{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_261-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"I ZR 261/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Telekanzlei UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5; BRAO § 49b Abs. 1; RVG § 4 Abs. 1 und 2, VV 2100 zu § 2 Abs. 2 Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 – Anwalts-Hotline). Er muß jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstver- ständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Ge- sprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 261/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTelekanzlei \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5; BRAO § 49b Abs. 1; RVG § 4 Abs. 1 und 2, VV 2100 zu \n§ 2 Abs. 2 \n\nEin Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis \nvereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- \noder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 – Anwalts-Hotline). Er muß \njedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstver-\nständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: \nStreitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Ge-\nsprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens). \n\nBGH, Urt. v. 30. September 2004 – I ZR 261/02 – Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben. Die \n\nKosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens \n\nwerden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die \n\nSäumnis der Kläger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, \n\ndie die Kläger zu je einem Drittel zu tragen haben. \n\nIm übrigen wird die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist Partner einer als „Telekanzlei“ bezeichneten Partnerschaft \n\nvon Rechtsanwälten. Diese wirbt bundesweit über ihre im Internet abrufbare Ho-\n\nmepage für die von ihr unter dem Zeichen „Jucall“ angebotene telefonische \n\nRechtsberatung, bei der Interessenten gegen 5 DM pro Beratungsminute eine an-\n\nwaltliche Rechtsberatung erhalten können. \n\nMöchte ein Ratsuchender sich von einem Anwalt der „Telekanzlei“ beraten \n\nlassen, kann er, ohne daß für ihn Telefonkosten anfallen, die Kanzlei über eine auf \n\nder Homepage angegebene 0800er-Rufnummer anrufen. Die für die Berechnung \n\nder Anwaltsgebühren maßgebliche Zeiterfassung setzt erst ein, nachdem einige \n\nFormalien abgewickelt, insbesondere die Stammdaten des Anrufers erfaßt sind. \n\nDie Beratung, die dem Anrufer anschließend in Rechnung gestellt wird, erfolgt \n\ndurch Rechtsanwälte. Die Mindestgebühr für eine solche Beratung beträgt 30 DM \n\neinschließlich Mehrwertsteuer. Auf der Homepage wird das „JUCALL-Leistungs-\n\nspektrum“ u.a. wie folgt beschrieben: \n\n• JUCALL ist eine Leistung der Rechtsanwaltskanzlei Telekanzlei L. & Partner, d.h., \nSie erhalten den kompletten Beratungsservice aus einer Hand. Es sind keine Provider oder \nweitere Dritte zwischengeschaltet, die nicht unmittelbar zur Aufbauorganisation der Kanzlei \ngehören. \n\n• kostenloser Zugang zur gebührenpflichtigen Rechtsberatung über unsere 0800-\n\nRufnummer. \n\n• kostenlose Stammdatenaufnahme und Ablauferläuterung vor der gebührenpflichtigen \n\nRechtsberatung. \n\n• 5 DM pro Minute inkl. MwSt. für die eigentliche Rechtsberatung. \n• bei sehr einfachen und kurzen Anliegen behalten wir uns vor, den Preis im Einzelfall noch \n\nweiter zu senken. \n\n• Zeiterfassung erst nach Abwicklung aller Formalien. \n• Mindestgebühr in Höhe von 30 DM inkl. MwSt. bei jedem Telefonat, das in Beratung mündet. \n• Sie treffen entweder direkt auf einen unserer Anwälte oder auf unsere Telefonannahme. Im \n\nletzteren Falle erhalten Sie einen Rückruf durch einen Anwalt. \n\n• Rechtsberatung vor allem für Anrufer aus Wirtschaft und Unternehmen (auch Existenz-\n\ngründer) mit spezifischen Fragen. \n\n• Beratung nur durch erfahrene Rechtsanwälte. \n• bei komplexen Fragen, wenn Sie wollen, mehrmaliger Rückruf durch uns, bis Ihr Anlie-\n\ngen geklärt ist. \n\n• auf Wunsch Weiterberatung in Fällen, die für eine lediglich telefonische Beratung nicht ge-\n\neignet sind. \n\n• Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf. \n• Zustellung der Rechnung direkt und separat von der Telekanzlei L. & Partner und \n\nnicht über die Telekom. \n\n• Freischaltung von Jucall werktags zwischen 9.00 und 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr. \n\nUnter der Überschrift „Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht \n\nvertreten soll?“ heißt es: \n\nNur wenn der Gegenstandswert höher liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln ausgehandelte \nStundensätze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht. \n\nDarüber hinaus heißt es auf der Homepage: \n\nBitte bedenken Sie: die Jucall-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen. \nGleichwohl bietet Jucall Schnittstellen zur weitergehenden Rechtsberatung, sofern der \nMandant dies wünscht und die Sache am Telefon nicht klärbar ist. \nDer Vorteil: Die Preisstruktur ändert sich bei einfachen Angelegenheiten grundsätzlich nicht. \nWird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein persönliches Gespräch vor Ort nötig, so \nkann sich der Anrufer bei einfachen Angelegenheiten zu den günstigen Konditionen von Ju-\ncall weiterbetreuen lassen. \nWir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von AGB oder \nganzen Verträgen, nicht dagegen bei deren bloßer Prüfung) vor, im Einzelfall jenseits der \no.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu Jucall-Tarifen abzulehnen und stattdessen nur zu \nBRAGO- oder individuellen Honorarsätzen anzubieten. … \n\nDie Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben den Beklagten \n\nauf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische \n\nRechtsberatung mit dem System einer allein zeitabhängigen Vergütung verstoße \n\ngegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die Abrech-\n\nnungsart laufe in einer Vielzahl von Fällen auf unangemessen niedrige Gebühren \n\nhinaus, zumal die Gebühr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschränkt sei. \n\nHinzu komme, daß die erhebliche Zeit der Recherche und des Überdenkens zwi-\n\nschen den Rückrufen nicht vergütet werde. Darüber hinaus könne die Mindestge-\n\nbühr von 30 DM zu einer Gebührenüberschreitung führen. Außerdem sei die Lei-\n\nstung nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen \n\nwerde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu be-\n\nkommen. Die Beschränkungen würden zudem erst nach der Herausstellung des \n\nMinutenpreises versteckt angesprochen. \n\nDie Kläger haben ursprünglich beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\nkehr zu Wettbewerbszwecken für die telefonische Rechtsberatung \ndurch ihn oder sein Büro zu einem Preis von 5 DM inklusive Mehr-\nwertsteuer pro Beratungsminute zu werben. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt für \n\neine Gebührenunterschreitung; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssy-\n\nstem die Gefahr einer Gebührenüberschreitung immanent, weil in jedem Fall eine \n\nMindestgebühr von 30 DM fällig werde. Das Landgericht hat daher der Klage nur \n\nteilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschränkt, daß \n\nes vor die Wörter „zu werben“ die Wörter „unter Zugrundelegung einer Mindestge-\n\nbühr von 30 DM brutto“ eingefügt hat. Überwiegend hat es die Klage abgewiesen. \n\nGegen dieses Urteil haben nur die Kläger Berufung eingelegt, die das Kam-\n\nmergericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen hat. Auf den Ein-\n\nspruch der Kläger hat das Kammergericht der Klage entsprechend dem in der Be-\n\nrufungsinstanz geänderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der \n\nHomepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kläger zunächst als \n\nHilfs-, später als Hauptantrag gestellt hatten. \n\nMit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat – noch vor der erst später ergangenen Se-\n\nnatsentscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153) – in dem beanstandeten \n\nAngebot des Beklagten einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO \n\n(entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den \n\nKlägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter \n\ndem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDie Kläger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmit-\n\ntelbar betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei \n\ndie Klage auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden \n\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Unterlassungsan-\n\nspruchs vorwiegend im Gebühreninteresse der Kläger erfolgt sei. \n\nNach der angegriffenen Werbung handelten der Beklagte und seine Kollegen \n\nwettbewerbswidrig, da die Gefahr von Gebührenunter- und -überschreitungen so-\n\nwie der Erhebung von nicht geschuldeten Gebühren bestehe. Eine Vereinbarung, \n\nnach der die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebühren von vornherein unter-\n\nlaufen werden sollten, widerspreche § 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der \n\nGebührenunterschreitung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitvergütungen \n\nseien nur zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, \n\nVerantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stünden. Dies sei bei der von der \n\nKanzlei des Beklagten in Rechnung gestellten Vergütung nicht gewährleistet, \n\nwenn beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstands-\n\nwert von 50.000 DM nach einem sechsminütigen Beratungsgespräch nur 30 DM \n\nerhoben würden, während die Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO mindestens \n\n142,50 DM (jetzt 75,80 €) betrage. Die Rechtsanwälte vo n „Jucall“ böten darüber \n\nhinaus auch die Klärung komplexerer Fragen an, für die gegebenenfalls mehrere \n\nRückrufe notwendig seien und für die nach den gesetzlichen Gebühren im Falle \n\nder Erstberatung bis zu 350 DM anfallen könnten. \n\nDarüber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro Be-\n\nratungsminute auch den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit \n\ndem Anrufer die Zeit einer Recherche zwischen zwei Beratungsgesprächen in \n\nRechnung gestellt werde, sei die Angabe irreführend, da angesichts der heraus-\n\ngestellten Beziehung von Telefongespräch und Zeitabrechnung der Eindruck er-\n\nweckt werde, nur die Dauer des telefonischen Beratungsgesprächs bestimme die \n\nHöhe des Honorars. Mangels erkennbarer Einschränkung werde im übrigen der \n\nunzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif könnten auch schwie-\n\nrige und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschränkung \n\ndes „Jucall“-Tarifs auf Gegenstandswerte bis 50.000 DM werde nicht in der gebo-\n\ntenen Deutlichkeit hingewiesen. \n\nII. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den \n\nKlägern behaupteten Gebührenunter- und -überschreitung kein Wettbewerbsver-\n\nstoß, doch ist die beanstandete Werbung irreführend. Dieser Umstand rechtfertigt \n\ndas auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot. \n\n1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des ursprünglichen \n\nRechtsstreits. Soweit der Beklagte durch das Landgericht im Hinblick auf die For-\n\nderung einer Mindestgebühr von 30 DM wegen der Gefahr einer Gebührenüber-\n\nschreitung zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der Rechtsstreit nicht in die \n\nRechtsmittelinstanzen gelangt. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein \n\nder – in erster Linie auf die Gefahr einer Gebührenunterschreitung gestützte – Teil \n\nder Klage, den das Landgericht abgewiesen hatte, und zwar in der geänderten, \n\nauf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antragsfassung. \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den \n\nKlägern um Mitbewerber des Beklagten handelt. Denn die Kläger stehen mit dem \n\nBeklagten als Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkre-\n\nten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Erwiese sich das beanstande-\n\nte Verhalten als wettbewerbswidrig, stünde ihnen daher grundsätzlich ein Unter-\n\nlassungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). \n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die \n\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläger nicht als miß-\n\nbräuchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 \n\nUWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Klägern gegen Be-\n\nrufskollegen angestrengten Klagen kein Indiz dafür gesehen, daß sie den Unter-\n\nlassungsanspruch im Streitfall in erster Linie im eigenen Kosteninteresse ange-\n\nstrengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die Klä-\n\nger vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls geprägte Verfahren zur be-\n\nrufswidrigen Werbung angestrengt hätten und dabei ein erhebliches Prozeßko-\n\nstenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf geringfü-\n\ngige, wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verstöße beschränkt. Diese im \n\nwesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. \n\n4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei \n\ndes Beklagten angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswid-\n\nrige Gebührenunter- oder -überschreitung. \n\na) Wie der Senat bereits in der Entscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, \n\n153, 160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der \n\nWerbung für eine telefonische Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer \n\nausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die \n\nDienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für \n\nein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen \n\nnicht dazu, daß die Werbung für einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin \n\nuntersagt werden könnte. \n\nb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei \n\nden berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung \n\nund der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt \n\n(vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG \n\nRdn. 11.139; ferner BGHZ 152, 153, 162 – Anwalts-Hotline, zu Höchstpreisvor-\n\nschriften). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewer-\n\nbern wie den Klägern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu. \n\nc) Mit dem als „Jucall“ bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei \n\ndes Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzu-\n\nlässigen Gebührenunterschreitungen verbunden. Auch von einer unzulässigen \n\nGebührenüberschreitung kann – ungeachtet der nicht mehr zu prüfenden Frage \n\nder in Rechnung gestellten Mindestvergütung von 30 DM (dazu oben unter II.1.) – \n\nnicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen die Be-\n\nstimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetzes dar, daß die Kanzlei des Beklagten dem Ratsuchenden für die Be-\n\nratung eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung stellt. \n\naa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand \n\nerfüllen, der bis 30. Juni 2004 in § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und seit-\n\ndem in Nr. 2100 bis 2102 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG gere-\n\ngelt ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für einen mündlichen Rat oder eine Aus-\n\nkunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-\n\nsammenhängt, eine Gebühr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10) der vom \n\nGegenstandswert abhängigen vollen Gebühr (§ 13 RVG). Im Falle einer Erstbera-\n\ntung eines Verbrauchers darf diese Gebühr jedoch 190 €\n\n (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 \n\nBRAGO: 180 €) nicht übersteigen, was – wenn eine Mitte lgebühr von 0,55 \n\nzugrunde gelegt wird – ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 € (nach \n\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 €) zu einer betragsmäßi gen Begrenzung des \n\nGebührenanspruchs führt. \n\nbb) Daneben sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (früher § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) \n\nin außergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitvergütung vor, die niedriger \n\nsein kann als die gesetzlichen Gebühren. Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall \n\nder Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 \n\nRVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung \n\nstellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 – An-\n\nwalts-Hotline, m.w.N.). \n\nDer Anrufer, der die als „Jucall“ bezeichnete Dienstleistung einer Rechtsbe-\n\nratung in Anspruch nehmen will, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinba-\n\nrung einer Zeitvergütung einverstanden. Wie der Senat bereits in der Entschei-\n\ndung „Anwalts-Hotline“ ausgeführt hat, liegt darin, daß sich diese Zeitvergütung \n\nnicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen – in der \n\nVergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und heute das Rechts-\n\nanwaltsvergütungsgesetz – orientiert, kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeit-\n\nvergütung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die \n\nParteien des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der \n\nstreitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen we-\n\nder bei der üblichen Zeitvergütung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. – Anwalts-Hotline) \n\nnoch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nwürde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, falls ein \n\nRechtsanwalt dabei lediglich die Zeit der telefonischen Beratung in Rechnung stel-\n\nlen sollte mit der Folge, daß die Bearbeitungszeit während einer Gesprächsunter-\n\nbrechung, die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa die Lektüre einer einschlä-\n\ngigen Entscheidung, ermöglicht, unberechnet bliebe. \n\ncc) Soweit das Landgericht den Beklagten wegen Gebührenüberschreitung \n\nverurteilt hat, es zu unterlassen, „... für die telefonische Rechtsberatung ... zu ei-\n\nnem Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Min-\n\ndestgebühr von 30 DM brutto zu werben“, hat der Beklagte die durch das Landge-\n\nricht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch \n\nunabhängig von der geforderten Mindestgebühr eine Überschreitung der gesetzli-\n\nchen Gebühren – etwa bei besonders langen Beratungsgesprächen in Sachen mit \n\nniedrigem Gegenstandswert – denkbar. Anders als für den Fall der Unterschrei-\n\ntung der gesetzlichen Gebühren sieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüber-\n\nschreitung an sich zwingend die Schriftform vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, früher § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwen-\n\ndig ein berufswidriges und damit zugleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbs-\n\nwidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte \n\nGebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Vergütung freiwillig \n\nund ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen \n\n(§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt al-\n\nlerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; \n\ner muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem \n\nGesetz zu zahlen wäre. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung \n\nnicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. – Anwalts-Hotline, m.w.N.). Unge-\n\nachtet der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch ge-\n\nnerell unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung \n\nvereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen \n\n(§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 352 StGB). \n\nIm Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß den Ratsuchen-\n\nden, die sich über „Jucall“ von Anwälten der Kanzlei des Beklagten beraten las-\n\nsen, höhere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ohne \n\ndaß auf eine mögliche Gebührenüberschreitung – wie geboten – hingewiesen \n\nworden ist. Die bloße denkbare Möglichkeit, daß es zu einer solchen Gebühren-\n\nüberschreitung ohne vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der \n\nvon der Kanzlei des Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. \n\nBGHZ 152, 153, 162 – Anwalts-Hotline, m.w.N.). \n\n5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gründen irrefüh-\n\nrend (§§ 3, 5 UWG) und verstoße teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit \n\nund Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). \n\na) Die Kanzlei des Beklagten bietet – wie sich aus den getroffenen Feststel-\n\nlungen ergibt – die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in allen Fällen \n\nan. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, daß „die Ju-\n\ncall-Idee … lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)“. Dagegen fin-\n\ndet sich der Hinweis darauf, daß die Kanzlei den telefonischen Beratungsdienst \n\nzum Minutentarif nur bei Gegenstandswerten bis zu 50.000 DM anbietet, lediglich \n\nan versteckter Stelle unter der Überschrift „Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich \n\nvor Gericht vertreten soll?“. Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, daß die-\n\nser Hinweis, der eine wichtige Einschränkung des beworbenen Minutenpreises \n\ndarstellt, im räumlichen Zusammenhang mit der Preisangabe hätte gegeben wer-\n\nden müssen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat es ferner als irreführend angesehen, daß sich \n\nauf der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, daß die Kanzlei des \n\nBeklagten im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke \n\neiner Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche auch für diese Zeit das Minuten-\n\nhonorar in Höhe von 5 DM berechnet, was – wie das Berufungsgericht angenom-\n\nmen hat – der Übung in der Kanzlei des Beklagten entspricht. Die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der Ho-\n\nmepage nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongesprächs werde in \n\nRechnung gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist insbeson-\n\ndere – entgegen der Annahme der Revision – nicht erfahrungswidrig. Es stellt ei-\n\nnen gewissen Anreiz für den Ratsuchenden dar und mag für viele der entschei-\n\ndende Vorteil des Angebots der Kanzlei des Beklagten sein, daß er bei einer tele-\n\nfonischen Beratung, für die er eine Zeitvergütung zahlt, die Dauer des Gesprächs \n\nund damit die Höhe der zu zahlenden Vergütung selbst beeinflussen kann. Mit ei-\n\nner Berechnung des Zeitaufwandes für eine von ihm nicht zu steuernde Recher-\n\nche muß er nicht rechnen, zumal es in der Werbeankündigung heißt, daß „Rückruf \n\nund Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf“ \n\nerfolgen. \n\nc) Angaben über den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Anga-\n\nben von zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irreführend, bestehen im all-\n\ngemeinen an der Relevanz der Irreführung keine Zweifel (vgl. Bornkamm in \n\nBaumbach/Hefermehl aaO § 5 Rdn. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen \n\nweder an der Relevanz der Irreführung noch an der Eignung Zweifel, den Wettbe-\n\nwerb nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). \n\n6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der Be-\n\nklagte als selbständig handelnde natürliche Person für den Wettbewerbsverstoß. \n\nSeine Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision kann der Beklagte dieses Unterlassungsgebot unabhängig da-\n\nvon befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung \n\nder nicht mitverklagten Partner erfordern würde. \n\nIII. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen \n\ndie Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der Unterlassungsausspruch im Be-\n\nrufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene \n\nVerbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irreführung zu bestätigen, \n\nauch wenn sich der Vorwurf einer Gebührenunter- und -überschreitung als unbe-\n\ngründet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. \n\nDenn die Kläger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die Beschrän-\n\nkung auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschränkt. Insbesondere ha-\n\nben sie den zunächst im Mittelpunkt stehenden Streit um die Gebührenunter- und \n\n-überschreitung nicht mehr zum Gegenstand eines gesonderten Antrags gemacht. \n\nUnter diesen Umständen ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in \n\ndenen die Kläger zunächst den weitergehenden Antrag verfolgt haben, gegenein-\n\nander aufzuheben (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung hin-\n\nsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-261-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-261-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:28.582523+00:00"}}