{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_255-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"I ZR 255/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SIM-Lock II ZPO § 552a Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulas- sung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisions- gerichts maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 255/02 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nSIM-Lock II \n\nZPO § 552a \n\nFür die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulas-\n\nsung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts maßgeblich. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin, die Inhaberin der für \"Geräte und Anlagen für den Mobil-\n\nfunk\" eingetragenen Marke \"S. \" ist, stellt Mobiltelefone her, die mit einem \n\nsog. SIM-Lock versehen sind. Dieser bewirkt, daß die Mobiltelefone nur im Netz \n\neines bestimmten Netzbetreibers verwendet werden können. \n\nDer Beklagte hat von der Klägerin hergestellte und mit ihrer Marke verse-\n\nhene Mobiltelefone, bei denen die Sperre entfernt worden war, vertrieben und \n\nselbst Entsperrungen vorgenommen. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Bedeutung - wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Auskunft und Fest-\n\nstellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und \n\nseine Verpflichtung festgestellt, Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt GRUR-RR \n\n2002, 327). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der \n\nBeklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nII. Die Revision wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die \n\nZulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf \n\nErfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). \n\n1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be-\n\ndeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 \n\nAbs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die \n\nsich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen \n\nim Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 (WRP 2005, 106 - SIM-Lock) entschie-\n\nden. Eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produkt-\n\nveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG liegt danach vor, wenn Mobiltelefone, \n\nmit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mo-\n\nbilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Mar-\n\nkeninhaber ohne dessen Zustimmung von einem Dritten entsperrt werden. \n\nDanach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar \n\nim Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch auf-\n\ngrund der \"SIM-Lock\"-Entscheidung des Senats zwischenzeitlich entfallen. Die-\n\nser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfaßt. Denn maßgeblich \n\nfür die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung \n\nder Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts \n\n(vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. \n\n15/3482, S. 19; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 552a Rdn. 3; Musielak/Ball, \n\nZPO, 4. Aufl., § 552a Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Anh. § 552a). \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat im Sinne der Entscheidung \"SIM-Lock\" erkannt. \n\na) Der Beklagte ist zur Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, \n\n§ 242 BGB und zum Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet. \n\nDer Beklagte hat mit der Marke \"S. \" gekennzeichnete Mobiltelefo- \n\nne ohne Zustimmung der Klägerin vertrieben (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 \n\nMarkenG). Der markenrechtliche Schutz war nicht aufgrund Erschöpfung nach \n\n§ 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Ver-\n\ntrieb der Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG \n\nwidersetzen konnte. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock) der Mobiltelefone \n\nstellte eine Produktveränderung dar, die die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 \n\nMarkenG ausschloß (vgl. BGH WRP 2005, 106, 108 - SIM-Lock). Die Marken-\n\nrechtsverletzung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt hat, jedenfalls fahrlässig begangen. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision erfassen der Auskunfts- und der \n\nFeststellungsantrag nicht auch Fälle, in denen die Klägerin der Aufhebung der \n\nSperre zugestimmt hat. Aus den Gründen des Berufungsurteils, die zur Ausle-\n\ngung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich, daß eine Markenverlet-\n\nzung nur dann vorliegt, wenn die Aufhebung der Sperre ohne Zustimmung der \n\nKlägerin erfolgt ist. \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Gel-\n\ntendmachung des Markenrechts durch die Klägerin verneint. Diese braucht ei-\n\nnen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzu-\n\nnehmen, wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen \n\nMobiltelefone von dem Beklagten oder durch Dritte verändert worden ist. \n\nAuch soweit sich die Revision auf eine irreführende Werbung eines Netz-\n\nbetreibers gegenüber Endkunden, einen Verdrängungswettbewerb gegenüber \n\ndem Handel und einem Verkauf unter Einstandspreis beruft, verhilft ihr dies nicht \n\nzum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin hieran \n\nbeteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen dagegen hat die Revision nicht \n\nerhoben. \n\nDie Entfernung des \"SIM-Lock\" stellt sich entgegen der Meinung der Re-\n\nvision auch nicht als Fehlerberichtigung i.S. von § 69d UrhG dar. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-255-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/i-zr-255-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:34.083398+00:00"}}