postpaketübereinkommen 1994 hat die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland bei dessen Unterzeichnung am 14. September 1994 \n\nkeine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f GG durch das Gesetz zur Än-\n\nderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) seinerzeit \n\nbereits in das Grundgesetz aufgenommen worden war. \n\ne) Nach allem beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Er-\n\nsatzleistung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines bei ihr aufgege-\n\nbenen und in einen anderen Vertragsstaat des Postpaketübereinkommens 1994 \n\nzu befördernden Pakets der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen \n\nWert. \n\n2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherran-\n\ngigen Verfassungsrecht. \n\na) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ verstößt nicht gegen \n\nden verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. \n\nDas in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Gruppe von Norm-\n\nadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, \n\nobwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und sol-\n\nchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könn-\n\nten (grundlegend BVerfGE 55, 72, 88; zuletzt BVerfGE 108, 52, 77 f.; aus dem \n\nSchrifttum vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG [Lfg. 31 Mai 1994], Art. 3 Anhang \n\nRdn. 6-10; Heun in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 21 f.; Kannengießer in: \n\nSchmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rdn. 17, jeweils m.w.N.). Im Be-\n\nreich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berück-\n\nsichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann ver-\n\nletzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen \n\nvernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. \n\nBVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein \n\naaO Art. 3 Rdn. 18). \n\nDas Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der Weltpostvertrag \n\neine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis \n\ngewährleisten. Das bedingt, daß kostenaufwendige und den Ablauf verzögernde \n\nMaßnahmen nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei Wertpostpaketen ins \n\nAusland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren \n\ntrotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials \n\nebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu: BGHZ 153, 327, 334) erwartet \n\nund verlangt werden, daß diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert \n\nwerden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinreichender \n\nGrund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender \n\nangegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächli-\n\nchen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine \n\nVersicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung \n\nauszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 334 m.w.N.). \n\nEs kommt noch hinzu, daß der geschädigte Absender von der Einlieferungsver-\n\nwaltung gemäß Art. 29 Nr. 1 die Zahlung der Entschädigungssumme und die \n\nErstattung der Gebühren und Abgaben unabhängig davon verlangen kann, wer \n\nfür den Verlust, die Entwendung oder die Beschädigung des Pakets verantwort-\n\nlich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil stellt sich die Regelung nicht als will-\n\nkürlich dar. \n\nb) Die Regelung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 greift nicht in das durch \n\nArt. 14 GG geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbe-\n\nschränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition. \n\nDer Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf den Betrag be-\n\ngrenzt, den der Absender bei der Einlieferung des Pakets angegeben hat. Der \n\ndem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadenser-\n\nsatzrechts ist insoweit nicht überschritten (ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, \n\n327, 335 f.). \n\n3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ steht ferner nicht in \n\nWiderspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings zu Recht \n\ndarauf hin, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug \n\nauf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, \n\ngemäß Art. 86 Abs. 1 EG keine dem EG-Vertrag widersprechenden Maßnah-\n\nmen treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer Haftungshöchst-\n\ngrenze für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine solche \n\nMaßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer Haftungs-\n\nhöchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe ei-\n\nnem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für \n\nPostdienstleistungen entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, daß nach \n\nArt. 3 Abs. 2 WPVG nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer \n\nPostverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, son-\n\ndern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die \n\nHaftungsbeschränkung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 kommt dann auch diesen \n\nUnternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst \n\nallgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, daß den anderen \n\nUnternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Ge-\n\nfahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (ebenso für Wertbriefe: \n\nBGHZ 153, 327, 336 m.w.N.). \n\nIII. Das Berufungsgericht ist nach allem zu Recht davon ausgegangen, \n\ndaß der Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 zugu-\n\nte kommt und der Klägerin somit kein über den von der Beklagten bereits be-\n\nzahlten Ersatzbetrag hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht. Die \n\nRevision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nUllmann Bornkamm Büscher \n\n Schaffert Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-273-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-273-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:40.069743+00:00"}}