{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"I ZR 246/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle DIESEL II MarkenG § 14 Abs. 2 und 3 Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundes- republik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 246/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n21. März 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDIESEL II \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 und 3 \n\nDie ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland \ngeschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke \ndar (im Anschluss an EuGH, Urt. v 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 \n- Montex Holdings/Diesel). \n\nBGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 246/02 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2002 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nLeipzig - 2. Kammer für Handelssachen - vom 7. Dezember 2001 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 608 499 \"DIESEL\", die mit \n\nPriorität vom 4. Oktober 1993 Schutz in Deutschland und Polen u.a. für die Wa-\n\nren der Klasse 25 \"Vêtements, chaussures, chapellerie\" genießt. Weiter ist sie \n\nInhaberin der mit Priorität vom 16. Februar 1982 ebenfalls in der Warenklas-\n\nse 25 u.a. für \"Pantalons, chemises\" und mit Schutzwirkung für Deutschland \n\neingetragenen IR-Marke Nr. 467 393 \"DIESEL\". Die Klägerin ist außerdem In-\n\nhaberin der polnischen Marke Nr. 73457 \"DIESEL\" mit Priorität vom 20. Juni \n\n1991, ebenfalls eingetragen für Waren der Klasse 25, u.a. für \"Kleidung, Schu-\n\nhe, Kopfbedeckung\". \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt in Irland unter der Bezeichnung \"Diesel\" Jeansho-\n\nsen. Sie stellt diese Kleidungsstücke her, indem sie die einzelnen Teile ein-\n\nschließlich der Kennzeichnungsmittel im Wege des Zollverschlussverfahrens \n\nnach Polen bringt, dort zusammennähen lässt und die fertigen Hosen anschlie-\n\nßend nach Irland zurückführt. In Irland hat die Klägerin für das Zeichen keinen \n\nSchutz. \n\n3 \n\nAm 31. Dezember 2000 hielt das Hauptzollamt Löbau - Zollamt Zittau - \n\neine für die Beklagte bestimmte Warenlieferung von 5.076 Damenhosen, ver-\n\nsehen mit der Bezeichnung \"Diesel\", zurück, die eine ungarische Spedition per \n\nLkw von dem polnischen Fertigungsbetrieb über deutsches Gebiet zur Beklag-\n\nten nach Irland bringen sollte. Die Hosen sollten in einem durchgehenden Ver-\n\nsandverfahren vom polnischen Zollamt Legnica bis zur Bestimmungszollstelle in \n\nDublin befördert werden, wobei sie mit einem vom polnischen Zollamt angeleg-\n\nten Raumverschluss (Zollplombe) am Beförderungsmittel gegen etwaige Ent-\n\nnahme während des Versandverfahrens gesichert waren. Die Beklagte erhob \n\ngegen die Anordnung der Beschlagnahme ihrer Waren Widerspruch. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Durchfuhr stelle eine Verletzungs-\n\nhandlung i.S. von § 14 MarkenG dar, weil die Gefahr bestehe, dass die Waren \n\nim Durchfuhrland rechtswidrig in Verkehr gelangen könnten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Durchfuhr von Beklei-\n\ndungsstücken, die mit der Bezeichnung \"Diesel\" versehen sind, durch das Ge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbieten. Ferner hat sie die Beklagte \n\nauf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung \n\nder beschlagnahmten Hosen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\ndie bloße Durchfuhr von Waren sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände \n\neine markenrechtlich relevante Verletzungshandlung. An solchen Umständen \n\nfehle es hier jedoch. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-\n\nantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDurch Beschluss vom 2. Juni 2005 hat der Senat dem Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorge-\n\nlegt (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I): \n\na) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, die Durchfuhr \n\nvon Waren mit dem Zeichen zu verbieten? \n\nb) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung daraus ergeben, \n\ndass das Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt? \n\nc) Ist - im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von der Beantwor-\ntung der Frage zu b) - danach zu unterscheiden, ob die für einen Mitglied-\nstaat bestimmte Ware aus einem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat \noder aus einem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die Ware \nim Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden \nKennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist? \n\n11 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch \n\nUrteil vom 9. November 2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/ \n\nDiesel wie folgt entschieden: \n\n1. Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom \n21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke \ndie Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren, die auf dem Weg in ei-\nnen Mitgliedstaat, in dem die Marke nicht geschützt ist, hier Irland, in das ex-\nterne Versandverfahren überführt werden, durch einen anderen Mitglied-\nstaat, in dem diese Marke Schutz genießt, hier die Bundesrepublik Deutsch-\nland, nur verbieten kann, wenn diese Waren Gegenstand der Handlung ei-\nnes Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe \nVersandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen in diesem \nDurchfuhrmitgliedstaat bedeutet. \n\n2. Dabei kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob die für einen Mitglied-\nstaat bestimmte Ware aus einem assoziierten Staat oder einem Drittstaat \nstammt, noch darauf, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter \nVerletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers \nhergestellt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gemäß § 14 Abs. 5 \n\ni.V. mit Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 6, §§ 18, 19 Abs. 5 MarkenG i.V. mit § 242 \n\nBGB sowie gemäß § 683 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n13 \n\nAuch die \"bloße Durchfuhr\" werde regelmäßig von § 14 MarkenG erfasst. \n\nWie bereits der Wortlaut von § 14 Abs. 3 MarkenG (\"insbesondere\") zeige, soll-\n\nten die Verletzungshandlungen in dieser Vorschrift nicht abschließend aufge-\n\nführt werden. Das Schutzinteresse des Rechtsinhabers erfordere es, auch die \n\nreine Durchfuhr als Regelfall einer Verletzung anzuerkennen. Es bestehe die \n\nGefahr, dass die der Durchfuhr unterliegende Ware \"rechtswidrig\" im Inland \n\nverbleibe und dort \"rechtswidrig\" vertrieben werde. Nicht erforderlich sei, dass \n\ndies auf rechtswidrigem Verhalten desjenigen beruhe, der die Durchfuhr vor-\n\nnehme. Auch durch \"weisungswidrige\" Handlungen des Spediteurs oder eines \n\nanderen Auftragnehmers könne es zum Verbleib sowie zum Vertrieb im Inland \n\nund damit zur Verletzung der Rechte des Markeninhabers kommen. \n\n14 \n\n§ 14 Abs. 2 und 3 MarkenG greife nur dann nicht ein, wenn die Durch-\n\nfuhr das Recht des Markeninhabers nicht gefährde. Es seien also nicht beson-\n\ndere Umstände zu fordern, die eine Durchfuhr zur Rechtsverletzung machten, \n\nsondern solche (Sicherungs-)Maßnahmen, die eine Gefährdung des Rechts \n\nbeseitigten. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Nicht ausreichend sei jeden-\n\nfalls die Verplombung der Ware beim Zoll. Das Risiko, dass Güter abgezweigt \n\nund im Inland vertrieben würden, werde durch diese Sicherungsmaßnahme \n\nnicht ausgeschlossen. \n\n15 \n\nDie von der Klägerin begehrte Durchsetzung ihres Markenrechts führe \n\nauch nicht zu einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Beschränkung des \n\nfreien Warenverkehrs, weil sie den Schutz des spezifischen Inhalts des Mar-\n\nkenrechts bezwecke. \n\n16 \n\nDer geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Berechnung der Scha-\n\ndenshöhe ergebe sich aus § 19 Abs. 5 MarkenG i.V. mit § 242 BGB. Der Ver-\n\nnichtungsanspruch folge aus § 18 Abs. 1 MarkenG. Die Verhältnismäßigkeit \n\nwerde dadurch gewahrt, dass der Beklagten freigestellt sei, nicht die beschlag-\n\nnahmten Hosen insgesamt zu vernichten, sondern lediglich die Etiketten, Auf-\n\ndrucke, Knöpfe und Ähnliches mit der Bezeichnung \"Diesel\". Die Kosten für die \n\nVernichtung habe die Beklagte gemäß § 683 BGB zu tragen. \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der \n\nKlage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen Verlet-\n\nzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 5 und 6, §§ 18, 19 MarkenG i.V. \n\nmit § 242 BGB gegen die Beklagte nicht zu. \n\n18 \n\n1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob \n\nin der Warendurchfuhr eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 und 3 \n\nMarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL zu sehen ist (zum Streitstand vgl. die \n\nNachweise in BGH GRUR 2005, 768 - DIESEL I sowie bei Artmann, WRP \n\n2005, 1377; Leitzen, GRUR 2006, 89; Lober, EWiR 2006, 441; Paul/Leopold, \n\nEuZW 2005, 685; Ulmar, WRP 2005, 1371), dahin entschieden, dass die \n\nDurchfuhr als solche kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren bedeutet \n\nund folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen \n\nkann (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel). Der Markenin-\n\nhaber kann danach die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren nur \n\nverbieten, wenn diese Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorge-\n\nnommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und \n\ndie notwendig das Inverkehrbringen der Waren in diesem Durchfuhrmitglied-\n\nstaat bedeutet (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 23 - Montex Holdings/Diesel). \n\n19 \n\n2. Im Streitfall bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Waren in \n\nDeutschland in Verkehr gebracht werden sollen. Die Klägerin, die insoweit die \n\nDarlegungs- und Beweislast trägt (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 26 - Montex \n\nHoldings/Diesel), hat lediglich vorgetragen, es könne nicht von vornherein aus-\n\ngeschlossen werden, dass die Waren unter Entfernung des Zollverschlusses in \n\nDeutschland in den Verkehr gebracht werden könnten, beispielsweise durch \n\nden Fahrer des beauftragten Speditionsunternehmens. Die bloße Gefahr, dass \n\ndie Waren eventuell in Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, \n\nreicht für die Annahme, dass die Durchfuhr die wesentlichen Funktionen der \n\nMarke in Deutschland beeinträchtigt, nicht aus (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 \n\n- Montex Holdings/Diesel). Der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Be-\n\nklagte für Handlungen Dritter, die ein Inverkehrbringen im Durchfuhrstaat zur \n\nFolge hätten, verantwortlich wäre, braucht daher im Streitfall nicht nachgegan-\n\ngen zu werden. \n\n20 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hängt die Beurteilung, \n\nob die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Mar-\n\nkenverletzung darstellt, nicht davon ab, ob die Herstellung der Waren in Polen \n\nrechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 34 \n\n- Montex Holdings/Diesel). Für die Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung, \n\ndass Polen erst nach Erlass des Berufungsurteils den Europäischen Gemein-\n\nschaften beigetreten ist (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 32 - Montex Holdings/ \n\nDiesel). \n\n21 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und auf ihre Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen \n\nUrteils abzuweisen. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist \nin Urlaub und daher gehindert \nzu unterschreiben. \n\nBüscher \n\n Bornkamm \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \nLG Leipzig, Entscheidung vom 07.12.2001 - 2 HKO 4942/01 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 09.07.2002 - 14 U 411/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/i-zr-246-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/i-zr-246-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:00.353981+00:00"}}