{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_252-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"I ZR 252/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Aktivierungskosten II UWG §§ 5, 8 Abs. 1; PAngV § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mo- biltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Karten- vertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Infor- mationen versteckt sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 252/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAktivierungskosten II \n\nUWG §§ 5, 8 Abs. 1; PAngV § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nWird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders \ngünstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des \nAngebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an \nBGHZ 139, 368 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mo-\nbiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Karten-\nvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Infor-\nmationen versteckt sein. \n\nBGH, Urt. v. 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – OLG München \nLG Kempten \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKempten (Allgäu) – Kammer für Handelssachen – vom 5. September \n\n1996 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unterhaltungselektro-\n\nnik einschließlich des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden Netz-\n\nkartenverträgen. \n\nAm 30. November 1995 warb die Beklagte in der Allgäuer Zeitung für ein \n\nMobiltelefon der Marke Bosch zu einem Preis von 1 DM bei gleichzeitigem Ab-\n\nschluss eines Netzkartenvertrages. Bei der Preisangabe findet sich ein Stern-\n\nchen, das auf ein Kästchen mit weißer Schrift auf schwarzem Grund verweist. \n\nDort wird darauf hingewiesen, dass „dieser Preis” nur in Verbindung mit dem \n\nAbschluss eines Netzkartenvertrages gelte. Es folgt dann eine Übersicht über \n\ndie Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz), \n\nwobei sich hinter den Angaben zum Geschäfts- und zum Freizeittarif ein weite-\n\nres Sternchen befindet. Am unteren Ende des Kastens findet sich eine mit ei-\n\nnem Stern eingeleitete Fußnote, in der es in noch einmal kleinerer Schriftgröße \n\nheißt: \n\nGeschäftstarif in der Zeit Mo-Fr 7.00-20.00 Uhr; Freizeittarif in der übrigen Zeit so-\nwie an bundesweiten Feiertagen. Alle Preise in DM inkl. Mehrwertsteuer. Einmali-\nge Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag DM 49.- für alle Tarife. \n\n3 \n\nNachstehend ist ein Ausschnitt aus der fraglichen Anzeige (in schwarz-\n\nweiß) wiedergegeben: \n\n4 \n\nDie Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines übertrie-\n\nbenen Anlockens nach § 1 UWG a.F. als wettbewerbswidrig beanstandet. Fer-\n\nner hat sie sich auf einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung berufen und \n\ndie Darstellung der Bedingungen des Kartenvertrages als irreführend gerügt. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbe-\nanzeigen, Zeitungsinseraten und ähnlichem für den Verkauf von \nHandys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischal-\ntung eines Netzkartenvertrages abgegeben werden – wie geschehen \nin der Allgäuer Zeitung vom 30. November 1995 –, wenn für das \nHandy ein Preis von 1 DM gefordert wird. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in der \n\nbeanstandeten Werbung liege ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung und \n\ngegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. Das Berufungsgericht hat ei-\n\nnen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit \n\nder Begründung bestätigt, die Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt ei-\n\nnes übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG a.F. Im ersten Revisionsverfah-\n\nren hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 – \n\nI ZR 210/97). Einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des übertriebenen Anlockens hat der Bundesgerichtshof verneint; \n\ndie Zurückverweisung war erforderlich, weil keine Feststellungen zur konkreten \n\nWerbeanzeige getroffen worden waren – die beanstandete Anzeige war nur in \n\neiner stark verkleinerten, in Teilen unleserlichen Kopie vorgelegt worden – und \n\nsich deshalb in der Revisionsinstanz nicht klären ließ, ob in der beanstandeten \n\nAnzeige hinreichend auf die Konditionen des Netzkartenvertrags hingewiesen \n\nworden war. \n\n7 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren, in dem eine (gut lesbare) Kopie \n\nder beanstandeten Anzeige vorgelegt und auf die im ersten Revisionsverfahren \n\nvorgelegte Originalwerbung Bezug genommen worden ist, hat die Klägerin an \n\nihrem Klageantrag festgehalten. Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Beru-\n\nfungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin, \n\nmit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revisi-\n\non zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 3 UWG \n\na.F. und aus § 1 UWG a.F. i.V. mit § 1 Abs. 1, 2 und 6 PAngV verneint. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\nZwar sei der Bundesgerichtshof in dem ersten Revisionsurteil davon aus-\n\ngegangen, dass die Klägerin die konkret bezeichnete Anzeige als irreführend \n\nund als Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenverordnung beanstandet \n\nhabe. Hieran bestünden indessen erhebliche Zweifel. Denn die Klägerin habe in \n\nder Klageschrift ausdrücklich nur auf einen Verstoß nach § 1 UWG (a.F.) und \n\nnach § 1 ZugabeVO Bezug genommen und zudem als Gegenstand des Verfah-\n\nrens allein die unlautere Verknüpfung von Mobiltelefon und Kartenvertrag wie in \n\nder beanstandeten Anzeige bezeichnet. Dass es der Klägerin allein um die Ver-\n\nknüpfung von Mobiltelefon und Kartenvertrag gegangen sei, ergebe sich auch \n\naus dem Klageantrag, der nach seiner Formulierung einen Verstoß gegen § 3 \n\nUWG (a.F.) oder gegen die Preisangabenverordnung nicht erfasse. Erfolge \n\ngleichwohl eine Verurteilung nach diesem Antrag, werde der Beklagten ein Ver-\n\nhalten untersagt, dass der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil aus-\n\ndrücklich für zulässig erachtet habe. An diese Rechtsauffassung sei das Beru-\n\nfungsgericht gebunden. Da die Klägerin – im Hinblick auf die erhobene Verjäh-\n\nrungseinrede – keinen auf den Vorwurf der Irreführung und des Verstoßes ge-\n\ngen die Preisangabenverordnung gerichteten Antrag gestellt, vielmehr an dem \n\nursprünglichen Antrag festgehalten habe, bestehe keine Möglichkeit, den An-\n\ntrag in dem Sinne zu interpretieren, dass eine Irreführung oder ein Verstoß ge-\n\ngen die Preisangabenverordnung untersagt werden solle. \n\n10 \n\nFalls der Bundesgerichtshof sich durch den Vortrag in der Berufungserwi-\n\nderung dazu veranlasst gesehen habe, eine unzureichende Preisangabe als \n\nStreitgegenstand zu betrachten, stehe dem die von der Beklagten erhobene \n\nVerjährungseinrede entgegen. Zwar könne die Klageerhebung die Verjährung \n\nnach § 209 BGB a.F. auch hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen unter-\n\nbrechen; konkrete Verletzungsform sei hier aber die Kombination aus Karten-\n\nvertrag und Kauf eines Mobiltelefons. Der davon zu unterscheidende Streitge-\n\ngenstand einer Irreführung und eines Verstoßes gegen die Preisangabenver-\n\nordnung sei erst nach Erlass des ersten Revisionsurteils in das Verfahren ein-\n\ngeführt worden. \n\n11 \n\nSchließlich fehle es im Streitfall aber auch an einer Irreführung und an ei-\n\nnem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Durchschnittsverbrau-\n\ncher nehme den Inhalt des Kastens zur Kenntnis und werde daher auch auf die \n\nPreise aufmerksam gemacht. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückwei-\n\nsung der Berufung. \n\n13 \n\n1. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Streitge-\n\ngenstand unzutreffend bestimmt hat. Bereits der Antragswortlaut deutet darauf \n\nhin, dass Gegenstand des Unterlassungsantrags die konkrete, von der Klägerin \n\nbeanstandete Werbeanzeige war (dazu a). Der Lebenssachverhalt, den die \n\nKlägerin in der Klageschrift zur Begründung ihres Antrags vorgetragen hat, lässt \n\nkeinen Zweifel daran, dass Gegenstand des Streits auch der Vorwurf war, die \n\nBeklagte habe nicht hinreichend deutlich auf die den Verbraucher belastenden \n\nPreisbestandteile hingewiesen (dazu b). Deren rechtliche Beurteilung obliegt \n\nnicht den Parteien, sondern allein dem Gericht (dazu c). \n\n14 \n\na) Der Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil (BGH, Urt. v. 7.6.2001 \n\n– I ZR 210/97, Umdruck S. 4/5) deutlich gemacht, dass Gegenstand des mit der \n\nKlage geltend gemachten Unterlassungsantrags die konkrete Verletzungsform \n\nist. Der Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung (Angebot eines \n\nMobiltelefons für 1 DM, das an den gleichzeitigen Abschluss eines Netzkarten-\n\nvertrags gekoppelt ist), die – für sich genommen – noch offen ließe, ob Anzei-\n\ngen, die diese Merkmale aufweisen, stets untersagt werden sollen. Der Antrag \n\nwird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis „... wie geschehen \n\nin der Allgäuer Zeitung vom 30.11.1995 ...” näher bestimmt; dies deutet darauf \n\nhin, dass eine Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt \n\numschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, \n\n1182 – Jubiläumsschnäppchen). Anders als Antragsfassungen, die die konkrete \n\nVerletzungsform – etwa eingeleitet durch die Wörter „insbesondere wie“ – nur \n\nals Beispiel heranziehen (dazu BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP \n\n1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP \n\n1999, 512, 515 – Aktivierungskosten), wird durch die unmittelbare Bezugnahme \n\nauf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ in der Regel \n\ndeutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbean-\n\nzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben \n\nmögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als \n\nkerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen. Entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts entspricht die Antragsfassung in diesem Punkt der Antrag-\n\nstellung, über die der Senat in der Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ \n\n139, 368, 370) zu befinden hatte. \n\n15 \n\nb) Allerdings bestimmt sich der Streitgegenstand nicht allein durch den \n\nAntrag, sondern auch durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssach-\n\nverhalt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP \n\n2001, 28 – dentalästhetika, m.w.N.). Mit Recht rügt die Revision, dass das Be-\n\nrufungsgericht das Klagevorbringen nicht erschöpfend gewürdigt und nicht hin-\n\nreichend beachtet hat, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift auch und \n\ngerade die unzureichende Information über die belastenden Preisbestandteile \n\nbeanstandet und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Dieses Vorbringen \n\nhat bereits dem Landgericht Anlass gegeben, das ausgesprochene Verbot \n\n(auch) auf eine irreführende Werbung nach § 3 UWG a.F. zu stützen. \n\n16 \n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an unmissver-\n\nständlich vorgetragen, dass die Verbraucher durch die Preiswerbung der Be-\n\nklagten irregeführt werden. So heißt es in der Klageschrift, dass die Werbung \n\nfür das Mobiltelefon mit dem groß herausgestellten Preis von 1 DM als Lockmit-\n\ntel diene, „um von den Folgekosten für den Kartenvertrag abzulenken bzw. die-\n\nse herunterzuspielen“. Das Wettbewerbswidrige liege dabei darin, „dass die so \n\ngut wie unentgeltliche Abgabe des Handys in der Werbung in den Vordergrund \n\ngestellt wird und dadurch die angesprochenen Verbraucher von den damit ver-\n\nbundenen erheblichen Folgekosten abgelenkt werden“. Der Verbraucher gehe \n\nbeim Abschluss eines Kartenvertrages „eine vielfach höhere Verpflichtung ein, \n\nals dies der isolierte Preis für das Handy … erahnen lässt“. Es gehe im vorlie-\n\ngenden Verfahren „nicht darum, die Vertriebsform ‚Abgabe von Mobiltelefonen \n\nbei gleichzeitiger Freischaltung eines Kartenvertrages’ grundsätzlich zu be-\n\nschränken“. Gegenstand des Verfahrens sei „allein die unlautere Verknüpfung \n\nvon Handy und Kartenvertrag, wie sie von der Beklagten in den streitgegen-\n\nständlichen Werbungen vorgenommen worden ist“. „Durch die Hervorhebung \n\ndes Handys und dessen Scheinpreis ohne gleichzeitig entsprechend deutlich \n\nauf die notwendigerweise anfallenden Kartenvertragskosten hinzuweisen“, \n\nschaffe die Beklagte einen übergroßen Kaufanreiz. Die Höhe der anfallenden \n\nKosten werde vertuscht; die Hauptkosten für den Kartenvertrag blieben im Dun-\n\nkeln; sie würden zielgerichtet verschleiert. Nur der Scheinpreis für die Zugabe \n\nwerde blickfangmäßig hervorgehoben; gerade darin liege die wettbewerbswidri-\n\nge Lockvogelwirkung der Werbung. Der Hinweis auf den Kartenvertrag und sei-\n\nne Kosten befinde sich „in winziger Schrift in einem separaten Kasten, auf wel-\n\nchen … lediglich mit einem klein gehaltenen sog. Sternchen (*) hingewiesen \n\nwird“. Eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Kartenvertrag und des-\n\nsen Bedingungen könne darin nicht gesehen werden. Es gehe nicht darum, ei-\n\nnen Mindestpreis für Mobiltelefone festzulegen. Das Mobiltelefon könne sehr \n\nwohl als Zugabe abgegeben werden, „wenn in der Werbung die Kartenver-\n\ntragsbedingungen zutreffend und hinreichend dargestellt werden“. \n\n17 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, \n\ndass die Klägerin in ihrem Klagevorbringen weder § 3 UWG a.F. noch die hier \n\nebenfalls einschlägigen Vorschriften der Preisangabenverordnung angeführt hat \n\nund dass sie die oben zitierten Ausführungen zu einer Preisverschleierung in \n\nden rechtlichen Zusammenhang eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG \n\na.F. und eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung gestellt hat. Die rechtli-\n\nche Würdigung eines vorgetragenen Sachverhalts obliegt allein dem Gericht. \n\nDabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die meisten wettbewerbsrechtli-\n\nchen Tatbestände die Darstellung eines entsprechenden Lebenssachverhalts \n\nvoraussetzen. So setzt die Annahme einer Irreführung voraus, dass eine ent-\n\nsprechende Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise vorgetragen \n\nworden ist (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182 f. – dentalästhetika). Für einen \n\nVerstoß gegen die Preisangabenverordnung muss als Lebenssachverhalt eine \n\nunzureichende Preisinformation der Verbraucher vorgetragen worden sein. Die-\n\nse Voraussetzungen sind indessen im Streitfall – wie dargelegt – erfüllt. \n\n18 \n\n2. Hinsichtlich der beanstandeten Anzeige steht der Klägerin als betrof-\n\nfener Mitbewerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Unterlas-\n\nsungsanspruch zu, weil die beanstandete Werbung nicht hinreichend deutlich \n\ndarauf hinweist, dass mit dem Erwerb des Mobiltelefons, das nahezu unentgelt-\n\nlich abgegeben werden soll, nicht nur der Abschluss eines Netzkartenvertrags, \n\nsondern auch einmalige Aktivierungskosten verbunden sind. Dieser Anspruch \n\nergibt sich nach neuem Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 \n\nund Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 6 PAngV. \n\n19 \n\na) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli \n\n2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, ist der in die Zukunft \n\ngerichtete Unterlassungsantrag auch nach neuem Recht zu beurteilen, wobei \n\ndie neue gesetzliche Grundlage nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung \n\ndes Streitfalls führt als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Durchschnitts-\n\nverbraucher werde die Preisangaben in dem schwarzen Kasten sorgfältig lesen, \n\nso dass eine Irreführung ausgeschlossen sei, nicht hinreichend berücksichtigt, \n\ndass die Anforderungen, die im Hinblick auf das Irreführungsverbot sowie auf \n\ndas Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) an die \n\nTransparenz von Preisangaben zu stellen sind, nicht einheitlich bestimmt wer-\n\nden können. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um ein Kopp-\n\nlungsangebot, das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Miss-\n\nbrauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Ge-\n\nfahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch \n\nunzureichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, \n\nwenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als \n\nbesonders günstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. – Handy für \n\n0,00 DM; 151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – \n\nI ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; \n\nUrt. v. 7.6.2001 – I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 – Wider-\n\nruf der Erledigungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-\n\nrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO \n\n§ 5 UWG Rdn. 7.33; Dreyer in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 204). Insbeson-\n\ndere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Be-\n\nlastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, \n\nweder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind. \n\n21 \n\nDie Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil \n\ndes einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots \n\nnahezu unentgeltlich (für 1 DM) abgegeben wird. Eine solche Angabe ist jedoch \n\nunvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netz-\n\nkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem \n\nblickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeord-\n\nnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 – \n\nHandy für 0,00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 – Aktivierungskosten; vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 8.7.2004 – I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 \n\n– Grundeintrag Online). Aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die \n\nPreisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsunabhängige, \n\nmonatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Entgelte. Kosten \n\nfür die Aktivierung des Kartenvertrags stehen im Rahmen des Kopplungsange-\n\nbots auf derselben Ebene wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu zah-\n\nlen sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1 DM \n\nabgegeben und für die Aktivierung des Netzkartenvertrags 49 DM berechnet \n\nwerden oder ob für das Telefon 50 DM berechnet und keine Aktivierungskosten \n\nverlangt werden. \n\n22 \n\nDie Beklagte hätte daher – wenn nicht im Blickfang – zumindest in hervor-\n\ngehobener Weise in dem schwarzen Kasten auf die Aktivierungskosten hinwei-\n\nsen müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr findet sich der Hinweis auf die-\n\nse Kosten versteckt in einer Fußnote, in der definiert ist, was unter dem Ge-\n\nschäfts- und dem Freizeittarif zu verstehen ist, und in der klargestellt wird, dass \n\ndie angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthalten. \n\n23 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der Be-\n\nklagten gegen die antragsgemäße Verurteilung ist zurückzuweisen. Nunmehr \n\nliegt die Originalanzeige vor und hat Eingang in den Tatbestand dieses Urteils \n\ngefunden. Daraus sowie aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird \n\nhinreichend deutlich, worauf sich das Unterlassungsgebot stützt. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nMeier-Beck \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 05.09.1996 - 1 HKO 1169/96 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.07.2002 - 6 U 5731/96 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-252-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-252-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:01.369363+00:00"}}