{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_266-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"I ZR 266/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Pressefotos UrhG § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebil- det hat. b) Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Scha- densersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfeh- lungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 266/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nPressefotos \n\nUrhG § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, \nbranchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, \nwenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebil-\ndet hat. \n\nb) Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Scha-\ndensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von \nLichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfeh-\nlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) \nbestimmt werden kann. \n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des \n\nLandgerichts Berlin vom 27. August 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nIm Verlag der Beklagten zu 1 erscheint die Zeitung \" T. \" in \n\neiner Auflage von etwa 130.000 Stück. Die Beklagte zu 2 verlegt die Regional-\n\nzeitung \n\n\"P. \" \n\n(im Folgenden: \n\n\"P. \"), die eine Auf- \n\nlage von etwas über 10.000 Stück hat. \n\nDer Kläger ist freiberuflicher Fotograf. Er hat der Beklagten zu 1 eine \n\nVielzahl von ihm gefertigter Fotos gegen eine Vergütung von jeweils 100 DM für \n\nden \"T. \" zur Verfügung gestellt. \n\nDie Beklagte zu 2 vervielfältigte in den Jahren 1995 bis 1998 ohne Ein-\n\nwilligung des Klägers 43 seiner bereits im \"T. \" erschienenen Fotos \n\nin den \"P. \". Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 1999 \n\n(16 O 98/99) wurde deshalb u.a. festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet \n\nsind, dem Kläger Schadensersatz für den Abdruck von Fotos in den \"P. \" zu \n\nleisten, die bis zum 14. September 1999 im \"T. \" abgedruckt worden \n\nsind. Die Berufung der (damaligen und jetzigen) Beklagten gegen diese Verur-\n\nteilung hat das Kammergericht rechtskräftig zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1 \n\nhat dem Kläger daraufhin für jedes seiner auch in den \"P. \" vervielfältigten \n\nFotos etwa 8 DM (zzgl. MwSt) gezahlt. \n\nIm vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Höhe des Scha-\n\ndensersatzanspruchs für den ungenehmigten Abdruck der Fotos in den \"P. \". \n\nDer Kläger berechnet seinen Schadensersatzanspruch nach der sog. Li-\n\nzenzanalogie. Eine Vergütung von 130 DM bis 160 DM pro Foto, mindestens \n\njedoch in Höhe von 100 DM, sei angemessen und üblich. Der Kläger beruft sich \n\ndafür auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marke-\n\nting (MFM), die in der Zeit von 1995 bis 1998 bei Zeitungsauflagen von über \n\n100.000 Stück je nach Größe des abgedruckten Fotos Honorare zwischen \n\n150 DM und 190 DM angesetzt haben. \n\nDer Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.730,27 DM nebst Zinsen zu be-\n\nzahlen. \n\nDie Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, bei der Bemessung \n\neiner angemessenen und üblichen Vergütung sei zu berücksichtigen, dass sie \n\nuntereinander für ihre Zeitungen einen Mantellieferungsvertrag geschlossen \n\nhätten. Danach übernähmen die \"P. \" vom \"T. \" (praktisch unver- \n\nändert) insbesondere den Politik- und den Wirtschaftsteil, die Medienseite und \n\nden \"Blick in die Welt\". Neu gestaltet würden lediglich die Titelseite, der Berlin-\n\nTeil und die Brandenburg-Seite. Die \"P. \" seien dementsprechend zu 75 % \n\nmit dem \"T. \" inhaltsgleich. Die 43 in den \"P. \" abgedruckten Fotos \n\ndes Klägers seien Teil der Mantellieferungen gewesen. Die angemessene Ver-\n\ngütung sei danach in der Weise zu bestimmen, dass die Auflagen von \"P. \" \n\nund \"T. \" zusammenzurechnen und das \n\nfür den \"T. \" ver- \n\neinbarte Honorar von 100 DM pro Bild anteilig entsprechend der Gesamtauflage \n\nzu erhöhen sei. Mit der vorprozessualen Zahlung von etwas über 8 DM pro Foto \n\nsei der Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls erfüllt. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage statt-\n\ngegeben. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, begehren die Beklagten, das Urteil des Amtsge-\n\nrichts wiederherzustellen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger von den Be-\n\nklagten verlangen könne, als Schadensersatz in Höhe der angemessenen Li-\n\nzenzgebühr weitere 2.418,55 € und die beantragten Zinsen zu bezahlen. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nÜber den Grund des Anspruchs sei bereits rechtskräftig entschieden. \n\nDer Abdruck der Fotos des Klägers in den \"P. \" habe dessen Lichtbildrechte \n\n(§ 72 UrhG) verletzt. Diese Rechtsverletzung hätten die Beklagten gemein-\n\nschaftlich begangen. Beide hätten schuldhaft gehandelt, die Beklagte zu 2, weil \n\nsie sich nicht des Rechts zum Abdruck vergewissert habe, die Beklagte zu 1, \n\nweil sie sich nicht darüber unterrichtet habe, ob sie berechtigt sei, die Fotos an \n\ndie Beklagte zu 2 zum Abdruck weiterzugeben. \n\n13 \n\nAls angemessene Lizenzgebühr stehe dem Kläger eine Vergütung von \n\n100 DM für jedes Foto zu, das unberechtigt in den \"P. \" abgedruckt worden \n\nsei (insgesamt 4.300 DM). Da der Rechtseingriff im Abdruck in den \"P. \" lie- \n\nge, komme es dabei allein darauf an, zu welchen (üblichen und angemesse-\n\nnen) Bedingungen der Kläger mit der Beklagten zu 2 einen Lizenzvertrag ge-\n\nschlossen hätte. Wegen der Eigenständigkeit der Beklagten zu 2 sei es uner-\n\nheblich, dass die Fotos auch im \"T. \" vervielfältigt und verbreitet wor- \n\nden seien. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 an der Rechtsverletzung mit-\n\ngewirkt habe, könne der Beklagten zu 2 nicht zugute kommen. \n\n14 \n\nBei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs seien die \n\nHonorarsätze zugrunde zu legen, die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-\n\nMarketing (MFM) empfohlen würden. Diese Empfehlungen enthielten eine Zu-\n\nsammenstellung der marktüblichen Honorare und gäben die Verkehrssitte zwi-\n\nschen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf \n\nder anderen Seite wieder. Einzelne Gegenbeispiele von Zeitungen, die ein ge-\n\nringeres Honorar zahlten, stünden dem nicht entgegen. Es komme nicht darauf \n\nan, ob die Beklagte zu 2 selbst - wie sie behaupte - für die Erlaubnis zum Ab-\n\ndruck von Fotos bei einer Erstlizenzierung nur 30 DM zahle, und ob es auch \n\nandere Zeitungen im Brandenburger Raum gebe, die Honorare unter 100 DM \n\nzahlten. \n\n15 \n\nEs sei unerheblich, ob die \"P. \" eine Mantelzeitung seien, die vom \"T. \n\n \" beliefert werde, und ob die streitgegenständlichen Fotos zu den \n\nMantellieferungen gehört hätten. Als Nutzerin hätte die Beklagte zu 2 selbst \n\nvom Kläger Lizenzen erwerben und dann den Honorarsatz zahlen müssen, der \n\nfür Tageszeitungen der Auflagenstärke der \"P. \" üblich sei. Dem stehe auch \n\nnicht entgegen, dass der Kläger für die Verbreitung der Fotos im \"T. \n\n \" (nur) jeweils 100 DM erhalten habe und die \"P. \" auflagenschwächer sei- \n\nen. \n\n16 \n\n17 \n\nDer Kläger habe im Rahmen des Schadensersatzes nach der Lizenzana-\n\nlogie auch Anspruch auf Verzinsung der angemessenen Lizenzgebühr. \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n18 \n\n1. Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Kammergerichts \n\nvom 24. Juli 2001 steht die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger dafür \n\nSchadensersatz zu leisten, dass von ihm gefertigte Fotos, die bis zum 14. Sep-\n\ntember 1999 im \"T. \" abgedruckt wurden, auch mit den \"P. \" ver- \n\nvielfältigt und verbreitet worden sind (§§ 16, 17, 97 UrhG). Zu dem materiell \n\nrechtskräftigen Urteilsinhalt gehört auch die Feststellung der Verletzungshand-\n\nlung (vgl. BGHZ 82, 299, 304 - Kunststoffhohlprofil II). \n\n19 \n\na) Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines formell rechtskräftigen \n\nTitels ist bei einem mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Ur-\n\nteil diesem zu entnehmen. Unklarheiten des rechtskräftigen Urteils können \n\ndurch Auslegung anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe be-\n\nseitigt werden (vgl. BGHZ 159, 66, 69 - Taxameter; BGH, Urt. v. 16.4.2002 -\n\n KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in \n\nRealteilungsvertrag, jeweils m.w.N.). \n\n20 \n\nb) Nach dem Urteil des Kammergerichts besteht die zum Schadenser-\n\nsatz verpflichtende Verletzungshandlung nicht nur in der Vervielfältigung von \n\nFotos des Klägers in den \"P. \" (§ 16 UrhG), sondern auch in deren Verbrei- \n\ntung mit den Exemplaren dieser Zeitung (§ 17 UrhG). Die Urteilsformel be-\n\nzeichnet als Verletzungshandlung das \"Abdrucken\" von Fotos des Klägers. Aus \n\nden Entscheidungsgründen des Kammergerichts ergibt sich, dass damit sowohl \n\ndie Vervielfältigung als auch das Verbreiten als Verletzungshandlungen ge-\n\nmeint sind. \n\n21 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision steht ebenfalls rechtskräftig fest, \n\ndass die zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzungshandlungen der Be-\n\nklagten zu 2 in ausschließliche Verwertungsrechte des Klägers aus § 72 UrhG \n\neingegriffen haben. Nach dem Urteil des Kammergerichts ist davon auszuge-\n\nhen, dass dessen Verwertungsrechte nicht durch die Einräumung ausschließli-\n\ncher Nutzungsrechte an die Beklagte zu 1 beschränkt worden sind. \n\n22 \n\nd) Beide Beklagten haften nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil \n\ngemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Ersatz des vollen Schadens. Die Beklagte zu 2 \n\nhaftet als Täterin, weil sie die rechtsverletzenden Nutzungshandlungen selbst \n\nvorgenommen hat. Die Beklagte zu 1 ist schadensersatzpflichtig als Teilnehme-\n\nrin, weil sie die Fotos des Klägers für den Abdruck in den \"P. \" zur Verfügung \n\ngestellt hat und damit die Rechtsverletzung veranlasst hat. \n\n23 \n\n2. Der Kläger ist als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 \n\nAbs. 1 UrhG berechtigt, Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Li-\n\nzenzanalogie zu verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu \n\nleistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als \n\nVergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen ver-\n\neinbart hätten (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 \n\n- Dia-Duplikate, m.w.N.). Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbe-\n\nrechtigung (vgl. BGHZ 77, 16, 25 f. - Tolbutamid; BGH, Urt. v. 30.5.1995 -\n\n X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II). Es ist unerheblich, \n\nob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen \n\neine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Das Berufungsgericht hat deshalb im \n\nAusgangspunkt zu Recht darauf abgestellt, welche Vergütung vernünftige Li-\n\nzenzvertragsparteien für die von der Beklagten zu 2 vorgenommenen Nut-\n\nzungshandlungen vereinbart hätten. \n\n24 \n\n3. Die Höhe der danach als Schadensersatz zu bezahlenden Lizenzge-\n\nbühr war vom Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der beson-\n\nderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. \n\nIm Revisionsverfahren ist allerdings zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung \n\nauf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder \n\nob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen \n\nworden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den \n\nParteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, \n\nnicht gewürdigt worden sind (vgl. BGHZ 77, 16, 24 - Tolbutamid). Mängel dieser \n\nArt macht die Revision mit Erfolg geltend. \n\n25 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass bei der Bemessung der \n\nangemessenen Lizenzgebühr ausschließlich danach zu fragen sei, welche Ver-\n\ngütung bei einer vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte an eine Zeitung \n\nvon der Größenordnung der \"P. \" vereinbart worden wäre. Da nur die Beklag- \n\nte zu 2 als Vertragspartnerin des fiktiven Lizenzvertrages zu berücksichtigen \n\nsei, komme es nicht darauf an, ob die Fotos auch im \"T. \" verbreitet \n\nworden seien und ob die \"P. \" eine Mantelzeitung seien, die vom \"T. \n\n \" beliefert werde. \n\n26 \n\nBei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, \n\ndass für die Bemessung der Lizenzgebühr der objektive Wert der Benutzungs-\n\nberechtigung maßgebend ist. Für diesen kommt es auf die gesamten wesentli-\n\nchen Umstände des Einzelfalls an, nicht allein darauf, dass die Beklagte zu 2 \n\nals Nutzerin verpflichtet gewesen wäre, vor der Verwendung der Fotos in den \n\n\"P. \" einen Lizenzvertrag mit dem Kläger zu schließen. Lizenzvertragspartei- \n\nen berücksichtigen erfahrungsgemäß in der Regel, ob und in welchem Umfang \n\nder Rechtsinhaber auch Dritten die Nutzung gestattet hat. Es spricht daher viel \n\ndafür, dass der Kläger und die Beklagte zu 2 in einem Lizenzvertrag berück-\n\nsichtigt hätten, ob die Beklagte zu 1, die den \"T. \" in derselben Regi- \n\non wie die Beklagte zu 2 die \"P. \" vertreibt, aber mit wesentlich höherer Auf- \n\nlage, ebenfalls und zeitgleich berechtigt sein sollte, dieselben Lichtbilder zu \n\nvervielfältigen und zu verbreiten. Ebenso kann es von Bedeutung sein, ob die \n\nFotos bei Verwendung eines von der Beklagten zu 1 gelieferten Mantels im \n\n\"T. \" und in den \"P. \" jeweils in demselben redaktionellen Zusam- \n\nmenhang erscheinen sollten. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Be-\n\ndeutung dieser Umstände für die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu \n\nprüfen. \n\n27 \n\nb) Das Berufungsgericht konnte die besonderen Umstände, unter denen \n\ndie Fotos des Klägers für die Zwecke der \"P. \" genutzt wurden, auch nicht \n\ndeshalb unberücksichtigt lassen, weil es sich bei seiner Schätzung der ange-\n\nmessenen Lizenzgebühr auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsge-\n\nmeinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) gestützt hat. \n\nBei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es allerdings nahe-\n\nliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuzie-\n\nhen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausge-\n\nbildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtext-\n\nwiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG \n\nRdn. 62; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel \n\nin HK-UrhR, § 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 UrhG \n\nRdn. 65, jeweils m.w.N.). Ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen \n\nGegenbeweise konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass \n\nsich aus den Sätzen der MFM-Empfehlungen für die Jahre 1995 bis 1998 für \n\nden vorliegenden Fall ohne weiteres die angemessene und übliche Lizenzge-\n\nbühr ergebe. \n\n28 \n\naa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer \n\nBeweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge \n\nnicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gericht die \n\nGrenzen des Ermessens beachtet hat (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 579 -\n\n Steuereinrichtung II). Der Tatrichter muss aber für die Überzeugung, die er sich \n\nbildet, gesicherte Grundlagen haben. Er darf sich nicht eine Sachkunde zutrau-\n\nen, über die er nicht verfügen kann. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf \n\neine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, \n\ndass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit ü-\n\nbereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung \n\nzentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten \n\n(vgl. BGHZ 159, 254, 262; BGH GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; \n\nBGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547, 1548; vgl. auch \n\nBVerfG NJW 2003, 1655; vgl. weiter Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 287 \n\nRdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 287 Rdn. 10). \n\n29 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die danach gezogenen Grenzen seines \n\nSchätzungsermessens überschritten. Mangels entsprechender Darlegung in \n\nden Entscheidungsgründen kann revisionsrechtlich nicht davon ausgegangen \n\nwerden, dass das Berufungsgericht über eine hinreichende eigene Sachkunde \n\nverfügte und beurteilen konnte, dass die MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 \n\nbis 1998 marktübliche, auch unter den besonderen Umständen des vorliegen-\n\nden Falles heranzuziehende Honorarsätze enthielten. Das Berufungsgericht hat \n\nseine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Scha-\n\ndensersatzes zugrunde zu legen, nicht begründet, sondern lediglich auf Ge-\n\nrichtsentscheidungen (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664; LG Berlin GRUR 2000, \n\n797, 798) und eine Literaturmeinung (Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, \n\n§ 72 UrhG Rdn. 31, 41) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begründung \n\nzu entnehmen ist. \n\n30 \n\nDie Revision rügt zudem mit Erfolg, dass sich das Berufungsgericht ohne \n\nBegründung über die Bedenken hinweggesetzt hat, die nach Ansicht der Be-\n\nklagten gerade auch im vorliegenden Fall gegen den Rückgriff auf die Honorar-\n\nsätze der MFM-Empfehlungen sprechen. Die Beklagten haben unter Angebot \n\nvon Sachverständigen- und Zeugenbeweis vorgetragen, dass es sich bei der \n\nMittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) um eine Interessenvertretung \n\nder Anbieterseite handele. Bei kleineren Regionalzeitungen im Raum Branden-\n\nburg seien als Erstabdruckhonorar 30 DM üblich, bei einer Mantellieferung \n\n8 DM angemessen. Die Revision verweist weiter auf den Umstand, dass die \n\nvom Berufungsgericht herangezogenen MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 \n\nbis 1998 - anders als später die MFM-Empfehlungen 2001 - keine ausdrückli-\n\nche Regelung für den Fall von Mantellieferungen enthielten. Dies könnte dafür \n\nsprechen, dass die früheren MFM-Empfehlungen auf Fälle der vorliegenden Art \n\nnicht zugeschnitten sind. \n\n31 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Im \n\nneuen Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht mangels eigener Sach-\n\nkunde die Erhebung der beantragten Beweise nachzuholen haben. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 28.02.2002 - 227 C 293/01 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2002 - 16 S 4/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zr-266-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zr-266-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:41.106722+00:00"}}