{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_262-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"I ZR 262/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Champagner Bratbirne Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6 a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi- schen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird. b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung \"AUS DER CHAM- PAGNERBRATBIRNE\" auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufaus- beutung der geschützten Bezeichnung \"Champagne\" dar, auch wenn es sich bei der Angabe \"Champagner Bratbirne\" um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der der Birnenschaumwein produziert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 262/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nChampagner Bratbirne \n\nDeutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, \nUrsprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom \n8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6 \n\na) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz \nvon Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographi-\nschen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, \ndaß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird. \n\nb) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung \"AUS DER CHAM-\nPAGNERBRATBIRNE\" auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein \nstellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufaus-\nbeutung der geschützten Bezeichnung \"Champagne\" dar, auch wenn es sich \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nbei der Angabe \"Champagner Bratbirne\" um einen seit mehr als 150 Jahren \nin Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der \nder Birnenschaumwein produziert wird. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Büscher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in S. bei G. (Baden-\n\nWürttemberg). Er vertreibt einen Birnenschaumwein, den er aus einer Birnen-\n\nsorte herstellt, für die in Württemberg seit mehr als 150 Jahren die Bezeichnung \n\n\"Champagner Bratbirne\" verwandt wird. Auf der Flaschenetikettierung war deut-\n\nlich hervorgehoben die Bezeichnung \"CHAMPAGNER\", in der nachfolgenden \n\nZeile die Angabe \"BRATBIRNEN\" und darunter in wesentlich kleinerer Schrift \n\n\"BIRNENSCHAUMWEIN\" angeführt. \n\nDer Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, \n\ndem sämtliche mit der Herstellung des Champagners befaßten Winzer und \n\nChampagnerfirmen angeschlossen sind. Er hat geltend gemacht, der Beklagte \n\nverstoße mit der Verwendung der Bezeichnung \"CHAMPAGNER BRATBIR-\n\nNEN\" gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Her-\n\nkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Be-\n\nzeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23 = GRUR Int. 1960, 431). \n\nEr nutze zudem die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung \"Cham-\n\npagner\" durch die von ihm benutzte Produktbezeichnung in unlauterer Weise \n\naus. \n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat ein Verbot bezogen auf die Benutzung der Bezeich-\n\nnung \"CHAMPAGNER BRATBIRNE\" oder \"CHAMPAGNER BRATBIRNEN\" für \n\neinen Birnenschaumwein ausgesprochen. Die weitergehende Klage, die die \n\nBezeichnung \"AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE\" umfaßte, hat das Land-\n\ngericht abgewiesen (LG Stuttgart GRUR-RR 2002, 16). \n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. \n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Etikettierung der \n\nvon ihm vertriebenen Flaschen des Birnenschaumweins geändert und verwen-\n\ndet nunmehr folgendes Etikett: \n\nIn der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\n\nkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Birnenschaumwein unter \n\nder Angabe \n\nfeilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen. \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG \n\nStuttgart GRUR Int. 2003, 363). \n\nDagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er das auf den \n\ngeänderten Klageantrag bezogene Begehren, die Klage abzuweisen, weiterver-\n\nfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund des \n\ndeutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, \n\nUrsprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom \n\n8. März 1960 als begründet angesehen und hierzu ausgeführt: \n\nDas Abkommen, durch das die Bezeichnung \"Champagne\" geschützt \n\nwerde, erfasse auch verwechslungsfähige Bezeichnungen. Hierzu gehöre die \n\nvom Beklagten benutzte Angabe \"CHAMPAGNERBRATBIRNE\". Es reiche aus, \n\ndaß das angegriffene Wort nach seinem Sinn denselben Eindruck hervorrufe \n\nwie die geschützte Bezeichnung oder geeignet sei, den in der geschützten Be-\n\nzeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Daran könne angesichts \n\ndes prägenden Wortbestandteils \"Champagner\" kein Zweifel bestehen. Das \n\nAbkommen begründe zwar keinen umfassenden Schutz auf allen denkbaren \n\nWarengebieten. Die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise über die Her-\n\nkunft des Produkts sei aber auch nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, \n\ndaß ein wettbewerbsrechtlich relevantes Interesse berührt sei. Dies sei bei der \n\nBenutzung der Angabe \"CHAMPAGNERBRATBIRNE\" der Fall. Der Beklagte \n\nkennzeichne damit seinen Birnenschaumwein und verwende die Bezeichnung \n\nnicht ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensor-\n\nte. Die Verwendung erfolge in hervorgehobener Form nach Art einer Marke, \n\nwas gegen eine beschreibende Benutzung spreche. Dieser Eindruck werde \n\nverstärkt durch die Kombination mit einem kreisförmigen hochgestellten Hin-\n\nweis. Dieses Symbol sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit einer \n\nMarkenkennzeichnung vergleichbar. Der Zusatz \"AUS DER\" sei nicht geeignet, \n\neine beschreibende Verwendung zu begründen, weil die \"Champagner Bratbir-\n\nne\" keine bekannte Birnensorte sei. \n\nDer Gebrauch des Begriffs \"CHAMPAGNERBRATBIRNE\" zur Kenn-\n\nzeichnung eines Birnenschaumweins sei unzulässig. Aufgrund der Warenähn-\n\nlichkeit dieses Produkts mit Champagner sei eine wettbewerbsrechtlich relevan-\n\nte Beeinträchtigung gegeben. Die Bezeichnung \"Champagne\" sei besonders \n\nwertvoll. Sie verdiene einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchti-\n\ngungen ihres Werbewerts. Die Verwendung der Bezeichnung im Zusammen-\n\nhang mit einem Produkt wie Schaumwein führe automatisch zur Assoziation mit \n\nfranzösischem Champagner und tangiere den Schutzbereich dieser Bezeich-\n\nnung. Ihre Unterscheidungskraft und der damit verbundene Werbewert würden \n\nverwässert, und es werde der fremde Ruf zur Förderung des Absatzes eigener \n\nWaren ausgenutzt. Da eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliege, könne \n\nsich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich um einen \n\nalthergebrachten Namen einer Obstsorte handele. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Der von dem Kläger in zweiter Instanz zuletzt verfolgte Berufungsan-\n\ntrag richtet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung \n\nauf den vom Beklagten aktuell benutzten Etiketten. Das Berufungsgericht hat \n\ndas Begehren des Klägers zutreffend dahin ausgelegt, daß es sich gegen die \n\nkonkrete Verwendung der beanstandeten Bezeichnung richtet und der weiter-\n\ngehende Klageantrag in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist. \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß \n\ndem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch in dem unter II 1 näher be-\n\nzeichneten Umfang nach Art. 4 des deutsch-französischen Abkommens über \n\nden Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen \n\ngeographischen Bezeichnungen zusteht. \n\na) Aus dem am 7. Mai 1961 in Kraft getretenen Abkommen (vgl. BGBl. \n\n1961 II S. 482) kann sich unmittelbar ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. \n\nBGHZ 52, 216, 218 f. - Champagner-Weizenbier; BGH, Urt. v. 25.6.1969 \n\n- I ZR 26/68, GRUR 1969, 615, 616 = WRP 1969, 486 - Champi-Krone; Krieger, \n\nGRUR Int. 1960, 400, 410; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen, \n\nFrankreich Rdn. 4; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, Vorbemerkung zu §§ 126 \n\nbis 129 Rdn. 24). Das folgt aus Art. 6 Abs. 1 des Abkommens, wonach der \n\nSchutz nach den Art. 4 und 5 durch das Abkommen als solches gewährt wird. \n\nZur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher keines Rück-\n\ngriffs auf die Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG oder auf die Vorschriften über \n\nirreführende Werbung. \n\nb) Der Schutz der in der Anlage B zu Art. 3 aufgeführten Bezeichnung \n\n\"Champagne\" ist nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage ange-\n\nführten Warenarten beschränkt. Er richtet sich auch gegen die Verwendung der \n\nBezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der da-\n\nmit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der \n\nBezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 15/67, \n\nGRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier, teilweise in BGHZ 52, 216 \n\nnicht abgedruckt; GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Dies ist bei der Ver-\n\nwendung für einen Birnenschaumwein der Fall, bei dem es sich um eine Wa-\n\nrenart handelt, die an die Waren \"Wein\" und \"aus Weintrauben hergestellter \n\nSchaumwein\" nahe angrenzt. \n\nc) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Schutz nach \n\nArt. 3, 4 des Abkommens sich auch auf Wortkombinationen erstreckt, die mit \n\ndem Wort \"CHAMPAGNER\" gebildet worden sind. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats schützt das Abkommen die von ihm erfaßten Bezeichnungen nicht \n\nnur gegen eine identische Verwendung. Es reicht vielmehr aus, daß die bean-\n\nstandete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte Be-\n\nzeichnung hervorruft oder daß die Abwandlung geeignet ist, den in der ge-\n\nschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH \n\nGRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Von einer Beeinträchtigung des Wer-\n\nbewerts der geschützten Bezeichnung \"Champagne\" durch das beanstandete \n\nEtikett ist auszugehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort \n\n\"CHAMPAGNERBRATBIRNE\" den Bestandteil \"CHAMPAGNER\" ohne weiteres \n\nerkennen und die Art der Waren sehr ähnlich sind. \n\n3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, \n\ndaß vorliegend der Unterlassungsanspruch auch nicht ausnahmsweise nach \n\ndem Sinn und Zweck des Abkommens ausgeschlossen ist. Ein solcher Aus-\n\nnahmefall kommt in Betracht, wenn die Verwendung der beanstandeten Be-\n\nzeichnung in keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Weise die geschützte Be-\n\nzeichnung beeinträchtigen kann. Denn die Auslegung des Abkommens darf \n\nsich, auch wenn seine Anwendung im Einzelfall nicht die Feststellung eines \n\nWettbewerbsverstoßes erfordert, nicht völlig von seinem Zweck lösen, gegen \n\nunlauteren Wettbewerb zu schützen (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f. \n\n- Champagner-Weizenbier; zum gleichlautenden deutsch-italienischen Abkom-\n\nmen über den Schutz von Herkunftsangaben vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 \n\n- I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; vgl. auch OLG München \n\nGRUR-RR 2002, 17, 19 für die Internet-Domain \"champagner.de\"; Fezer aaO \n\nHerkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 6; Fezer/Marx, UWG, § 4-S10 Rdn. 277; \n\nGloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., Kap. 57 \n\nRdn. 46). \n\na) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbsrechtlich relevante Beein-\n\nträchtigung der geschützten Bezeichnung \"Champagne\" angenommen, weil es \n\ndie beanstandete Bezeichnung nicht als ausschließlich beschreibenden Hinweis \n\nauf die verarbeitete Birnensorte aufgefaßt hat. \n\nAuf die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des \n\nMarkenrechts vorliegt, kommt es nicht an. Wie der Senat bereits für den Schutz \n\nder geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 \n\nMarkenG ausgesprochen hat, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz \n\ngeographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke \n\nbeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = \n\nWRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen). Entsprechendes \n\ngilt für den Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens, das eine Verstärkung des \n\nwettbewerbsrechtlichen Schutzes der von dem Abkommen erfaßten Angaben \n\nbezweckt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f. - Champagner-Weizenbier). \n\nb) Mit der Bezeichnung \"Champagner\" sind besondere Gütevorstellun-\n\ngen verbunden. Dieser Wert der Bezeichnung gebietet einen wirksamen Schutz \n\ngegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 \n\n- Champagner-Weizenbier; Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, \n\n455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; GRUR \n\n2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; OLG Frankfurt \n\nGRUR-RR 2003, 306; OLG München GRUR-RR 2004, 17, 18). \n\nDer Beklagte benutzt die Bezeichnung \"CHAMPAGNERBRATBIRNE\" \n\ndeutlich hervorgehoben im Zusammenhang mit der Vermarktung seines Bir-\n\nnenschaumweins. Die beanstandete Angabe auf der Etikettierung wird durch \n\nden Bestandteil \"Champagner\" in auffälliger Weise mitgeprägt. Durch die Her-\n\nvorhebung der Bezeichnung \"CHAMPAGNERBRATBIRNE\" lehnt sich der Be-\n\nklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, an die besondere \n\nExklusivität der Bezeichnung \"CHAMPAGNE\" an und beutet deren besonderen \n\nRuf aus. \n\nc) Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, \n\nder Beklagte bezeichne mit der beanstandeten Angabe nur die für den Birnen-\n\nschaumwein verwendete Obstsorte mit ihrem althergebrachten Namen, der \n\nmittlerweile in die Liste des Bundessortenamtes nach § 6 Abs. 4 der Anbauma-\n\nterialverordnung eingetragen sein soll. Die Verwendung der Bezeichnung in der \n\nvom Kläger beanstandeten hervorgehobenen Weise ist für den Beklagten we-\n\nder unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt (vgl. \n\nBGH GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier; vgl. auch BGH GRUR \n\n1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Dem Beklagten \n\nkann zugemutet werden, die Angabe der Obstsorte \"Champagner Bratbirne\" \n\nnicht in hervorgehobener Weise auf der Etikettierung anzugeben. Für den be-\n\nrechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedarf es der blickfangmäßi-\n\ngen Herausstellung nicht. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm \n\nHerr RIBGH Pokrant ist \nim Urlaub und an der \nUnterschrift verhindert. \n\n Ullmann Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-262-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-262-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:58.827791+00:00"}}