{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_263-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-23","aktenzeichen":"I ZR 263/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Catwalk GeschmMG § 38 Abs. 1 Satz 2; GeschmMG a.F. §§ 14, 14a; BGB § 251 Abs. 1 Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten ei- nes rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Kata- log eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Li- zenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen. ZPO § 287 Abs. 1 Zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden Umständen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL \n\nI ZR 263/02 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nCatwalk \n\nGeschmMG § 38 Abs. 1 Satz 2; GeschmMG a.F. §§ 14, 14a; \nBGB § 251 Abs. 1 \n\nDer Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten ei-\nnes rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Kata-\nlog eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Li-\nzenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen. \n\nZPO § 287 Abs. 1 \n\nZu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden \nUmständen. \n\nBGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 23. Juni 2005 - I ZR 263/02 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. \n\nSie ist Inhaberin des bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) \n\nunter der Nr. DM/039 375 registrierten und auch für die Bundesrepublik \n\nDeutschland geschützten Geschmacksmusters für eine Damenarmbanduhr mit \n\nZeitrang vom 18. Oktober 1996. Seit 1996 produziert und vertreibt die Klägerin \n\ndem Muster entsprechende Uhren unter der Bezeichnung \"Catwalk\", wobei de-\n\nren Preis je nach Ausstattung zwischen 1.000 € und 7.500 €\n\n liegt. \n\nDie Beklagte zu 1 betreibt ein Versandhaus und bietet ihre Waren zwei-\n\nmal jährlich in einem ca. 1.400 Seiten starken Katalog an. In ihrem im Juni 1999 \n\nin einer Auflage von 4,27 Mio. Stück erschienenen Winterkatalog 1999/2000 \n\nbewarb sie auf der Seite 778 13 Uhren und bot unter der Nr. 12 eine dem Mu-\n\nster der Klägerin entsprechende Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM \n\nan. Ihren Angaben zufolge hatte sie 230 Exemplare dieser Uhr zum Stückpreis \n\nvon 18,95 DM von der Beklagten zu 2 erworben, wobei sie 164 Stück verkaufte \n\nund den Rest an die Beklagte zu 2 zurückgab. \n\nDie Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts \n\nerblickt. Sie behauptet, das Verbreiten des das Plagiat enthaltenden Katalogs \n\nhabe den Prestigewert des Originals herabgesetzt. Die Klägerin errechnet den \n\nihr dadurch entstandenen Schaden auf der Grundlage fiktiver Lizenzgebühren \n\nvon 0,02 DM je Katalogexemplar mit 85.400 DM. \n\nSie hat beantragt, \n\nI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie \n\n85.400 DM nebst 9,26 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen, \n\nII. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-\n\nschuldner allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin \n\ndaraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Be-\n\nklagte zu 1 Uhren der in der Klageschrift auf Seite 3 abgebilde-\n\nten Art, welche sie von der Beklagten zu 2 bezogen hat, ange-\n\nkündigt, feilgeboten und in den Verkehr gebracht hat. \n\nSoweit ursprünglich noch ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Mit-\n\nteilung des bei dem Vertrieb der Imitate erzielten Gewinns geltend gemacht \n\nworden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von \n\n2.540,36 DM (164 x 15,49 DM) - das ist der von der Beklagten zu 1 mitgeteilte \n\nGewinn aus dem Verkauf der Uhren - verurteilt und die Klage im übrigen abge-\n\nwiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. \n\nGRUR-RR 2003, 204). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte zu 1 beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in den Vorin-\n\nstanzen erfolglosen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte zu 2 ist in der Revisi-\n\nonsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas Landgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Beklagten gemein-\n\nschaftlich handelnd durch das Angebot und den Vertrieb der streitbefangenen \n\nUhr die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt und dieser deshalb den \n\ndadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hätten. Es sei mit Recht auch da-\n\nvon ausgegangen, daß der Klägerin durch den Verkauf der Plagiate ein Vermö-\n\ngensschaden entstanden sei. Der Umstand, daß die Verkaufsaktion der Beklag-\n\nten kein wirtschaftlicher Erfolg geworden sei, widerspreche nicht der Annahme, \n\ndaß die Klägerin Kunden verloren habe, weil einzelne potentielle Erwerber ihre \n\nBedürfnisse schon durch den Erwerb der billigen Imitate hätten befriedigen \n\nkönnen. Da die Klägerin den insoweit eingetretenen Schaden naturgemäß nicht \n\nnäher habe konkretisieren können, habe das Landgericht den Schaden zu \n\nRecht objektiv nach dem Verletzergewinn berechnet. \n\nWeitergehende Ersatzansprüche wegen der Bewerbung des streitgegen-\n\nständlichen Imitats in dem Katalog der Beklagten zu 1 stünden der Klägerin \n\ndagegen nicht zu. Anders als in dem Rechtsstreit \"Tchibo/Rolex II\", wo ange-\n\nsichts von knapp 500.000 verkauften Plagiaten \"handfeste Indizien\" für eine \n\nVermögenseinbuße der Verletzten vorgelegen hätten, fehlten im vorliegenden \n\nFall ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin schon durch das An-\n\ngebot des Imitats im Katalog der Beklagten zu 1 Kunden verloren und Umsätze \n\neingebüßt habe. Dagegen spreche, daß in dem Katalog eine Vielzahl unter-\n\nschiedlicher Waren angeboten worden sei, Versandhauskataloge erfahrungs-\n\ngemäß selektiv nach den benötigten Waren durchgesehen würden und daher \n\nnicht jeder der 4,27 Mio. Empfänger die streitbefangene Uhr wahrgenommen \n\nhaben dürfte, die nicht besonders hervorgehoben, sondern als eine von ca. \n\n170 Uhren auf den 16 \"Uhrenseiten\" des Katalogs dargestellt worden sei. Zu-\n\ndem seien die Käufer der Beklagten zu 1 angesichts des Preisniveaus ihrer Ar-\n\ntikel in erster Linie am Gebrauchswert der Uhren interessiert und zählten daher \n\nweniger zu den Kunden der Klägerin. Für den nur eingeschränkten Öffentlich-\n\nkeitseffekt des Katalogs spreche auch, daß die Abmahnung der Klägerin erst \n\nein Jahr später erfolgt sei. Der Hinweis der Klägerin, in vergleichbaren Fällen \n\nhätten Versandhandelsunternehmen pauschale Abstandssummen gezahlt, die \n\nnach einer Stücklizenz verteilter Kataloge kalkuliert gewesen seien, lasse eben-\n\nfalls nicht auf eine entsprechende Vermögenseinbuße der Klägerin schließen. \n\nDie Versandunternehmen hätten in diesen Fällen oft unter der Bedrohung eines \n\nVerbreitungsverbots gehandelt. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß poten-\n\ntielle Schutzrechtsverletzer bei freien Vertragsverhandlungen allein für die Ab-\n\nlichtung eines Imitats im Katalog Lizenzgebühren zu zahlen bereit wären. Eine \n\n(fiktive) Lizenz für den Vertrieb eines nachgebildeten Produkts würde als \n\nselbstverständliche Nebenfolge im Interesse beider Lizenzvertragsparteien \n\nauch das Recht des Lizenznehmers einschließen, für den Vertrieb des Produkts \n\nWerbung zu betreiben. \n\nDie Grundsätze der Senatsentscheidung \"Verhüllter Reichstag\" ließen \n\nsich nicht auf den Streitfall übertragen, weil die Abbildung eines geschmacks-\n\nmusterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung als bloße Vorstufe für \n\nden nachfolgenden Vertrieb keinen eigenständigen \"Lizenzwert\" habe. Dem \n\nUrheber eines Werkes der bildenden Kunst wie auch eines geschmacksmuster-\n\nrechtlich geschützten Gegenstandes eröffne sich zwar bei entsprechendem \n\nPublikumsinteresse die Möglichkeit, auch Abbildungen seines Werkes selbst-\n\nständig kommerziell zu verwerten. Im Gegensatz dazu sei die Abbildung eines \n\ngeschmacksmusterrechtlich geschützten Produktes in der Werbung für dessen \n\nVerkauf grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und ha-\n\nbe damit keinen eigenständigen Lizenzwert. \n\nBei einer daher allenfalls gegebenen, das Image der klägerischen Pro-\n\ndukte beeinträchtigenden Marktverwirrung komme eine objektive Schadensbe-\n\nrechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht in Betracht. Eine sol-\n\nche Schadensberechnung könne die zunächst notwendige Feststellung eines \n\nVermögensnachteils nicht ersetzen; eine Lizenzierung für die Abbildungen der \n\nImitate wäre aber nicht in Betracht gekommen, weil die Werbung und der Ver-\n\ntrieb eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts eine wirtschaft-\n\nliche Einheit darstellten, die nicht getrennt vergütet würden. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Klä-\n\ngerin kein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechenbarer Scha-\n\ndensersatzanspruch zusteht. \n\n1. a) Die Schutzwirkungen des Klagegeschmacksmusters vom 18. Okto-\n\nber 1996 bestimmen sich gemäß § 66 Abs. 2 GeschmMG grundsätzlich nach \n\nden Vorschriften des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über den \n\nrechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12. März 2004 (BGBl. I \n\nS. 390; vgl. Eichmann in: Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 66 \n\nRdn. 2 und 4 mit Hinweis auf die Begründung zu § 66 des Regierungsentwurfs \n\nzur Reform des Geschmacksmusterrechts [BT-Drucks. 15/1075 S. 1]). Nach \n\n§ 38 Abs. 1 GeschmMG gewährt das Geschmacksmuster seinem Inhaber das \n\nausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine \n\nZustimmung zu benutzen, wobei eine Benutzung insbesondere das Anbieten \n\neines Erzeugnisses einschließt, bei dem das Muster verwendet wird. \n\nb) Gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GeschmMG können Rechte aus \n\nGeschmacksmustern, die - wie das Klagegeschmacksmuster - nach dem \n\n30. Juni 1988 angemeldet und vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen oder an-\n\ngemeldet worden sind, allerdings nicht geltend gemacht werden, soweit sie \n\nHandlungen i.S. von § 38 Abs. 1 GeschmMG betreffen, die vor dem 28. Okto-\n\nber 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den \n\nVorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Model-\n\nlen vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11 - GeschmMG a.F.) in der zu diesem \n\nZeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können. Dasselbe gilt ange-\n\nsichts der im am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Geschmacksmustergesetz \n\nvorausgesetzten grundsätzlichen Rückwirkung seiner Regelungen (vgl. zu vor-\n\nstehend a)) auch für solche Handlungen, die in dem genannten Zeitraum nicht \n\nnur begonnen, sondern auch vollendet, d.h. begangen worden sind. \n\nc) Hinsichtlich des Anbietens enthält das Geschmacksmustergesetz a.F. \n\nzwar keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG (und dem § 17 Abs. 1 UrhG) \n\nentsprechende ausdrückliche Bestimmung, daß das Benutzungsrecht des \n\nRechtsinhabers insbesondere das der Öffentlichkeit gegenüber erfolgende An-\n\nbieten von Vervielfältigungsstücken des Musters oder Modells umfaßt. Jedoch \n\nwar auch unter der Geltung des Geschmacksmustergesetzes a.F. anerkannt, \n\ndaß der Begriff des - wie sich zwar weder aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a.F. noch \n\naus § 5 GeschmMG a.F., wohl aber aus §§ 14, 14a GeschmMG a.F. ergibt (vgl. \n\nv. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 21; Nirk/Kurtze, Ge-\n\nschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3) - dem Rechtsinhaber vorbehalte-\n\nnen Verbreitens neben dem Inverkehrbringen auch das Anbieten umfaßt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 15.6.1977 - I ZR 140/75, GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin; Urt. v. \n\n21.1.1982 - I ZR 196/79, GRUR 1982, 371, 372 - Scandinavia). \n\n2. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagten hätten (auch \n\nschon) durch das Anbieten der streitbefangenen Uhr die Geschmacksmuster-\n\nrechte der Klägerin verletzt, damit begründet, daß diese Uhr eine Nachbildung \n\ndes klägerischen Musters sei, da sie die für dessen ästhetischen Gesamtein-\n\ndruck wesentlichen und dessen Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungs-\n\nmerkmale nahezu identisch übernehme. Diese Beurteilung läßt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht mit Ge-\n\ngenrügen angegriffen. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht - wie auch \n\nschon das Landgericht - von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten aus-\n\ngegangen ist. \n\n3. Die Klägerin kann den ihr danach zustehenden Schadensersatzan-\n\nspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. \n\na) Der bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten \n\nund daher namentlich auch von Geschmacksmusterrechten wahlweise neben \n\ndem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nund 3 GeschmMG; § 252 BGB) und der Gewinnherausgabe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 \n\nGeschmMG) zulässigen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie (vgl. \n\nBGHZ 145, 366, 376 - Gemeinkostenanteil) liegt die Überlegung zugrunde, daß \n\nder Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenz-\n\nnehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte (BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/ \n\nRolex II; BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 688 = WRP \n\n2000, 766 \n\n- Formunwirksamer Lizenzvertrag; Eichmann \n\nin: Eichmann/ \n\nv. Falckenstein aaO § 42 Rdn. 15). Angesichts der normativen Zielsetzung die-\n\nser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem \n\nVerhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden \n\nLizenzerteilung gekommen wäre (BGHZ 44, 372, 379 f. - Meßmer-Tee II; 119, \n\n20, 26 - Tchibo/Rolex II, m.w.N.); entscheidend ist vielmehr allein, daß der Ver-\n\nletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. BGH, Urt. v. \n\n24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate; Urt. v. \n\n2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive \n\nSchadensberechnung). Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundla-\n\nge einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von \n\nAusschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich \n\nmöglich und verkehrsüblich ist (BGHZ 44, 372, 374 - Meßmer-Tee II; 60, 206, \n\n211 - Miss Petite; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 \n\n- Lizenzanalogie). Der Sache nach handelt es sich bei dieser Berechnung um \n\neinen dem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern., § 818 \n\nAbs. 2 BGB entsprechenden Anspruch (vgl. BGHZ 77, 16, 25 - Tolbutamid). \n\nb) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Ausschließlich-\n\nkeitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es im Hinblick auf die Zielsetzung und \n\ndie Rechtsnatur dieser Schadensberechnungsmethode nicht auf die Verhältnis-\n\nse gerade in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, \n\nob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung \n\nvon Lizenzen im Verkehr üblich ist. Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwie-\n\ngend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine \n\nNutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt \n\noder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausschei-\n\ndet. Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genügt es da-\n\nher regelmäßig, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die \n\nEinräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird \n\n(BGHZ 60, 206, 211 - Miss Petite; 143, 214, 220, 232 - Marlene Dietrich; OLG \n\nMünchen GRUR 2002, 453, 454; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 139, 141; \n\nOLG Hamburg OLG-Rep 2004, 335, 337). Das ist - wie auch das Berufungsge-\n\nricht nicht verkannt hat - bei Geschmacksmusterrechten der Fall (vgl. § 31 \n\nGeschmMG; § 3 GeschmMG a.F.). Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, \n\ndaß anderenfalls (jedenfalls bislang) unübliche - und möglicherweise gerade \n\naus diesem Grund den Rechtsinhaber besonders belastende - Benutzungs-\n\nhandlungen in schadensersatzmäßiger Hinsicht nicht hinreichend sanktioniert \n\nwären. Das wäre insbesondere dann nicht interessengerecht, wenn derjenige, \n\nder das Muster unberechtigt benutzt, dabei dessen besondere Wertschätzung \n\nausnutzt und/oder beeinträchtigt (vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 \n\nMarkenG; § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG). \n\nc) Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Schadensersatz über eine \n\nLizenzanalogie demgegenüber maßgeblich mit der Begründung versagt, die \n\nAbbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der Wer-\n\nbung sei grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und ha-\n\nbe damit keinen eigenständigen \"Lizenzwert\". Dem kann nicht zugestimmt wer-\n\nden. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich insbesondere nicht - wie \n\ndieses gemeint hat - mit der Erwägung begründen, der Lizenznehmer erhalte \n\nmit dem Vertriebsrecht zugleich in aller Regel das Recht, für das geschützte \n\nProdukt zu werben, weil sich anderenfalls gar keine Verkaufserfolge erzielen \n\nließen. Zwar wird man letzteres annehmen und des weiteren auch davon aus-\n\ngehen können, daß umgekehrt auch keine Lizenzverträge abgeschlossen wer-\n\nden, die dem Lizenznehmer lediglich das Bewerben, d.h. das Anbieten des Mu-\n\nsters, nicht aber zugleich auch dessen Inverkehrbringen gestatten. Darauf aber \n\nkann es bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht ankom-\n\nmen; denn bei ihr ist, wie zu vorstehend b) ausgeführt wurde, im Blick auf die \n\nVerkehrsüblichkeit der Rechtseinräumung eine abstrakte Betrachtungsweise \n\ngeboten. Dem Anbieten (Bewerben) kommt dabei ein im Verhältnis zum Inver-\n\nkehrbringen eigenes Gewicht und, wenn es unberechtigt erfolgt, auch ein eige-\n\nner Unrechtsgehalt zu. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist \n\naufzuheben. Da die Berechnung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr \n\ndie Berücksichtigung aller Umstände des dabei tatrichterlich zu würdigenden \n\nEinzelfalls erfordert (§ 287 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH GRUR 2000, 685, 687 f. \n\n- Formunwirksamer Lizenzvertrag) und sich das Berufungsgericht - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - weder zu dieser Frage noch auch zu dem Fest-\n\nstellungsantrag geäußert hat, ist die Sache zurückzuverweisen. \n\nBei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Schadenslizenz wird \n\ndas Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 1 das Ge-\n\nschmacksmusterrecht der Klägerin, wie zu vorstehend Ziffer II.3.c) ausgeführt \n\nwurde, in zweifacher Hinsicht verletzt hat. Es wird daher zu erwägen haben, die \n\nHöhe der zu zahlenden Lizenz zum einen nach der von der Beklagten zu 1 in \n\nderen Katalog betriebenen Werbung, die bereits für sich gesehen das Ge-\n\nschmacksmusterrecht der Klägerin verletzte, und zum anderen nach der Anzahl \n\nder in rechtsverletzender Weise abgesetzten Uhren zu bemessen. Dabei wird \n\nes gegebenenfalls zu einer - auch bei Lizenzverträgen nicht unüblichen - Kom-\n\nbination einer Pauschallizenz (Einstandszahlung) - hier: für die Werbung - und \n\neiner nach der Zahl der verkauften Exemplare berechneten Stücklizenz kom-\n\nmen. \n\nBei der Bestimmung der Höhe der Lizenzbeträge wird das Berufungsge-\n\nricht zu berücksichtigen haben, daß der Verletzer bei der Berechnung des \n\nSchadens im Wege der Lizenzanalogie zwar weder besser noch schlechter ge-\n\nstellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, aber dem Risiko der Min-\n\nderung des Prestigewerts des nachgeahmten Produkts durch eine angemesse-\n\nne Erhöhung der normalerweise üblichen Lizenz Rechnung zu tragen ist (vgl. \n\nBGHZ 119, 20, 26 f. - Tchibo/Rolex II, m.w.N.). Dementsprechend werden hier-\n\nbei alle Umstände zu berücksichtigen sein, die auch bei freien Lizenzverhand-\n\nlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluß gehabt hätten (vgl. BGHZ 30, 7, 17 \n\n- Caterina Valente; 82, 310, 321 - Fersenabstützvorrichtung; BGH GRUR 2000, \n\n685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Bei der Bemessung der Höhe der \n\npauschalen Schadenslizenz wird daher neben der von der Klägerin insbeson-\n\ndere herausgestellten hohen Anzahl der Kataloge, die die rechtsverletzende \n\nAbbildung enthielten, mindernd zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte zu 1 \n\ndas Klagemuster nicht identisch übernommen und zudem nicht herausgeho-\n\nben, sondern in ihrem sehr umfangreichen Versandhandelskatalog als eine un-\n\nter zahlreichen dort angebotenen Uhren beworben hat. Der von der Klägerin \n\nentsprechend der Auflagenhöhe der Kataloge berechnete Lizenzbetrag von \n\n85.400 DM steht bei der gegebenen Sachlage außer Verhältnis. Die für die Ka-\n\ntalogwerbung in Betracht kommende (pauschale) Lizenz muß in einem ange-\n\nmessenen Verhältnis zu dem Betrag einer (fingierten) Stücklizenz für die von \n\nden Beklagten vertriebenen Uhren stehen. Diesen hat die Klägerin unter \n\nZugrundelegung eines Lizenzsatzes von 12,5 % - dieser kann bei einem Presti-\n\ngeobjekt bis zu 20 % betragen (BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II) - auf \n\n4,30 DM pro vertriebene Uhr berechnet. Bei der Bemessung dieser etwaigen \n\nzusätzlichen Stücklizenz wird zu berücksichtigen sein, daß bei einer vertragli-\n\nchen Vereinbarung, bei der auch eine Einstandszahlung vereinbart wurde, die \n\nParteien diese bei der Bemessung der Höhe der Stücklizenz entsprechend be-\n\nrücksichtigt und zudem möglicherweise vereinbart hätten, daß eine Stücklizenz \n\ndaneben erst ab einer bestimmten Anzahl verkaufter lizenzierter Uhren zu zah-\n\nlen sei. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-23/i-zr-263-02","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-23/i-zr-263-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_263-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:36.348100+00:00"}}