{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_253-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"I ZR 253/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Werbung mit Testergebnis UWG § 5 Werden in einen Test verschiedener Lohnsteuerhilfevereine nur einzelne Bera- tungsstellen einbezogen, so ist die Werbung eines am Test beteiligten Vereins, die den Eindruck erweckt, die vergebene Testnote beziehe sich auf seine ge- samte Organisation, irreführend, wenn dem Test nur eine auf die jeweils gete- steten Beratungsstellen beschränkte Aussagekraft zukommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 253/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nWerbung mit Testergebnis \n\nUWG § 5 \n\nWerden in einen Test verschiedener Lohnsteuerhilfevereine nur einzelne Bera-\ntungsstellen einbezogen, so ist die Werbung eines am Test beteiligten Vereins, \ndie den Eindruck erweckt, die vergebene Testnote beziehe sich auf seine ge-\nsamte Organisation, irreführend, wenn dem Test nur eine auf die jeweils gete-\nsteten Beratungsstellen beschränkte Aussagekraft zukommt. \n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - I ZR 253/02 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Nürnberg vom 10. September 2002 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine, die einzelne \n\nörtliche Beratungsstellen unterhalten. Im Jahre 2001 führte die \"Stiftung Waren-\n\ntest\" eine Untersuchung von Lohnsteuerhilfevereinen durch, bei der ausgewähl-\n\nte Beratungsstellen von neun überregional tätigen Lohnsteuerhilfevereinen ge-\n\ntestet wurden. Es wurden zwischen fünf und acht Beratungsstellen pro Verein \n\nuntersucht, bei dem Beklagten fünf von insgesamt 289 Beratungsstellen. Be-\n\nwertet wurden die Bearbeitung einer Steuererklärung sowie Service und Bera-\n\ntung. Die Testpersonen ließen ihre Steuererklärung erstellen und den darauf \n\nergangenen Bescheid des Finanzamts prüfen. Für das von der \"Stiftung Waren-\n\ntest\" vergebene \"Qualitätsurteil\" wurde das bei der Steuerbearbeitung erzielte \n\nErgebnis mit 70 %, die Bewertung von Service und Beratung, wozu u.a. die Er-\n\nläuterung der Tätigkeitsbereiche des getesteten Vereins sowie Informationen zu \n\nKosten und zur Mitgliedschaft gehörten, mit 30 % berücksichtigt. Die Tester-\n\ngebnisse wurden in der April-Ausgabe 2001 der Zeitschrift \"test\" veröffentlicht. \n\nIn dem Testbericht wurden die untersuchten Lohnsteuerhilfevereine namentlich \n\ngenannt, die getesteten Beratungsstellen wurden allerdings nicht benannt. \n\nDer Beklagte hat im \"Treuchtlinger Kurier\" sowie im \"Rosenheimer \n\nEcho\", jeweils in der Ausgabe vom 16. Mai 2001, mit nachfolgender Anzeige \n\n(Anlage K 1) geworben: \n\nIn den \"Neuen Wirtschaftsbriefen\" vom 28. Mai 2001 hat er folgende \n\nStellenanzeige geschaltet: \n\nFerner wirbt der Beklagte auf seiner Homepage für seine Beratungsstel-\n\nlen mit dem Testergebnis wie nachfolgend abgebildet (Anlage K 5): \n\nDer Kläger hat zunächst beantragt: \n\n1. Dem Beklagten wird es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungs-\n\nmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\n\nwerbs auf Internetseiten mit dem Gütesiegel der \"Stiftung Warentest\" \n\nund dem Testergebnis \"gut\" zu werben, wie dies auf der Internet-\n\nHomepage des Beklagten unter www. .de geschehen ist: \n\n Hilfsweise: \n\n Auf den Internetseiten einzelner Beratungsstellen oder auf Zeitungs-\n\nanzeigen einzelner Beratungsstellen, die nicht von der \"Stiftung Wa-\n\nrentest\" getestet worden sind oder zum Zeitpunkt des Tests noch ei-\n\nnem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehört haben, mit dem Güte-\n\nsiegel der \"Stiftung Warentest\" und dem Testergebnis \"gut\" zu wer-\n\nben. \n\n2. Dem Beklagten wird es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungs-\n\nmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\n\nwerbs Zeitungsanzeigen zu schalten, in denen die Hilfeleistung des \n\nBeklagten unter Verwendung des Gütesiegels der \"Stiftung Waren-\n\ntest\" und unter Angabe des Testergebnisses \"gut\" angeboten wird. \n\n Hilfsweise: \n\n Stellenanzeigen zu schalten, in denen unter Verwendung des Güte-\n\nsiegels der \"Stiftung Warentest\" auf die eigene Leistungsfähigkeit hin-\n\ngewiesen wird, wie dies in den \"Neuen Wirtschaftsbriefen\" vom \n\n28. Mai 2001, Seite 1860, geschehen ist. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. In der Werbung mit den \n\nTestergebnissen liege keine Verletzung der Werberegeln der Steuerberater. Sie \n\nsei auch nicht irreführend. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten auf den Hilfsantrag zu 1 verurteilt \n\nund die Klage im übrigen abgewiesen. \n\nDagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit \n\nseiner Berufung die Klageanträge zu 1 und 2 weiterverfolgt und zuletzt bean-\n\ntragt, \n\ndem Beklagten bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-\n\ntersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zei-\n\ntungsanzeigen zu schalten und Internet-Auftritte zu gestalten, in denen \n\nunter Verwendung des Gütesiegels der Stiftung Warentest und unter \n\nAngabe des Testergebnisses \"gut\" geworben wird. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen \n\nund ihn nach dem Berufungsantrag des Klägers verurteilt. \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf Klageabweisung \n\ngerichtetes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 3 \n\nSatz 2 UWG (a.F.) und § 8 Abs. 1 StBerG i.V. mit § 1 UWG (a.F.) der in der \n\nBerufungsinstanz geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\nEs bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob Lohnsteuerhil-\n\nfevereinen nach § 8 Abs. 1 StBerG generell untersagt sei, vergleichende Wer-\n\nbung zu betreiben. Jedenfalls die irreführende Werbung und insbesondere die \n\nirreführende vergleichende Werbung seien stets berufswidrig und den Angehö-\n\nrigen der steuerberatenden Berufe verboten. Um eine solche handele es sich \n\nhier. \n\nDie Werbung des Beklagten mit dem Gütesiegel der \"Stiftung Warentest\" \n\nstelle eine vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG a.F. dar, da sie die \n\nMitbewerber erkennbar mache. Aus dem Siegel ergebe sich unübersehbar, daß \n\nin einem Test die Dienstleistungen von neun verschiedenen Lohnsteuerhilfe-\n\nvereinen gegenübergestellt würden. Der Beklagte habe sich diese Gegenüber-\n\nstellung zu eigen gemacht, indem er das Gütesiegel in seine eigenen Werbe-\n\nanzeigen und in seine Internet-Präsentation einbeziehe. \n\nDurch die beanstandete Werbung um Mitglieder würden Personen ange-\n\nsprochen, für die ein Bedarf an Beratung in lohnsteuerrechtlichen Fragen be-\n\nstehe oder entstehen könne. Dem durchschnittlich informierten und verständi-\n\ngen Verbraucher aus diesem Adressatenkreis, der die beanstandete Verwen-\n\ndung des Gütesiegels mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit \n\nwahrnehme, könne die Kenntnis unterstellt werden, daß das Angebot eines \n\nLohnsteuerhilfevereins nicht das gesamte Leistungsspektrum eines Steuerbera-\n\nters umfasse. Er werde aber davon ausgehen, daß es auch bei den einge-\n\nschränkten Angeboten eines solchen Vereins auf die persönliche Qualifikation \n\nund das Engagement des jeweils Beratenden ankomme. Er werde ferner wis-\n\nsen oder zumindest aus der Gestaltung der beanstandeten Werbemittel erken-\n\nnen, daß ein größerer Lohnsteuerhilfeverein, der wie der Beklagte in seiner In-\n\nternet-Präsentation und in den Anzeigen der lokalen Presse jeweils die in Be-\n\ntracht kommenden nächstgelegenen Beratungsstellen nenne, in verschiedenen \n\nOrten und Städten Büros unterhalte. Da die Qualität der hier fraglichen Bera-\n\ntungsleistungen in den Augen des Verkehrs stärker als bei sonstigen Filialbe-\n\ntrieben, die bestimmte Waren oder Leistungen nach einheitlichen Standards \n\nund Kriterien erbrächten, von der persönlichen Qualifikation und Einsatzbereit-\n\nschaft der jeweils vor Ort tätigen Berater abhänge, werde der durchschnittlich \n\ninformierte Verbraucher in Rechnung stellen, daß die Dienstleistungen des \n\nwerbenden Vereins selbst innerhalb derselben Beratungsstelle und auch im \n\nVergleich zu anderen Beratungsstellen durchaus unterschiedlich ausfallen \n\nkönnten. Wenn er nun mit dem beanstandeten Gütesiegel in der Mitgliederwer-\n\nbung eines Lohnsteuerhilfevereins konfrontiert sei, werde er zwar als durch-\n\nschnittlich verständiger Verbraucher davon ausgehen, daß nicht alle Bera-\n\ntungsstellen der verglichenen Vereine getestet worden seien, er werde aber \n\naus den dargelegten Gründen erwarten, daß zumindest eine repräsentative \n\nAnzahl von gewichtigen Beratungsstellen dem Test unterzogen worden sei. \n\nDenn nur dann könne ein einigermaßen zuverlässiger Schluß auf die Qualität \n\ndes Gesamtangebots des werbenden Vereins gezogen werden. \n\nHinter diesem Verkehrsverständnis bleibe indes der Test, mit dessen Er-\n\ngebnis der Beklagte werbe, zurück. Es seien bei dem Beklagten nur fünf, also \n\n1,73 % von 289 Beratungsstellen getestet worden. Dies könne nicht als eine \n\nrepräsentative Anzahl gewertet werden. Ob die getesteten Beratungsstellen \n\nnach ihrem Gewicht, ihrer Ausstattung und ihrem Auftreten als repräsentativ für \n\ndas gesamte Unternehmen des Beklagten angesehen werden könnten und \n\ndamit ein Rückschluß auf die Qualität des Unternehmens insgesamt zulässig \n\nsei, könne nicht überprüft werden. Die getesteten Beratungsstellen würden im \n\nTestbericht nicht benannt und den Parteien auch nicht bekanntgegeben. Damit \n\nbleibe insoweit der Vergleich zwischen den gegenübergestellten Leistungen \n\nüberhaupt und erst recht nicht für den Verbraucher nachprüfbar i.S. von § 2 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.). \n\nDie durch die angegriffene Mitgliederwerbung angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise würden zusätzlich dadurch in die Irre geführt, daß die Verwendung \n\ndes Gütesiegels in den beanstandeten Zeitungsanzeigen und in der Internet-\n\nPräsentation des Beklagten im Zusammenhang mit der Bewerbung einzelner \n\nBeratungsstellen erfolge. Auf diese Weise werde der Eindruck erweckt, daß die \n\ngerade beworbene Beratungsstelle mit \"gut\" getestet worden sei. Das Verbot \n\nirreführender Werbung werde auch durch die Verwendung des Gütesiegels in \n\nder Stellenanzeige aus der Zeitschrift \"Neue Wirtschaftsbriefe\" verletzt. Die da-\n\ndurch angesprochenen Verkehrskreise seien Personen, die als Berater auf dem \n\nGebiet der Lohnsteuerhilfe in Betracht kämen. Diese besäßen zwar gegenüber \n\ndem allgemeinen Publikum nähere Kenntnisse über das Tätigkeitsfeld eines \n\nLohnsteuerhilfevereins und dessen Organisation. Ihnen könne aber genauso-\n\nwenig unterstellt werden, daß sie in nennenswerter Anzahl den zugrundelie-\n\ngenden Testbericht kennten oder sich besorgen würden. Deshalb würden sie \n\nebenso wie das allgemeine Publikum annehmen, der Test beziehe sich auf eine \n\nrepräsentative Anzahl wichtiger Beratungsstellen, die einen Rückschluß auf die \n\ngesamte Organisation des Beklagten zuließen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom \n\n3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete \n\nVerhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 574 - Direkt ab Werk). \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten Werbemaß-\n\nnahmen des Beklagten stellten irreführende vergleichende Werbung dar und \n\nseien deshalb unlauter (§§ 3, 5 Abs. 2 und 3, § 6 UWG; §§ 2, 3 Satz 1 und 2 \n\nUWG a.F.), hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die Werbung mit dem Ergebnis des von der \"Stiftung Warentest\" \n\ndurchgeführten Tests in den Zeitungsanzeigen, in den \"Neuen Wirtschaftsbrie-\n\nfen\" sowie in der Internet-Präsentation des Beklagten erfüllt die Voraussetzun-\n\ngen einer Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Soweit der Be-\n\nklagte in den beiden Zeitungsanzeigen um Mitglieder wirbt, geschieht dies \n\ngleichzeitig zu dem Zweck, die Erbringung der Dienstleistungen an die Mitglie-\n\nder, z.B. die Erstellung von Einkommensteuererklärungen, zu fördern. Die Stel-\n\nlenanzeige in den \"Neuen Wirtschaftsbriefen\" dient gleichfalls der Förderung \n\ndes Absatzes der Dienstleistungen des Beklagten, weil mit dem Hinweis auf \n\ndas Testergebnis zugleich für die Güte der von dem Beklagten erbrachten \n\nDienstleistungen geworben wird. Es liegt demnach auch ein Handeln im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. vor \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 115/00, GRUR 2003, 540, 541 = WRP 2003, \n\n745 - Stellenanzeige, m.w.N.). \n\nb) Ob mit irreführenden Angaben geworben wird, bestimmt sich maßgeb-\n\nlich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung ver-\n\nsteht; dies gilt auch für irreführende Angaben im Rahmen vergleichender Wer-\n\nbung (vgl. § 5 Abs. 3 UWG; § 2 Satz 2 UWG a.F.). Die beanstandeten Werbe-\n\nmaßnahmen des Beklagten richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. \n\naa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß durch die \n\nbeanstandete Werbung um Mitglieder in den Zeitungsanzeigen ebenso wie \n\ndurch die Werbung in der Internet-Präsentation des Beklagten Personen ange-\n\nsprochen werden, für die ein Bedarf an Beratung in lohnsteuerrechtlichen Fra-\n\ngen besteht oder bestehen kann, also im wesentlichen Personen, die steuerli-\n\nche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erklären haben. Bei diesen Per-\n\nsonen handelt es sich um Verbraucher i.S. von § 2 Abs. 2 UWG i.V. mit § 13 \n\nBGB. Für die Beurteilung dieser Werbemaßnahmen ist demgemäß, wovon \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf das Verständnis eines durch-\n\nschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (aus diesem Adressa-\n\ntenkreis) abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Auf-\n\nmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Markt-\n\nführerschaft, m.w.N.). \n\nbb) Die in den \"Neuen Wirtschaftsbriefen\" abgedruckte Stellenanzeige ist \n\nauf die Begründung eines Dienstverhältnisses als Beratungsstellenleiter(in) des \n\nBeklagten gerichtet. Es werden somit an einer (neben-)beruflichen Tätigkeit \n\ninteressierte Personen angesprochen, die jedenfalls als sonstige \"Marktteil-\n\nnehmer\" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) durch die in Rede stehenden Vorschriften \n\nder §§ 5, 6 UWG geschützt sind. Werden durch eine Werbeanzeige wie hier \n\nPersonen mit bestimmten Eigenschaften und Kenntnissen angesprochen, so ist \n\nfür die wettbewerbsrechtliche Beurteilung auf das Verständnis eines durch-\n\nschnittlichen Mitglieds der Gruppe von Verkehrsteilnehmern abzustellen, die \n\nentsprechende Eigenschaften und Kenntnisse aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.2.2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 802 = WRP 2003, 1111 - Schach-\n\ncomputerkatalog; \n\nBaumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.76). Dies hat auch das Berufungsgericht berücksich-\n\ntigt. \n\nc) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß \n\ndie beanstandete Werbung des Beklagten deshalb irreführend ist, weil die an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise ihr einen Schluß auf die Qualität des gesamten \n\nAngebots des Beklagten entnehmen, obwohl dem in Bezug genommenen \n\nTestbericht keine auf die gesamte Organisation bezogene, sondern wegen der \n\nBeschränkung der Untersuchung auf einige wenige Beratungsstellen nur eine \n\nbegrenzte Aussagekraft zugemessen werden kann. \n\naa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise die Werbung des Beklagten mit dem Ergebnis \n\ndes von der \"Stiftung Warentest\" durchgeführten Tests auf die Qualität des Ge-\n\nsamtangebots des Beklagten in dem Sinne beziehen, daß das Testurteil nicht \n\nnur einzelnen Beratungsstellen oder Beratern des Beklagten zukommt, sondern \n\ndessen gesamter Organisation. Die Werbung des Beklagten enthält keinen \n\nHinweis darauf, daß nur einige wenige Beratungsstellen in die Untersuchung \n\neinbezogen worden sind. Vielmehr wird angegeben, es seien \"neun Lohnsteu-\n\nerhilfevereine\" getestet worden, so daß der angesprochene Verkehr das Testur-\n\nteil auf die gesamte Organisation des jeweiligen Vereins bezieht. Die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, durch die Verwendung des Testergebnisses im \n\nZusammenhang mit der Bewerbung einzelner Beratungsstellen werde der Ein-\n\ndruck erweckt, daß die gerade beworbene Beratungsstelle mit \"gut\" getestet \n\nworden sei, steht dazu nicht in Widerspruch. Versteht der Verkehr das Tester-\n\ngebnis als eine Beurteilung des Angebots des Vereins insgesamt, so bezieht er \n\nes auch auf die jeweils beworbene Beratungsstelle. \n\nbb) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Irreführung darin gesehen, \n\ndaß dem Testergebnis, wie aus dem Testbericht in der Zeitschrift \"test\" 4/2001 \n\nfolgt, demgegenüber nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt, die ein Urteil \n\nüber die Qualität des Angebots der gesamten Organisation des Beklagten nicht \n\nzu rechtfertigen vermag. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt \n\nes aber nicht darauf an, ob die getesteten Beratungsstellen zwar nicht nach \n\nihrer Anzahl, möglicherweise aber nach ihrem Gewicht, ihrer Ausstattung und \n\nihrem Auftreten als repräsentativ für das gesamte Unternehmen des Beklagten \n\nangesehen werden können. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten wegen der \n\nEigenart der getesteten Dienstleistungen und wegen der dabei angewandten \n\nUntersuchungsmethode aus den Ergebnissen für einzelne Beratungsstellen \n\nkeine Rückschlüsse auf die Qualität des Angebots der gesamten Organisation \n\ndes Beklagten in dem Sinne gezogen werden, diese sei insgesamt mit dem \n\nTestergebnis, also beim Beklagten mit \"gut\", zu bewerten. \n\ncc) Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, wel-\n\nche Vorstellungen der Verkehr über mögliche Unterschiede im Vergleich der \n\nBeratungsqualität der einzelnen Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins \n\nzueinander oder sogar zwischen verschiedenen Beratern innerhalb einer Bera-\n\ntungsstelle hat. Denn der angesprochene Verkehr kann den beanstandeten \n\nWerbemaßnahmen des Beklagten schon nicht entnehmen, daß Gegenstand \n\ndes in Bezug genommenen Tests die Qualität einer von dem Beklagten er-\n\nbrachten \"Beratungsdienstleistung\" gewesen sein soll. Die Bezugnahme in der \n\nWerbung des Beklagten beschränkt sich auf die Angabe, daß \"neun Lohnsteu-\n\nerhilfevereine\" getestet worden seien, und auf die vergebenen Testnoten. In \n\nden beanstandeten Zeitungsanzeigen ist außerdem angegeben: \"Klarer Test-\n\nsieger ist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.\". Dieser Bezugnahme kann der ange-\n\nsprochene Verkehr weder entnehmen, in welcher Hinsicht die untersuchten \n\nLohnsteuerhilfevereine geprüft worden sind, noch wie die Untersuchung vorge-\n\nnommen worden ist. \n\nDa allgemein bekannt ist, daß die Veröffentlichung der Untersuchungs-\n\nergebnisse der \"Stiftung Warentest\" die Aufklärung der Verbraucher zum Ziel \n\nhat (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 144/86, GRUR 1987, 468, 469 - Waren-\n\ntest IV), werden die angesprochenen Verkehrskreise zwar sowohl die Werbung \n\nmit dem Testergebnis in den Zeitungsanzeigen und in der Internet-Präsentation \n\ndes Beklagten als auch die mit der Stellenanzeige verbundene Werbung dahin \n\nverstehen, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Test der \"Stiftung Wa-\n\nrentest\" um einen der von ihr durchgeführten üblichen Dienstleistungstests ge-\n\nhandelt hat. Eine solche Untersuchung des Dienstleistungsangebots von \n\nLohnsteuerhilfevereinen muß sich aber aus der Sicht des Verkehrs nicht auf die \n\ninhaltliche \"Qualität\" der von diesen Vereinen erbrachten Beratungsdienstleis-\n\ntungen beziehen, sondern kann beispielsweise auch einen Vergleich des blo-\n\nßen Angebotsumfangs des jeweiligen Vereins mit der Höhe des dafür zu zah-\n\nlenden Entgelts, der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei Erledigung be-\n\nstimmter Aufträge sowie die Ermittlung der Anzahl der Beratungsstellen und der \n\nBerater des jeweiligen Vereins umfassen. Derartige, nicht lediglich Besonder-\n\nheiten einzelner örtlicher Beratungsstellen betreffende Kriterien können ohne \n\nweiteres zur Beurteilung der Qualität des Dienstleistungsangebots eines \n\nLohnsteuerhilfevereins in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden. \n\ndd) Entgegen dem durch die beanstandete Werbung erweckten Ein-\n\ndruck, das Testergebnis beruhe auf einer Untersuchung solcher Kriterien, die \n\neine Beurteilung des Gesamtangebots des Beklagten erlaubten, ist dies aus-\n\nweislich des als Anlage K 8 zu den Akten gereichten Testberichts der \"Stiftung \n\nWarentest\" nicht der Fall. \n\nDie getesteten Lohnsteuerhilfevereine unterhalten zwischen 42 und \n\n2.000 Beratungsstellen. Pro Verein wurden aber nur zwischen fünf und acht \n\nBeratungsstellen in den Test einbezogen. Geprüft wurden die Steuerbearbei-\n\ntung sowie Service und Beratung. Bei der Steuerberatung wurde zunächst eine \n\nsteuerliche Vorprüfung anhand gezielter Fragen, anschließend die inhaltliche \n\nBearbeitung einer Steuererklärung verlangt. Bei \"Service und Beratung\" wurden \n\nLeistungsaspekte wie die Erläuterung der Tätigkeitsbereiche, Aushändigung \n\nund Hinweis auf die Satzung, Informationen zu Kosten und zur Mitgliedschaft, \n\nzur Steuererklärung, Besprechen der Erklärung, Vereinbarungen und Handha-\n\nbung bezüglich des Bescheids bewertet. Dazu kam die subjektive Beurteilung \n\nder Beratungsgespräche durch die Testpersonen. Die Ergebnisse fielen bei \n\neinzelnen Beratungsstellen desselben Vereins vielfach sehr unterschiedlich \n\naus. Bei der aus den Ergebnissen der einzelnen Beratungsstellen ermittelten \n\nGesamtbewertung für den jeweiligen Verein führten einzelne Vorfälle in einzel-\n\nnen Beratungsstellen zur Abwertung, so beispielsweise, wenn in einem Fall zu \n\neiner Blanko-Unterschrift aufgefordert oder die Herausgabe der Kopie der \n\nSteuererklärung verweigert wurde. In dem Testbericht ist die Grafik, die die un-\n\nterschiedlichen Ergebnisse der einzelnen Beratungsstellen darstellt, mit der \n\nÜberschrift \"Beratung: Mal gut, mehr schlecht\" versehen. \n\nDer Testbericht bestätigt damit die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit den von der \"Stiftung Waren-\n\ntest\" untersuchten Dienstleistungen von Lohnsteuerhilfevereinen nicht aufgrund \n\neinheitlicher Standards und Kriterien erbracht wird, sondern in hohem Maße \n\nvon der persönlichen Qualifikation und der Einsatzbereitschaft des jeweils vor \n\nOrt tätigen Beraters abhängt. Aus diesem Grund läßt sich wegen des Untersu-\n\nchungsgegenstands mit der von der \"Stiftung Warentest\" gewählten Untersu-\n\nchungsmethode weder eine \"durchschnittliche\" Qualität des Dienstleistungsan-\n\ngebots des gesamten Vereins ermitteln, noch kann aus den Ergebnissen für \n\neinzelne geprüfte Beratungsstellen, selbst wenn diese nach ihrer Ausstattung, \n\ninsbesondere der Anzahl ihrer Berater und Mitglieder, für das gesamte Unter-\n\nnehmen \"repräsentativ\" sein sollten, auf ein solches Gesamtergebnis geschlos-\n\nsen werden. Da diese besonderen Umstände des Untersuchungsgegenstands \n\nund der Untersuchungsmethode, die dem Testergebnis, wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat, nur eine begrenzte Aussagekraft geben, in der \n\nWerbung des Beklagten mit dem Testergebnis nicht angegeben werden, sie \n\nvielmehr den gegenteiligen Eindruck erweckt, der Test sei anhand von Kriterien \n\nvorgenommen worden, die einen zuverlässigen Schluß auf die Qualität des An-\n\ngebots des gesamten Vereins zulassen, ist sie irreführend. \n\nIII. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nHerr RiBGH Pokrant ist in \nUrlaub und an der Unter- \nschrift verhindert. \n\n Ullmann \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zr-253-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zr-253-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_253-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:28.913648+00:00"}}