{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_272-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"I ZR 272/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Abs. 1 Markenparfümverkäufe Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist be- schränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Kla- gebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). MarkenG § 14 Abs. 5 Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsge- fahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungs- handlung im Kern gleichartig sind. MarkenG § 14 Abs. 6 Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist aller- dings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 272/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : \n\n : \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 322 Abs. 1 \n\nMarkenparfümverkäufe \n\nDer Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist be-\n\nschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser \n\nwird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Kla-\n\ngebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft \n\ngerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf \n\ndie festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). \n\nMarkenG § 14 Abs. 5 \n\nDer markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsge-\n\nfahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungs-\n\nhandlung im Kern gleichartig sind. \n\nMarkenG § 14 Abs. 6 \n\nDie Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch \n\ngleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, \n\nwenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist aller-\n\ndings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich \n\ngleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist. \n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - OLG Bremen \n\nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. September \n\n2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Kläge-\n\nrin und der Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufgehoben \n\nund insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. April 2002 wie \n\nfolgt abgeändert: \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall \n\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis \n\nzu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis \n\nzu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu \n\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr Duftwässer der Marken \n\n\"Davidoff\", \"Jil Sander\", \"JOOP!\", \"Lancaster\", \"Monteil\", \"Ni-\n\nkos\", \"Boudoir\" und \"Chopard\" einzuführen oder auszuführen \n\nund/oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen \n\nZwecken zu besitzen, soweit diese Duftwässer nicht unter die-\n\nser Marke von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im In-\n\nland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ü-\n\nber den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht \n\nworden sind. \n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 sämtli-\n\nchen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der festgestellten \n\nVerletzung der Marke \"Chopard\" entstanden ist und noch ent-\n\nstehen wird. \n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 18 %, die Be-\n\nklagte 82 %. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens \n\nwerden der Klägerin zu 19 %, der Beklagten zu 81 % auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin stellt Parfüms her und vertreibt sie im Wege eines selekti-\n\nven Vertriebssystems. Für ihre eigenen Produkte benutzt sie die Marken \"Lan-\n\ncaster\", \"Nikos\" und \"Monteil\". Daneben ist sie Lizenznehmerin der Marken \n\n\"Chopard\", \"Jil Sander\", \"Davidoff\", \"Boudoir\" und \"JOOP!\". Sie ist insoweit be-\n\nrechtigt, Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen gel-\n\ntend zu machen. \n\n2 \n\nAm 25. April 2001 kaufte die Zeugin C. bei der Import-Parfümerie \n\n\"B. \", Inhaber Dr. H. , in M. ein Parfüm Chopard \"Mira-Bai\" \n\nEdP NS 30 ml. Die Klägerin stellte fest, dass sie dieses Erzeugnis nach Istanbul \n\ngeliefert hatte. Dr. H. teilte mit, dass die Beklagte seine Lieferantin ge-\n\nwesen sei. \n\n3 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund dieses Vorfalls wegen Mar-\n\nkenrechtsverletzung in Anspruch. Die Beklagte habe ein Parfüm der Marke \n\n\"Chopard\", das für den außereuropäischen Markt bestimmt gewesen sei, unbe-\n\nfugt in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt. Derartige Graumarktim-\n\nporte seien bereits wiederholt Anlass für Auseinandersetzungen zwischen den \n\nParteien gewesen. Es bestehe daher hinsichtlich aller im Klageantrag genann-\n\nten Marken Wiederholungsgefahr. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Duftwässer \nder Marken Davidoff, Jil Sander, JOOP!, Lancaster, Monteil, \nNikos, Boudoir und Chopard einzuführen oder auszuführen \nund/oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen \nZwecken zu besitzen, soweit diese Duftwässer nicht unter die-\nser Marke von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im In-\nland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \nüber den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr ge-\nbracht worden sind; \n\n2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Scha-\nden zu ersetzen hat, der ihr aus den Verletzungshandlungen \ngemäß Ziff. 1. entstanden ist und noch entstehen wird. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDen darüber hinaus gestellten Auskunftsantrag haben die Parteien \n\nübereinstimmend für erledigt erklärt. \n\nDie Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin das streitgegenständliche \n\nParfüm Chopard \"Mira-Bai\" nach Istanbul versandt habe. \n\nIn einem bereits früher - ebenfalls bei dem Landgericht - rechtshängig \n\ngewordenen Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen Markenrechtsverlet-\n\nzung (LG Bremen 12 O 10/01) hat die Klägerin u.a. beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Duftwässer \nder Marken Davidoff, Jil Sander, JOOP!, Lancaster, Monteil, \nNikos und Chopard einzuführen oder auszuführen und/oder an-\nzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu \nbesitzen, soweit diese Duftwässer nicht unter dieser Marke von \nder Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland oder in einem \nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen \nWirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. \n\n2. … \n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen \nSchaden zu ersetzen hat, der ihr aus den Verletzungshandlun-\ngen gemäß Ziff. 1 entstanden ist und noch entstehen wird. \n\n8 \n\nIm Hinblick auf dieses Parallelverfahren hat das Landgericht im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit die Klage insgesamt als unzulässig angesehen, soweit die \n\nParteien die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit \n\nAusnahme der auf die Marke \"Boudoir\" bezogenen Klageanträge stehe der \n\nKlage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Auf Duft-\n\nwässer der Marke \"Boudoir\" beziehe sich das Parallelverfahren dagegen nicht. \n\nInsoweit sei die Klage aber unbegründet, weil die erforderliche Wiederholungs-\n\ngefahr nicht dargelegt sei. \n\n9 \n\nGegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der \n\nsie ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt hat. Sie hat \n\ngeltend gemacht, eine anderweitige Rechtshängigkeit sei nicht gegeben. Es \n\nbestehe auch hinsichtlich des Parfüms \"Boudoir\" Wiederholungsgefahr, weil \n\ndieses - wie die anderen im Unterlassungsantrag genannten Parfüms - ein \n\nhochpreisiges Luxusprodukt sei. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Beklagte hat das landgerichtliche Urteil verteidigt. \n\nWährend des Berufungsverfahrens haben die Vorinstanzen im Parallel-\n\nverfahren entschieden: Das Landgericht hat den Klageanträgen stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung \n\nzur Unterlassung zurückgewiesen, der Berufung aber hinsichtlich des Antrags \n\nauf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und insoweit die Klage \n\nals unbegründet abgewiesen (OLG Bremen, Urt. v. 5.9.2002 - 2 U 78/01). \n\n12 \n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht auf die Berufung \n\nder Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Unterlassungs-\n\nantrag, soweit er sich auf Duftwässer der Marke \"Boudoir\" bezieht, stattgege-\n\nben. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. \n\n13 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision begehrt die Klägerin, das \n\nBerufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und \n\nauch insoweit nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erken-\n\nnen. \n\n14 \n\nDie Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, soweit das Berufungsge-\n\nricht sie - hinsichtlich Duftwässer der Marke \"Boudoir\" - zur Unterlassung verur-\n\nteilt hat. Insoweit hat sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die \n\nBerufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nBeide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-\n\nweisen. \n\nWährend des Revisionsverfahrens hat der Senat die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde der Beklagten gegen das im Parallelverfahren ergangene Beru-\n\nfungsurteil (OLG Bremen 2 U 78/01) durch Beschluss vom 3. April 2003 \n\n(I ZR 270/02) zurückgewiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Die Klage ist - wie die Revision mit Erfolg geltend macht - in vollem \n\nUmfang zulässig. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zum größten Teil \n\nwegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Klageansprüche als unzulässig an-\n\ngesehen. Das \n\nfrüher anhängig gewordene Parallelverfahren (2 U 78/01 \n\n= 12 O 10/01) sei allerdings durch einen anderen Vorfall als der vorliegende \n\nRechtsstreit ausgelöst worden. Im Parallelverfahren sei es um den Vertrieb von \n\nParfüm der Marke \"JOOP! All about Eve\" gegangen, das die Klägerin in den \n\nUSA in den Verkehr gebracht habe. Das vorliegende Verfahren betreffe dage-\n\ngen den Verkauf eines Duftwassers Chopard \"Mira-Bai\" im Inland, das die Klä-\n\ngerin an einen Händler in Istanbul veräußert habe. Dieser neuerliche Wettbe-\n\nwerbsverstoß sei jedoch keine neue Begehungsform gegenüber dem im ande-\n\nren Verfahren bereits untersagten wettbewerbswidrigen Verhalten. Der Urteils-\n\ntenor im Verfahren 2 U 78/01 und der im vorliegenden Verfahren gestellte An-\n\ntrag beträfen denselben prozessualen Anspruch, den Handel mit bestimmten \n\nDuftwässern zu unterlassen, soweit diese nicht von der Klägerin im Inland oder \n\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien. \n\n19 \n\nDer Unterlassungsantrag sei nur zulässig hinsichtlich des Parfüms \n\n\"Boudoir\", das in der Parallelsache 2 U 78/01 nicht in den Urteilsausspruch auf-\n\ngenommen worden sei. \n\n20 \n\n21 \n\nII. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsan-\n\ntrag in vollem Umfang zulässig. \n\n1. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 \n\nZPO) ist nach Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren hinfällig \n\ngeworden, weil das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Berufungsge-\n\nrichts (2 U 78/01) dadurch rechtskräftig geworden ist, dass der Senat die gegen \n\ndieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückge-\n\nwiesen hat. \n\n22 \n\n2. Dem Unterlassungsantrag steht auch nicht der Einwand der Rechts-\n\nkraft entgegen. Der Senat hat diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu \n\nprüfen (vgl. BGHZ 123, 30, 32 - Indorektal II; BGH, Urt. v. 21.12.1988 \n\n- VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Der Umfang der materiellen Rechts-\n\nkraft der im Parallelverfahren 2 U 78/01 ergangenen Unterlassungsverurteilung \n\nist beschränkt auf den dort entschiedenen Streitgegenstand, der mit durch die \n\nkonkrete Verletzungshandlung begrenzt wird, aus der das Klagebegehren her-\n\ngeleitet worden ist. \n\n23 \n\na) Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil der Rechtskraft nur insoweit fä-\n\nhig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. \n\nDer Umfang der materiellen Rechtskraft wird maßgeblich durch den Streitge-\n\ngenstand, über den das Gericht entschieden hat, bestimmt. Die Rechtskraft \n\nergreift grundsätzlich nur den geltend gemachten Anspruch in dem beantragten \n\nUmfang (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3020; \n\nUrt. v. 20.7.2005 - XII ZR 155/04, FamRZ 2005, 1538). \n\n24 \n\nb) Der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens wird nicht nur \n\ndurch das im Antrag umschriebene Klageziel begrenzt, sondern auch durch die \n\nkonkrete(n) Verletzungshandlung(en), auf die der Antrag gestützt ist. \n\n25 \n\naa) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welchen Streitgegen-\n\nstand ein Kläger mit einem Unterlassungsantrag zur Entscheidung gestellt und \n\nüber welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der \n\nWortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozes-\n\nsuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom \n\nKläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-\n\nsachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei-\n\ntet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 23.6.2005 \n\n- I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 855 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsub-\n\nstanz). Nach dieser prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitge-\n\ngenstand im Zivilprozess, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, 158 m.w.N.), \n\nkennzeichnet das Klageziel allein den Streitgegenstand nicht. Die Einheitlichkeit \n\ndes Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand \n\nanzunehmen. Dies gilt auch für Unterlassungsanträge, auch wenn ein Schuld-\n\nner ein bestimmtes Verhalten naturgemäß nur einmal unterlassen kann. So lie-\n\ngen z.B. bei gleichem Antragswortlaut verschiedene Streitgegenstände vor, \n\nwenn der Unterlassungsantrag zunächst auf Erstbegehungsgefahr, später we-\n\ngen einer bestimmten Verletzungshandlung auch auf Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = \n\nWRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wett-\n\nbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.23; Fezer/Büscher, UWG, § 8 \n\nRdn. 77; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., \n\nKap. 10 Rdn. 12; vgl. dazu auch Ullmann, WRP 1996, 1007, 1010; a.A. \n\nAhrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 90 ff.). \n\n26 \n\nbb) Der Klagegrund, der den Streitgegenstand einer Unterlassungsklage \n\nmit bestimmt, wird durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Verletzungs-\n\nfälle gebildet. Mehrere mit der Klage vorgetragene gleichartige Verletzungs-\n\nhandlungen, auf die ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel \n\ngestützt wird, bilden dabei einen einheitlichen Klagegrund (vgl. dazu BGH, Urt. \n\nv. 18.4.1985 - I ZR 155/83, GRUR 1985, 980, 982 = WRP 1985, 484 - Tennis-\n\nschuhe). Es ist jedoch anerkannt, dass mit der späteren Einführung weiterer \n\nVerletzungshandlungen in einen Unterlassungsprozess ohne Änderung des \n\nKlageantrags eine Änderung des Streitgegenstands, d.h. eine Klageänderung \n\n(§ 263 ZPO), verbunden ist, auch wenn sich aus den nachgeschobenen Verlet-\n\nzungsfällen dieselbe Verletzungsform ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1998 \n\n- I ZR 67/96, Umdruck S. 8 f. [unveröffentlicht]; Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 2.29; Teplitzky aaO Kap. 46 Rdn. 17; Ahrens/ \n\nJestaedt aaO Kap. 23 Rdn. 4; a.A. KG GRUR 1999, 370, 371; Ahrens/Ahrens \n\naaO Kap. 36 Rdn. 50 f.; wie hier - in st. Rspr. - österr. OGH ÖBl. 1980, 24 f. \n\n- Hinterglasbilder - und GRUR Int. 1986, 352, 354 - Baedekers Reiseführer). \n\nDamit ist ausgeschlossen, dass ein Kläger bei entsprechend weiter Fassung \n\nseines Unterlassungsbegehrens ohne Kostenrisiko einen Unterlassungspro-\n\nzess durch Vortrag immer neuer gleichartiger (etwa auch neu ermittelter oder \n\ndurch weitere Testkäufe provozierter) Verletzungshandlungen verschleppen \n\nkann. Der Kläger wird umgekehrt auch nicht gezwungen, alle ihm bekannten \n\nVerletzungshandlungen in das Verfahren einzuführen und damit den Verfah-\n\nrensstoff auszuweiten, nur um zu vermeiden, dass dieses Vorbringen durch die \n\nRechtskraft des Urteils präkludiert wird. \n\n27 \n\ncc) Eine Rechtfertigung, dem Klagegrund eines Unterlassungsantrags \n\nohne weiteres alle Verletzungshandlungen zuzurechnen, die den zur Begrün-\n\ndung des Antrags dargelegten Verletzungshandlungen gleichartig sind, folgt \n\nauch nicht aus der sog. Kerntheorie. Die Kerntheorie bezieht sich auf den Um-\n\nfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Ur-\n\nteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt \n\nwerden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen (vgl. BGHZ 5, \n\n189, 193 f. - Zwilling; 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, \n\n21. Aufl., § 322 Rdn. 115). Die nach der Kerntheorie angenommene Rechts-\n\nkraftwirkung setzt allerdings - schon im Hinblick auf die Bindung des Gerichts \n\nan den gestellten Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) - voraus, dass auch kerngleiche \n\nAbweichungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiell-\n\nrechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiter-\n\nfehler), mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung \n\nüber den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten Ver-\n\nletzungsform mit verboten hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP \n\n1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; \n\nTeplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 71; Rüßmann \n\nin Festschrift für Lüke, 1997, S. 675, 684; a.A. OLG Düsseldorf GRUR 1994, \n\n81, 82 = WRP 1993, 487). Die Annahme, dass das Unterlassungsbegehren \n\ngrundsätzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweichungen von der konkre-\n\nten Verletzungsform gerichtet ist, bezieht sich jedoch nur auf die mit dem Kla-\n\ngeantrag begehrte Rechtsfolge und hat mit der Abgrenzung des Klagegrunds, \n\naus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, nichts zu tun. \n\n28 \n\ndd) Der Klagegrund als der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag ge-\n\nstützt ist, bleibt dementsprechend unverändert, wenn der Kläger seinen Antrag \n\n(und damit die aus dem Klagegrund hergeleitete Rechtsfolge) ausdrücklich wei-\n\nter fasst, indem er die angegriffene Verletzungsform im Antrag stärker abstra-\n\nhierend umschreibt (a.A. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, \n\n3. Aufl., Rdn. 553a). Die Reichweite des Verbotsbegehrens ändert nichts daran, \n\ndass der Streitgegenstand und später die Reichweite der Rechtskraft des Un-\n\nterlassungsurteils auf den Klagegrund bezogen bleibt. \n\n29 \n\nc) Da der Urteilsgegenstand eines Unterlassungsurteils - wie (unter 2.a)) \n\ndargelegt - grundsätzlich maßgeblich durch den Streitgegenstand bestimmt \n\nwird, ist der Umstand, dass der Unterlassungsantrag auf einen bestimmten \n\nKlagegrund - die konkret benannte(n) Verletzungshandlung(en) - gestützt ist, \n\nauch für den Umfang der materiellen Rechtskraft des Unterlassungsurteils ent-\n\nscheidend. In Rechtskraft erwächst danach der in die Zukunft gerichtete Ver-\n\nbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Ge-\n\nricht festgestellte(n) Verletzungshandlung(en) (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 \n\n- Ib ZR 76/61, GRUR 1963, 378, 381 = WRP 1963, 211 - Deutsche Zeitung; \n\nBGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967; vgl. auch BGHZ 82, \n\n299, 304 - Kunststoffhohlprofil II; BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR \n\n2006, 136 Tz. 19 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; vgl. weiter Stein/Jonas/Lei-\n\npold aaO § 322 Rdn. 104 f.; Schilken, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdn. 1019; \n\nMusielak, NJW 2000, 3593, 3596). \n\n30 \n\nd) Die Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts im Parallelverfah-\n\nren (2 U 78/01) steht danach der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags im vor-\n\nliegenden Verfahren nicht entgegen. Beide Verfahren haben schon deshalb \n\nverschiedene Streitgegenstände, weil die später erhobene Unterlassungsklage \n\ndes vorliegenden Verfahrens auf eine neue Verletzungshandlung gestützt wor-\n\nden ist. \n\n31 \n\n3. Die Abweisung des Unterlassungsantrags als unzulässig stellt sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Unterlas-\n\nsungsklage fehlt nicht (auch nicht teilweise) deshalb das Rechtsschutzbedürf-\n\nnis, weil die Klägerin bereits im Parallelverfahren einen Unterlassungstitel er-\n\nwirkt hat. Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren ohne Rüge zu prüfen, \n\nweil das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ein von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigender Verfahrensmangel ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1998 - VIII ZR 376/96, \n\nNJW 1998, 1636, 1637). \n\n32 \n\nFür eine Unterlassungsklage kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, \n\nwenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n3.12.1957 - I ZR 157/56, GRUR 1958, 359, 361 = WRP 1958, 318 - Sarex). Das \n\nErfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren \n\nin das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechts-\n\nschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 \n\n- I ZR 101/02, GRUR 2005, 519 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex, für \n\nBGHZ vorgesehen). Das Unterlassungsurteil im Parallelverfahren ist hier je-\n\ndoch erst während des vorliegenden Revisionsverfahrens rechtskräftig gewor-\n\nden. \n\n33 \n\nB. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage hat die Revision teilweise Er-\n\nfolg. Die Anschlussrevision ist dagegen zurückzuweisen. Der Senat kann auf-\n\ngrund der getroffenen Feststellungen gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache \n\nselbst entscheiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 29. 9.1993 - VIII ZR 107/93, \n\nWM 1994, 76, 77). \n\n34 \n\n35 \n\nI. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der gel-\n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Parfüms \"Boudoir\" zu, \n\ndas nicht Gegenstand des Urteils in der Parallelsache 2 U 78/01 sei. Bereits die \n\nHerkunft des Parfüms aus dem Hause Vivienne Westwood begründe eine ge-\n\nwisse Exklusivität. Darüber hinaus werde die Marke \"Boudoir\" durch die Preise \n\nder unter ihr vertriebenen Waren (für das Parfüm 128,30 €, für das 50 ml-\n\nGebinde Eau de Parfum 59,30 € und für den entsprechenden Badezusatz \n\n32,20 €) von den für den Massenkonsum bestimmten Marken abgehoben. Die \n\nMarke \"Boudoir\" sei mithin den anderen im Klageantrag genannten Marken \n\nvergleichbar. Wegen der hinsichtlich eines Luxusparfüms (\"Chopard\") began-\n\ngenen Markenrechtsverletzung habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf \n\neinen Unterlassungstitel für alle gleichartigen Duftwässer, für die sie aktivlegiti-\n\nmiert sei und für die sie noch keinen Unterlassungstitel in einem Hauptsache-\n\nverfahren erwirkt habe. \n\n36 \n\n2. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, \n\ndass der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin wegen Verletzungen der \n\nMarke \"Chopard\" geltend machen kann (§ 14 Abs. 5 MarkenG), abweichend \n\nvon der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf Verletzungen der Marke \"Bou-\n\ndoir\" beschränkt ist. \n\n37 \n\na) Das Berufungsgericht hat, von der Revisionserwiderung nicht ange-\n\ngriffen, festgestellt, dass die Beklagte durch die Belieferung der Import-\n\nParfümerie \"B. \" das Recht an der Marke \"Chopard\" verletzt hat, da das \n\nMarkenrecht hinsichtlich dieser Ware noch nicht erschöpft war (§ 24 Abs. 1 \n\nMarkenG). Das Berufungsgericht ist zutreffend (stillschweigend) davon ausge-\n\ngangen, dass sich die Beklagte nicht damit begnügen konnte zu bestreiten, \n\ndass die Klägerin das Parfüm nach Istanbul geliefert hatte. Die Beklagte hätte \n\nvielmehr darlegen und beweisen müssen, dass das Parfüm zuvor vom Marken-\n\ninhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst in einem \n\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ver-\n\nkehr gebracht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, GRUR \n\n2004, 156, 157 = WRP 2004, 243 - stüssy II). \n\n38 \n\n39 \n\nb) Der sich aus der Verletzung der Marke \"Chopard\" ergebende Unter-\n\nlassungsanspruch bezieht sich nicht nur auf Verletzungen dieser Marke. \n\nBei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines \n\nhinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern \n\nauch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum \n\nAusdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung \n\ndie Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-\n\nzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungs-\n\nhandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 -\n\n I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öf-\n\nfentlichkeit II, m.w.N.). Für Parfüms der Marke \"Boudoir\" hat das Berufungsge-\n\nricht dementsprechend - entgegen der Ansicht der Anschlussrevision - rechts-\n\nfehlerfrei eine Begehungsgefahr angenommen. Das Berufungsgericht hat im \n\nEinzelnen dargelegt, dass ein Parfüm der Marke \"Boudoir\" als Luxusparfüm mit \n\nden Parfüms der anderen im Klageantrag genannten Marken gleichartig ist und \n\ndie begangene Markenrechtsverletzung deshalb die Gefahr begründet, dass \n\nauch dieses Parfüm von der Beklagten unter Verletzung des Markenrechts ver-\n\ntrieben wird. Daraus folgt unter den Umständen des vorliegenden Falles \n\nzugleich, dass diese Gefahr auch für alle im Klageantrag genannten Marken \n\nbesteht, da nach den getroffenen Feststellungen unter allen diesen Marken Lu-\n\nxusparfüms vertrieben werden. \n\n40 \n\nHat ein Beklagter ein bestimmtes Schutzrecht des Klägers verletzt, be-\n\ngründet dies allerdings nicht ohne weiteres die Vermutung, dass er auch ande-\n\nre dem Kläger zustehende oder von ihm berechtigt wahrgenommene Schutz-\n\nrechte verletzen wird (vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 272 f. - Nicola \n\nu.a.). Für die Annahme einer solchen Begehungsgefahr spricht hier aber die \n\nLebenserfahrung: Wie das Berufungsgericht im Urteil des Parallelverfahrens \n\n2 U 78/01 ausgeführt hat, ist es für die Beklagte als Außenseiter-Händler attrak-\n\ntiv, Duftwässer der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem ab-\n\nsetzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um so ihre Kunden auch mit solchen \n\nhochpreisigen, exklusiven Produkten beliefern zu können. Dabei wird sie versu-\n\nchen, durch ein Angebot der verschiedenen Luxusparfüms die unterschiedli-\n\nchen Kundenpräferenzen möglichst weitgehend abzudecken. \n\n41 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung widerspricht diese Beur-\n\nteilung nicht dem Senatsurteil \"Entfernung der Herstellungsnummer III\" (Urt. v. \n\n21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 = WRP 2002, 947). Aus dieser \n\nEntscheidung ergibt sich, dass aufgrund der Verletzung einer bestimmten Mar-\n\nke nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber \n\nverlangt werden kann, ob auch bestimmte andere Marken verletzt worden sind. \n\nDies hat seinen Grund darin, dass der Nachweis bestimmter Verletzungshand-\n\nlungen nicht genügt, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen an-\n\nderen Verletzungshandlungen zu begründen. Denn dies liefe darauf hinaus, \n\neinen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerken-\n\nnen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweis-\n\nlastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Her-\n\nstellungsnummer II). Für einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägun-\n\ngen nicht. \n\n42 \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsausspruch ge-\n\ngen die Beklagte auch auf die Ausfuhr von Duftwasser der Marke Boudoir er-\n\nstreckt. Auch hinsichtlich der anderen Marken (Davidoff, Jil Sander, JOOP!, \n\nLancaster, Monteil, Nikos und Chopard) schließt der der Klägerin zustehende \n\nUnterlassungsanspruch die Ausfuhr als Benutzungsart ein. Aus der Feststel-\n\nlung, dass die Beklagte rechtsverletzende, nicht erschöpfte Markenware in Be-\n\nsitz hat und die geschützte Marke damit i. S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG \n\nrechtswidrig benutzt, folgt das Verbot, diese Waren unter dem Zeichen der Klä-\n\ngerin im geschäftlichen Verkehr zu verwerten, was den Ausspruch des Verbots \n\naller gemäß § 14 Abs. 3 MarkenG geltend gemachten Verwertungshandlungen \n\nzur Folge hat. Die Anschlussrevision zeigt keine durchgreifenden rechtlichen \n\nErwägungen auf, den nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG verbotenen Export der \n\nMarkenwaren hiervon auszunehmen. \n\n43 \n\nII. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen \n\nder Verletzung der Marke \"Chopard\" ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§ 14 \n\nAbs. 6 MarkenG). Den gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht hat das Berufungsgericht jedoch im Ergebnis zu Recht überwiegend ab-\n\ngewiesen. \n\n44 \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten sei unbegründet, weil die Klägerin die \n\nMöglichkeit, dass ihr durch die festgestellte Markenrechtsverletzung ein Scha-\n\nden entstanden sei, nicht dargetan habe. Die Klägerin habe den Erlös für das \n\nTestkaufprodukt bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen erhalten. Sie lege \n\nnicht dar, dass sie aufgrund der festgestellten Markenrechtsverletzung Nach-\n\nforschungen zur Ermittlung von Lücken ihres Vertriebssystems angestellt und \n\nhierfür Aufwendungen getätigt habe oder ihr durch die Markenrechtsverletzung \n\nein sonstiger Vermögensschaden entstanden sei. \n\n45 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Antrag auf Feststel-\n\nlung der Schadensersatzpflicht insgesamt unbegründet sei, weil es an der er-\n\nforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fehle, hält der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eintritt eines Schadens durch \n\ndie festgestellte Verletzung ihrer Marke \"Chopard\" steht hier schon deshalb \n\nfest, weil die Klägerin den Eingriff in ihr Markenrecht als ein vermögenswertes \n\nRecht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls \n\nSchadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann. Dafür ist unerheb-\n\nlich, ob eine Lizenzeinräumung in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 119, \n\n20, 26 - Tchibo/Rolex II). \n\n46 \n\nDie Beklagte hat diese Verletzungshandlung auch schuldhaft begangen. \n\nSollte sie nicht vorsätzlich gehandelt haben, hat sie sich zumindest fahrlässig \n\nverhalten, indem sie die Prüfungspflichten, die sie nach den Umständen trafen, \n\nverletzt hat. Als gewerblicher Einkäufer von Markenparfüms war die Beklagte \n\nbei dem Bezug der vertriebsgebundenen Ware außerhalb des von der Klägerin \n\norganisierten Vertriebsweges gehalten zu prüfen, ob das ihr angebotene Mar-\n\nkenparfüm bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland oder in ei-\n\nnem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in \n\nden Verkehr gebracht worden ist. Dem Vorbringen der Klägerin, sie unterneh-\n\nme bei einem Bezug von Händlern, die nicht inländische Depositäre der Kläge-\n\nrin seien, keine ernsthaften Anstrengungen, einen markenrechtsverletzenden \n\nVertrieb zu vermeiden, hat die Beklagte nicht widersprochen. \n\n47 \n\n3. Die Klägerin kann jedoch aufgrund der festgestellten Verletzung der \n\nMarke \"Chopard\" nicht verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten wegen möglicher anderer Handlungen, die in das Recht an der Marke \n\n\"Chopard\" eingegriffen haben, festgestellt wird. Die Schadensersatzpflicht we-\n\ngen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann \n\nallerdings in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein \n\nVerletzungsfall nachgewiesen wird (vgl. - zum Patentrecht - BGH, Urt. \n\nv. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II, m.w.N.; Ben-\n\nkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rdn. 80). Erforderlich ist allerdings, \n\ndass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu \n\nbeurteilende Handlungen gegeben ist (vgl. - zu einem wettbewerbsrechtlichen \n\nAnspruch - BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 \n\n= WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle). Die Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht besagt in diesen Fällen nur, dass der Verletzer dem \n\nRechtsinhaber den durch die schuldhaft rechtswidrige Verletzung seines \n\nRechts entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat \n\n(vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola u.a.). Die Feststellung \n\nder weiteren zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzungshandlungen ist \n\ndann dem Betragsverfahren überlassen. Voraussetzung dafür, dass die Scha-\n\ndensersatzpflicht auch hinsichtlich anderer Handlungen als der konkret festge-\n\nstellten Verletzungshandlung festgestellt wird, ist jedoch, dass dabei über alle \n\nEinwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetz-\n\nbarkeit berühren, abschließend entschieden werden kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14.6.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105, 106; Urt. v. 30.5.1995 - X ZR 54/93, \n\nGRUR 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II; Urt. v. 28.6.2005 - VI ZR 108/04, \n\nVersR 2005, 1159, 1160). Es muss deshalb feststehen, dass auch noch nicht \n\nfestgestellte, aber vom Urteilsausspruch mit erfasste Verletzungshandlungen \n\nnicht anders als schuldhaft begangen worden sind (vgl. dazu auch - zum Pa-\n\ntentrecht - BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rhein-\n\nmetall-Borsig I). Davon kann in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgegangen \n\nwerden, weil die Umstände, unter denen Originalware, bei der das Markenrecht \n\nnicht erschöpft ist, erworben und weitervertrieben wird, durchaus unterschied-\n\nlich sein können. Auch bei dem beanstandeten Weitervertrieb vertriebsgebun-\n\ndener Markenparfüms der Klägerin bei nicht erschöpftem Markenrecht kann es \n\ndementsprechend Fallgestaltungen geben, in denen ein schuldhaftes Verhalten \n\nnicht vorliegt. \n\n48 \n\n4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin auch nicht verlangen \n\nkann, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Verletzung \n\nder anderen im Klageantrag zu 1 aufgeführten Marken festgestellt wird, da hin-\n\nsichtlich dieser Marken keine Verletzungshandlung vorgetragen ist und das \n\nausgesprochene Unterlassungsgebot allein darauf beruht, dass der Unterlas-\n\nsungsanspruch zulässig auf im Kern gleichartige Handlungen verallgemeinert \n\nworden ist. \n\n49 \n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2002 - 12 O 544/01 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2 U 41/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-272-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-272-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:33.337984+00:00"}}