{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"I ZR 246/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle DIESEL Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 und 3; EG Art. 28 bis 30; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. De- zember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) und zu Art. 28 bis 30 EG fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, die Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten? b) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung daraus ergeben, daß das Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt? c) Ist - im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von der Beantwor- tung der Frage zu b) - danach zu unterscheiden, ob die für einen Mitglied- staat bestimmte Ware aus einem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat oder aus einem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 246/02 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDIESEL \n\nErste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG \nNr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 und 3; \nEG Art. 28 bis 30; \nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von \nArt. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. De-\nzember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über \ndie Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) und zu Art. 28 bis 30 EG fol-\ngende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\na) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, die Durchfuhr \n\nvon Waren mit dem Zeichen zu verbieten? \n\nb) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung daraus ergeben, daß \n\ndas Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt? \n\nc) Ist - im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von der Beantwor-\ntung der Frage zu b) - danach zu unterscheiden, ob die für einen Mitglied-\nstaat bestimmte Ware aus einem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat \noder aus einem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die Ware \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nim Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden \nKennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist? \n\nBGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - I ZR 246/02 - OLG Dresden \nLG Leipzig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\n I. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden \n\nzur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des \n\nRates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung \n\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken \n\n(ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) und zu Art. 28 bis 30 EG \n\nfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\na) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, \n\ndie Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten? \n\nb) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung dar-\n\naus ergeben, daß das Zeichen im Bestimmungsland keinen \n\nSchutz genießt? \n\nc) Ist - im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von \n\nder Beantwortung der Frage zu b) - danach zu unterschei-\n\nden, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus ei-\n\nnem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat oder aus ei-\n\nnem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die \n\nWare im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung \n\neines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markenin-\n\nhabers hergestellt worden ist? \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 608 499 \"DIESEL\", die mit \n\nPriorität vom 4. Oktober 1993 Schutz in Deutschland und Polen u.a. für die \n\nnachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 25 \"Vêtements, chaussures, \n\nchapellerie\" genießt. Weiter ist sie Inhaberin der mit Priorität vom 16. Februar \n\n1982 ebenfalls in der Warenklasse 25 u.a. für \"Pantalons, chemises\" und mit \n\nSchutzwirkung für Deutschland eingetragenen IR-Marke Nr. 467 393 \"DIESEL\". \n\nDie Klägerin ist außerdem Inhaberin der polnischen Marke Nr. 73457 \"DIESEL\" \n\nmit Priorität vom 20. Juni 1991, ebenfalls eingetragen für Waren der Klasse 25, \n\nu.a. für \"Kleidung, Schuhe, Kopfbedeckung\". \n\nDie Beklagte vertreibt in Irland unter der Bezeichnung \"Diesel\" Jeansho-\n\nsen. Sie stellt diese Kleidungsstücke her, indem sie die einzelnen Teile ein-\n\nschließlich der Kennzeichnungsmittel im Wege des Zollverschlußverfahrens \n\nnach Polen bringt, dort zusammennähen läßt und die fertigen Hosen anschlie-\n\nßend nach Irland zurückführt. In Irland hat die Klägerin für das Zeichen keinen \n\nSchutz. \n\nAm 31. Dezember 2000 hielt das Hauptzollamt Löbau - Zollamt Zittau - \n\neine für die Beklagte bestimmte Warenlieferung von 5.076 Damenhosen, ver-\n\nsehen mit der Bezeichnung \"Diesel\", zurück, die eine ungarische Spedition per \n\nLkw von dem polnischen Fertigungsbetrieb über deutsches Gebiet zur Beklag-\n\nten nach Irland bringen sollte. Die Hosen sollten in einem durchgehenden Ver-\n\nsandverfahren vom polnischen Zollamt Legnica bis zur Bestimmungszollstelle in \n\nDublin befördert werden, wobei sie mit einem vom polnischen Zollamt angeleg-\n\nten Raumverschluß (Zollplombe) am Beförderungsmittel gegen etwaige Ent-\n\nnahme während des Versandverfahrens gesichert waren. Die Beklagte erhob \n\ngegen die Anordnung der Beschlagnahme ihrer Waren Widerspruch. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Durchfuhr stelle eine Verletzungs-\n\nhandlung i.S. von § 14 MarkenG dar, weil die Gefahr bestehe, daß die Waren \n\nim Durchfuhrland rechtswidrig in Verkehr gelangen könnten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten zu verbieten, ohne Genehmigung der Klägerin oder \n\neines hierzu befugten Lizenznehmers Bekleidungsstücke, auf denen \n\noder auf deren Aufmachung oder auf deren Verpackung die Be-\n\nzeichnung \"Diesel\" angebracht ist, durch das Gebiet der Bundesre-\n\npublik Deutschland durchzuführen oder dies zu veranlassen. \n\nSie hat ferner die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung so-\n\nwie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Außer-\n\ndem hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Vernichtung \n\nder beschlagnahmten Hosen einzuwilligen oder nach ihrer Wahl alle Etiketten, \n\nAufdrucke, Knöpfe und sonstige Kennzeichnungen mit der Bezeichnung \"Die-\n\nsel\" zu entfernen und in die Vernichtung dieser Kennzeichen einzuwilligen, so-\n\nwie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Vernichtung \n\nzu tragen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\ndie bloße Durchfuhr von Waren sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände \n\neine markenrechtlich relevante Verletzungshandlung. An solchen Umständen \n\nfehle es hier jedoch. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-\n\nantrag weiter. \n\nII. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 \n\nund 3 MarkenRL und der Art. 28 bis 30 EG ab. Vor der Entscheidung über das \n\nRechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 \n\nlit. a und b sowie Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor \n\ngestellten Fragen einzuholen. \n\n1. Der Senat möchte eine Benutzungshandlung gemäß Art. 5 Abs. 1 und \n\n3 MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG verneinen. In Art. 5 Abs. 3 \n\nMarkenRL, § 14 Abs. 3 MarkenG werden Beispielsfälle unzulässiger Benut-\n\nzungshandlungen aufgeführt. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. c MarkenRL, § 14 Abs. 3 \n\nNr. 4 MarkenG stellen nur die Ein- und die Ausfuhr unzulässige Benutzungs-\n\nhandlungen dar; die Durchfuhr ist nicht als Beispielsfall erwähnt. Nach Ansicht \n\ndes Senats kann die Durchfuhr den Einfuhr- und Ausfuhrtatbeständen auch \n\nnicht gleichgestellt werden. \n\n2. Die Frage, ob in der Warendurchfuhr eine Markenverletzung i.S. von \n\nArt. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL, § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG gesehen werden \n\nkann, ist umstritten. Teils wird in Anlehnung an die bisherige deutsche Recht-\n\nsprechung zu §§ 15, 24 WZG (vgl. BGHZ 23, 100, 106 - Taeschner/Pertussin I; \n\nBGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/ \n\nPertussin II; Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss) an-\n\ngenommen, die bloße Durchfuhr (sog. ungebrochener Transit) stelle keine Mar-\n\nkenverletzung i.S. von § 14 MarkenG dar (vgl. Starck, GRUR 1996, 688, 693). \n\nDie Gegenansicht rechnet den Transit gekennzeichneter Ware generell \n\nzu den relevanten Benutzungshandlungen (vgl. KG GRUR Int. 2002, 327, 328 \n\n- EURO-Paletten; Sack, WRP 2000, 702, 703 f.; ders., Festschrift für Piper, \n\n1996, S. 603, 614 ff.; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 \n\nRdn. 100; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 483; Ekey in Ekey/Klippel, \n\nMarkenrecht, § 14 Rdn. 156; offengelassen von öOGH GRUR Int. 2002, 934, \n\n936 = WRP 2002, 844 - BOSS-Zigaretten II). Zur Begründung für diese Ansicht \n\nwird in erster Linie die Gefahr angeführt, daß die Markenware während des \n\nTransits im Inland in Verkehr gelangen kann. Weiter wird darauf hingewiesen, \n\ndaß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 6.4.2000 - Rs. C-383/98, Slg. 2000, I-2519 = GRUR \n\nInt. 2000, 748 = WRP 2000, 713 - Polo/Lauren; Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-60/02, \n\nGRUR Int. 2004, 317 - Rolex) eine Grenzbeschlagnahme auch in Fällen bloßer \n\nDurchfuhr möglich sei auf der Grundlage der Produktpiraterieverordnung (Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnah-\n\nmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt herge-\n\nstellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien \n\nVerkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr \n\nund Wiederausfuhr, ABl. EG Nr. L 341 v. 30. Dezember 1994, S. 8 in der Fas-\n\nsung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 241/99 des Rates vom 25. Januar 1999, \n\nABl. EG Nr. L 027 vom 2. Februar 1999, S. 1; mittlerweile ersetzt durch die \n\nVerordnung (EG) Nr. 1383/03 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen \n\nder Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte gei-\n\nstigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die er-\n\nkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl. EG Nr. L 196 vom 2. August \n\n2003, S. 7). Damit beurteile der Gerichtshof implizit die Durchfuhr als marken-\n\nrechtlich relevante Verletzungshandlung (Hacker aaO § 14 Rdn. 100). \n\nVon einem Teil des Schrifttums wird schließlich die Einbeziehung des \n\nTransits als rechtsverletzende Benutzung aus Gründen der Warenverkehrsfrei-\n\nheit (Art. 28, 30 EG) jedenfalls für die innergemeinschaftliche Durchfuhr von \n\nrechtmäßig in einem Mitgliedstaat hergestellten Produkten abgelehnt (vgl. \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 201; Hacker, MarkenR 2004, \n\n257, 260 f.; Heim, WRP 2005, 167, 175). \n\n3. In der Rechtsprechung zu §§ 15, 24 WZG ist bei Import-, Export- und \n\nDurchfuhrgeschäften danach unterschieden worden, ob die Ware im Inland \n\nGegenstand eines Veräußerungsgeschäfts sein sollte oder ob ein reiner Tran-\n\nsitverkehr gegeben war. Im ersten Fall wurde eine Verletzungshandlung ange-\n\nnommen, so wenn z.B. eine im Ausland hergestellte, allein im Inland geschützte \n\nWare nur importiert wurde, um sie ins Ausland zu verkaufen und zu versenden \n\n(RGZ 21, 206, 207; 45, 149; RGSt 10, 349, 350 f.; BGHZ 23, 100, 103, 106 \n\n- Taeschner/Pertussin I). Im zweiten Fall wurde eine Verletzungshandlung im \n\nInland verneint, selbst wenn im Inland irgendwelche Hilfsgeschäfte (z.B. Beför-\n\nderungs- oder Frachtverträge) abgeschlossen wurden, um den vorgesehenen \n\nTransfer \n\nplanmäßig \n\ndurchzuführen \n\n(vgl. BGHZ \n\n23, \n\n100, \n\n104 f. \n\n- Taeschner/Pertussin I). Zur Begründung wurde angeführt, jedes Land habe \n\nein starkes Interesse, möglichst großen Transitverkehr an sich zu ziehen. Dem-\n\ngegenüber könne ein berechtigtes Interesse inländischer Schutzrechtsinhaber, \n\neine derartige Durchfuhr allein aufgrund ihrer deutschen Schutzrechte zu ver-\n\nbieten, nicht anerkannt werden (BGHZ 23, 100, 106 f. - Taeschner/Pertussin I). \n\nDiente die Beförderung der Ware dagegen dazu, in dem Bestimmungsland zu \n\neiner Verletzung eines ausländischen Zeichens zu führen, so wurde in der \n\nDurchfuhr ein im Inland begangener Teilakt einer Beeinträchtigung des auslän-\n\ndischen Schutzrechts gesehen, der als unlauterer Wettbewerb sowie als uner-\n\nlaubte Handlung i.S. des § 823 Abs. 2 BGB im Inland verfolgt werden konnte \n\n(vgl. BGH GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, \n\n197 - Zeiss). \n\n4. Der Senat möchte an dieser Rechtsprechung festhalten und die \n\nDurchfuhr gekennzeichneter Ware nicht als Benutzung der im Durchfuhrstaat \n\neingetragenen Marke ansehen. Die Abwägung der Interessen der Betroffenen \n\ngebietet keine davon abweichende Beurteilung. \n\nBei einem reinen Durchfuhrgeschäft kann allein wegen der bloß theore-\n\ntischen Möglichkeit, daß die Ware mißbräuchlich im Inland in Verkehr gebracht \n\nwerden könnte, einem Interesse des (inländischen) Schutzrechtsinhabers, Ge-\n\nfährdungen seines Schutzrechts möglichst von vornherein auszuschließen, ge-\n\ngenüber dem Interesse der Beklagten an einem die Zeichen der Klägerin nicht \n\nverletzenden Vertrieb der Waren in Irland und den Interessen der weiteren an \n\ndem Transitgeschäft Beteiligten sowie dem Allgemeininteresse an einem unge-\n\nhinderten inländischen Transitverkehr kein Vorrang eingeräumt werden. Es \n\nkann nicht angenommen werden, daß allgemein Transitverfahren zur Umge-\n\nhung genutzt werden (vgl. auch Zweiten Produktpirateriebericht der Bundesre-\n\ngierung, BT-Drucks. 14/2111, S. 9). \n\nAuch im vorliegenden Fall ist keine besondere Gefährdung der inländi-\n\nschen Markenrechte der Klägerin ersichtlich. Der Streitfall ist dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß die Beklagte die Ware in Irland unter der Bezeichnung \"Diesel\" \n\nverkaufen will, zuvor aber die für die Herstellung benötigten Stoffe und Teile \n\nnach Polen verbringt, um dort die Jeanshosen zusammennähen zu lassen. Die \n\nWare wird - zunächst in ihren Einzelteilen, sodann im fertiggestellten Zustand - \n\nnur deshalb über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, weil \n\ndie Beklagte sie nach der aus Kostengründen in Polen erfolgenden Endferti-\n\ngung in Irland vertreiben will. Veräußerungsgeschäfte über die Ware sollen we-\n\nder in Deutschland noch in Polen, sondern ausschließlich in Irland getätigt wer-\n\nden. Markenrechte oder sonstige Rechte der Klägerin stehen einem Vertrieb \n\nder Ware in Irland unter der Bezeichnung \"Diesel\" nicht entgegen. \n\n5. a) Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2003 in der \n\nRechtssache C-115/02 (GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass) bestärkt. Die Ausle-\n\ngung des Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL war zwar nicht Gegenstand dieser Ent-\n\nscheidung, sondern die Vorlagefrage betraf die Auslegung der Art. 28 bis 30 \n\nEG. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof jedoch zum Zusammenhang \n\nzwischen Durchfuhr und spezifischem Inhalt des Markenrechts ausgeführt, daß \n\ndieser nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere darin \n\nbestehe, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke beim \n\nerstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, und ihn so vor Konkur-\n\nrenten zu schützen, die unter Mißbrauch der Stellung und des guten Rufes der \n\nMarke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (Tz. 25 \n\nm.N.). Dieser Schutz komme also nur bei einer Vermarktung der Waren zum \n\nTragen (Tz. 26). Eine Durchfuhr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehen-\n\nde, die darin bestehe, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte Waren \n\ndurch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat \n\nzu befördern, impliziere keine Vermarktung der betreffenden Waren und könne \n\nfolglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen \n\n(Tz. 27). Diese Schlußfolgerung gelte unabhängig von der endgültigen Bestim-\n\nmung der Waren, die sich im Durchfuhrverkehr befänden (Tz. 28). \n\nb) Nach Ansicht des Senats kann die Schlußfolgerung, daß die bloße \n\nDurchfuhr keine Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland dar-\n\nstellt und damit dort den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht be-\n\nrührt, nicht davon abhängen, ob die betreffenden Waren im Herkunftsland \n\nrechtmäßig oder rechtswidrig hergestellt werden oder ob es sich bei dem Her-\n\nkunftsland um einen Mitgliedstaat handelt oder nicht. Der Gerichtshof selbst hat \n\ndiese Folgerung in der genannten Entscheidung jedoch nicht gezogen, weil \n\ndies durch die Fallgestaltung und die Vorlagefrage des Ausgangsverfahrens \n\nnicht veranlaßt war. \n\nc) Es kann folglich nicht als sicher angesehen werden, daß Art. 5 Abs. 1 \n\nund 3 MarkenRL (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit c GMVO) dahin auszulegen sind, \n\ndaß die bloße Durchfuhr (generell) keine unzulässige Benutzungshandlung \n\ndarstellt, weil sie den spezifischen Inhalt des Markenrechts nicht berührt. \n\nZweifel an dieser Auslegung bestehen ferner wegen der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Beschlagnahme \n\nin Produktpirateriefällen. Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom \n\n7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02 (GRUR Int. 2004, 317 - Rolex) \n\nfestgestellt, daß die Verordnung \n\n(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom \n\n22. Dezember 1994 nach ihrem Art. 1 auch auf solche Sachverhalte anzuwen-\n\nden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren bei ihrem Transit in \n\neinen anderen Drittstaat auf Antrag eines Rechtsinhabers, der eine Verletzung \n\nseiner Rechte behauptet, beschlagnahmt werden (Tz. 54). Er hat sodann aus-\n\ngeführt, daß einschlägigen Vorschriften des nationalen Markenrechts, die den \n\nbloßen Transit nachgeahmter Waren durch das Gebiet des betreffenden Mit-\n\ngliedstaats nicht verbieten und somit nicht sanktionieren, den Art. 2 und 11 der \n\nVerordnung Nr. 3295/94 entgegenstehen (Tz. 58; vgl. auch EuGH GRUR Int. \n\n2000, 748 Tz. 24 ff. - Polo/Lauren). Da das nationale Gericht nach ständiger \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Recht innerhalb der durch das \n\nGemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen auslegen müsse, um das mit der Ge-\n\nmeinschaftsnorm vorgeschriebene Ziel zu erreichen (Tz. 59 m.N.), habe es, \n\nwenn eine solche konforme Auslegung möglich sei, den Inhabern eines Rechts \n\nam geistigen Eigentum einen Schutz dieses Rechts gegen die nach Art. 2 der \n\nVerordnung Nr. 3295/94 verbotenen Beeinträchtigungen dadurch zu garantie-\n\nren, daß es auf den Transit nachgeahmter Waren durch das eigene Staatsge-\n\nbiet die zivilrechtlichen Sanktionen anwende, die das nationale Recht für die \n\nanderen nach Art. 2 der Verordnung verbotenen Verhaltensweisen vorsehe, \n\nsofern sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien (Tz. 60). Diesen \n\nAusführungen könnte entnommen werden, daß die Durchfuhr markenrechtlich \n\nals Benutzungshandlung angesehen werden muß. \n\n6. Wird die erste Vorlagefrage verneint, so ist das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuwei-\n\nsen. Wird die erste Vorlagefrage dagegen bejaht, so stellen sich die weiteren, \n\nden Grundsatz der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft \n\n(Art. 28 bis 30 EG) betreffenden Vorlagefragen: \n\nFür die Klageansprüche kommt es teils auf den in der Vergangenheit lie-\n\ngenden Zeitpunkt der Begehung der konkreten Verletzungshandlung, teils auf \n\nden Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung an. Insoweit hat sich die für die \n\nBeurteilung maßgebliche Sachlage dadurch geändert, daß Polen nach Erlaß \n\ndes Berufungsurteils Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften geworden \n\nist. Zum Zeitpunkt der Begehung der konkreten Verletzungshandlung war Polen \n\nassoziierter Staat aufgrund des EUROPA-Abkommens durch Gründung einer \n\nAssoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\n\nstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. EG Nr. L 348 v. \n\n31.12.1993, S. 2-180). \n\nDanach stellt sich für den Zeitraum vor dem Beitritt Polens die Frage, ob \n\nder in der Entscheidung des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 - Rioglass für \n\ndie Beförderung in einem Mitgliedstaat (rechtmäßig) hergestellter Waren durch \n\ndas Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in einen dritten Staat ausge-\n\nsprochene Grundsatz, daß darin keine den spezifischen Gegenstand des Mar-\n\nkenrechts betreffende Beeinträchtigung liegt, auch Anwendung findet, wenn die \n\nWare nicht aus einem Mitgliedstaat, sondern aus einem assoziierten Staat \n\nstammt, es sich bei dem Bestimmungsland der Waren aber um einen Mitglied-\n\nstaat handelt. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften könnte entnommen werden, daß der Grundsatz der gemein-\n\nschaftsrechtlichen Durchfuhrfreiheit nicht nur für Waren gilt, die aus einem an-\n\nderen Mitgliedstaat stammen, sondern auch auf solche Waren Anwendung fin-\n\ndet, die für einen Mitgliedstaat (hier: Irland) bestimmt sind (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n16.3.1983 - Rs. 266/81, Slg. 1983, 731 Tz. 23 - SIOT). \n\nSchließlich stellt sich für beide Sachverhaltsalternativen (Mitgliedstaat \n\noder assoziierter Staat) die Frage, ob die Zulässigkeit der Durchfuhr davon ab-\n\nhängt, daß die Ware in dem Ursprungsland rechtmäßig hergestellt worden ist \n\n(vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 27 - Rioglass). Zwischen den Parteien ist \n\nstreitig, ob die Fertigung der Hosen in Polen unter Anbringung der Kennzeich-\n\nnungsmittel nach polnischem Recht eine Markenverletzung ist oder nicht. Das \n\nBerufungsgericht hat zum maßgeblichen polnischen Recht nichts festgestellt. \n\nSollte es auf diese Frage ankommen, müßte die Sache daher an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststel-\n\nlungen zum polnischen Recht trifft. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-246-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-246-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_246-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:09.838867+00:00"}}